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Filesharing: Wenigstens das LG Stuttgart versteht den BGH
Es war DIE Entscheidung des letzten Jahres, zumindest für die Filesharing-Szene. Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil “Sommer unseres Lebens” klar, dass eine widerlegbare Vermutung dafür spreche, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, über den die behauptete Rechtsverletzung begangen wurde, auch der Rechtsverletzer ist. Er statuierte damit eine Umkehr der Darlegungslast zuungunsten des Abgemahnten.
Dass diese Darlegungslastumkehr in der Rechtswirklichkeit allzu leicht als Beweislastumkehr missverstanden werden würde, war zu erwarten. Die hier besprochene Entscheidung des OLG Frankfurt bestätigt dies. Wie es richtig geht, zeigte im Juni das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 28.06.2011, Az.: 17 O 39/11; siehe auch die umfangreiche Besprechung des Kollegen Straub).
Von der Hamburger Kanzlei Rasch vertreten, hatte insgesamt vier Urheberrechtsinhaber das beklagte Ehepaar wegen mehrerer Urheberrechtsverletzungen auf Aufwendungs- und Schadensersatz in Anspruch genommen. Die behaupteten Rechtsverletzungen fanden in den Jahren 2006 und 2007 statt. Ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren führte dazu, dass der Internetanschluss der Beklagten als derjenige identifiziert wurde, von dem aus die Rechtsverletzungen begangen wurden. Die Beklagten, in deren Wohnung auch die zwei zur Tatzeit jugendlichen Kinder wohnten, hatten im Jahre 2007 zudem Besuch von der Polizei erhalten, die mit entsprechendem Einverständnis des Beklagten dessen Computer nach Audiodateien bzw. Filesharing-Software durchsuchte. Die Suche blieb ergebnislos.
Die Beklagten, wie auch deren Kinder, hatten jegliche Rechtsverletzungen bestritten. Das vorhandene WLAN war nach Angaben der Beklagten nach den damals üblichen Sicherheitsstandards vom Sohn gesichert worden. Als im Jahre 2008 die Abmahnung ins Haus flatterte, gaben die Beklagten zwar eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, verweigerten jedoch jegliche Zahlungen.
Das Landgericht Stuttgart, vor dem die Kläger nunmehr Rechtsanwaltskosten auf Basis von 200.000 € Streitwert und je 300 € Schadensersatz für insgesamt 10 Lieder forderten, prüfte die Sache beinahe schulbuchmäßig anhand der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien. Es kam zu der Ansicht, dass in der Tat zunächst eine widerlegbare Vermutung für die Täterschaft der Beklagten spreche. Diese seien aber ihrer sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen.
Einerseits hätten sie substantiiert zu den Vorwürfen Stellung bezogen und insbesondere sich nicht auf einfaches Bestreiten beschränkt. Darüber hinaus hätten sie, ohne vorher durch eine Abmahnung oder sonstige Anhaltspunkte vorgewarnt zu sein, freiwillig der unerwartete auftauchenden Polizei ihren (einzige) Computer zur Überprüfung überlassen, ohne dass Anhaltspunkte für die Rechtsverletzungen dabei gefunden worden wären. Auch sei durch die Beklagten hinreichend die Absicherung des WLAN dargelegt worden. Das reiche aus.
Das LG Stuttgart spricht, erfreulicherweise, zu keinem Zeitpunkt davon, dass die Beklagten irgendetwas hätten beweisen müssen. Es stellt vielmehr ausdrücklich klar, dass der BGH einzig von einer Darlegungslastumkehr sprach und mehr auch nicht möglich sei. Vielmehr liege nach einem solchen substantiierten Bestreiten die Beweislast bei den Klägern.
Bezüglich der Beweislast stellte das LG Stuttgart auch noch fest, dass dieser nicht allein durch die Vernehmung der damaligen Ermittler oder durch ein Sachverständigengutachten genüge getan werden könne. Um einen Beweis für die Täterschaft der Beklagten zu erbringen müsse nachgewiesen werden, dass die ermittelte IP-Adresse über den Zeitraum des gesamten Downloadvorgangs wirklich dem Anschluss der Beklagten zugeordnet gewesen wäre (und auch das hätte wohl bestenfalls eine Störerhaftung zur Folge).
Auch wenn in diesem Fall der Zufall, in Form der unangekündigten und ohne Ergebnis gebliebenen Prüfung des Computers der Beklagten kräftig mitgeholfen hat, kann das Urteil des LG Stuttgart doch wohl als leuchtendes Vorbild für viele Gerichte gesehen werden, die letztlich unzulässigerweise nicht nur die Darlegungslast sondern auch die Beweislast zuungunsten des Abgemahnten modifizieren. Bleibt zu hoffen, dass die Rechtsprechung aus dem Ländle ihren Weg in die übrigen Regionen finden wird.
