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Werberecht: Haftung der Werbeagentur für erstellte Logos
Werbeagenturen leisten in der Regel gute Dienste, wenn es um die Außerdarstellung von Unternehmen oder Produkten geht. In Zeiten, in denen sehr viel Wert auf “Corporate Design” gelegt wird, kommt vielen Werbeagenturen auch die Funktion zu, den Auftritt des Unternehmens komplett neu zu designen. Dazu zählt insbesondere die Erstellung eines aussagekräftigen Logos, welches dann auf Briefpapier, Werbematerialien und im Internet zum Einsatz kommt und dem Kunden auf den ersten Blick zeigen soll, mit wem er es zu tun hat.
So, wie man das Rad nur einmal erfinden konnte und auch die Kombinationen von Tönen auf einer normalen Tonleiter eine endliche Zahl haben, wiederholen sich zwangsläufig auch gelegentlich Designs von Unternehmenslogos. Das führt zu Konflikten. Man beachte diesbezüglich beispielsweise den aktuellen Streit zwischen Apple und Apfelkind (siehe u.a. hier).
Jetzt stellt sich die Frage, wer denn nun für eventuelle Markenrechtsverstöße haftet. Viele Unternehmer werden sich auf den Standpunkt stellen, dass sie ja schließlich eine Werbeagentur beauftragt haben und diese dann etwaige Markenrechtsverstöße auch zu verantworten hat. Dazu gebe man die Sache ja in kundige Hände. Werbeagenturen wiederum könnten argumentieren, dass sie letztlich nur das Design erstellen, was der Kunde letztlich damit mache, sei nicht Sache der Agentur.
Das Kammergericht Berlin hatte Anfang des Jahres einen solchen Streit zu entscheiden (KG Berlin, Beschluss vom 04.02.2011, Az.: 19 U 109/11). Was war passiert?
Der Auftraggeber hatte bei der Werbeagentur für 770,- € die Erstellung eines Logos beauftragt. Nachdem der Auftraggeber durch ein anderes Unternehmen wegen einer Markenrechtsverletzung in Anspruch genommen wurde, wollte er sich bei der Werbeagentur schadlos halten. Das KG Berlin wies den Anspruch jedoch ab.
Ein Anspruch bestehe nicht, da die Werbeagentur nicht die Erstellung eines Logos frei von Rechten Dritter schulde, sondern lediglich die grafische Erstellung selbst. Eine Prüfung, ob Markenrechte Dritter verletzt werden, sei vertraglich nicht vereinbart. Zwar sei mangels einer solchen Vereinbarung davon auszugehen, dass die vorgeschlagene und umgesetzte Werbemaßnahme rechtmäßig zu sein hat, jedoch müsse diese Verpflichtung durch die Zumutbarkeit der Prüfung im Einzelfall begrenzt werden. Die Zumutbarkeit richte sich auch nach dem Verhältnis zwischen Umfang der evtl. durchzuführenden Prüfung und der vereinbarten Vergütung.
Vorliegend sah das KG Berlin bei einer Vergütung von 770,- € es als unzumutbar an, dass die Werbeagentur auch noch hätte prüfen müssen, ob der Verwendung des Logos Markenrechte Dritter entgegenstehen. Der Verweis auf die Vergütung war vom Auftraggeber in der Berufung zunächst angegriffen worden. Das KG Berlin meinte jedoch, dass da, wo der Leistungsumfang nicht ausdrücklich schriftlich geregelt ist, auch die vereinbarte Vergütung im Rahmen der Vertragsauslegung zur Bestimmung des Leistungsumfangs heranzuziehen ist.
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Ist diese Entscheidung ein Freifahrtschein für alle Werbeagenturen? Definitiv nein!
