Artikel-Schlagworte: „Vollmacht“
Anwaltsalltag: Touché!
Dass in einem Strafverfahren der Verteidiger mehr als gut daran tut, keine Verteidigungsvollmacht an Behörden oder Gerichte zu übersenden, war bereits mehrfach und hinlänglich erörtert worden.
Ein nicht weit entferntes Amtsgericht hatte in einem Strafverfahren mehrfach nach der Vollmacht gefragt und war immer wieder enttäuscht, diese nicht von uns zu erhalten. Schließlich gab man sich geschlagen (1:0 für uns). Das Strafverfahren lief und führte für den Mandanten zu einem versöhnlichen Ausgang.
Aufgrund der Kostengrundentscheidung ergab sich ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse, welcher im Kostenfestsetzungsverfahren festgestellt werden sollte. Hier hat sich die Rechtspflegerin dann wieder an die fehlende Vollmacht erinnert und dargetan, dass der Antrag nicht entschieden werden könne, sofern nicht der Nachweis der Abtretung des Gebührenanspruchs an den Verteidiger oder eben eine besondere Vertretungsvollmacht nachgewiesen werden würde.
Was soll ich sagen…es ist in der Tat so! Für das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO braucht es laut Meyer-Goßner tatsächlich eine besondere Vertretungsvollmacht (Meyer-Goßner, StPO, § 464b, Rn. 2). Da hat sich die Rechtspflegerin offenbar richtig Mühe gemacht und ein Haar in der Suppe gefunden (macht dann 1:1).
Bei anderen Gerichten sind derartige Beanstandungen bislang nicht erfolgt. Und der Nutzen für die Rechtspflegerin dürfte auch gering sein. Nach Vorlage einer entsprechenden Vollmacht wird sie die Gebühren trotzdem festsetzen und auszahlen müssen. Hat halt sie und mich jeweils ein weiteres Schreiben gekostet.
Ähnliches:
Zivilrecht: Umgehung des Anwalts durch Gegner ist kein Grund für eine Abmahnung
Hat sich ein Rechtsanwalt gegenüber einer Firma, die gegenüber dem Mandenten des Anwalts einen Zahlungsanspruch geltend macht, als Bevollmächtigter bestellt, so führt dies nicht zu einem Anspruch des Mandanten auf Unterlassung der Zusendung von Mahnschreiben der Firma direkt an ihn. Die “Umgehung” des Anwalts durch die fordernde Gegenseite stellt keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar.
Der Kläger war von der Beklagten mit einer Forderung konfrontiert worden. Er verweigerte offenbar die Zahlung und schaltete einen Anwalt ein. Obwohl dieser sich gegenüber der Beklagten als Vertreter des Klägers bestellt hatte, versandte die Beklagte weiterhin Zahlungsaufforderungen an den Kläger persönlich. Diese Zahlungsaufforderungen wurden von der Beklagten persönlich sowie im Auftrag der Beklagten von ihrer Prozessbevollmächtigten sowie eines Inkassounternehmens versandt. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zunächst auf Unterlassung.
In den folgenden Instanzen verlor der Kläger jedoch. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 08.02.2011, Az.: VI ZR 311/09) stellte fest, dass die Zusendung der Mahnschreiben keine unzulässige Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstelle. Dieses sei zwar tangiert, die Interessenabwägung gehe jedoch zugunsten der Beklagten aus. Dies unter anderem auch deshalb, weil es sich nicht um eine bloße anlasslose Kontaktaufnahme gehandelt habe.
Ähnliches:
Filesharing: Die leidige Vollmachtsdiskussion…ein Abschluß!
In der Vergangenheit war auf diesen Seiten schon vielfach die Frage diskutiert worden, ob es notwendig ist, dass bei einer urheberrechtlichen Abmahnung die abmahnende Kanzlei eine Vollmacht des Urheberrechtsinhabers vorliegt und ob aus der Nichtvorlage dieser Vollmacht die Möglichkeit der Zurückweisung der Abmahnung erwächst (siehe hier, hier und (für die wettbewerbsrechtliche Abmahnung) hier).
