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Wettbewerbsrecht: OLG Jena läßt Wiederholungsgefahr auch ohne Unterlassungserklärung entfallen

Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche werden von den Unterlassungsgläubigern in der Regel mit einer Abmahnung angegriffen, in welcher der Unterlassungsschuldner zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wird. In der Regel führt nur die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung zum Entfallen der Gefahr der Wiederholung des Rechtsverstoßes (Wiederholungsgefahr) und somit, gemeinsam mit der tatsächlichen Unterlassung, zur Befriedigung des Unterlassungsanspruches.

Nur ganz ausnahmsweise genügt die Änderung des tatsächlichen Verhaltens ohne Abgabe einer Unterlassungserklärung, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Einen solchen Fall sah das OLG Jena in einer Entscheidung aus dem Juli diesen Jahres (OLG Jena, Beschluss vom 20.07.2011, Az.: 2 W 320/11).

Der Unterlassungsschuldner hatte in seiner Widerrufsbelehrung noch nicht darauf reagiert, dass die §§ 1, 3 BGB -InfoVO  seit 11.06.2010 nicht mehr gültig waren. Mit Ausnahme dieser fehlerhaften Gesetzeszitierung war die Widerrufsbelehrung in Ordnung.

Das OLG Jena sah zunächst grundsätzlich einen Wettbewerbsverstoß als gegeben an, da die Widerrufsbelehrung zumindest nicht genügend klar und eindeutig gewesen sei. Ausnahmsweise sei allerdings die Wiederholungsgefahr schon dadurch entfallen, dass der Unterlassungsschuldner die Formulierung der Widerrufsbelehrung der aktuellen Gesetzeslage angepasst hat. Eine Unterlassungserklärung hatte er nicht abgegeben. Das OLG Jena sah hierzu auch keine Notwendigkeit:

Der vorliegende Fall hat seine Besonderheit darin, dass die Antragsgegnerin nach dem Vortrag des Antragstellers zum Zeitpunkt der Abmahnung keine in Bezug auf Dauer, Beginn und Lauf der Widerrufsfrist inhaltlich falsche Widerrufsbelehrung verwendet hat, sondern lediglich eine nicht hinreichend eindeutige Widerrufsbelehrung. Denn die in der Belehrung genannten Rechtsnormen, nämlich §§ 1, 3 BGB -InfoVO sind tatsächlich seit dem 11.6.2010 aufgehoben. Der Fehler der Widerrufsbelehrung betrifft nach dem Vortrag des Antragstellers aber nur diese Paragraphenbezeichnung, weil sie auch den nunmehr geltenden gesetzlichen Erfordernissen nach Art. 246 §§ 1, 2 EGBGB entspricht. In einer solchen Konstellation gilt, dass die Vermutung für das Bestehen der Wiederholungsgefahr erschüttert ist, wenn der begangene Verstoß in keiner Weise in wettbewerbswidriger Absicht begangen wurde, sondern auf einem Versehen beruht und nach erfolgtem Hinweis auf das Versehen sofort abgestellt wurde (vgl. so auch zu Irreführungsfällen OLG Karlsruhe NJWEWettbR 1996, 5). Davon, dass die Rechtsnormen für das ansonsten inhaltlich richtig bezeichnete Widerrufsrecht aufgrund eines Versehens noch falsch genannt wurden, ist der Senat überzeugt. Gerade für Kleingewerbetreibende ist der Werdegang der Reform des Widerrufsrechts und der Streit über die BGB -InfoVO unübersichtlich und weitgehend unverständlich gewesen (vgl. nur Schröder NJW 2010, 1933). Die Antragsgegnerin wollte sich durch die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung keinen “wettbewerblichen Vorsprung” verschaffen, sondern hat lediglich Paragraphen falsch benannt, wohingegen das Widerrufsrecht selbst richtig umschrieben ist. Es ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu befürchten, dass die Antragsgegnerin Gesetzesänderungen zukünftig dergestalt unberücksichtigt lässt, dass sie inhaltlich falsch über ein Widerrufsrecht belehrt. Dies folgt daraus, dass auch die verwendete Widerrufsbelehrung bislang inhaltlich nicht falsch war und die verwendeten Paragraphenbezeichnungen lediglich auf einem sofort berichtigten, in Unkenntnis einer Gesetzesänderung erfolgten Rechtsirrtum beruhten (so auch ÖOGH Urteil v. 20.1.2004 – Erweiterte Informationspflichten; zitiert bei Wiltschek/ Mertens WRP 2005, 679, 692). Daher gilt ausnahmsweise, dass die Veränderung der Widerrufsbelehrung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr genügt, weil und soweit ein zunächst rechtmäßiges Verhalten durch eine Veränderung der tatsächlichen Umstände wettbewerbswidrig wurde, ohne dass die Antragsgegnerin dies selbst zeitnah bemerken musste (so auch MünchKommUWG/Fritzsche § 8 Rn. 71). Dass die Gesetzesänderung bereits mehrere Monate vor der Abmahnung in Kraft getreten war, ändert wegen der Kompliziertheit der Gesetzesmaterie an diesem Ergebnis nichts.

