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Steuersünder CD: Nationale Anwaltsverbände warnen!
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) und der Schweizerische Anwaltsverband (SAV) haben in einer gemeinsamen Erklärung eindringlich darauf hingewiesen, dass auch im Steuerrecht das Rechtsstaatsgebot zu beachten sei.
Der Ankauf von Steuersünder CDs verleihe dem Datendieb eine nachträgliche Legitimation. Der Staat setze sich auf eine moralische Stufe mit dem Straftäter.
Wenigstens die Anwaltsvertretungen beider Länder sind sich einig, wenn schon die Regierungen diese Einigkeit nicht herstellen können.
Quelle: Pressemitteilung des DAV
Ähnliches:
Der Ankauf der Steuersünder-CD im Lichte von § 259 StGB (Hehlerei)
Die Steuersünder-CD macht derzeit erhebliche Schlagzeilen. Offensichtlich hat ein Unbekannter in der Schweiz eine CD mit Daten von Bankkunden gestohlen und will diese nunmehr an die deutschen Finanzbehörden verkaufen. Die deutsche Regierung will den Ankauf offenbar durchziehen, zugegebenermaßen gegen erheblichen Widerstand aus allen politischen Lagern.
Diskutiert wird auch, ob es sich hierbei um strafrechtlich relevantes Verhalten handelt. Teilweise wird in TV-Sendungen die Auffassung vertreten, dies sei nicht der Fall, da die Bundesregierung den Kauf ja nicht in Auftrag gegeben hätte. Ist dies wirklich so?
Die folgenden Betrachtungen sind letztlich nur Gedankenspiele. Sie stellen keine Behauptung auf, dass bestimmte Tatsachen tatsächlich so vorliegen oder gar tatsächlich Strafbarkeiten bestehen. Im Übrigen ist die Betrachtung rein sachlich juristisch ohne jegliche moralischen Gedanken:
§ 259 StGB formuliert den Tatbestand der Hehlerei:
§ 259
Hehlerei(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Es geht demnach um den Ankauf einer gestohlenen Sache unter Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage.
Es scheint zweifelsfrei, dass der derzeitige Besitzer der Daten-CD diese unrechtmäßig in seinen Besitz gebracht hat. Der Diebstahl wäre eine für die Hehlerei notwendige und hier passende Vortat. Zumindest das Entwenden der CD verletzt auch fremdes Vermögen.
Hier könnte diskutiert werden, ob die Entwendung von Daten und deren Speicherung auf einem nicht entwendeten Datenträger fremdes Vermögen verletzt. Jedenfalls liegt eine rechtswidrige Besitzlage vor, da der “Dieb” wohl kaum rechtmäßig diese Daten in Besitz nehmen kann.
Teile der Rechtsprechung (Kammergericht Berlin, NStZ 83, 561) und der Literatur (Friedrich, MDR 85, 366) sehen dies zumindest im Falle des Erwerbs von Raubkopien nicht so. Sie verneinen die Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Besitzlage. Ob diese Auffassung auf den hier vorliegenden Fall angewendet werden kann, erscheint fraglich.
Nehmen wir nunmehr einmal an, eine rechtswidrige, fremdes Vermögen verletzende Tat läge vor. Die Tathandlung, das Ankaufen des “Diebesgutes” ist wohl zweifelsfrei erfüllt.
Ebenso ist die Bereicherungsabsicht erfüllt. Man mag ja denken, der Bund hole sich letztlich nur die Steuern, auf die er sowieso einen Anspruch hätte. Außerdem zahle er ja auch für die CD. Aber, auch wenn der Ankauf des Diebesgutes zum Marktpreis regelmäßig nicht zur Bereicherungsabsicht führt (OLG Hamm, NStZ-RR 03, 237), so gilt die Bereicherungsabsicht als gegeben, wenn der Ankauf zum Marktpreis in der Absicht gewinnbringender Verwertung erfolgt (NStZ 81, 147). Dabei ist es irrelevant, ob der Vermögensvorteil rechtswidrig ist oder (wie wahrscheinlich hier) nicht (u.a. Fischer, StGB, § 259 Rn. 26 a.E., m.w.N.).
Was folgt daraus? So abwegig ist die Diskussion um eine strafrechtliche Relevanz des Ankaufes der CD jedenfalls nicht. Insbesondere wenn der Datenträger selbst gestohlen wurde und nunmehr erworben wird, sollte die Subsumtion keine Probleme ergeben. Spannend wäre jedoch die Frage, wie ein deutsches Gericht die Frage der vermögensverletzenden Vortat und der Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage im Hinblick auf die Daten selbst sehen würde.