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Filesharing: 300 € Schadensersatz pro Titel und Überwachungspflicht der Eltern

Das Landgericht Düsseldorf hat in einer recht aktuellen Entscheidung (Urteil vom 06.07.2011, Az.: 12 O 256/10) einen Familienvater zur Zahlung von 3000,- € Schadensersatz und Anwaltskosten in Höhe von 2.380,80 € verurteilt, da über den Anschluss des Beklagten Urheberrechtsverletzungen begangen wurden. Die Verurteilung erfolgte, obwohl der Beklagte geltend machte, dass lediglich seine minderjährigen Söhne als Rechtsverletzer in Betracht kämen, die er über die Rechtswidrigkeit der Nutzung von Filesharing-Tauschbörsen zum Zwecke der Urheberrechtsverletzung belehrt hatte. Er habe auch die Computernutzung der Söhne im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben der Nutzung überwacht und ggf. durch Ziehen des Netzwerkkabels eine weitergehende Internetnutzung unterbunden.

Das LG Düsseldorf hat zunächst klargestellt, dass allein ein zeitliches Nutzungsverbot des Computers nicht ausreichend sei, nachzuweisen, dass der Beklagte seiner Belehrungs- und Überwachungspflicht nachgekommen ist.

Das Aussprechen eines Computerverbotes bei Überschreitung der zeitlichen Vorgaben im Hinblick auf Online-Rollenspiele erscheint nicht geeignet, die streitgegenständliche Nutzung von Filesharing-Portalen zu verhindem.

Bei insgesamt festgestellten 1301 Verstößen stand für die Düsseldorfer Richter auch fest, dass eine Überwachung der Tauschbörsenaktivitäten wohl kaum stattgefunden haben dürfte.

Es war dem Beklagten zuzumuten und auch im Rahmen seiner bestehenden Aufsichtspflicht erforderlich, dass er kontrolliert, ob entsprechende Filesharing-Programme auf dem genutzten Computer oder den Computern installiert sind und auf welche Weise das Internet durch seine Söhne genutzt wird. Dies hat der Beklagte unterlassen. Damit ist er aber seiner nach § 832 8GB bestehenden Aufsichtspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen (vgl. insoweit auch LG Köln, Urteil vom 22.12.2010, Az 28 0 5851/10).

Der Beklagte haftete demnach für den von seinen Söhnen verursachten Schaden. Dabei ist unbedingt darauf hinzuweisen, dass § 832 BGB zu einer direkten Haftung des Familienvaters führt. Es handelt sich hierbei nicht um eine Störerhaftung. Während bei letzterer nach allgemeiner (zustimmungswürdiger) Auffassung der Anschlussinhaber nur auf Ersatz der Abmahnkosten haftet, muss der Familienvater bei der Anwendung von § 832 BGB auch für den eigentlichen Schadensersatz gerade stehen.

Den Schadensersatzanspruch legte das Gericht mit 300,- € pro Titel fest, was bei 10 streitgegenständlichen Titeln zum vorgenannten Schadensersatzanspruch führte. Das Gericht stellte dabei zunächst auf den GEMA-Tarif VR-W I ab, der für bis zu 10.000 Streams im Rahmen einer Online-Veröffentlichung einen Anspruch von 100,- € gewährt. Da Streams nicht auf eine dauerhafte Speicherung des Titels ausgerichtet sind, das Angebot der Lieder über eine Tauschbörse jedoch schon, nahm das Gericht zunächst einen Aufschlag von 50% vor. Die unkontrollierbare Verbreitungsmöglichkeit der Titel über Filesharingnetzwerke führte sodann noch einmal zur Verdoppelung des Schadensersatzes.

Die Rechtsanwaltskosten berechnete das Gericht bei einem Streitwert von 200.000,- € mit folgender Begründung:

Die Abmahnung diente dem Ziel, ein weiteres Anbieten von zugunsten der jeweiligen Klägerin geschützten Musikaufnahmen im Internet zum Download zu verhindem. Dieses Interesse ist als erheblich anzusehen, da bei einer Fortsetzung der Teilnahme an der Tauschbörse ein erneutes Einstellen von Titeln in nicht vorhersehbarer Anzahl drohte. Dieses Interesse war noch dadurch gesteigert, dass von dem Internetanschluss des Beklagten bereits in ganz erheblichem Umfang Rechtsvertetzungen vorgenommen worden waren. So sind am 11.05.2006 insgesamt 1301 Audio-Dateien zum Download angeboten worden.

Schließlich stellten die Düsseldorfer Richter fest, dass im Rahmen der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung die Tätigkeitsgebühr Nr. 2300 VV RVG lediglich mit einem Satz von 1,3 angemessen sei. Da die Kläger einen Gebührensatz von 1,6 geltend gemacht hatten, die beantragten Gebühren damit mehr als 20% über der nach Auffassung des Gerichtes angemessenen Gebühr lagen, war der Gebührenansatz unbillig, was dem Gericht die Möglichkeit der Korrektur eröffnete.