Trotzdem sollte bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung tunlichst auf Aktualität geachtet werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass andere Gerichte schärfere Auffassungen vertreten. Lassen sie sich daher im Zweifelsfall anwaltlich beraten!

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Achtung Shopbetreiber! Neue Musterwiderrufsbelehrung ab heute gültig! Neue Wertersatzregelung! Kündigung früherer Unterlassungserklärungen notwendig?

Betreiber von Online-Shops dürfen wieder einmal die Änderungen der gesetzlichen Vorschriften zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen in ihre Widerrufsbelehrungen einarbeiten. Am heutigen 04.08.2011 sind die Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Die neue Musterwiderrufsbelehrung ist damit in der Welt. Die wichtigsten Fakten in Kürze:

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  • Der Gesetzgeber gewährt den Shopbetreibern eine Übergangsfrist von 3 Monaten zur Umsetzung der neuen Rechtslage. Nach Ablauf dieser Frist ist die vom Shopbetreiber verwendete Widerrufsbelehrung zum Abschuss durch Mitbewerber und Verbraucherverbände freigegeben, sofern sie nicht an die neue Rechtslage angepaßt wurde. Es wird also Zeit!

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  • Wichtigste Neuerung der Rechtslage selbst ist sicherlich die Frage des Wertersatzes durch den Käufer bei Ausübung des Widerrufsrechtes. Nach Rechtsprechung des EuGH war die bisherige Regelung rechtswidrig. Zukünftig kann daher eine normale Prüfung der Kaufsache keinen Wertersatz auslösen. Nur wenn der Käufer die Sache über das Prüfen hinaus nutzt, wäre Wertersatz zu leisten. Das gilt aber auch nur dann, wenn der Käufer zuvor über sein Widerrufsrecht belehrt und auf die Pflicht zum Wertersatz hingewiesen wurde. Diese Regelung wurde neu in §312e BGB aufgenommen.

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  • Bezüglich der “40-Euro-Klausel” gilt eine neue Formulierung. Weiterhin bleibt es aber erforderlich, dass diese Klausel nicht nur in der Widerrufsbelehrung sondern auch explizit in den AGB enthalten sein muss! Nur bei korrekter Vereinbarung können dem Käufer die Kosten der Rücksendung der Ware bei einem Warenwert unter 40 € auferlegt werden.

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  • Schließlich ergeben sich aufgrund der neuen Regelungen auch Änderungen in der zu zitierenden Paragraphenkette, die zwingend beachtet werden müssen!

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Shopbetreiber sollten daher dringend ihre Widerrufsbelehrungen überarbeiten. Die Musterwiderrufsbelehrung sollte dabei unter Beachtung der dortigen Gestaltungshinweise übernommen werden. Im Zweifelsfall sollten Sie anwaltlichen Rat einholen.

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Interessant wird es auch für diejenigen, die in der Vergangenheit sich bereits Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung ausgesetzt sahen. Soweit nämlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, wäre nun zu prüfen, ob die neuen gesetzlichen Regelungen den zuvor abgemahnten Rechtsverstoß nicht aktuell als rechtmäßig erscheinen lassen. Dies würde dazu führen, dass der Abgemahnte nun, um weitere Abmahnungen zu vermeiden, seine Widerrufsbelehrung ändern und damit ggf. gegen die Unterlassungserklärung verstoßen müsste. Um dann eine Vertragsstrafe zu vermeiden, sollte ggf. geprüft werden, ob die Unterlassungserklärung nicht zu kündigen wäre.

