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Die Filesharing-Abmahnung und die Rechtschutzversicherung
Aus aktuellem Anlass dürfen wir an dieser Stelle noch einmal auf verschiedene Dinge im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Abmahnungen und Rechtschutzversicherungen hinweisen:
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1.
Alle uns bekannten Allgemeinen Rechtschutzbedingungen schließen derzeit eine Eintrittspflicht der Rechtschutzversicherung (RSV) bei urheberrechtlichen Sachverhalten aus. Es mag sein, dass langjährigen Kunden auf Kulanz-Basis die Kosten einer Rechtsberatung erstattet werden, verpflichtet ist die Rechtschutzversicherung hierzu nicht. Lesen Sie daher im Zweifelsfall die Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Rechtschutzbedingungen und verlassen Sie sich keinesfalls blind auf Aussagen von Versicherungsvertretern oder Anwälten, dass die RSV die Sache schon übernehmen würde.
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2.
Rechtschutzversicherungen empfehlen auch in Angelegenheiten, in denen sie keine Leistungen erbringen, gerne einen rechtlichen Beistand. Manchmal ist dies ein Jurist der Versicherung. Oftmals sind dies aber auch sogenannte Kooperationspartner. Gelegentlich empfehlen Versicherungsvertreter vor Ort auch einfach einen ortsansässigen Anwalt.
Vertrauen sie diesen Empfehlungen nicht blind! Wird ein Jurist der Versicherung empfohlen bzw. werden sie mit einem solchen verbunden, dann müssen sie damit rechnen, dass dieser ggf. nicht für Fehler in seiner rechtlichen Auskunft haftet.
Wir ihnen ein Anwalt empfohlen, so informieren sie sich über diesen Anwalt im Vorfeld. In der Regel verfügen alle Anwälte heutzutage über Internetseiten, auf denen die fachlichen Schwerpunkte dargestellt werden. Hier sollte Urheberrecht oder Internetrecht genannt werden. Dies ist ein erster Hinweis. Publikationstätigkeit auf diesem Gebiet, beispielsweise durch Fachartikel oder rege Blog-Tätigkeit sind ebenfalls gute Hinweise darauf, dass der Anwalt sich mit der Sache auskennt.
Wählen sie immer einen spezialisierten Anwalt. Mit einem gebrochenen Fuß gehen sie auch nicht zum Urologen. Sie haben die freie Anwaltswahl.
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Ähnliches:
Eine Filesharing – Bilanz 2010
2010 war ein Jahr voller Bewegung bei den Filesharing-Abmahnungen.
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Der Bundesgerichtshof (Urteil v. 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08) drückte sich im Mai diesen Jahres um eindeutige Aussagen zu § 97a Abs. 2 UrhG und dessen Deckelung der Abmahnkosten auf 100,- €. Gleichzeitig legte er Kriterien für eine hinreichende Absicherung des eigenen Internetanschlusses fest. “Nebenbei” stellte er zudem fest, dass eine widerlegbare Vermutung dafür spreche, dass der Anschlussinhaber auch der Rechtsverletzer sei. Letzteres führte damit zu einer Umkehr der Darlegungslast und gefühlt zu einem aggressiveren Verhalten der Abmahner (siehe auch hier und hier)
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Die interne Abmahnstatistik bringt bei den Rechteinhabern gleich drei Sieger: Universal Music GmbH, GSDR GmbH und Hitmix Music Agentur führen die Statistik in etwa gleichauf an. Die Styleheads GmbH ist als “bester Verfolger” doch schon recht weit abgeschlagen. Ähnlich stark vertreten waren u.a. die Silwa Filmvertriebs GmbH, John Thompson Productions e.K. oder Herr Ferchichi (Künstlername: Bushido).
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In der Rangliste der abmahnenden Kanzleien steht bei uns erstmals die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller auf Platz 1, knapp gefolgt von den üblichen stark aktiven Kollegen der Kanzleien Waldorf Frommer und Nümann + Lang.
