Artikel-Schlagworte: „Urheberrecht“
Kostendeckelung nach § 97a Abs. 2 UrhG und Schadensersatz bei Abmahnung wegen Bilderklau
Der Beklagte war zuvor vom Kläger wegen der unrechtmäßigen Verwendung von Fotografien abgemahnt worden. Dabei hatte der Beklagte für eine private E-Bay Auktion Fotos des Klägers verwendet, ohne sich dies vorher genehmigen zu lassen.
Er war daraufhin abgemahnt worden. Der Kläger forderte nunmehr Schadensersatz und Anwaltskosten. Als Schadensersatz verlangte er 150,- € für die Bildverwendung zzgl. weiterer 150,- €, da er als Urheber der Fotos nicht benannt wurde; machte bei 6 Fotos 1.800,- €. Als Anwaltskosten verlangte er 1.192,60 €.
Nachdem der Beklagte einen Teilbetrag, nämlich die Anwaltskosten in Höhe von 265,70 € (entspricht einem Streitwert von 3.000,- €) sowie 300,- € Schadensersatz ingesamt, gezahlt hatte, klagte der Kläger die restliche Forderung ein.
Erstinstanzlich sprach ihm das Amtsgericht Köln als Schadensersatz 45,- € pro Bild zu, so dass er mit der Zahlung des Beklagten bereits überzahlt war. Bezüglich der Anwaltskosten verwies das AG Köln auf die Kostendeckelung gem. § 97a Abs. 2 UrhG und stand dem Kläger 100,- € Anwaltskosten zu. Auch hier hatte der Beklagte bereits mehr gezahlt, die Klage war damit abzuweisen.
Der Kläger verfolgte nunmehr seinen Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten im Berufungsverfahren weiter. Das mit der Sache nun befaßte Landgericht Köln erließ einen sogenannten Hinweisbeschluss, in welchem es mitteilte, dass es der Auffassung des AG Köln zustimme. Die Kostendeckelung auf 100,- € sei anwendbar.
Das LG Köln hat insoweit wohl darauf abgestellt, dass es sich um lediglich eine einzelne Auktion handelte. Ob bei Vorliegen mehrerer privater Auktionen § 97a Abs. 2 UrhG nach Auffassung des LG Köln noch anwendbar wäre, darf bezweifelt werden. Allerdings geht das LG Köln bereits weiter als manch anderes Gericht, welches die Kostendeckelung bereits bei Verwendung von mehr als einem Foto in nur einer Auktion ablehnt.
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Sollten sie wegen der unberechtigten Verwendung von Fotos im Internet abgemahnt werden, sollten sie dringend anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Der Hinweisbeschluss des LG Köln zeigt, dass eine Verteidigung gegen die oft horrenden Forderungen der Bildrechteinhaber Erfolg haben kann.
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Urheberrecht: Gewerbliches Ausmaß bei Angebot von Musiktiteln mit uneingeschränkter Qualität
Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 12.07.2011, Az.: 7 O 1310/11, festgestellt, dass derjenige, der einen Musiktitel mit uneingeschränkter Qualität zum Download im Internet bereitstellt, im gewerblichen Ausmaß im Sinne von § 101 UrhG handelt. In einem solchen Fall bestünde somit ein Auskunftsanspruch des Urheberrechtsinhabers.
Diese Entscheidung stellt sich gegen die in letzter Zeit häufiger gewordenen Entscheidungen anderer Gerichte, die das gewerbliche Ausmaß im Sinne von § 101 UrhG insbesondere am Zeitpunkt der Rechtsverletzung im Hinblick auf die sogenannte relevante Verwertungsphase festgemacht haben. Das LG München I hat sich auf das Merkmal “uneingeschränkte Qualität” gestützt.
Frage: Was ist das???
Die meisten werden wissen, dass man beispielsweise CDs in MP3 Dateien umwandeln kann und hierfür unterschiedliche Datenraten in Betracht kommen. Zwischen 72 kbit pro Sekunde und 245 kbit liegen die Raten. Je höher die Datenrate umso besser ist die Qualität (ok, ab 128 kbit aufwärts sind die hörbaren Unterschiede marginal). Wo wird die Grenze gezogen? Oder meint das LG München I, dass derjenige im gewerblichen Ausmaß handelt, der selbst runtergeladene Titel ohne Veränderung der Qualität wieder anbietet?
Vor allem, will das LG München nunmehr im Auskunftsverfahren prüfen, welche Qualität die angebotenen Dateien aufweisen? Wird hierzu Vortrag seitens der Rechteinhaber bei Beantragung des Verfahrens nach § 101 UrhG gefordert?