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Die Entscheidung in einer kurzen Zusammenfassung:

  • Eltern müssen ihre minderjährigen Kinder nicht nur über die Rechtswidrigkeit von Urheberrechtsverletzungen aufklären sondern auch überwachen, ob diese Filesharing-Tauschbörsen nutzen und diese Nutzung ggf. unterbinden.
  • Als Schadensersatz kann der GEMA-Tarif VR-W I als Schätzungsgrundlage herangezogen und entsprechend den Eigenheiten der Tauschbörsennutzung erhöht werden.
  • Die Geschäftsgebühr des Rechtsanwaltes bei Abmahnungen ist mit einem Gebührensatz von 1,3 angemessen und einem Gebührensatz von 1,6 jedenfalls unangemessen.

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Das Urteil bei den Kollegen Dr. Damm & Partner

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Urheberrecht: Keine Kostendeckelung bei PC-Spiel und keine ausreichende Sicherung durch Portsperrung

Wieder einmal pulverisiert das Landgericht Köln die Verteidigung des Anschlussinhabers gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung. Mit seinem Beschluss vom 10.01.2011, Az.: 28 O 421/10, stellte das LG zwei Dinge fest:

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1.
Ist ein Computerspiel Gegenstand der Abmahnung, so greift die Kostendeckelung des § 97a Abs. 2 UrhG nicht.
Begründet wird dies damit, dass der erhebliche Aufwand für Programmierung und Vermarktung sowie die Gefahr der Nachahmung die Unerheblichkeit des Verstoßes ausschließe.

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2.
Allein der Vortrag, dass eine Portsperre eingerichtet ist, reicht ebenfalls nicht aus, die Haftung abzuwenden.
Der Abgemahnte hatte im Verfahren offenbar vorgetragen, dass am Modem lediglich der Port 80 freigegeben, alle anderen Ports gesperrt gewesen seien. Das LG bemängelte jedoch, dass nicht vorgetragen wurde, dass allein der Abgemahnte und sonst kein anderer diese Portsperren hätte aufheben können. Mal abgesehen davon, reichen Portsperren (so wurde ich bereits belehrt) nicht aus, um P2P Programme wirklich zu blocken.

Der Kollege Ferner kommt hier daher richtigerweise zur Schlussfolgerung, dass es nach Auffassung des LG Köln wohl zumindest innerfamiliär keine gerichtlich akzeptierte Form der Absicherung des eigenen Anschlusses mehr geben dürfte. Selbst wenn man daher vor dem LG Köln die Hürde, die der BGH mit der widerlegbaren Vermutung der Rechtverletzung durch den Anschlussinhaber aufgestellt hat, nimmt, wird jedenfalls eine Störerhaftung immer anzunehmen sein, sofern wenigstens Familienmitglieder Zugang zum gemeinsamen Internetanschluss im Zeitpunkt der Rechtsverletzung hätten haben können.

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Konsequenzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Störerhaftung des WLAN Betreibers

Am 12.05.2010 fällte der Bundesgerichtshof ein lang erwartetes Urteil zur Frage der Störerhaftung des WLAN Betreibers (Urteil vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08). Darüber hatte ich u.a. bereits an dieser Stelle berichtet.

Der Kollege Stadler berichtet in seinem Blog hier nun, dass er eine signifikante Vermehrung der Mahnbescheide und Klagen als Konsquenz aus dem Urteil feststellen kann. Grund sei die Auffassung des BGH, dass eine widerlegbare Vermutung dahingehend besteht, dass der Anschlussinhaber auch der Rechtsverletzer sei.

Vorauszuschicken ist: Eine Vermehrung von Mahnbescheiden oder Klagen kann ich für meinen Bereich (bislang) nicht feststellen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dies nur eine Frage der Zeit ist.

Rechtlich gesehen vertritt der BGH nämlich mit o.g. Feststellung die Auffassung, dass nicht der Rechteinhaber zu beweisen habe, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat. Vielmehr muss der Anschlussinhaber die Vermutung für seine Täterschaft entkräften. Dies stellt  eine vom BGH angenommene strikte Verschärfung der sekundären Darlegungslast dar.

Der Anschlussinhaber, der für sich definitiv ausschließen kann, dass er die Rechtsverletzung begangen hat, jedoch keinerlei “Alibi” vorweisen kann, ist letztlich erheblich schlechter gestellt. Denn er müßte darlegen, warum er selbst nicht Rechtsverletzer sein kann. Gelingt dies nicht, so bleibt nicht nur die Störerhaftung sondern die direkte Haftung an ihm “kleben”. Dies führt zur Begründetheit nicht nur des Anspruches auf Ersatz von Anwaltskosten sondern auch zur Begründetheit des Schadensersatzanspruches.