Auch weiterhin gilt, das hat das KG auch so festgestellt, dass offentsichtliche Rechtsverletzungen von den Werbeagenturen zu vermeiden sind. Im Falle solcher offensichtlicher Rechtsverletzungen haftet die Agentur ohne Zweifel. Gleiches wird unstreitig wohl gelten, wenn der Auftragsumfang so groß ist, dass es fast selbstverständlich zum Leistungsumfang gehört, auch die Existenz entgegenstehender Markenrechte zu prüfen, also beispielsweise bei einem teuren Großauftrag zur Erstellung eines Corporate Designs. Aber auch sonst wird insbesondere die Preisgestaltung des Auftrages ein weitreichendes Indiz dafür sein, ob entgegenstehende Markenrechte abzuprüfen sind.
Wollen Werbeagenturen auf Nummer sicher gehen, so empfiehlt sich eine vertragliche Regelung, die die Prüfung entgegenstehender Markenrechte ausschließt. Wie eine solche Regelung aussehen kann, was dabei zu beachten ist und ob eine solche Regelung in die AGB aufgenommen werden kann, wird ein spezialisierter Rechtsanwalt prüfen können. Selbstverständlich stehen wir für derartige Beratungen jederzeit zur Verfügung.
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Vielen Dank auch an den Kollegen Quandel für den Hinweis auf dieses Urteil an dieser Stelle.
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Aktuelle Abmahnung wegen Filesharing durch EMI Music Germany / Kanzlei Kornmeier & Partner
Hatten wir vor wenigen Tagen noch von Abmahnungen der EMI Music Germany berichtet, die durch die Kanzlei Rasch aus Hamburg verschickt werden, so haben wir es diesmal mit der Kanzlei Kornmeier & Partner aus Frankfurt zu tun, die Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Werkes “David Guetta – Who’s That Chick? (feat. Rihanna)” abmahnt.
Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines eher moderaten Vergleichsbetrages von 450,00 €.
Das bezeichnete Werk ist auf sogenannten Top 100 Hitcontainern enthalten. Aus diesem Grund ist höchste Vorsicht bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen geboten. Wird die von der Kanzlei Kornmeier & Partner im Entwurf übersandte Unterlassungserklärung tatsächlich so abgegeben, liegt hierin das Anerkenntnis der Rechtsverletzung. Dies führt dazu, dass gegen eventuell folgende Abmahnungen, die sich auf den selben Zeitpunkt und denselben Hitcontainer beziehen, jedoch ein anderes Werk zu Gegenstand haben, quasi keine Verteidigungsmöglichkeit mehr besteht.
Unterschreiben Sie daher die beigefügte Unterlassungserklärung nicht sondern beauftragen Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt, der Ihnen helfen wird. Gern können Sie uns kontaktieren.
Ähnliches:
Internetrecht: Inhaber von ebay-Mitgliedskonten haften nicht für den Unfug Dritter
Der Bundesgerichtshof hat in dieser Woche in einer sehr begrüßenswerten Entscheidung (Urteil vom 11.05.2011 – VIII ZR 289/09) die Frage entschieden, ob der Inhaber eines ebay-Mitgliedskontos haftet, wenn ein unbefugter Dritter über dieses Konto Willenserklärungen abgibt, also Käufe oder Verkäufe tätigt.
Der BGH stellte dabei fest, dass eine Haftung des Kontoinhabers nicht unbedingt besteht. Die Haftungsfrage richte sich nach den Regeln der Stellvertretung. Demnach wird der Kontoinhaber nur zur Leistung verpflichtet, wenn der Dritte in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht handelt, der Kontoinhaber die Verfügung nachträglich genehmigt oder aber die Grundsätze der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht greifen. Hat ein Unbefugter den ebay-Account gehackt, dann muss der Kontoinhaber gegenüber dem eigentlichen Anspruchsteller nicht erst leisten und sich auf den Schadensersatzanspruch gegen den Unbefugten verweisen lassen. Vielmehr kann er die Leistung gleich verweigern.