Sind aufgrund gerichtlicher Entscheidungen Unterlassungsansprüche festgestellt worden, die nach aktueller Rechtslage nicht mehr bestehen, könnten Zwangsvollstreckungen ggf. abgewendet werden.

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Es empfiehlt sich daher für Betreiber von Online-Shops, im Zuge der aktuellen Rechtsänderungen anwaltlichen Rat einzuholen. Wir stehen Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Prüfung und ggf. Änderung ihrer Widerrufsbelehrungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung, und dies dank moderner Medien selbstverständliche bundesweit! Kontaktieren Sie uns einfach!

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Urheberrecht: Gewerbliches Ausmaß bei Angebot von Musiktiteln mit uneingeschränkter Qualität

Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 12.07.2011, Az.: 7 O 1310/11, festgestellt, dass derjenige, der einen Musiktitel mit uneingeschränkter Qualität zum Download im Internet bereitstellt, im gewerblichen Ausmaß im Sinne von § 101 UrhG handelt. In einem solchen Fall bestünde somit ein Auskunftsanspruch des Urheberrechtsinhabers.

Diese Entscheidung stellt sich gegen die in letzter Zeit häufiger gewordenen Entscheidungen anderer Gerichte, die das gewerbliche Ausmaß im Sinne von § 101 UrhG insbesondere am Zeitpunkt der Rechtsverletzung im Hinblick auf die sogenannte relevante Verwertungsphase festgemacht haben. Das LG München I hat sich auf das Merkmal “uneingeschränkte Qualität” gestützt.

Frage: Was ist das???

Die meisten werden wissen, dass man beispielsweise CDs in MP3 Dateien umwandeln kann und hierfür unterschiedliche Datenraten in Betracht kommen. Zwischen 72 kbit pro Sekunde und 245 kbit liegen die Raten. Je höher die Datenrate umso besser ist die Qualität (ok, ab 128 kbit aufwärts sind die hörbaren Unterschiede marginal). Wo wird die Grenze gezogen? Oder meint das LG München I, dass derjenige im gewerblichen Ausmaß handelt, der selbst runtergeladene Titel ohne Veränderung der Qualität wieder anbietet?

Vor allem, will das LG München nunmehr im Auskunftsverfahren prüfen, welche Qualität die angebotenen Dateien aufweisen? Wird hierzu Vortrag seitens der Rechteinhaber bei Beantragung des Verfahrens nach § 101 UrhG gefordert?

Die Begründung, mit der das LG München I die bisherigen Beschränkungen des Auskunftsanspruches auf Rechtsverletzungen innerhalb der relevanten Verwertungsphase durch einige Gerichte ablehnt, überzeugt ja halbwegs. Warum das dem LG nicht ausgereicht hat, um letztlich zu sagen, dass ein gewerbliches Ausmaß vorliege, erschließt sich mir nicht. Die “uneingeschränkte Qualität” halte ich jedenfalls für ein fragwürdiges Kriterium.

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Quelle der Entscheidung: Institut für Urheber- und Medienrecht München

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Beratungshilfe bei mehrfachen Urheberrechtsverletzungen – Ein Zwischenbericht

Da uns in der letzten Zeit vermehrt Anfragen erreichten, wie die Rechtsmittelverfahren, mit welchen wir ablehende Entscheidungen der Rechtspfleger über Beratungshilfegesuche angegriffen haben, ausgegangen sind, kommt hier ein kleiner Zwischenbericht.

Den Angelegenheiten liegt insgesamt folgender Sachverhalt zugrunde: Mandanten waren wegen mehrfacher Urheberrechtsverletzungen abgemahnt worden. Sie hatten, unter Vorlage der jeweiligen Abmahnungen Beratungshilfe beantragt. In Fällen, in denen die Mandanten mehrere Abmahnungen vorlegten, wurde ihnen nur ein Berechtigungsschein für die Beratungshilfe ausgestellt. Im Übrigen wurde die Beratungshilfe verweigert.

