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Strafrecht: Aus acht Gesichtern sollst du wählen!
Der Wiedererkennung eines Täters durch Zeugen kommt im Strafprozess vielfach eine überwältigende Bedeutung zu. Insbesondere, wenn der betreffende Zeuge das einzige Beweismittel ist, welches die Täterschaft des Angeklagten nachweisen könnte, ist sorgsam zu prüfen ob und warum der Zeuge den Täter erkannt haben will.
So stellt das Erkennen des auf der Anklagebank Sitzenden als Täter in der Hauptverhandlung oftmals nur ein schwaches Beweismittel dar. Denn allein die Positionierung des Angeklagten kann schon die Wahrnehmung des Zeugen beeinflussen.
Ähnlich ist es, wenn der Zeuge zuvor im Ermittlungsverfahren an einer Wahllichtbildvorlage teilgenommen hat. Es besteht dann nämlich die Gefahr, dass der Zeuge im Gerichtssaal den Angeklagten nur deswegen als Täter identifiziert, weil er sich an sein Foto im Rahmen der Wahllichtbildvorlage erinnert.
Der Bundesgerichtshof formuliert das so:
“Soweit Mi. R. den Angeklagten in der Hauptverhandlung erkannte, hat die Jugendkammer zutreffend erwogen, dass er möglicherweise das ihm früher gezeigte Lichtbild wiedererkannt haben könnte.”
(BGH, Beschluss vom 09.11.2011, Az.: 1 StR 524/11)
In solchen Fällen kommt es für die Täteridentifikation daher vielfach auf die Wahllichtbildvorlage im Ermittlungsverfahren an. Der Bundesgerichtshof stellte hierfür mit der o.g. noch einmal die Anforderungen dar:
“Unabhängig davon ist der Senat der Auffassung, dass einem Zeugen auf jeden Fall im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage (mindestens) acht Personen gezeigt bzw. vorgespielt werden sollten, auch wenn er schon zuvor angibt, eine Person erkannt zu haben. Denn er kann bei einer größeren Vergleichszahl etwaige Unsicherheiten in seiner Beurteilung besser erkennen und dementsprechend offen legen, sodass im Ergebnis eine Wiedererkennung unter (mindestens) acht Vergleichspersonen einen höheren – in Grenzfällen möglicherweise entscheidenden – Beweiswert gewinnen kann (vgl. Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 7. Aufl., Rn. 1405, Odenthal aaO, jew. mwN).”
Im zu entscheidenden Fall war eine Wahllichtbildvorlage mit neun Lichtbildern vorbereitet worden. Beim fünften Bild erkannte der Zeuge den Täter. Die Wahllichtbildvorlage wurde daraufhin beendet. Die Revision rügte diese Vorgehensweise und meinte, der Beweiswert der Aussage des Zeugen in der Wahllichtbildvorlage tendiere gegen null.
Das sieht der BGH anders:
“Daraus folgt jedoch nicht, dass es, wie die Revision im Ergebnis meint, aus Rechtsgründen schlechterdings ausgeschlossen wäre, das Ergebnis einer Wiedererkennung im Rahmen einer (deshalb) nach Vorlage von fünf Bildern abgebrochenen Wahllichtbildvorlage in die Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme einzubeziehen. Möglicher Schwächen dieser Art der Beweisgewinnung war sich die Jugendkammer bewusst, wie ihre sehr weitgehende Einschränkung, dass das Ergebnis der Wahllichtbildvorlage „nicht wertlos” war, zeigt. In diesem Umfang konnte sie es in die eingehend und sehr sorgfältig von ihr vorgenommene Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses einstellen. Die Grenzen möglicher tatrichterlicher Beweiswürdigung hat sie weder dabei noch sonst überschritten.”
Ein vorzeitiger Abbruch der Wahllichtbildvorlage führt also nicht zur Unverwertbarkeit des Ergebnisses. Allerdings wird, wohl insbesondere auch in Abhängigkeit des Abbruchzeitpunktes, sehr genau zu prüfen sein, wie werthaltig die Wiedererkennung tatsächlich ist.
Ähnliches:
Strafrecht: Zulässige Revision trotz vorheriger Einstellung des Strafverfahrens
Wird ein Strafverfahren gegen einen Angeklagten eingestellt, so liegt es erstmal nicht unbedingt nahe, dass der Angeklagte sich hiergegen mit einer Revision wendet. In einem aktuell vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall (Urteil vom 04.05.2011, Az.: 2 StR 524/10) ist gerade dies jedoch geschehen.