Es sei dabei unschädlich, wenn der Unbefugte die Zugangsdaten erlangt hat, weil der Kontoinhaber diese nicht sorgsam genug verwahrt hat. Auch Regeln der ebay-AGB können nicht zu einer Zurechnung führen, da diese nur zwischen ebay und dem jeweiligen Kontoinhaber gelten und ansonsten keine Außenwirkung entfalten.
Trotzdem sollten Zugangsdaten immer so sicher wie möglich verwahrt werden, um jegliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Bemerken sie, dass über ihren ebay Account Unbefugte Geschäfte tätigen, so benachrichtigen sie ebay umgehend und setzen sie sich zudem zeitnah mit einem spezialisierten Anwalt in Verbindung, damit etwaige Ansprüche abgewehrt und Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unbefugten geltend gemacht werden können.
Ähnliches:
Gesamtschuldnerische Haftung nebeneinander verantwortlicher Schädiger (Verkehrsunfall)
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit dem tragischen Schicksal eines Unfallhelfers zu beschäftigen (Urteil vom 05.10.2010, Az.: VI ZR 286/09). Dieser hatte, nachdem vor ihm ein Fahrzeug verunfallt war, angehalten um dem Verunfallten zu Hilfe zu eilen. Nachdem er den Verunfallten zunächst nach seinem Befinden gefragt hatte wollte er das Warndreieck aufstellen und wurde sodann von einem nachfolgenden Fahrzeug, das ebenfalls an gleicher Stelle verunfallte verletzt.
Gegenüber dem nachfolgenden Fahrzeugführer und dessen Haftpflichtversicherung machte er ebenso Ansprüche geltend, wie gegenüber dem Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des Erstverunfallten.
Der BGH stellte zunächst fest, dass der Geschädigte im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft von jedem der anderen Beteiligten den vollständigen Ersatz des Schadens verlangen kann. Er muss sich nicht im Verhältnis zu einem Unfallbeteiligten das Mitverschulden des anderen Unfallbeteiligten anrechnen lassen. Die Gesamtschuldner müssen etwaige Haftungsquoten im Innenverhältnis selbst ausgleichen.
Bei mehreren nebeneinander verantwortlichen Schädigern besteht zum Geschädigten grundsätzlich die volle Haftung, ohne dass einer der Schädiger auf den Tatbeitrag des anderen verweisen könnte. Die Last des Schadens ist lediglich im Innenverhältnis nach § 426 Abs. 1 BGB nach den Anteilen an dessen Herbeiführung aufzuteilen.
Weiterhin stellte der BGH fest, dass der Geschädigte als Unfallhelfer nicht zwingend die vernünftigste Handlungsweise an den Tag legen muss. Jedenfalls folgt aus einer anderen Handlungsweise nicht zwingend ein Mitverschulden bzw. ein Mithaftungsanteil. Diese Feststellungen waren notwendig, da streitig war, ob der Geschädigte durch den Aufenthalt auf dem Seitenstreifen einer Autobahn, was nach § 18 Abs. 9 S. 1 StVO für Fußgänger verboten ist, sich eine Mithaftungsquote anrechnen lassen muss. Darüber hinaus war streitig, ob der Geschädigte nicht hätte erst das Warndreieck aufstellen müssen, bevor er sich um den Erstverunfallten kümmert. Dies wurde, aufgrund der Übersichtlichkeit der Unfallstelle, nicht als ausreichend für einen Mithaftungsanteil befunden.
Ergreift ein Unfallhelfer nach einem Unfall, bei dem das Ausmaß der Gefährdung und der Hilfebedürftigkeit der beteiligten Verkehrsteilnehmer nicht sogleich zutreffend erkannt werden kann, nicht die aus nachträglicher Sicht vernünftigste Maßnahme, folgt hieraus noch nicht ein Mitverschuldensvorwurf.