Die Begründung, mit der das LG München I die bisherigen Beschränkungen des Auskunftsanspruches auf Rechtsverletzungen innerhalb der relevanten Verwertungsphase durch einige Gerichte ablehnt, überzeugt ja halbwegs. Warum das dem LG nicht ausgereicht hat, um letztlich zu sagen, dass ein gewerbliches Ausmaß vorliege, erschließt sich mir nicht. Die “uneingeschränkte Qualität” halte ich jedenfalls für ein fragwürdiges Kriterium.
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Quelle der Entscheidung: Institut für Urheber- und Medienrecht München
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Ordnungswidrigkeiten: Akteneinsicht und Bedienungsanleitung für Meßgeräte
In der Tat, es ist ein Dauerbrenner dieses Thema: In einem Bußgeldverfahren beantragt der Verteidiger Akteneinsicht. Diese wird ihm gewährt. Was fehlt, ist die Bedienungsanleitung für das Meßgerät. Der Verteidiger rügt dies. Bußgeldbehörde und später auch das Gericht verweigern jedoch die Übersendung der Bedienungsanleitung mit der Begründung, dass diese urheberrechtlich geschützt sei und zudem der Verteidiger sich diese ja selbst über den Hersteller beschaffen könne.
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Zum diesbezüglichen Stand der Rechtsprechung sei zunächst die Lektüre der Mitteilungen des Kollegen Burhoff hier, hier und hier empfohlen.
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Die Entscheidungen der Landgerichte Dessau (Beschl.v . 24.05.2011, Az.: 6 Qs 101/11) und Ellwangen (Beschl. v. 14.09.2009, Az.: 1 Qs 166/09) sind begrüßenswert, rechtlich in Ordnung aber leider etwas zu knapp gehalten. Letztlich ist folgendes festzustellen:
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Die Einsicht der Verteidigung in die Bedienungsanleitung ist notwendig. Nur dann kann der Verteidiger im Rahmen der Vernehmung der Meßbeamten prüfen, ob diese sich tatsächlich an die Bedienungsanleitung gehalten haben. Dies ist Voraussetzung für die Annahme eines standardisierten Meßverfahrens.
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Das Urheberrecht steht dem nicht entgegen. § 45 UrhG schafft ausdrücklich die Möglichkeit, Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich auszustellen und zu verbreiten, wenn dies im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt. Nichts anderes geschieht, wenn dem Verteidiger eine Kopie der Bedienungsanleitung im Rahmen eines Bußgeldverfahrens zur Verfügung gestellt wird. Sollte die Behörde ernsthaft die Gefahr sehen, dass der Verteidiger Teile der Bedienungsanleitung außerhalb des Verfahrens verwertet (insbesondere veröffentlicht), stehen dem Urheberrechtsinhaber dann wieder eigene Rechte zu. Die Verwendung innerhalb des Bußgeldverfahrens ist jedoch von § 45 UrhG gedeckt.
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Wettbewerbsrecht: Kostentragungspflicht des Verfügungsgegners auch ohne vorherige Abmahnung
Sinn und Zweck von Abmahnungen (auch) im Wettbewerbsrecht ist es, Rechtsverletzer auf Verstöße hinzuweisen und sie ohne gerichtliche Auseinandersetzung zu einem alternativen, rechtsverletzungsfreien Verhalten zu bringen. Reagiert der Rechtsverletzer auf die Abmahnung nicht, ist meist eine einstweilige Verfügung, beantragt bei einem zuständigen Gericht, der nächste Schritt. Wird diese einstweilige Verfügung auf Antrag des Rechteinhabers bzw. Verletzten erlassen, hat der Verfügungsgegner, also der Rechtsverletzer, die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Beantragt der Verletzte jedoch eine einstweilige Verfügung, ohne vorher den Rechtsverletzer abgemahnt zu haben, könnte der Rechtsverletzer den Unterlassungsanspruch sofort anerkennen und dadurch gemäß § 93 ZPO der Kostenlast entgehen. Er könnte einwenden, dass er schon auf eine Abmahnung reagiert hätte und somit keinen Anlaß für das gerichtliche Verfahren gegeben hat.
Die Kollegen Wisuschil & Partner weisen jedoch an dieser Stelle auf eine interessante, wenn auch wenig überraschende Entscheidung des LG Berlin (Urteil v. 19.1.2010, Az.: 27 O 962/09) hin. Auch in diesem Verfahren erfolgte der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Abmahnung. Allerdings hatte der Verfügungsgegner mit seinem Begehr, sich gemäß § 93 ZPO von der Kostenlast freizuhalten, keinen Erfolg.
Er hatte letztlich bereits im Vorfeld Anlaß zu der Annahme gegeben, dass eine Abmahnung keinen Erfolg haben würde. Er hatte nämlich mit dem Prozessbevollmächtigten der Verletzten telefonisch Kontakt gehabt und war dabei darauf hingewiesen worden, dass die von ihm beabsichtigte Presseberichterstattung unzulässig sei. Da er trotz dieser Warnung die Berichterstattung trotzdem veröffentlich hat, legte nach Auffassung des LG Berlin den Schluss nahe, dass er sich auch von einer Abmahnung nicht hätte belehren lassen. Die Verletzte konnte daher mit einer sofort beantragten einstweiligen Verfügung ihre Rechte durchsetzen, ohne in die Gefahr der Kostentragung zu geraten.