Gelingt jedoch die Darlegung, dass der Anschlussinhaber nicht selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, so muss er im zweiten Schritt darlegen (und notfalls beweisen), wer für die Rechtsverletzung in Betracht kommt, und dass diesem möglichen Täter gegenüber keine Prüf- und Überwachungspflicht besteht, die eine Störerhaftung auslöst.

Es muss daher, vor dem Hintergrund dieser, für Abgemahnte nachteiligen Entscheidung immer geprüft werden, ob, auch wenn eine Rechtsverletzung nicht begangen wurde, nicht ein erhebliches Risiko für eine Verurteilung zu Anwaltskosten und Schadensersatz aus direkter Haftung besteht. Das Abschätzen dieses Risikos, auch unter Beachtung der übrigen Rechtsprechung, ist Sache eines spezialisierten Anwalts. Lassen Sie sich daher immer anwaltlich beraten, falls Sie eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten.

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Firmware-Update hebelt Verschlüsselung von WLAN Router aus – Konsequenz für Störerhaftung?

Wie heise-online hier berichtet, ist es durch ein Firmware-Update der Firma Teleos bei einigen Routern, die dieses Update automatisch erhielten, zum Zusammenbruch der Verschlüsselung gekommen. Während einige Kunden nach Bekanntwerden des Fehlers telefonisch kontaktiert wurden und die Verschlüsselung wiederhergestellt wurde, hatten offensichtlich andere Kunden bis in den Mai hinein ein komplett ungeschütztes WLAN.

Dass ein ungeschütztes WLAN regelmäßig zur Störerhaftung des Anschlussinhabers im Hinblick auf über den Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen führt, ist bekannt.

Spannend dürfte aber die Frage sein, wie der nun beschriebene Fall vor dem Hintergrund der aktuellen BGH-Rechtsprechung (siehe hier und hier) zu bewerten ist. Denn der BGH hat festgestellt, dass der Nutzer im Zeitpunkt des Erwerbs des Routers die aktuelle Verschlüsselungsmethode einzustellen hat. Er ist nicht verpflichtet, auf Dauer die Absicherung an den neuen Stand der Technik anzupassen.

In dem o.g. Fall ist der Zusammenbruch der Verschlüsselung nicht dem Nutzer anzulasten. Gleichwohl dürfte die Frage bestehen, ob der Nutzer verpflichtet ist, zu kontrollieren, ob die von ihm gewählte Absicherung überhaupt noch besteht. Dies wird wohl vor allem auch davon abhängen, wie leicht er derartiges erkennen kann.

Im Idealfall (aus Sicht des betroffenen Anschlussinhabers) wird eine Pflicht zur Überwachung des Status der Verschlüsselung nicht bestehen, sofern diese einmal eingeschaltet wurde. Es wird wohl dem Nutzer nicht zuzumuten sein, nach jedem Firmware-Update, so er dieses bei automatischer Installation überhaupt bemerkt, den Verschlüsselungsstatus zu überprüfen. Er wird sich wohl regelmäßig darauf verlassen können, dass der Hersteller bei Updates die Verschlüsselung nicht angreift. Eine Störerhaftung wäre dann nicht gegeben.

Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich das ein oder andere Gericht auf eine andere Auffassung stützt und dem Nutzer Prüfungspflichten im Hinblick auf den Verschlüsselungsstatus auferlegt. Dann wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob nicht ggf. der Hersteller gegenüber dem Anschlussinhaber schadensersatzpflichtig wäre.

Ich bin einmal gespannt, ob in dieser Hinsicht gerichtliche Verfahren entstehen werden.

Ähnliches:

Es scheint sich noch nicht rumgesprochen zu haben…

…oder aber die Abmahnkanzleien ignorieren die Rechtsprechung des BGH. Wie bereits hier berichtet, hat der BGH in seiner vielbeachteten Entscheidung zur Störerhaftung des WLAN Betreibers klipp und klar festgestellt, dass der WLAN Betreiber weder als Täter noch als Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung Dritter haftet. Die “Halzband” Entscheidung des BGH ist auf die Haftung des WLAN Betreibers nicht anwendbar.

Ich schiebe es mal auf die Tatsache, dass das Urteil im Volltext erst wenige Tage zur Verfügung steht, aber die meisten aktuellen Schreiben einiger Abmahnkanzleien enthalten weiterhin tolle Ausführungen, aus denen sich ergeben soll, dass selbst der WLAN Betreiber als Täter hafte. Ich denke, in den nächsten beiden Wochen werde ich in einer eventuellen Antwort auf diese Schreiben noch auf das aktuelle BGH-Urteil hinweisen und danach die Ausführungen in den geeigneten Fällen schlicht ignorieren.

Irgendwann wird es sich schon rumsprechen.

Ähnliches:

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