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Filesharing: Wer klüger ist, gibt zur rechten Zeit nach!
Hat der sich typischerweise in Beweisnot befindliche Abgemahnte im Klageverfahren bezüglich wesentlicher Einwendungen die Parteivernehmung seiner selbst angeboten, so darf das erkennende Gericht über dieses Beweisangebot nicht hinweggehen. Diese eigentlich allgemein bekannte Tatsache, die schon aus dem allgemeinen Prozessrecht folgt und keine Besonderheit urheberrechtlicher Verfahren ist, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main jüngst noch einmal ausdrücklich klar (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.09.2011, Az.: 11 U 53/11), wie die Kollegin Hagendorff an dieser Stelle mitteilt.
Was war passiert? Bereits im Jahr 2006 soll der Beklagter Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen haben. Auf die ergangene Abmahnung hin weigerte er sich jedoch, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Er wurde sodann klageweise in Anspruch genommen. In der ersten Instanz verlor er vor dem Landgericht Frankfurt. Nachdem der Beklagte in der Berufungsinstanz sodann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, hatte das OLG Frankfurt noch über die Kosten zu entscheiden. Es kam zur Kostenaufhebung.
Nach den Ausführungen des OLG hatte der Beklagte erstinstanzlich vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass er selbst allein die Wohnung bewohne und zum Tatzeitpunkt nicht daheim war. Die Klägerseite meinte erstinstanzlich, dass es darauf nicht ankäme, wenn der Computer des Beklagten während der Zeit seiner Abwesenheit eingeschaltet gewesen wäre. Diese (Rechts-)Auffassung wurde offensichtlich erst kurz vor der erstinstanzlichen Entscheidung präsentiert, so dass der Beklagte auch in der Berufungsbegründung hierzu noch Tatsachenvortrag liefern durfte.
In der Berufungsinstanz trug der Beklagte nun vor, dass der Computer in der Zeit seiner Abwesenheit ausgeschaltet war und – als Reaktion auf den Hilfsantrag der Klägerin, der auf die Störerhaftung gerichtet war - im übrigen sein WLAN nur mit einer (ansich eher unwirksamen) WEP Verschlüsselung versehen war, weil er zum Installtionszeitpunkt sonst hätte teurere Hardware erwerben müssen. Diesbezüglich bot er als Beweismittel die Parteivernehmung seiner Person an.
Zwischenzeitlich gab er jedoch die begehrte Unterlassungserklärung ab, der Rechtsstreit wurde für erledigt erklärt. Das OLG Frankfurt kam nun zu dem Ergebnis, dass es einer weiteren Beweisaufnahme bedurft hätte, um den Rechtsstreit zu entscheiden. Das Gericht hätte die angebotene Parteivernehmung durchführen müssen. Da dies nicht geschehen war, konnte zum Zeitpunkt der Kostengrundentscheidung nicht geklärt werden, wie der Rechtsstreit ausgegangen wäre. Aus diesem Grund wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben.
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Grund zum Jubeln für alle? Definitiv nein! Allerdings, prozesstaktisch dürfte der Beklagte letztlich optimal gehandelt haben. Er hat rechtzeitig die Erledigung herbeigeführt um dem Gericht für die Kostenentscheidung eine unklare Sachlage zu hinterlassen. Dies unklage Sachlage führte zur Kostenaufhebung. Dem Beklagten bleiben somit die Anwaltskosten der Klägerseite erspart.
Das soll nicht heißen, dass die weitere Sachaufklärung im Rahmen einer Parteivernehmung nicht vielleicht dem Beklagten sogar den endgültigen Sieg verschafft hätte, die Klägerseite auch seine eigenen Anwaltskosten hätte tragen müssen. Aber, die Klägerseite hätte – und es wundert mich, dass dies nicht rechtzeitig geschehen ist – der angebotenen Parteivernehmung widersprechen können (§ 447 ZPO). Dann wäre der Beklagte weiterhin in der Beweisnot geblieben. Er hätte letztlich nicht beweisen können, dass sein Computer zum Tatzeitpunkt nicht eingeschaltet war. Vermutlich hätte dies dazu geführt, dass der Klage auch in der zweiten Instanz stattgegeben worden wäre.
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Die Entscheidung zeigt aber auch grundsätzlich einen zweifelhaften Umgang der Instanz- und Obergerichte mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Der BGH hatte letztlich nur von einer Umkehr der Darlegungslast, nicht jedoch von einer Beweislastumkehr gesprochen. Schon allein der klare Vortrag des Beklagten, er sei ortsabwesend, sein Computer ausgeschaltet und sein Netzwerk zulässigerweise nur mit WEP verschlüsselt gewesen, hätte ausreichen müssen, die Klage zu Fall zu bringen. Denn der Vortrag dürfte hinreichend substantiiert gewesen sein, um der sekundären Darlegungslast zu genügen. Es zeigt sich, dass zur Überzeugung der Instanzgerichte wohl häufig mehr als die substantiierte Darlegung erforderlich sein wird. Dies gilt es vorsichtshalber auch weiterhin zu beachten.