Nun hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 19.05.2010, Az.: I ZR 140/08) klargestellt:
Versendet der Abmahner mit der Abmahnung den Entwurf einer Unterlassungserklärung, so liegt hierin das Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages, sofern dieses Angebot hinreichend bestimmt und vom Rechtsbindungswillen getragen ist. Ist dies der Fall, so handelt es sich gerade nicht um ein einseitiges Rechtsgeschäft im Sinne von § § 174, 180 BGB vor. Demnach ist der Weg der Zurückweisung nach § 174 BGB nicht eröffnet.
In der Regel werden Abmahnungen immer mit Entwürfen von Unterlassungserklärungen sowie regelmäßig auch Vergleichsangeboten kombiniert. Demnach sollte nunmehr klar sein, dass die Zurückweisung einer urheberrechtlichen Abmahnung wegen des Fehlens einer Vollmacht keinen Erfolg haben wird und vielmehr das Risiko einer Unterlassungsklage merklich erhöht.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, so wenden Sie sich an einen spezialisierten Anwalt. Sehr gern stehen wir Ihnen für Beratung und Vertretung zur Verfügung.
Ähnliches:
Treuwidrigkeit der Zurückweisung einer Abmahnung wg. fehlender Originalvollmacht
Das Urteil:
Das OLG Celle (Urteil vom 02.09.2010, Az.: 3 U 34/10) hatte sich mit folgendem Sachverhalt zu befassen:
Ein Onlinehändler war von einem Mitbewerber am Markt wegen verschiedener Fehler in seinen AGB abgemahnt worden. Die Abmahnung kam von Anwalt des Mitbewerber und war mit einer Vollmachtskopie versehen. Die Abmahnung enthielt eine Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen.
Ähnliches:
Ohne Vollmacht fährt man(dant) oft besser.
Dem Mandanten wurde vorgeworfen, in einer norddeutschen Großstadt, wunderschön gelegen an einem großen Strom, zu schnell gefahren zu sein. Er war sich keiner Schuld bewußt. Der Vorfall jedoch wäre geeignet gewesen, ein Fahrverbot in den Raum zu stellen.
Ohne die Vollmacht vorzulegen (also wie üblich) zeigte ich die Verteidigung meines Mandanten an und bat um Akteneinsicht. Irgendwann, kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist, kam der Bußgeldbescheid zu mir. Diese Zustellung ist mangelhaft, da sie nur dann wirksam wäre, wenn sich meine Vollmacht bei den Akten befunden hätte.
Ein Zustellungsmangel könnte jedoch durch Kenntnisnahme geheilt werden. So diskutierte gerade auch mein FA-Kurs Strafrecht darüber, ob hierfür die Kenntnis des Betroffenen nötig ist, oder die Kenntnis des Verteidigers ausreicht. In letzterem Fall hätte man, würde man auf den Bußgeldbescheid hin Einspruch einlegen, diese Kenntnis bekanntgegeben und damit die Zustellung eventuell geheilt.
Immer dann aber, wenn der Mandant im Laufe der Einspruchsfrist nicht erreichbar ist, nicht mitteilen kann, ob er einen Bußgeldbescheid erhalten, vielleicht sogar wirksam zugestellt bekommen hat, stünde der Verteidiger dann vor einem Dilemma. Legt er Einspruch ein, heilt er eventuell den Zustellungsmangel. Legt er keinen Einspruch ein, läuft er Gefahr, dass der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird. Letzteres ist insofern vor allem dann problematisch, wenn der Betroffene sich nur deswegen nicht meldet, weil er grad keine Lust dazu hat.
Ich vertrete die Auffassung, dass die Kenntnis des Betroffen notwendig ist, die Kenntnis des Verteidigers nicht ausreicht. Diese Auffassung vertrat auch die norddeutsche Bußgeldstelle, die auf meine entsprechende Anregung hin den Bußgeldbescheid wegen eingetretener Verfolgungsverjährung zurücknahm und das Verfahren einstellte.
Soweit Kollegen bei anderen Bußgeldstellen diesbezüglich andere Erfahrungen gemacht haben, namentlich die Kenntnis des Verteidigers als ausreichend zur Heilung des Zustellungsmangels hingestellt wurde, würde ich mich über eine Bekanntgabe der jeweiligen Bußgeldstelle freuen.