Artikel-Schlagworte: „Verjährung“
Mietrecht: Wer dauerhaft verspätet zahlt fliegt raus!
Zahlt der Mieter entgegen der Regelungen im Mietvertrag seine Miete nicht zum vereinbarten Termin sondern stets und ständig erst mehrere Tage später und setzt er diese Praxis trotz mehrfacher Hinweise, Aufforderungsschreiben und Mahnungen durch den Vermieter fort, so stellt dies eine gravierende Rechtsverletzung dar, die den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
So sieht dies zumindest aktuell der Bundesgerichtshof (Urteil vom 01.06.2011, Az.: VIII ZR 91/10). Die Mietzahlung war zum 3. Werktag des laufenden Monats vereinbart. Der Mieter zahlte regelmäßig erst zur Monatsmitte oder gar später. Dem Vermieter reichte es, er kündigte. Die Vorinstanzen gaben dem Vermieter kein Recht. Erst die Revision zum BGH zeigte Erfolg. Das Recht zu außerordentlichen Kündigung bestand. Es besteht im Übrigen auch, wenn der Mieter nur fahrlässig davon ausgeht, die Miete erst zu einem späteren Zeitpunkt schuldig zu sein.
Im Übrigen teilte der BGH in diesem Urteil noch mit, dass im Falle der Zahlung einer überhöhten Kaution der Beginn der Verjährung des Rückforderungsanspruches mit Zahlung der Kaution beginnt und nicht erst mit Kenntnis des Mieters von den gesetzlichen Regelungen des § 551 Abs. 1 u. 4 BGB.
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Mietrecht: Verjährung der Ersatzansprüche des Mieters wegen vorgenommener aber nicht geschuldeter Schönheitsreparatur
Die Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren immer wieder mit der Wirksamkeit von Klauseln in Mietverträgen beschäftigt, die die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen zum Gegenstand haben.
Gelegentlich kommt es offenbar auch vor, dass Mieter zunächst Schönheitsreparaturen vornehmen und anschließend feststellen, dass sie dazu nicht verpflichtet gewesen sind, da die entsprechende Klausel des Mietvertrages unwirksam war. Dann kommt grundsätzlich ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Ersatz der Kosten der unnötigen Schönheitsreparatur in Betracht.
Der Mieter sollte sich jedoch alsbald um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemühen. Denn:
Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er während des Mietverhältnisses in der irrigen Annahme einer entsprechenden Verpflichtung ausgeführt hat, verjähren nach § 548 Abs. 2 BGB binnen sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses.
Dies hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 04.05.2011, Az.: VIII ZR 195/10) festgestellt.
Der Kläger hatte zunächst in der irrigen Annahme, aufgrund der Schönheitsreparaturenklausel zur Renovierung verpflichtet zu sein, für gut 2.500 € Renovierungsarbeiten durchführen lassen und forderte diese, nachdem er von der Unwirksamkeit der Klausel erfuhr, vom Vermieter zurück. Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB jedoch bereits abgelaufen. Dieser Verjährungsfrist unterliege auch der streitgegenständliche Bereicherungsanspruch. Dem stünde zudem nicht entgegen, dass die Verjährung auch schon zu einem Zeitpunkt eintreten könne, da der Mieter sich des Anspruches noch gar nicht bewußt ist. All dies sei mit Sinn und Zweck dieser Norm vereinbar.
Man sollte also tunlichst vor der Vornahme etwaiger Schönheitsreparaturen prüfen, ob wirklich eine wirksame Klausel vorliegt, die Schönheitsreparaturen dem Mieter auferlegt. Wer nach Auszug erfährt, dass der Vermieter keinen Anspruch auf die Reparaturen gehabt hat, muss ggf. sehr schnell handeln und seinen Anspruch innerhalb der Verjährungsfrist verjährungshemmend geltend machen. Ein Anwalt hilft an dieser Stelle.
Ähnliches:
Zivilrecht: Kenntnis des Geschäftsführers und Kenntnis der Gesellschaft im Hinblick auf den Verjährungsbeginn
Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist erst mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 15.03.2011, Az.: II ZR 301/09) hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob bei Ansprüchen gegenüber einer Gesellschaft die Kenntnis des Geschäftsführers von den anspruchsbegründenden Tatsachen ausreicht, auch die Verjährungsfrist gegenüber der Gesellschaft selbst in Gang zu setzen.
