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Aktuelle Abmahnung wegen Filesharing durch Universal Music GmbH / Kanzlei Rasch
Die Kanzlei Rasch aus Hamburg mahnt aktuell für die Universal Music GmbH Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Musikalbums “Jackpot” des diesjährigen DSDS-Gewinners Pietro Lombardi ab.
Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Vergleichsbetrages von 1.200,00 €.
Die Abmahnung enthält im Ergebnis die üblichen Ausführungen zur vermeintlichen Sach- und Rechtslage. Vor dem Hintergrund der aktuell ergangenen Rechtsprechung wird man der Auffassung, dass die Kostendeckelung auf 100,00 € gemäß § 97a Abs. 2 UrhG nicht anwendbar ist, zumindest im vorliegenden Fall bei Verletzung eines gesamten Musikalbums, zustimmen müssen.
Gleichwohl sollte der übersandte Entwurf einer Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet werden, da er sehr weitgehend ist und zudem eine bezifferte Vertragsstrafe beinhaltet.
Setzen sie sich daher schnellstmöglich mit einem spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung, wenn Sie eine solche oder eine ähnliche Abmahnung erhalten. Lassen sie diesen prüfen, ob und in welchem Umfang eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss und ob Zahlungsansprüche der Gegenseite bestehen.
Gern stehen wir ihnen für eine Beratung und Vertretung in einer derartigen Angelegenheit zur Verfügung.
Ähnliches:
Grausig: Anwalt einer Rechtschutzversicherung rät zu Unterzeichnung von Unterlassungserklärung!
Ich wollte es nicht glauben:
Mein Mandant saß vor mir. Er war wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt worden. Die Formulierung “Dies mal komme ich lieber gleich zu Ihnen” ließ mich aufhorchen. Wieso?
Mein Mandant war bereits in der Vergangenheit einmal abgemahnt worden. Er hatte daraufhin bei seiner Rechtschutzversicherung um Kostendeckung des Anwaltsbesuches nachgesucht, was vergeblich war. Denn Rechtschutzversicherungen treten in Angelegenheiten des Urheberrechtes regelmäßig nicht ein.
Aber, die Rechtschutzversicherung war so kulant, dass sie anbot, den Mandanten mit einem Anwalt der Versicherung zu verbinden, der kostenlos einen Rechtsrat erteilen würde.
Dieser Rat war ebenso kostenlos wie sinnlos und letztlich teurer für den Mandanten, als ein Besuch bei mir. Der Anwalt der Versicherung riet, ohne jemals die Abmahnung oder die Unterlassungserklärung gesehen zu haben, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und den geforderten Betrag zu zahlen. Auch eine vernünftige Sachverhaltserforschung erfolgte nicht. Der Mandant unterschrieb und zahlte; nach erster überschlägiger Prüfung durch mich wohl unnötig. Denn bestenfalls wäre eine Störerhaftung in Betracht gekommen, die jedenfalls keinen Schadensersatzanspruch entstehen läßt.
Das Verhalten des Anwalts der Versicherung ist grob falsch! Die Frage, ob eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen ist, bedarf grundsätzlich der genauen Prüfung der Abmahnung und der Unterlassungserklärung sowie der Erforschung des Sachverhaltes durch ein eingehendes Beratungsgespräch. Dieses Gespräch beim Anwalt vor Ort ist kostenpflichtig, im Gegensatz zum Rechtsrate des Anwalts der Versicherung. Allerdings kann der Anwalt vor Ort die Angelegenheit weit genauer beurteilen und letztlich einen ordentlichen Rechtsrate erteilen und im Notfall für die Richtigkeit dieses Rates (zusammen mit seiner Anwaltshaftpflicht) einstehen.
Mein Rat: Verlassen Sie sich nicht auf kostenlose Auskünfte aus der Ferne, wenn ein Sie beratender Anwalt die maßgeblichen Unterlagen nicht einmal geprüft hat. Suchen Sie vor Ort einen spezialisierten Anwalt auf, der Ihnen einen rechtlich fundierten Rat erteilen und Sie in einer solchen Angelegenheit vertreten kann.
Ähnliches:
Abmahnung von DigiProtect durch Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner
Die Firma DigiProtect läßt derzeit durch die, mir offen gestanden bislang nicht bekannte Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner unter anderem die Verbreitung des Songs “Ayo Technology” von Milow, enthalten u.a. auf dem Tonträger “German Top 100 Single Charts” abmahnen.
Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages von 480,00 EUR für Anwaltskosten und Schadensersatz.
Abgesehen von der bereits hinreichend erörterten Tatsache, dass wohl kaum einem Anschlussinhaber eine konkrete Rechtsverletzung nachzuweisen sein wird und der Störer grundsätzlich nicht auf Schadensersatz haftet, fällt auch die, m.E. fehlerhafte Wertung wieder auf, nach der die Beschränkung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR gemäß § 97a UrhG mit dem Argument abgelehnt wird, es handele sich nicht um eine einfache Sache. Insbesondere seien die Recherche- und Ermittlungstätigkeiten aufwendig.
Ich bezweifle, dass die Ermittlungstätigkeit von der abmahnenden Kanzlei selbst ausgeführt wird. Aber nur aufwendige Tätigkeiten der Anwaltskanzlei selbst können geeignet sein, die Anwendung des §97a UrhG auszuschließen. Ermittlungstätigkeit durch externe Ermittlungsdienst wäre im Rahmen des Auslagenersatzes geltend zu machen, nicht als Teil der Anwaltskosten.
Darüber hinaus sollte die beigefügte Unterlassungserklärung nicht unterschrieben werden. Der Betroffene würde sich damit zur Zahlung des Vergleichsbetrages verpflichten. Auch wird die Vertragsstrafe festgeschrieben, ohne dass deren Angemessenheit in das Ermessen eines Gerichtes gestellt wird. In diesem Zusammenhang kann auch die folgende Formulierung problematisch sein:
In diesem Betrag enthalten ist sowohl eine pauschale Lizenzzahlung an DigiProtect, als auch die dieser im Zusammenhang mit der Durchsetzung ihres Auskunftsanspruchs gegen den zuständigen Internetprovider entstandenen anteiligen Gerichts-, Anwalts- und sonstigen Kosten sowie die für die Erstellung des Abmahnschreibens angefallenen Anwaltskosten.
In dieser Aufzählung sind insbesondere weitere Auslagen und Kosten der Ermittlung der IP-Adresse nicht enthalten, so dass zu befürchten wäre, dass nach Unterzeichnung der Unterlassungserklärung aufgrund des damit verbundenen Eingeständnisses der Rechtsverletzung trotzdem noch weitere Kosten durch DigiProtect geltend gemacht werden könnten.
Mein Rat: Wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten, holen Sie schnellstmöglich anwaltlichen Rat ein. Unterschreiben Sie eine solche Erklärung nie ohne Rücksprache mit einem Anwalt, der auch tatsächlich den Sachverhalt mit Ihnen erörtert und die Abmahnung sowie die Unterlassungerklärung geprüft hat.