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Finden daher Rechtsverletzungen statt, die Unterlassungsansprüche zur Folge haben und ggf. zur Abmahnung berechtigen würden, so sollte zunächst geprüft werden, ob tatsächlich eine Abmahnung notwendig ist, oder ob nicht sofort und ohne Kostenrisiko eine einstweilige Verfügung beantragt werden sollte. Hat der Rechtsverletzer Anlass zu der Annahme gegeben, er werde sich auch durch eine Abmahnung nicht belehren lassen, wird eine einstweilige Verfügung evtl. schneller zu einem vollstreckbaren Titel gegen den Rechtsverletzer führen, ohne dem Verletzten die Kosten des Verfahrens aufzubürden.
Dies sollte jedoch im Einzelfall durch einen spezialisierten Anwalt geprüft werden. Sind sie Opfer von abmahnfähigen Rechtsverletzungen Dritter geworden (wettbewerbswidriges Verhalten von Konkurrenten, unerlaubte Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke (Fotos, Texte etc.), unerlaubte Werbung, unerlaubte Benutzung von Marken, Kennzeichen oder Domains etc.), beraten wir Sie gern im Hinblick auf die Möglichkeiten, die sich ihnen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche bieten. Kontaktieren Sie uns!
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Urheberrecht: AG Frankfurt zur Deckelung für Abmahnkosten auf 100 € gemäß § 97a Abs. 2 UrhG
Die Deckelung der Abmahnkosten auf 100 € gemäß § 97a Abs. 2 UrhG ist Gegenstand vielfältiger Diskussionen. Die Rechtsprechung zu dieser Norm ist vergleichsweise dünn gesät. Insbesondere Abmahner in Filesharing-Fällen führen regelmäßig an, dass eine solche Kostendeckelung nicht in Betracht kommt.
Im Hinblick auf Abmahnungen wegen der unerlaubten Verwendung urheberrechtlich geschützter Grafiken hat nunmehr das Amtsgericht Frankfurt (Urteil vom 01.03.2011, Az.: 31 C 3239/10 – 74) entschieden, dass die Kostendeckelung nicht in Betracht kommt, wenn der Rechteinhaber umfangreiche Nachforschungen anstellen mußte, um zweifelsfrei festzustellen, ob der Abgemahnte die Rechtsverletzung auch begangen hat.
Darüber hinaus stellte das AG Frankfurt fest, dass im zu entscheidenden Fall auch die Tatsache, dass die Internetseite, auf der die Grafik verwendet wurde, mit kommerziellen Seiten verlinkt ist, dazu führt, dass das Tatbestandsmerkmal “außerhalb des geschäftlichen Verkehrs” gerade nicht mehr erfüllt sei. Dies gelte auch, obwohl die Seite selbst ggf. nicht kommerzieller Natur ist.
Die Entscheidung muss sich m.E. erhebliche Kritik gefallen lassen. Zum einen wird die Kürze der Entscheidung wohl kaum deren eigentlicher Bedeutung gerecht. Das AG hat es insbesondere unterlassen darzulegen, wie umfangreich die Nachforschungen waren und in welchem Umfang sie mindestens angestellt werden müssen, um die Kostendeckelung entfallen zu lassen. Diesbezüglich dürfte diese Entscheidung nunmehr für Abmahnkanzleien unter Verweis auf den Ermittlungsaufwand wieder ein weiteres Argument gegen die Kostendeckelung sein.
Auch die Ausführungen zum Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs sind kaum nachvollziehbar. In aller Konsequenz zu Ende gedacht dürfte dies bedeuten, dass jedwede Verlinkung mit kommerziellen Seiten, auch z.B. durch Werbebanner etc., dazu führen würde, dass der Homepagebetreiber nicht mehr außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handelt. Dabei stellt m.E. § 97a Abs. 2 UrhG auf die Art der Verwendung des urheberrechtlich geschützten Werkes selbst ab. Eine Verwendung auf einer privaten Seite muss m.E. auch dann außerhalb des geschäftlichen Verkehrs vorliegen, wenn von dieser Seite aus kommerzielle Angebote verlinkt werden. Sonst würde evtl. schon der Link zum eigenen Provider oder die Linkempfehlung auf kommerzielle Homepages die Kostendeckelung hindern.
Wie der Kollege Ferner hier zutreffend feststellt, ist daher die Frage der Anwendung der Kostendeckelung nach § 97a Abs. 2 UrhG weiterhin willkürlich. Auch für Filesharing-Fälle gilt daher weiterhin, dass diese Norm quasi keinerlei Schutz für den Abgemahnten bieten wird.