Gegen den Beklagten (ehemaliger Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter, der zwischenzeitlich seine Anteile veräußert hatte) waren in der Bilanz für das Jahr 2000 Ansprüche der Gesellschaft auf Zahlungen festgestellt worden. Dies stellte ein Schuldanerkenntnis dar. Diesen Anspruch der Gesellschaft gegen den Beklagten pfändete die Klägerin, die ihrerseits Ansprüche gegen die Gesellschaft hatte.
Nun stellte die Vorinstanz jedoch fest, dass dieser Anspruch der Gesellschaft gegen den Beklagten verjährt sei, da jedenfalls am 01.01.2002 die Gesellschaft, vermittelt durch den Beklagten, Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte.
Dem trat der BGH in seiner Entscheidung entgegen.
?Die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände kann der Gesellschaft nicht durch ihren Geschäftsführer vermittelt werden, wenn dieser selbst Schuldner ist. Zwar kommt es bei juristischen Personen des Privatrechts grundsätzlich auf die Kenntnis ihrer vertretungsberechtigten Organe von den Anspruchsvoraussetzungen an. Ist das Organ einer Gesellschaft selbst der Schuldner, kann es der Gesellschaft aber die erforderliche Kenntnis nicht verschaffen (vgl. zu § 852 BGB aF BGH, Urteil vom 9. Februar 2009 – II ZR 292/07, BGHZ 179, 344 Rn. 34 – Sanitary m.w.N.; Urteil vom 12. Juni 1989 – II ZR 334/87, ZIP 1989, 1390, 1397; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009, § 199 Rn. 61; MünchKommBGB/Grothe 5. Aufl. § 199 Rn. 32; BeckOK BGB/Henrich/Spindler, Stand 1. August 2010, § 199 Rn. 38). Das gilt nicht nur bei unerlaubten Handlungen, wie sie den bisherigen Entscheidungen des Senats zu § 852 BGB aF zugrunde lagen. Vielmehr kann allgemein nicht erwartet werden, dass der Schuldner dafür sorgt, dass die Ansprüche gegen ihn selbst geltend gemacht werden und er etwa einen Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG herbeiführt.
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Bußgeldrecht: Zustellung des Bußgeldbescheides
Immer wieder sorgt die Frage der wirksamen Zustellung eines Bußgeldbescheides. Genauer gesagt geht es um die Frage, wann ein Bußgeldbescheid die Verjährung unterbricht. Denn tritt eine Unterbrechung der Verjährung nicht ein, ist meist das Bußgeldverfahren nicht mehr zu retten.
Im Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit beginnt die Verjährung zu laufen. Sie wird unterbrochen durch die Bekanntgabe des Tatvorwurfes. Dies geschieht oftmals direkt vor Ort oder aber mit einem separaten Anhörungsbogen. In letzterem Fall ist es notwendig, dass der Anhörungsbogen dem tatsächlichen Täter zugestellt wird. Nur dann wird die Verjährung unterbrochen. Wird jedoch dem Halter des Fahrzeuges der Bogen zugestellt obwohl eine andere Person gefahren ist, tritt die Unterbrechung der Verjährung nicht ein. Bereits hier finden sich zahlreiche Fehlerquellen in den Verfahren.
Ist diese Hürde genommen, kommt es darauf an, dass der Bußgeldbescheid nunmehr binnen einer Frist von 3 Monaten ab Zugang des Anhörungsbogens ergeht. Hat sich ein Verteidiger in dieser Angelegenheit bestellt, so ist die Sache für einige Bußgeldbehörden schon fast zu schwierig:
Der Bußgeldbescheid darf jederzeit an den Betroffenen zugestellt werden. Eine solche Zustellung ist, wenn der richtige Betroffene ausgewählt und die korrekte Adresse verwendet wurde, unproblematisch.
Spannender wird die Sache, wenn an den Verteidiger zugestellt werden soll. Dies ist zunächst nur dann möglich, wenn sich dessen Verteidigervollmacht bei den Akten befindet. Ist dies nicht der Fall, ist jedwede Zustellung an den Verteidiger unwirksam im Hinblick auf die Unterbrechung der Verjährungsfrist.