Das Landgericht hatte das Verfahren eingestellt, da die Anklage der Staatsanwaltschaft nicht den Anforderungen des § 200 Abs. 1 S. 1 StPO genüge. Der Angeklagte legte Revision ein und legte dar, dass seiner Auffassung nach Verfolgungsverjährung bezüglich der Angeklagten Taten eingetreten sei.
Diese auf den ersten Blick vielleicht etwas unnötige Verfahrensweise hat einen ernsten Hintergrund. Wie der BGH in der vorgenannten Entscheidung feststellt, stellt die vom Landgericht verfügte Einstellung des Verfahrens nicht das Ende der Strafverfolgung dar. Die Staatsanwaltschaft könnte eine korrigierte Anklage erheben. Es handelt sich nämlich nur um ein behebbares Verfahrenshindernis.
Dem Angeklagten kann aber, wenn ein unbehebbares Verfahrenshindernis ebenfalls vorliegt, durchaus daran gelegen sein, dass das Verfahren wegen des unbehebbaren Verfahrenshindernisses endgültig eingestellt wird, so dass ein weiteres Verfahren ausgeschlossen ist. Ein solches unbehebbares Verfahrenshindernis wäre der Eintritt der Verfolgungsverjährung bezüglich der Angeklagten Taten. Die Revisionseinlegung ist in solchen Fällen daher zulässig.
Ob sie letztlich begründet ist, die Einlegung der Revision also wirklich Sinn macht, ist dann eine andere Frage. Im vom BGH entschiedenen Fall war dies zumindest teilweise nicht der Fall, da der BGH feststellte, dass die Verfolgungsverjährung bezüglich einiger Taten nicht eingetreten war. Es steht zu vermuten, dass die Staatsanwaltschaft diese Steilvorlage nunmehr nutzen wird, um die korrigierte Anklage zu Papier zu bringen.
Aus diesem Grunde ergibt sich für den Strafverteidiger im Falle der Einstellung des Verfahrens durchaus das ein oder andere Mal die Möglichkeit, im Rahmen einer weiteren Instanz für den Angeklagten endgültige Rechtssicherheit zu schaffen.
Ähnliches:
Strafrecht: Erfolglose Protokollberichtigung (Selbstleseverfahren II)
Die Strafkammer hatte das Selbstleseverfahren bezüglich umfangreicher Unterlagen (Anlagen 2-4 des Hauptverhandlungsprotokolls) angeordnet. Am folgenden Verhandlungstag stellte die Kammer fest, dass Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunden aus o.g. Anlage 2 Kenntnis haben, die übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Kenntnisnahme hatten. Eine solche Feststellung für die Unterlagen aus den Anlagen 3 und 4 war dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen.
Mit der Revision rügte der Angeklagte die Fehlerhaftigkeit des Selbstleseverfahrens. Die Kammer begann ein Protokollberichtigungsverfahren um (zulässigerweise) der Rüge den Boden zu entziehen. Die diesbezüglich abgegebenen dienstlichen Erklärungen der Vorsitzenden und der Protokollbeamtin enthielten übereinstimmend den Hinweis, dass das ursprüngliche Protokoll fehlerhaft gewesen sei und, dass das Selbstleseverfahren auch bezüglich der Urkunden aus den o.g. Anlagen 3 und 4 durchgeführt worden sei.
Die Beschwerdeführer widersprachen der Berichtigung. Einer der angeklagten wies zudem darauf hin, dass sich aus den dienstlichen Erklärungen gerade nicht ergäbe, dass die zu protokollierende Verfahrenshandlung, also die Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung des Selbstleseverfahrens, vorgenommen wurde. Die Protokollberichtigung erfolgte gleichwohl dahingehend, dass die Feststellung der ordnungsgemäßgen Durchführung des Selbstleseverfahrens erfolgt sei.
Im Rahmen der Revision prüfte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22.12.2010, Az.: 2 StR 386/10) die Rechtmäßigkeit des Urteils und des Verfahrens anhand des ursprünglichen, unkorrigierten Protokolls.
Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO ist die Feststellung über die Kenntnisnahme vom Wortlaut der im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden sowie die Gelegenheit hierzu in das Protokoll aufzunehmen. Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (BGH NStZ 2001, 161; NStZ 2005, 160; StraFo 2010, 27, 28; NJW 2010, 3382). Der Nachweis hierüber kann nur durch das Protokoll geführt werden (§ 274 Satz 1 StPO). Wurde diese Feststellung nicht protokolliert, ist aufgrund der negativen Beweiskraft des Protokolls davon auszugehen, dass das Beweismittel nicht zur Kenntnis gelangt bzw. die Gelegenheit hierzu nicht eingeräumt worden ist (BGHSt 54, 37, 38; BGH StraFo 2010, 27, 28). Dem Revisionsgericht ist damit verwehrt, hierzu freibeweisliche Ermittlungen anzustellen.
