Vergehen, strafbar gem. § 220 StGB

Der Mandant erhielt eine Anklageschrift, wobei ihm vorgeworfen wird, ein Vergehen gem. § 220 StGB begangen zu haben.

Mir sagte die Vorschrift auf Anhieb nichts, was jedoch auch nicht verwunderlich war, wie ein kurzer Blick ins Gesetzbuch ergab. Die Vorschrift ist (seit 1974) aufgehoben.

In der letzten Fassung lautete sie:

§ 220. Wer öffentlich seine eigenen oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung von Abtreibungen anbietet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer jetzt erwartet, dass wenigstens ein ähnliches Delikt angeklagt wird, der liegt falsch. Der Mandant soll offenbar eine fahrlässige Körperverletzung begangen haben, ohne jedweden Zusammenhang zum Regelungsbereich des alten § 220 StGB. Ich vermute, dass das Gericht im Eröffnungsbeschluss diese kleine Panne beheben wird.

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