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Bußgeldverfahren: Nochmal zur Pflichtverteidigung in Bußgeldverfahren – diesmal das LG Lübeck
Nachdem das Amtsgericht Ahrensburg sich vor kurzem ablehnend zu einem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers geäußert hat (wir berichteten hier darüber, der Kollege Burhoff kritisierte die Entscheidung hier ebenfalls), hat nun das Landgericht Lübeck (Beschluss vom 10.01.2012, Az.: 4 Qs 7/12) die Auffassung des AG Ahrensburg mit denkbar knappen Ausführungen gehalten.
“Die dem Betroffenen unmittelbar drohenden Rechtsfolgen begründen ebenso wenig die Schwere der Tat wie die ihm mittelbar drohende Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis. Auch eine die notwendige Mitwirkung eines Verteidigers gebietende schwierige Sach- und Rechtslage liegt nicht vor. Diese ergibt sich auch nicht aus der zwischen Gericht und Verteidigung geführten Auseinandersetzung um die Beiziehung und Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung des Messgeräts.”
Sprachs und wies die Beschwerde ab. Nach unserer Auffassung ist die Entscheidung jedoch falsch. Wenigstens die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis hätte eine Pfichtverteidigung bringen müssen.
Ähnliches:
Bußgeldverfahren: 18 Flensburger Punkte und fortwährender Streit um die Bedienungsanleitung bringen keine Pflichtverteidigung
Der Betroffene hat derzeit 18 Punkte aus 11 Eintragungen im Zentralregister. Wird er in dem laufenden Bußgeldverfahren erneut verurteilt, droht zwar nur eine zweistellige Geldbuße. Die Folge wird jedoch die Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren sein.
Darüber hinaus weigert sich das entscheidende Amtsgericht standhaft, die Bedienungsanleitung des bei der Feststellung des aktuell vorgeworfenen Verkehrsverstoßes verwendeten Messgerätes zur Akte zu nehmen. Diesbezüglich gab es neben dem ursprünglichen Akteneinsichtsantrag einen weiteren Antrag auf ergänzende Akteneinsicht sowie eine gegen die Ablehnung des letzteren Antrags gerichtete Beschwerde.
All dies, also die schwere Folge einer Verurteilung sowie die rechtlich sicherlich nicht einfache Auseinandersetzung um die Einsicht in die Bedienungsanleitung reichen dem AG Ahrensburg nicht aus, um dem Betroffenen einen Pflichtverteidiger beizuordnen, obwohl dies u.E. bei vorliegender Sachlage gemäß §§ 46, 60 OWiG, 140 Abs. 2 StPO geboten wäre.
Bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis stellt sich das Amtsgericht auf den Standpunkt, dass die Entziehung ja nicht im vorliegenden Bußgeldverfahren erfolge sondern in einem gesonderten verwaltungsrechtlichen Verfahren. Das ist soweit richtig. Da jedoch die Voraussetzungen für eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen dürften, ist die Entziehung im Verwaltungsverfahren quasi sicher. Dass diese Entziehung im Falle einer Neueintragung der hier drohenden Punkte ermöglicht oder begünstigt werde, sei unbeachtlich, da die Entziehung der Fahrerlaubnis lediglich einen mittelbaren Nachteil aus der vorgeworfenen Tat darstelle. Der Tatvorwurf wiege daher nicht schwer.
Auch der Streit um die Vorlage der Bedienungsanleitung rechtfertige nicht die Annahme einer schwierigen Sach- und Rechtslage und somit die Beiordnung eines Verteidigers.
Es bestünde zunächst kein eigenes Akteneinsichtsrecht des Betroffenen in Bußgeldverfahren, was nicht zu beanstanden sei, da die Rechtsfindung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung erfolge und der Betroffene daran teilnehmen könne.
Ein Blick in § 49 OWiG zeigt, dass dem Betroffenen gerade doch ein eigenes Akteneinsichtsrecht zusteht. Dies kann zwar durch die Verwaltungsbehörde und nur unter Aufsicht gewährt werden, ist jedoch gesetzlich vorgesehen. Hier liegt das Amtsgericht also erstmal neben der Spur.
Darüber hinaus sei auch nicht beabsichtigt, die Bedienungsanleitung zum Bestandteil der Akten zu machen. Es handele sich um ein standardisiertes Messverfahren, so dass das Gericht nur bei Vorliegen konkreter Zweifel an der Richtigkeit der Messung aufgrund einer fehlerhaften Bedienung des Messgerätes die Bedienungsanleitung beizuziehen habe.
