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Handy, iPad, Diktiergerät – was geht am Steuer eines PKW?
Den meisten dürfte es bekannt sein: Das Telefonieren mit einem Handy am Steuer eines Pkw bringt Ärger mit der Polizei. Aber was ist mit den anderen Funktionen? Was ist mit einem iPad oder einem Diktiergerät?
Die Rechtsprechung ist im Hinblick auf die Zusatzfunktionen eines Handys eindeutig. Egal was man mit dem Handy macht, § 23 Abs. 1a StVO schiebt jeglichen Aktivitäten einen Riegel vor. Es ist egal, ob das Handy als Diktiergerät benutzt wird, ob man sich E-Mails runter lädt oder ob das Navigationssystem des Handys betrieben wird. Sobald man das Handy hierzu in die Hand nehmen muss, ist dies im Straßenverkehr bei im Betrieb befindlichen Fahrzeug verboten.
Da die gesetzliche Regelung jedoch eindeutig von einem Mobil- oder Autotelefon spricht, ist ebenfalls relativ eindeutig, dass andere Geräte nicht von dieser Vorschrift erfasst sind. Grundsätzlich ist daher das Diktieren in ein Diktiergerät wohl nicht verboten. Im Einzelfall kann jedoch auch Benutzung eines Diktiergerätes oder eines anderen Gegenstandes gefährlich sein, so dass sich bei einem Unfall die Benutzung im Hinblick auf die Haftung negativ auswirken kann.
Spannend wird die Sache jedoch, wer in Gegenstände betroffen sind, die zwar keine Mobiltelefone jedoch trotzdem zur mobilen Kommunikation geeignet sind. Dies betrifft beispielsweise Laptops mit einem UMTS Stick oder eben das iPad. Der Kollege Burhoff läßt hier anklingen, dass auch die Nutzung eines iPads wohl unter die Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a StVO fallen dürfte, da die Rechtsprechung in der Vergangenheit so ziemlich alles unter dieser Norm eingeordnet hat, was auch nur im entferntesten mit mobiler Kommunikation zu tun hatte.
Er stellte heraus, was eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe gäbe, nach welcher die Benutzung eines Palm wohl nicht hierunter fallen. Wenn ich mich an das Gerät ändere, welche sich bis vor kurzem noch benutzt habe, lässt sich dies nachvollziehen, da jedenfalls keine Kommunikation in einem Mobilfunknetz mit diesem Gerät möglich war. Lediglich eine Kommunikation mittels WLAN oder Bluetooth war denkbar. Zieht man die hier besprochene Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln an, so ließe sich festhalten, dass die Kommunikation mittels Mobilfunknetz erst dazu führt, dass das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO greift.
Insoweit wird sich in der Tat auch beim iPad die Frage stellen, ob das Gerät zur Kommunikation im Mobilfunknetz geeignet bzw. gedacht ist. Und es wird sich die Frage stellen, ob die Datenkommunikation hier für ausreichend ist, oder ob es einer Befähigung zur Sprachkommunikation über das Mobilfunknetz bedarf. Jedenfalls dann, wenn, wie von Kollegen beschrieben, dass iPad mittels Voice over IP zum Telefon wird, dürfte die Benutzung verboten seien. Dies dürfte, betrachtet man die restriktive Rechtsprechung zu Benutzung von Mobiltelefonen, wohl auch dann der Fall sein, wenn das Gerät im konkreten Fall nicht als Telefon benutzt wird.
Das dürfte dazu erwarten sein, dass innerhalb der nächsten Monate die eine oder andere Entscheidung in diesem Zusammenhang noch ergehen wird. Insgesamt dürfte jedoch Autofahrern zu raten sein, während der Fahrt nicht nur auf das Mobiltelefon sondern auch auf ein iPad sowie UMTS fähige Laptops zu verzichten.
Sollten Sie aufgrund der Benutzung eines Mobiltelefons und ein sonstiger Art und Weise Betroffener eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder Beschuldigte eines Strafverfahrens sein, so stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit mit Rat und Tat als Verteidiger zur Seite.
Ähnliches:
Handy-Verbot im KfZ gilt nicht für Mobilteile von Festnetztelefonen
Das Oberlandesgericht Köln hat bereits im Oktober letzten Jahres entschieden (Beschl. v. 22.10.2009, Az.: 82 Ss-OWi 93/09), dass das Verbot der Benutzung eines Mobiltelefons beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges (§§ 23 Abs. Ia, 49 StVO) nicht die Benutzung eines Mobilteils des Festnetztelefons erfaßt.
In seiner Begründung legt das OLG dar, dass der Gesetzgeber gerade nur tatsächliche Handys, also tragbare Telefongeräte, die über Funkt ortsunabhängig mit dem Telefonnetz kommunizieren, mit dem Verbot erfaßt hat. Da Schnurlosgeräte von Festnetztelefonen gerade wegen des geringen Einsatzradius um die Basisstation nicht geeignet seien, während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr benutzt zu werden, kann das Handy-Verbot nicht greifen.
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Es ist für mich im Hinblick auf die nun über Jahre sehr vielfältige Rechtsprechung zu diesem Thema immer noch nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber die maßgeblichen Regelungen noch nicht angepaßt hat, um auch Schnurlostelefone, Diktiergeräte oder ähnliche Geräte zu erfassen.
Mein Rat: Werden Sie beschuldigt, während der Fahrt mit einem Handy telefoniert zu haben, machen Sie zunächst keine Angaben! Insbesondere, wenn Sie gerade kein Handy sonderen einen anderen Gegenstand in der Hand (und am Ohr) gehalten haben, sollten Sie auf keinen Fall einen Verstoß zugeben oder ein Buß- oder Verwarngeld akzeptieren. Lassen Sie sich gegebenenfalls anwaltlich beraten.
Ähnliches:
Funkstille im Knast
Wie heise-online heute hier berichtet, setzt die teilprivatisierte Offenburger Justizvollzugsanstalt (JVA) Handyblocker ein, um Mobiltelefone außer Gefecht zu setzen.
Damit sollen unerlaubte Absprachen zwischen Häftlichen verhindert werden. Die 3 Millionen Euro teure Anlage, errichtet aufgrund eines Gesetzes des Landes Baden-Württemberg und mit zumindest testweiser Genehmigung der Bundesnetzagentur, ist die erste ihrer Art in Deutschland.
Das Land erwägt jedoch den Einsatz des Handyblockers auch in anderen JVAen, insbesondere in Stuttgart-Stammheim, wenn dort, nach Abriß des berühmten RAF-Blockes eine neue JVA errichtet wird.
Quelle: heise-online