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Wettbewerbsrecht / Preisangaben: Mindestgröße für Kleingedrucktes
Das Landgericht Bonn (Urteil vom 05.08.2011, Az.: 11 O 35/11) hat auf eine Klage der Hamburger Verbraucherzentrale hin es der Telekom Shop Vertriebsgesellschaft verboten, mit Preisen für Smartphones zu werben, ohne gleichzeitig deutlich auf die Kosten für einen zusätzlich abzuschließenden Mobilfunkvertrag hinzuweisen.
Gegenstand des Rechtsstreites war ein Angebot für ein Smartphone, welches 49 € kosten sollte. Dabei stand im “Kleingedruckten”, dass für diesen Preis der Abschluss eines Mobilfunkvertrages mit weiteren Kosten notwendig ist. Dieser Hinweis sei zum einen so klein gewesen, dass seine Entzifferung kaum mit einer Lupe möglich gewesen sei. Zudem habe es sich um dunkle Schrift auf dunklem Hintergrund gehandelt.
Das LG Bonn gab der Verbraucherzentrale recht. Der Hinweis auf die Kosten des Mobilfunkvertrages, dessen Abschluss notwendig ist, damit das Smartphon 49 € kostet, muss hinreichend deutlich sein. Dies ergibt sich letztlich aus der Preisangabenverordnung.
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Urheberrecht: OLG München zur Kostenberechnung bei Auskunftsanträgen nach § 101 Abs. 9 UrhG
Das Oberlandesgericht München hatte darüber zu entscheiden, wie die Kosten eines Auskunftsantrages nach § 101 Abs. 9 UrhG zu berechnen sind.
Gemäß § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO entsteht pro Antrag eine Festgebühr von 200,00 €. Streitig war, was als Antrag zu werten ist.
Das Landgericht München I hatte zuvor einem Urheberrechtsinhaber den beantragten Auskunftsanspruch zugestanden. Das betroffene Werk war unter sechs verschiedenen Hash-Werten angeboten worden, was aus dem Auskunftsantrag hervorging.
Das Landgericht berechnete daraufhin eine Gebühr von 1.200,00 €, mithin pro Hashwert jeweils eine Festgebühr. Das OLG hob diese Entscheidung auf. Es stellte einzig auf die Antragsschrift ab und nahm das Vorliegen nur eines Antrags an. Die zu erstattende Gebühr betrug damit 200,00 €.
Beachtenswert wird diese Entscheidung sein, wenn Abmahnkanzleien in ihre Kostenforderungen die gerichtlichen Kosten des Antrags nach § 101 Abs. 9 UrhG einfließen lassen. Es wird dabei zu klären sein, in welchem Umfang diese Kosten überhaupt dem Abgemahnten auferlegt werden können.
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Filesharing: TGC The Games Company Worldwide GmbH offenbar insolvent
Die TGC ist ein fleißiger Auftraggeber für Filesharing-Abmahnungen. In der Regel werden diese durch die Kanzlei Schutt Waetke versandt.
Wie die Kollegen Dr. Damm & Partner hier mitteilen, ist offenbar am 31.08.2010 das Insolvenzverfahren über die TGC beim AG Charlottenburg eröffnet worden. Das bedeutet für bestehende gerichtliche Verfahren die Aussetzung des Verfahrens, bis es ggf. vom Insolvenzverwalter fortgeführt oder das Insolvenzverfahren beendet wird.
Darüber hinaus dürften sich für kommende Abmahnungen im Namen der TGC weitere Probleme ergeben:
Der Insolvenzverwalter muss entscheiden, ob er Vertragsverhältnisse (beispielsweise mit der abmahnenden Kanzlei) fortführt oder die Erfüllung des Vertrages nicht mehr verlangt (§ 103 InsO). Die abmahnende Kanzlei müsste daher darlegen, wie sich der Insolvenzverwalter entschieden hat.
Schließlich müßte durch die abmahnende Kanzlei sichergestellt werden, dass etwaige Zahlungen an den Insolvenzverwalter geleistet werden. Denn nur so wird der Schuldner gegenüber dem insolventen Gläubiger und dessen Insolvenzverwalter von der Leistung frei. Wer an den insolventen Gläubiger (TGC) direkt zahlt, läuft Gefahr, dass der Insolvenzverwalter die Zahlung noch einmal verlangt.
Im Hinblick auf Abmahnungen im Namen der TGC ergeben sich daher für die Zukunft, sollte es solche Abmahnungen noch geben, einige neue Problemfelder, die Sie jedoch tunlichst nur einem spezialisierten Anwalt überlassen sollten.