Schließlich stellte der BGH klar, dass auch der Erstverunfallte (nebst Halter und Haftpflichtversicherung) für den Schaden haftet, den der Zweitverunfallte beim Geschädigten verursacht hat. Zum einen beeinflußte das liegengebliebene Fahrzeug des Erstverunfallten das Unfallgeschehen maßgeblich. Der Geschädigte durfte auch, trotz der Übersichtlichkeit der Unfallstelle, ein Warndreieck zur weiteren Absicherung der Unfallstelle aufstellen. Der Erstverunfallte hat demnach maßgebliche Gefahren gesetzt, die sich durch den “Einschlag” des Zweitverunfallten in einem Schaden manifestiert haben, so dass der Zurechnungszusammenhang gegeben ist.
Selbstverständlich stellte der BGH auch fest, dass ein Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG im Hinblick auf die Gefährdungshaftung nach § 7 ff StVG nicht besteht. Demnach würden Personen, die beim Betrieb des Fahrzeuges tätig waren, keine Ansprüche aus Gefährdungshaftung geltend machen können. Der BGH stellte jedoch klar, dass der Geschädigte nicht zum Personenkreis des § 8 Nr. 2 StVG gehört und somit der Haftungsausschluss nicht einschlägig ist.
Bei gelegentlichen Hilfeleistungen von sonst an dem Betriebe des Kfz unbeteiligten Personen scheidet ein Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG regelmäßig aus.
Ähnliches:
BGH: Zur Haftung eines Fahrzeugführers bei objektiv unnötiger Ausweichreaktion eines anderen Fahrzeuges
Die zugegebenermaßen etwas sperrige Überschrift läßt sich kurz und knapp durch den Leitsatz des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 21.09.2010, Az.: VI ZR 263/09) erläutern:
Ein Unfall kann auch dann dem Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs zu-gerechnet werden, wenn er durch eine – objektiv nicht erforderliche – Aus-weichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeugs ausgelöst worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. April 2005 – VI ZR 168/04).
Der Kläger fuhr auf seinem Motorrad hinter dem Beklagten zu 1. und wollte diesen sowie eine weiteren, vor dem Beklagten zu 1. befindlichen PKW überholen. Auch der Beklagte zu 1. wechselte die Fahrspur nach links. Der Kläger wich aus und kollidierte u.a. mit einem Baum. Eine Berührung zwischen den Fahrzeugen fand nicht statt.
Umstritten war im Verfahren insbesondere, ob die Reaktion des Klägers angemessen war. Es blieb offen, ob er durch eine Gefahrenbremsung ohne Ausweichen einen Unfall hätte verhindern können. Während erstinstanzlich dem Kläger 50% des Schadens zugesprochen wurden, wies das Berufungsgericht die Klage ab. Es meinte, der Kläger hätte dartun müssen, dass der Beklagte zu 1. den Unfall des Klägers tatsächlich mit verschuldet hatte. Es sei nicht ersichtlich, warum der Kläger, der eventuell bei der Einleitung des Überholmanövers des Beklagten zu 1. sich noch auf der rechten Fahrspur befand, sich habe durch die Fahrweise des Beklagten zu 1. zu einem Ausweichmanöver habe veranlasst sehen müssen. Insgesamt sei der Hergang ungeklärt.
Die hat jedoch nach Auffassung des BGH nicht zwingend die Folge, dass ein Anspruch des Klägers nicht bestünde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes könne das Ausweichmanöver einzig dem Überholmanöver des Beklagten zu 1. gegolten haben. Da somit das Überholmanöver des Beklagten somit Anlass für das Ausweichmanöver des Klägers war, ereignete sich der Unfall “bei dem Betrieb” des vom Beklagten gesteuerten Kraftfahrzeuges. Wenigstens eine Mithaftung des Beklagten im Rahmen der Betriebsgefahr würde daher bestehen, da bislang jedenfalls der Beklagte nicht dargetan hat, dass ihn kein Verschulden trifft oder der Unfall ein für ihn unabwendbares Ereignis darstellt.