Artikel-Schlagworte: „Untersuchungshaft“
Ruf doch mal an! (aus der U-Haft)
Wer aufgrund eines dringenden Tatverdachtes und des Vorliegens entsprechender Haftgründe in Untersuchungshaft befindet, der verspürt durchaus gelegentlich das Bedürfnis, seinen nächsten Angehörigen und insbesondere seinem Strafverteidiger auf telefonischem Wege etwas mitzuteilen. Damit in der U-Haft nicht die Telefonitis umhergeht und insbesondere Verdunklungshandlungen aus der U-Haft heraus koordiniert werden, regelt § 119 StPO unter anderem die Beschränkung telefonischer Kontakte nach außen:
(1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass
1. der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen,
2. Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind,
3. die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf,
4. der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird,
5. die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
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Von dieser Beschränkungsbefugnis wird oftmals sehr umfangreich Gebrauch gemacht. Verteidigung und Beschuldigter haben vielfach den Eindruck, es werde erstmal grundsätzlich, fast formularmäßig, alles beschränkt. Das jedoch ist insbesondere für den Kontakt zum Verteidiger mehr als ungünstig. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Beschränkung nach § 119 StPO eigentlich eine Ausnahme vom Regelfall sein sollte.
Das Landgericht Dresden hat in einer Entscheidung aus September diesen Jahres den Ausnahmecharakter dieser Norm auch noch einmal unterstrichen (LG Dresden, Beschl. v. 06.09.2011, Az.: 5 Qs 110/11 = StraFo 2011, 393). Demnach kann insbesondere der telefonische Kontakt mit der Verteidiger kaum unterbunden werden. Soweit die Staatsanwaltschaft eingewendet hatte, dass man nicht einschätzen könne, ob es sich tatsächlich bei der Person am Telefon um den Verteidiger handeln würde, wies das LG Dresden darauf hin, dass es sich beim Verteidiger um ein Organ der Rechtspflege handele. Insbesondere dem auswärtigen Verteidiger, der eine erhebliche Strecke zum Ort der Inhaftierung zurück legen müsste, muss durch telefonischen Kontakt insbesondere in eilbedürftigen Fällen schnell mit dem Beschuldigten Kontakt aufnehmen können. Weder könne der Verteidiger auf den Postweg verwiesen werden, noch müsse bei jedem Telefonat die Eilbedürftigkeit durch den Verteidiger begründet werden. Der Beschuldigte habe daher eine Dauertelefonerlaubnis zum Kontakt mit dem Verteidiger zu erhalten.
Im konkreten Fall könne auch nicht der Kontakt zu den Familienmitgliedern verwehrt werden. Diese waren zwar unwissentlich an der Tat beteiligt (Geldzahlungen wurden vom Beschuldigten über die Konten von Familienangehörigen umgeleitet), für anstehende Verdunklungshandlungen besteht jedoch keinerlei Anhaltspunkt, insbesondere, da die Familienmitglieder von den Taten nichts wußten. Im Gegensatz zum Kontakt mit dem Verteidiger werden jedoch die Telefonate mit der Familie überwacht werden.
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Die Entscheidung des LG Dresden weist, zu recht, auf den grundlegenden Charakter des § 119 StPO hin. Nur dann, wenn es die Situation insgesamt gebietet, dürfen die in § 119 StPO geregelten Einschränkungen ausgesprochen werden. Keinesfalls darf insbesondere der Kontakt zum Verteidiger einfach so eingeschränkt werden. Es bedarf vielmehr konkreter Begründungen, warum eine Beschränkung gerade in diesem Fall auszusprechen ist.
Insbesondere bei quasi formularmäßig ausgesprochenen Beschränkungen nach dieser Vorschrift, werden sich für die Verteidigung zahlreiche Ansatzpunkte ergeben, mit denen einmal ausgesprochene Beschränkungen wieder aufgehoben werden können.
Ähnliches:
Postkontrolle bei U-Häftlingen nur nach gerichtlichem Beschluss
Möglich machts der neue § 119 StPO.