Auf die Erinnerungen gegen die Ablehnung hin, haben wir bis dato keine Entscheidungen erhalten. Dies gilt zumindest soweit, als wir nach unserer Kanzlei-Neugründung im Herbst letzten Jahres derartige Verfahren angestrengt haben. In mindestens einem Fall ist das Mandat zwischenzeitlich beendet worden, ohne, dass uns ein Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens bekannt geworden ist.

Aktuell stützen sich die Rechtspfleger offenbar auf eine Entscheidung des Amtsgerichtes Halle / Saale (Az: 103 II 6668/10), welches ich bereits an dieser Stelle kommentiert hatte. Es wird zu erwarten sein, dass die Rechtsmittelverfahren mit Verweis auf diese Entscheidung ebenfalls erfolglos bleiben.

Wir sind nach wie vor von unserer Rechtsauffassung überzeugt. Bei mehrfachen Abmahnungen sind den Rechtsuchenden auch mehrfache Berechtigungsscheine auszustellen. Allerdings ist uns auch bewußt, dass aufgrund der beschränkten Rechtsmittel eine in unserem Sinne positive Entscheidung wohl aktuell nicht erreichbar sein wird.

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Lernen Rechtschutzversicherer denn nie???

Bereits mehrfach hatten wir an dieser Stelle (siehe hier und hier) auf unsinnige Auskünfte von Rechtschutzversicherern in Filesharing-Angelegenheiten hingewiesen. Erneut berichtete eine Mandantin aktuell über sinnfreie, ja schädliche Auskünfte ihrer Versicherung.

Die Mandantin war abgemahnt worden und fragte bei der RSV telefonisch nach Kostendeckung an. Die RSV lehnte erwartungsgemäß ab. Was dann folgte, hätte hohen Unterhaltungswert, wenn nicht die Folgen für die Mandantin so schlimm wären.

Ihr wurde zunächst geraten, nicht zu einem Anwalt zu gehen. Dieser verlange 500,00 € für ein Erstgespräch! Entweder, wir machen hier etwas falsch und verschenken Geld, oder aber der § 34 Abs. 1 RVG hat sich bis ins Callcenter der RSV noch nicht rumgesprochen. Für ein Erstgespräch darf ein Rechtsanwalt gegenüber einem Verbraucher maximal 190,- € netto abrechnen.

Dann wurde ihr geraten, die Unterlassungserklärung zu modifizieren. Sie sollte den darin angegebenen Schadensersatzbetrag reduzieren. Die in der UE erwähnten Anwaltskosten sollte sie auf 100,- € korrigieren. Selbstverständlich wurde die Frage der Vorsorglichkeit oder gar des Vertragsstrafeversprechens nach Hamburger Brauch nicht erwähnt. Aber in der Regel käme in solchen Sachen von der Abmahnkanzlei eh nie wieder eine Reaktion.

Mit der Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung kann dann ein Schuldeingeständnis ebenso wie eine nicht mehr aus der Welt zu schaffende Zahlungsverpflichtung verbunden sein. Und da die Gegenseite erwartungsgemäß (also zumindest für uns erwartungsgemäß, die RSV wäre wohl überrascht) die reduzierten Zahlungen nicht akzeptierte, streiten wir nun weiter und versuchen das bereits tief in den Brunnen gefallene Kind wenigstens noch ein wenig nach oben zu ziehen.

Aus diesem Grund: Auch wenn Ihnen Ihre Rechtschutzversicherung tolle Tipps gibt, wie man mit einer solchen Abmahnung umgehen soll, gehen Sie lieber zu jemandem, der sich wirklich damit auskennt. Ein spezialisierter Anwalt wird Ihnen nach Prüfung der Abmahnung den richtigen Rat geben. Das kann, wie immer wieder offensichtlich wird, keine Rechtschutzversicherung.

Ähnliches:

Bella & Ratzka
Bella & Ratzka Rechtsanwälte

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Wir sind für Sie als Rechtsanwälte in Eisleben, dem Landkreis Mansfeld-Südharz, ganz Sachsen-Anhalt und bundesweit im Arbeitsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht (Verkehrsunfall- & Ordnungswidrigkeitenrecht) sowie im Internetrecht und in weiteren Rechtsgebieten tätig.

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