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Interessant waren die Aktivitäten der Digiprotect in der zweiten Jahreshälfte. Erst akzeptierte die Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner schon in den Abmahnungen ausdrücklich die Anwendbarkeit von § 97a Abs. 2 UrhG (siehe hier), dann übernahm die Kanzlei Schalast & Partner nach eigenem Bekunden die zuvor von den Kanzleien von Kenne und Denecke, von Haxthausen & Partner bearbeiteten Mandate und wartete mit einem fast weihnachtlichen Vergleichsangebot von 99,- € auf (siehe hier).
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Einige untergerichtliche Rechtsprechung befaßte sich in diesem Jahr mit den Streitwerten von Abmahnungen. In vielen Fällen war jedoch der Vergütungsanspruch des verteidigenden Rechtsanwaltes der “Aufhänger” (siehe hier und hier).
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Auch die teilweise sehr eigenartigen “Beratungsleistungen” von Rechtschutzversicherungen haben uns bewegt (siehe hier, hier und hier).
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Bleibt abschließend festzustellen, dass die Abmahnaktivitäten nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (Urteil v. 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08) gefühlt noch einmal zugenommen haben. Auch scheint sich die Bereitschaft zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen seitens der Rechteinhaber verstärkt zu haben. Da zudem die Rechtsprechungslage im Hinblick auf Haftungsvoraussetzungen, Umfang der Darlegungslasten und § 97a Abs. 2 UrhG weiterhin nicht eindeutig ist, bleibt auch für das neue Jahr der Rat:
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Nichts unterschreiben! Nichts zahlen! Ab zum spezialisierten Anwalt!
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Selbstverständlich werden wir auch im neuen Jahr jederzeit für Beratung und Vertretung zur Verfügung stehen, wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben.
Ähnliches:
Lernen Rechtschutzversicherer denn nie???
Bereits mehrfach hatten wir an dieser Stelle (siehe hier und hier) auf unsinnige Auskünfte von Rechtschutzversicherern in Filesharing-Angelegenheiten hingewiesen. Erneut berichtete eine Mandantin aktuell über sinnfreie, ja schädliche Auskünfte ihrer Versicherung.
Die Mandantin war abgemahnt worden und fragte bei der RSV telefonisch nach Kostendeckung an. Die RSV lehnte erwartungsgemäß ab. Was dann folgte, hätte hohen Unterhaltungswert, wenn nicht die Folgen für die Mandantin so schlimm wären.
Ihr wurde zunächst geraten, nicht zu einem Anwalt zu gehen. Dieser verlange 500,00 € für ein Erstgespräch! Entweder, wir machen hier etwas falsch und verschenken Geld, oder aber der § 34 Abs. 1 RVG hat sich bis ins Callcenter der RSV noch nicht rumgesprochen. Für ein Erstgespräch darf ein Rechtsanwalt gegenüber einem Verbraucher maximal 190,- € netto abrechnen.
Dann wurde ihr geraten, die Unterlassungserklärung zu modifizieren. Sie sollte den darin angegebenen Schadensersatzbetrag reduzieren. Die in der UE erwähnten Anwaltskosten sollte sie auf 100,- € korrigieren. Selbstverständlich wurde die Frage der Vorsorglichkeit oder gar des Vertragsstrafeversprechens nach Hamburger Brauch nicht erwähnt. Aber in der Regel käme in solchen Sachen von der Abmahnkanzlei eh nie wieder eine Reaktion.
Mit der Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung kann dann ein Schuldeingeständnis ebenso wie eine nicht mehr aus der Welt zu schaffende Zahlungsverpflichtung verbunden sein. Und da die Gegenseite erwartungsgemäß (also zumindest für uns erwartungsgemäß, die RSV wäre wohl überrascht) die reduzierten Zahlungen nicht akzeptierte, streiten wir nun weiter und versuchen das bereits tief in den Brunnen gefallene Kind wenigstens noch ein wenig nach oben zu ziehen.
Aus diesem Grund: Auch wenn Ihnen Ihre Rechtschutzversicherung tolle Tipps gibt, wie man mit einer solchen Abmahnung umgehen soll, gehen Sie lieber zu jemandem, der sich wirklich damit auskennt. Ein spezialisierter Anwalt wird Ihnen nach Prüfung der Abmahnung den richtigen Rat geben. Das kann, wie immer wieder offensichtlich wird, keine Rechtschutzversicherung.