Wird der Bußgeldbescheid an die Kanzlei des Verteidigers, nicht jedoch an ihn selbst zugestellt, ist auch diese Zustellung unwirksam.
Wird gegen Empfangsbekenntnis zugestellt und unterschreibt (versehentlich) ein Kollege des eigentlichen Verteidigers das Empfangsbekenntnis, so ist auch diese Zustellung zunächst nicht wirksam.
Die Zustellungsmängel werden dadurch geheilt, dass der Betroffene (also der Mandant) Kenntnis von dem Bußgeldbescheid erhält. Schweigt jedoch der Betroffene im Verfahren - was sein gutes Recht ist – so können keine Feststellungen getroffen werden, ob der Bußgeldbescheid zugegangen ist. Auch dies wird im Zweifel dazu führen, dass die Verjährung nicht unterbrochen wird.
Obwohl sich daher bei der Zustellung an den Verteidiger derart viele Fehlerquellen ergeben, stellen viele Bußgeldbehörden dennoch an den Verteidiger zu. Dabei ist die Zustellung an den Betroffenen jederzeit möglich und bietet kaum Ansätze, die Zustellung unwirksam werden zu lassen. Wenigstens die Tatsache, dass sich keine Vollmacht des Verteidigers bei den Akten befindet, sollte den Bußgeldbehörden Anlass geben, die Zustellungsfrage genau zu prüfen.
Da dies offenbar nicht immer geschieht, tragen derartige Fallkonstellationen sehr zur recht hohen Quote der Verfahrenseinstellungen in Bußgeldverfahren bei. Betroffenen und Verteidigern solls recht sein.
Ähnliches:
Ohne Vollmacht fährt man(dant) oft besser.
Dem Mandanten wurde vorgeworfen, in einer norddeutschen Großstadt, wunderschön gelegen an einem großen Strom, zu schnell gefahren zu sein. Er war sich keiner Schuld bewußt. Der Vorfall jedoch wäre geeignet gewesen, ein Fahrverbot in den Raum zu stellen.
Ohne die Vollmacht vorzulegen (also wie üblich) zeigte ich die Verteidigung meines Mandanten an und bat um Akteneinsicht. Irgendwann, kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist, kam der Bußgeldbescheid zu mir. Diese Zustellung ist mangelhaft, da sie nur dann wirksam wäre, wenn sich meine Vollmacht bei den Akten befunden hätte.
Ein Zustellungsmangel könnte jedoch durch Kenntnisnahme geheilt werden. So diskutierte gerade auch mein FA-Kurs Strafrecht darüber, ob hierfür die Kenntnis des Betroffenen nötig ist, oder die Kenntnis des Verteidigers ausreicht. In letzterem Fall hätte man, würde man auf den Bußgeldbescheid hin Einspruch einlegen, diese Kenntnis bekanntgegeben und damit die Zustellung eventuell geheilt.
Immer dann aber, wenn der Mandant im Laufe der Einspruchsfrist nicht erreichbar ist, nicht mitteilen kann, ob er einen Bußgeldbescheid erhalten, vielleicht sogar wirksam zugestellt bekommen hat, stünde der Verteidiger dann vor einem Dilemma. Legt er Einspruch ein, heilt er eventuell den Zustellungsmangel. Legt er keinen Einspruch ein, läuft er Gefahr, dass der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird. Letzteres ist insofern vor allem dann problematisch, wenn der Betroffene sich nur deswegen nicht meldet, weil er grad keine Lust dazu hat.
Ich vertrete die Auffassung, dass die Kenntnis des Betroffen notwendig ist, die Kenntnis des Verteidigers nicht ausreicht. Diese Auffassung vertrat auch die norddeutsche Bußgeldstelle, die auf meine entsprechende Anregung hin den Bußgeldbescheid wegen eingetretener Verfolgungsverjährung zurücknahm und das Verfahren einstellte.
Soweit Kollegen bei anderen Bußgeldstellen diesbezüglich andere Erfahrungen gemacht haben, namentlich die Kenntnis des Verteidigers als ausreichend zur Heilung des Zustellungsmangels hingestellt wurde, würde ich mich über eine Bekanntgabe der jeweiligen Bußgeldstelle freuen.