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Aktuelle Abmahnung wegen Filesharing durch EMI Music Germany / Kanzlei Kornmeier & Partner

Hatten wir vor wenigen Tagen noch von Abmahnungen der EMI Music Germany berichtet, die durch die Kanzlei Rasch aus Hamburg verschickt werden, so haben wir es diesmal mit der Kanzlei Kornmeier & Partner aus Frankfurt zu tun, die Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Werkes “David Guetta – Who’s That Chick? (feat. Rihanna)” abmahnt.

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines eher moderaten Vergleichsbetrages von 450,00 €.

Das bezeichnete Werk ist auf sogenannten Top 100 Hitcontainern enthalten. Aus diesem Grund ist höchste Vorsicht bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen geboten. Wird die von der Kanzlei Kornmeier & Partner im Entwurf übersandte Unterlassungserklärung tatsächlich so abgegeben, liegt hierin das Anerkenntnis der Rechtsverletzung. Dies führt dazu, dass gegen eventuell folgende Abmahnungen, die sich auf den selben Zeitpunkt und denselben Hitcontainer beziehen, jedoch ein anderes Werk zu Gegenstand haben, quasi keine Verteidigungsmöglichkeit mehr besteht.

Unterschreiben Sie daher die beigefügte Unterlassungserklärung nicht sondern beauftragen Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt, der Ihnen helfen wird. Gern können Sie uns kontaktieren.

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Internetrecht: Inhaber von ebay-Mitgliedskonten haften nicht für den Unfug Dritter

Der Bundesgerichtshof hat in dieser Woche in einer sehr begrüßenswerten Entscheidung (Urteil vom 11.05.2011 – VIII ZR 289/09)  die Frage entschieden, ob der Inhaber eines ebay-Mitgliedskontos haftet, wenn ein unbefugter Dritter über dieses Konto Willenserklärungen abgibt, also Käufe oder Verkäufe tätigt.

Der BGH stellte dabei fest, dass eine Haftung des Kontoinhabers nicht unbedingt besteht. Die Haftungsfrage richte sich nach den Regeln der Stellvertretung. Demnach wird der Kontoinhaber nur zur Leistung verpflichtet, wenn der Dritte in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht handelt, der Kontoinhaber die Verfügung nachträglich genehmigt oder aber die Grundsätze der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht greifen. Hat ein Unbefugter den ebay-Account gehackt, dann muss der Kontoinhaber gegenüber dem eigentlichen Anspruchsteller nicht erst leisten und sich auf den Schadensersatzanspruch gegen den Unbefugten verweisen lassen. Vielmehr kann er die Leistung gleich verweigern.

Es sei dabei unschädlich, wenn der Unbefugte die Zugangsdaten erlangt hat, weil der Kontoinhaber diese nicht sorgsam genug verwahrt hat. Auch Regeln der ebay-AGB können nicht zu einer Zurechnung führen, da diese nur zwischen ebay und dem jeweiligen Kontoinhaber gelten und ansonsten keine Außenwirkung entfalten.

Trotzdem sollten Zugangsdaten immer so sicher wie möglich verwahrt werden, um jegliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Bemerken sie, dass über ihren ebay Account Unbefugte Geschäfte tätigen, so benachrichtigen sie ebay umgehend und setzen sie sich zudem zeitnah mit einem spezialisierten Anwalt in Verbindung, damit etwaige Ansprüche abgewehrt und Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unbefugten geltend gemacht werden können.

Ähnliches:

Gesamtschuldnerische Haftung nebeneinander verantwortlicher Schädiger (Verkehrsunfall)

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit dem tragischen Schicksal eines Unfallhelfers zu beschäftigen (Urteil vom 05.10.2010, Az.: VI ZR 286/09). Dieser hatte, nachdem vor ihm ein Fahrzeug verunfallt war, angehalten um dem Verunfallten zu Hilfe zu eilen. Nachdem er den Verunfallten zunächst nach seinem Befinden gefragt hatte wollte er das Warndreieck aufstellen und wurde sodann von einem nachfolgenden Fahrzeug, das ebenfalls an gleicher Stelle verunfallte verletzt.

Gegenüber dem nachfolgenden Fahrzeugführer und dessen Haftpflichtversicherung machte er ebenso Ansprüche geltend, wie gegenüber dem Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des Erstverunfallten.

Der BGH stellte zunächst fest, dass der Geschädigte im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft von jedem der anderen Beteiligten den vollständigen Ersatz des Schadens verlangen kann. Er muss sich nicht im Verhältnis zu einem Unfallbeteiligten das Mitverschulden des anderen Unfallbeteiligten anrechnen lassen. Die Gesamtschuldner müssen etwaige Haftungsquoten im Innenverhältnis selbst ausgleichen.

 Bei mehreren nebeneinander verantwortlichen Schädigern besteht zum Geschädigten grundsätzlich die volle Haftung, ohne dass einer der Schädiger auf den Tatbeitrag des anderen verweisen könnte. Die Last des Schadens ist lediglich im Innenverhältnis nach § 426 Abs. 1 BGB nach den Anteilen an dessen Herbeiführung aufzuteilen.