Ähnliches:
Filesharing: Und wieder rät RSV-vermittelter Anwalt zur Zahlung!
Ich hatte ja gedacht, dass es sich hierbei um einen Einzelfall handeln mußte.
Doch nein: Heute sitzt eine Mandantin vor mir und erzählt mir, dass sie sich nach einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf mit ihrer Rechtschutzversicherung in Verbindung gesetzt hat. Diese habe sie an einen Anwalt telefonisch vermittelt. Dieser Anwalt habe dann, ohne Hintergründe zu erfragen oder jemals die Abmahnung gesehen zu haben, der Mandantin empfohlen, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und 200,- EUR zu zahlen. Ansonsten solle sie die Sache aussitzen.
Mal abgesehen vom Ergebnis dieses Rates ist mir unverständlich, wie verantwortungslos Kollegen in solchen Sachen agieren. Weder wird hinterfragt, ob es Tatsachen gibt, die gegen eine direkte oder eine Störerhaftung sprechen, noch wird die Abmahnung selbst auf ihre Fehlerhaftigkeit hin untersucht. Ich hoffe, die Mandantin bringt den Namen des Kollegen in Erfahrung. Ich würde gern seine Beweggründe für eine derartige Fehlleistung erfahren.
Ähnliches:
Grausig: Anwalt einer Rechtschutzversicherung rät zu Unterzeichnung von Unterlassungserklärung!
Ich wollte es nicht glauben:
Mein Mandant saß vor mir. Er war wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt worden. Die Formulierung “Dies mal komme ich lieber gleich zu Ihnen” ließ mich aufhorchen. Wieso?
Mein Mandant war bereits in der Vergangenheit einmal abgemahnt worden. Er hatte daraufhin bei seiner Rechtschutzversicherung um Kostendeckung des Anwaltsbesuches nachgesucht, was vergeblich war. Denn Rechtschutzversicherungen treten in Angelegenheiten des Urheberrechtes regelmäßig nicht ein.
Aber, die Rechtschutzversicherung war so kulant, dass sie anbot, den Mandanten mit einem Anwalt der Versicherung zu verbinden, der kostenlos einen Rechtsrat erteilen würde.
Dieser Rat war ebenso kostenlos wie sinnlos und letztlich teurer für den Mandanten, als ein Besuch bei mir. Der Anwalt der Versicherung riet, ohne jemals die Abmahnung oder die Unterlassungserklärung gesehen zu haben, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und den geforderten Betrag zu zahlen. Auch eine vernünftige Sachverhaltserforschung erfolgte nicht. Der Mandant unterschrieb und zahlte; nach erster überschlägiger Prüfung durch mich wohl unnötig. Denn bestenfalls wäre eine Störerhaftung in Betracht gekommen, die jedenfalls keinen Schadensersatzanspruch entstehen läßt.
Das Verhalten des Anwalts der Versicherung ist grob falsch! Die Frage, ob eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen ist, bedarf grundsätzlich der genauen Prüfung der Abmahnung und der Unterlassungserklärung sowie der Erforschung des Sachverhaltes durch ein eingehendes Beratungsgespräch. Dieses Gespräch beim Anwalt vor Ort ist kostenpflichtig, im Gegensatz zum Rechtsrate des Anwalts der Versicherung. Allerdings kann der Anwalt vor Ort die Angelegenheit weit genauer beurteilen und letztlich einen ordentlichen Rechtsrate erteilen und im Notfall für die Richtigkeit dieses Rates (zusammen mit seiner Anwaltshaftpflicht) einstehen.
Mein Rat: Verlassen Sie sich nicht auf kostenlose Auskünfte aus der Ferne, wenn ein Sie beratender Anwalt die maßgeblichen Unterlagen nicht einmal geprüft hat. Suchen Sie vor Ort einen spezialisierten Anwalt auf, der Ihnen einen rechtlich fundierten Rat erteilen und Sie in einer solchen Angelegenheit vertreten kann.