War es bis zum 01.01.2010 rechtlich einwandfrei, dass die eingehende Post von Untersuchungshäftlichen kontrolliert wurde, so sind diese Zeiten vorbei.
(1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass
1. der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen, 2. Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind, 3. die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf, 4. der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird, 5. die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Die Anordnungen trifft das Gericht. Kann dessen Anordnung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, kann die Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsanstalt eine vorläufige Anordnung treffen. Die Anordnung ist dem Gericht binnen drei Werktagen zur Genehmigung vorzulegen, es sei denn, sie hat sich zwischenzeitlich erledigt. Der Beschuldigte ist über Anordnungen in Kenntnis zu setzen. Die Anordnung nach Satz 2 Nr. 2 schließt die Ermächtigung ein, Besuche und Telekommunikation abzubrechen sowie Schreiben und Pakete anzuhalten.
Es nunmehr erforderlich, dass die Gerichte konkrete Anordnungen treffen, die eine Postüberwachung bzw. die übrigen bezeichneten Maßnahmen legalisieren. Ohne derartige Anordnungen wird eine Postkontrolle unzulässig sein.
Die unzulässige Postkontrolle wird zwar zu einem Beweiserhebungsverbot, wohl aber noch nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Die im Hinblick auf ohne richterlichen Beschluss durchgeführte Blutentnahmen entwickelte Rechtsprechung fordert für das Beweisverwertungsverbot eine willkürliche Maßnahme. Es wird wohl noch ein paar Monate dauern, bis diese Willkür angenommen werden kann. Zumindest dürfte zu erwarten sein, dass sich die neue Norm in den U-Haftanstalten wohl erst langsam verbreiten wird.
Das heißt auch in Zukunft: Soweit Sie aus der Haft heraus in postalischen Kontakt mit Freunden und Verwandten treten wollen, so bedenken Sie, dass die Strafverfolgungsbehörden die Korrespondenz überwachen. Machen Sie daher in derartiger Korrespondenz keinerlei Angaben zu Sache. Derartige Angaben dürfen einzig und allein in der als solche gekennzeichneten Post mit Ihrem Verteidiger gemacht werden, wenn überhaupt.
Ähnliches:
Ab 01.01.2010: Mehr Rechte für Untersuchungshäftlinge
Es wurde Zeit! Der 01.01.2010 bringt nunmehr die lang ersehnten Verbesserungen im Untersuchungshaftrecht.
Sicherlich die wichtigste Regelung: § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO in seiner neuen Fassung. Demnach liegt bei einem Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird, ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Gemäß § 141 Abs. 3 StPO wird dann die Beiordnung des Pflichtverteidigers “unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung” erfolgen. Es entfällt die bisherige Wartezeit des § 117 Abs. 4 StPO. Trotz “unverzüglicher” Beiordnung wird dem Beschuldigten, der einen Verteidiger seiner Wahl benennen möchte, wohl auch weiterhin eine Bedenkzeit von ca. 1 Woche hierfür einzuräumen sein.
Ebenfalls interessant sind die Neuregelungen der §§ 114a, 114b StPO. Beschuldigten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist demnach eine Übersetzung des Haftbefehls in einer passenden Sprache auszuhändigen. Zudem werden die Strafverfolgungsbehörden zur umfangreichen mündlichen und schriftlichen Belehrung des Beschuldigten über seine Rechte verpflichtet. Ob die schriftliche Belehrung dann sämtliche Streitfälle über eine erfolgte Belehrung ausschließt (was aus Sicht des Verteidigers manchmal ungünstig wäre), wird abzuwarten sein.
Die weiteren Regelungen bringen weitere Detailverbesserungen. Insgesamt ein notwendiger wenn auch später Schritt in die richtige Richtung. Bleibt abzuwarten, wie sich die Neuregelungen in der Praxis bewähren und ob die Strafverfolgungsbehörden schon in den ersten Wochen die Neuregelungen umsetzen oder ersteinmal eindringlich auf deren Vorhandensein hingewiesen werden müssen.