Weiterhin stellte der BGH fest, dass der Geschädigte als Unfallhelfer nicht zwingend die vernünftigste Handlungsweise an den Tag legen muss. Jedenfalls folgt aus einer anderen Handlungsweise nicht zwingend ein Mitverschulden bzw. ein Mithaftungsanteil. Diese Feststellungen waren notwendig, da streitig war, ob der Geschädigte durch den Aufenthalt auf dem Seitenstreifen einer Autobahn, was nach § 18 Abs. 9 S. 1 StVO für Fußgänger verboten ist, sich eine Mithaftungsquote anrechnen lassen muss. Darüber hinaus war streitig, ob der Geschädigte nicht hätte erst das Warndreieck aufstellen müssen, bevor er sich um den Erstverunfallten kümmert. Dies wurde, aufgrund der Übersichtlichkeit der Unfallstelle, nicht als ausreichend für einen Mithaftungsanteil befunden.

 Ergreift ein Unfallhelfer nach einem Unfall, bei dem das Ausmaß der Gefährdung und der Hilfebedürftigkeit der beteiligten Verkehrsteilnehmer nicht sogleich zutreffend erkannt werden kann, nicht die aus nachträglicher Sicht vernünftigste Maßnahme, folgt hieraus noch nicht ein Mitverschuldensvorwurf.

Schließlich stellte der BGH klar, dass auch der Erstverunfallte (nebst Halter und Haftpflichtversicherung) für den Schaden haftet, den der Zweitverunfallte beim Geschädigten verursacht hat. Zum einen beeinflußte das liegengebliebene Fahrzeug des Erstverunfallten das Unfallgeschehen maßgeblich. Der Geschädigte durfte auch, trotz der Übersichtlichkeit der Unfallstelle, ein Warndreieck zur weiteren Absicherung der Unfallstelle aufstellen. Der Erstverunfallte hat demnach maßgebliche Gefahren gesetzt, die sich durch den “Einschlag” des Zweitverunfallten in einem Schaden manifestiert haben, so dass der Zurechnungszusammenhang gegeben ist.

Selbstverständlich stellte der BGH auch fest, dass ein Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG im Hinblick auf die Gefährdungshaftung nach § 7 ff StVG nicht besteht. Demnach würden Personen, die beim Betrieb des Fahrzeuges tätig waren, keine Ansprüche aus Gefährdungshaftung geltend machen können. Der BGH stellte jedoch klar, dass der Geschädigte nicht zum Personenkreis des § 8 Nr. 2 StVG gehört und somit der Haftungsausschluss nicht einschlägig ist.

Bei gelegentlichen Hilfeleistungen von sonst an dem Betriebe des Kfz unbeteiligten Personen scheidet ein Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG regelmäßig aus.

Das Urteil im Volltext

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BGH: Zur Haftung eines Fahrzeugführers bei objektiv unnötiger Ausweichreaktion eines anderen Fahrzeuges

Die zugegebenermaßen etwas sperrige Überschrift läßt sich kurz und knapp durch den Leitsatz des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 21.09.2010, Az.: VI ZR 263/09) erläutern:

Ein Unfall kann auch dann dem Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs zu-gerechnet werden, wenn er durch eine – objektiv nicht erforderliche – Aus-weichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeugs ausgelöst worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. April 2005 – VI ZR 168/04).

Der Kläger fuhr auf seinem Motorrad hinter dem Beklagten zu 1. und wollte diesen sowie eine weiteren, vor dem Beklagten zu 1. befindlichen PKW überholen. Auch der Beklagte zu 1. wechselte die Fahrspur nach links. Der Kläger wich aus und kollidierte u.a. mit einem Baum. Eine Berührung zwischen den Fahrzeugen fand nicht statt.

Umstritten war im Verfahren insbesondere, ob die Reaktion des Klägers angemessen war. Es blieb offen, ob er durch eine Gefahrenbremsung ohne Ausweichen einen Unfall hätte verhindern können. Während erstinstanzlich dem Kläger 50% des Schadens zugesprochen wurden, wies das Berufungsgericht die Klage ab. Es meinte, der Kläger hätte dartun müssen,  dass der Beklagte zu 1. den Unfall des Klägers tatsächlich mit verschuldet hatte. Es sei nicht ersichtlich, warum der Kläger, der eventuell bei der Einleitung des Überholmanövers des Beklagten zu 1. sich noch auf der rechten Fahrspur befand, sich habe durch die Fahrweise des Beklagten zu 1. zu einem Ausweichmanöver habe veranlasst sehen müssen. Insgesamt sei der Hergang ungeklärt.

Die hat jedoch nach Auffassung des BGH nicht zwingend die Folge, dass ein Anspruch des Klägers nicht bestünde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes könne das Ausweichmanöver einzig dem Überholmanöver des Beklagten zu 1. gegolten haben. Da somit das Überholmanöver des Beklagten somit Anlass für das Ausweichmanöver des Klägers war, ereignete sich der Unfall “bei dem Betrieb” des vom Beklagten gesteuerten Kraftfahrzeuges. Wenigstens eine Mithaftung des Beklagten im Rahmen der Betriebsgefahr würde daher bestehen, da bislang jedenfalls der Beklagte nicht dargetan hat, dass ihn kein Verschulden trifft oder der Unfall ein für ihn unabwendbares Ereignis darstellt.

Das Urteil im Volltext

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