Soweit der Grundsatz, dass nur der Protokollinhalt maßgeblich ist. Dieser konnte aber nur in unkorrigierter Fassung beachtet werden.
Die vorliegend durch die Vorsitzende und die Protokollführerin erfolgte Berichtigung des Protokolls hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, denn die Berichtigungsentscheidung wird nicht durch die in Bezug genommenen dienstlichen Erklärungen der beiden Urkundspersonen getragen. Grundlage einer jeden Protokollberichtigung ist die sichere Erinnerung der Urkundspersonen. Fehlt es hieran, kann ein Protokoll nicht mehr berichtigt werden (BGHSt 51, 298, 314, 316). Die vorliegenden dienstlichen Erklärungen der beiden Urkundspersonen enthalten keinen Hinweis darauf, dass hinsichtlich der in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Urkunden gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO durch die Vorsitzende in der Hauptverhandlung eine Feststellung der Kenntnisnahme getroffen und diese von der Protokollführerin lediglich nicht protokolliert wurde. Die in den dienstlichen Erklärungen enthaltene Behauptung, das Selbstleseverfahren sei durchgeführt worden, ist demgegenüber unbeachtlich.
Da der BGH auch eine erneute Protokollberichtigung für unzulässig hielt, war das Urteil aufzuheben. Richter und Protokollbeamte sind daher gehalten, bei Protokollberichtigungen genau darauf zu achten, welcher Vorgang im Hauptverhandlungsprotokoll tatsächlich festzuhalten ist. Die richtige Formulierung in der dienstlichen Äußerung hätte die Protokollberichtigung wirksam werden lassen und damit auch den Bestand des Urteils wohl gesichert.
Ähnliches:
Strafrecht: Auch wer nicht lesen kann, kann selbst lesen: Der BGH zum Selbstleseverfahren und der Rügeobliegenheit
Ist der Angeklagte der deutschen Sprache insoweit nicht mächtig, als dass er nicht lesen kann, so führt dies nicht zwingend zur Unzulässigkeit eines Selbstleseverfahrens.
Der Bundesgerichtshof (Beschluss v. 14.12.2010, Az.: 1 StR 422/10) hatte sich in einem Revisionsverfahren mit einer Verfahrensrüge im Hinblick auf das Selbstleseverfahren zu beschäftigen. Obwohl im Verfahrensverlauf mehrfach aktenkundig wurde, dass der Angeklagte nicht lesen konnte, ordnete der Vorsitzende der Vorinstanz an, ein Selbstleseverfahren im Hinblick auf eine zweiseitige Tabelle durchzuführen. Die Revision stützte sich darauf, dass dies unzulässig sei.
Die Begründung des BGH, mit der die Verfahrensrüge zurückgewiesen wurde, beleuchtet zwei Aspekte:
Zum einen führt der Analphabetismus des Angeklagten nicht per se zur Unzulässigkeit des Selbstleseverfahrens. Einerseits könnte der Verteidiger dem Angeklagten den Inhalt der Urkunde verständlich machen. Es könnte auch sein, dass der Angeklagte freiwillig auf die Lektüre der Urkunde verzichtet. Schließlich wäre es auch denkbar, das Schriftstück vorzulesen. All diese Möglichkeiten lassen den Schluss auf die grundsätzliche Unzulässigkeit des Selbstleseverfahrens in diesem Fall nicht zu.
Zudem, und das ist die zweite Säule der Begründung des BGH, hätte die Verteidigung die Anordnung des Vorsitzenden beanstanden und einen Gerichtsbeschluss herbeiführen müssen. Wird das Selbstleseverfahren insgesamt beanstandet, so muss eine Entscheidung des Gerichtes gemäß § 249 Abs. 2 StPO herbeigeführt werden. Geht es um die Art der Durchführung des Verfahrens, ist eine Gerichtsentscheidung nach § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen. Unterläßt die Verteidigung dies jedoch, so kann die Revision im Rahmen der Verfahrensrüge nicht mehr auf eine angebliche Unzulässigkeit der Anordnung oder der Art und Weise der Durchführung des Selbstleseverfahrens gestützt werden.
Hier zeigt sich einmal mehr: Die erfolgreiche Revision wird meist bereits in der Vorinstanz erarbeitet!
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Dank an den Kollegen Burhoff, für diesen Hinweis auf die Entscheidung.