Hier stellt sich die Frage, wie das Gericht die fehlerhafte Bedienung des Messgerätes ohne Bedienungsanleitung prüfen will! Wie soll die Verteidigung die fehlerhafte Bedienung darlegen, wenn sie keine Einsicht in die Bedienungsanleitung hat? Ein standardisiertes Messverfahren liegt ja schon nur dann vor, wenn bei der Bedienung des Messgerätes alle Bedienschritte gemäß der Bedienungsanleitung beachtet und korrekt durchgeführt werden (AG Lippstadt, 23.03.2011, Az.: 7 OWi 38 Js 111/11-62/11).
Das Gericht führt weiter aus, dass, sollten sich Zweifel an der korrekten Bedienung in der Hauptverhandlung ergeben, das Verfahren ausgesetzt und ggf. weitere Ermittlungen (hier wohl die Beiziehung der Bedienungsanleitung) angestellt werden könnten. Dazu bedürfe es jedenfalls nicht der Mitwirkung eines Verteidigers.
Jetzt stellt sich die Frage, wie das Gericht nach seiner Auffassung zu derartigen Zweifeln kommen will: Dem Betroffenen stünde ja kein Akteneinsichtsrecht zu, so dass er selbst die Korrektheit der Messung weder überprüfen noch anschließend rügen kann. Das Gericht kann eine fehlerhafte Bedienung auch nicht erkennen, da es die Bedienungsanleitung nicht beiziehen will. Bleibt als Anhaltspunkt für eine fehlerhafte Messung nur die unprüfbare Aussage des Messbeamten, denn auch ein Wahlverteidiger kann ohne Bedienungsanleitung dessen Aussage nicht überprüfen. Das Ergebnis der Zeugenvernehmung dürfte dann vorhersehbar sein.
Ähnliches:
Ordnungswidrigkeiten: Pflichtverteidigung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
Die Nadel im Heuhaufen hat der Verteidiger gefunden und sie dem BGH gezeigt
Wenn der beigeordnete (und kranke) Verteidiger eines von zwei Angeklagten im Hauptverhandlungstermin, in dem die Plädoyers gesprochen werden sollen, nicht anwesend ist, darf das Verfahren bezüglich “seines” Angeklagten nicht abgetrennt werden. Der Angeklagte ist in diesem Zeitpunkt nicht verteidigt. Die Abtrennung ist eine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens und erfordert die Anwesenheit des beigeordneten Verteidigers.
Dies hat der BGH (Urteil vom 13.04.2010, Az.: 3 StR 24/10) so entschieden. Der Kollege Burhoff wies hier darauf hin, dass selbst er (als ehemaliger OLG Richter) wohl in diese Revisionsfalle getappt wäre.
Dem Verteidiger ist jedenfalls für das Auffinden dieses Revisionsgrundes zu gratulieren. Einmal mehr zeigt sich, dass bei der Prüfung der Revisionsgründe eine erhebliche Sorgfalt gefragt ist. Aus diesem Grund sollte man sich als Angeklagter stets in die Hände eines erfahrenen Strafverteidigers begeben.
Ähnliches:
Ab 01.01.2010: Mehr Rechte für Untersuchungshäftlinge
Es wurde Zeit! Der 01.01.2010 bringt nunmehr die lang ersehnten Verbesserungen im Untersuchungshaftrecht.
Sicherlich die wichtigste Regelung: § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO in seiner neuen Fassung. Demnach liegt bei einem Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird, ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Gemäß § 141 Abs. 3 StPO wird dann die Beiordnung des Pflichtverteidigers “unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung” erfolgen. Es entfällt die bisherige Wartezeit des § 117 Abs. 4 StPO. Trotz “unverzüglicher” Beiordnung wird dem Beschuldigten, der einen Verteidiger seiner Wahl benennen möchte, wohl auch weiterhin eine Bedenkzeit von ca. 1 Woche hierfür einzuräumen sein.
Ebenfalls interessant sind die Neuregelungen der §§ 114a, 114b StPO. Beschuldigten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist demnach eine Übersetzung des Haftbefehls in einer passenden Sprache auszuhändigen. Zudem werden die Strafverfolgungsbehörden zur umfangreichen mündlichen und schriftlichen Belehrung des Beschuldigten über seine Rechte verpflichtet. Ob die schriftliche Belehrung dann sämtliche Streitfälle über eine erfolgte Belehrung ausschließt (was aus Sicht des Verteidigers manchmal ungünstig wäre), wird abzuwarten sein.
Die weiteren Regelungen bringen weitere Detailverbesserungen. Insgesamt ein notwendiger wenn auch später Schritt in die richtige Richtung. Bleibt abzuwarten, wie sich die Neuregelungen in der Praxis bewähren und ob die Strafverfolgungsbehörden schon in den ersten Wochen die Neuregelungen umsetzen oder ersteinmal eindringlich auf deren Vorhandensein hingewiesen werden müssen.