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Urheberrecht: AG Frankfurt zur Deckelung für Abmahnkosten auf 100 € gemäß § 97a Abs. 2 UrhG

Die Deckelung der Abmahnkosten auf 100 € gemäß § 97a Abs. 2 UrhG ist Gegenstand vielfältiger Diskussionen. Die Rechtsprechung zu dieser Norm ist vergleichsweise dünn gesät. Insbesondere Abmahner in Filesharing-Fällen führen regelmäßig an, dass eine solche Kostendeckelung nicht in Betracht kommt.

Im Hinblick auf Abmahnungen wegen der unerlaubten Verwendung urheberrechtlich geschützter Grafiken hat nunmehr das Amtsgericht Frankfurt (Urteil vom 01.03.2011, Az.: 31 C 3239/10 – 74) entschieden, dass die Kostendeckelung nicht in Betracht kommt, wenn der Rechteinhaber umfangreiche Nachforschungen anstellen mußte, um zweifelsfrei festzustellen, ob der Abgemahnte die Rechtsverletzung auch begangen hat.

Darüber hinaus stellte das AG Frankfurt fest, dass im zu entscheidenden Fall auch die Tatsache, dass die Internetseite, auf der die Grafik verwendet wurde, mit kommerziellen Seiten verlinkt ist, dazu führt, dass das Tatbestandsmerkmal “außerhalb des geschäftlichen Verkehrs” gerade nicht mehr erfüllt sei. Dies gelte auch, obwohl die Seite selbst ggf. nicht kommerzieller Natur ist.

Die Entscheidung muss sich m.E. erhebliche Kritik gefallen lassen. Zum einen wird die Kürze der Entscheidung wohl kaum deren eigentlicher Bedeutung gerecht. Das AG hat es insbesondere unterlassen darzulegen, wie umfangreich die Nachforschungen waren und in welchem Umfang sie mindestens angestellt werden müssen, um die Kostendeckelung entfallen zu lassen. Diesbezüglich dürfte diese Entscheidung nunmehr für Abmahnkanzleien unter Verweis auf den Ermittlungsaufwand wieder ein weiteres Argument gegen die Kostendeckelung sein.

Auch die Ausführungen zum Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs sind kaum nachvollziehbar. In aller Konsequenz zu Ende gedacht dürfte dies bedeuten, dass jedwede Verlinkung mit kommerziellen Seiten, auch z.B. durch Werbebanner etc., dazu führen würde, dass der Homepagebetreiber nicht mehr außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handelt. Dabei stellt m.E. § 97a Abs. 2 UrhG auf die Art der Verwendung des urheberrechtlich geschützten Werkes selbst ab. Eine Verwendung auf einer privaten Seite muss m.E. auch dann außerhalb des geschäftlichen Verkehrs vorliegen, wenn von dieser Seite aus kommerzielle Angebote verlinkt werden. Sonst würde evtl. schon der Link zum eigenen Provider oder die Linkempfehlung auf kommerzielle Homepages die Kostendeckelung hindern.

Wie der Kollege Ferner hier zutreffend feststellt, ist daher die Frage der Anwendung der Kostendeckelung nach § 97a Abs. 2 UrhG weiterhin willkürlich. Auch für Filesharing-Fälle gilt daher weiterhin, dass diese Norm quasi keinerlei Schutz für den Abgemahnten bieten wird.

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Internetrecht / Strafrecht: Haftbefehl! Abofallenbetreiber im Visier der Staatsanwaltschaft

Dass Abofallen zwischenzeitlich von einigen Gerichten als Betrug bezeichnet werden, dürfte bekannt sein. Nun geht die Hamburger Justiz in einer neuen Qualität gegen die Abofallenbetreiber vor.

Wie der Kollege Vetter hier berichtet, sind zwei Betreiber von Abofallen verhaftet worden. Das Amtsgericht erließt Haftbefehl.

Spannend ist in diesem Fall auch, dass die Staatsanwaltschaft nicht nur wegen Betrug sondern auch wegen Urheberrechtsverletzungen ermittelt, da die Betreiber von Downloadportalen jedenfalls keine Genehmigung zum Vertrieb der dort aufzufindenden Software hätten.

Jedenfalls dürften die angenommenen 65.000 Geschädigten und rund 5 Millionen Euro Schaden ausreichen, dass die Beschuldigten im Falle einer Verurteilung wohl nicht mehr mit einer Geldstrafe davon kommen.

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Rapidshare haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen

Der Filehoster Rapidshare hat einen kleinen Sieg vor dem OLG Düsseldorf (Az.: I-20 U 166/09) errungen.

Die vom DVD-Verleiher Capelight Pictures zuvor erwirkte einstweilige Verfügung wurde durch das OLG aufgehoben. Rapidshare haftet nach Auffassung des Gerichtes nicht für Urheberrechtsverletzungen, die durch Dritte über den Filehoster erfolgen.

Auffassungen der Oberlandersgerichte Köln und Hamburg, die Rapidshare zumindest eine Mithaftung und gesteigerte Prüfungspflichten auferlegt hatten, wies das OLG insoweit zurück, als es dem Filehoster keine gesteigerten Prüfungspflichten auferlegte. Er müsse lediglich wie bisher schon Prüfungen der Rechtmäßigkeit der hinterlegten Inhalte vornehmen.

Der Dritte, der die Daten auf den zur Verfügung gestellten Speicherplatz herauflade, sei letztlich derjenige, der die Daten veröffentlicht, nicht Rapidshare. Daher hafte Rapidshare nicht.

Eine ausführliche Darstellung auch der ausgetauschten technischen Argumente findet sich bei hier heise-online.

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Abmahnung des Arbeitgebers wegen Urheberrechtsverletzungen durch Arbeitnehmer

Aus aktuellem Anlass und nach Umzug meines Blogs möchte ich an dieser Stelle einen der letzten Beiträge wiederholen.

Folgender Sachverhalt:

Der Arbeitsgeber (AG) gestattet grundsätzlich seinen Arbeitnehmern (AN), das Internet in geringem Umfang auch privat zu nutzen. Der AN loggt sich nun auf einer Tauschbörse ein und bietet dort einen Liedtitel zum Tausch an.

Daraufhin erhält der AG als Anschlussinhaber eine Abmahnung des Rechtinhabers mit entsprechender Unterlassungs-, Schadensersatz- und RA-Kostenersatzforderung. Haftet der AG als Störer?

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