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iPhone-App aus GEZ-Gebühren

Die eigentlich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkversorgung dienenden GEZ-Gebühren werden ja offenbar doch gelegentlich für Dinge verwendet, die nichts mit dem reinen Grundauftrag der öffentlich-rechtlichen Fernseh-/Rundfunksender zu tun haben.

Nun wächst, verständlicherweise, die Kritik an Plänen der ARD, für Apple’s iPhone ein Tagesschau-App zu entwickeln. Selbst der Bund der Steuerzahler übt nun heftige Kritik und verweist auf den Grundauftrag der Sender sowie darauf, dass die Rundfunkgebühren einzig zur Erfüllung dieses Grundauftrages verwendet werden sollen. (Quelle: heise online)

Während die GEZ dauerhaft versucht, neue Einnahmequellen zu erschließen, werfen die Sender für unnötige Dinge Geld zum Fenster raus…und zwar das Geld der Gebührenzahler. Betrachtet man dann noch die Werbefülle bei den öffentlich-rechtlichen Sendern, die den Privaten diesbezüglich fast in nichts mehr nachstehen, so drängt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit der Rundfunkgebühren immer mehr auf.

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Rundfunkgebühren für Internet-PCs: Kein Ende in Sicht

Ich hatte es in meinem alten Blog bereits hier und hier beschrieben: Die Rechtsprechung zur Rundfunkgebührenpflicht ist unübersichtlich.

Nun bring das VG Braunschweig, Urteil vom 20.11.2009 – 4 A 188/09, erneut Schwung in die Diskussion. Die Klägerin, die im Privathaushalt mit einem internetfähigen PC ihrer beruflichen Tätigkeit nachging, wollte für diesen PC keine Gebühren zahlen. Die GEZ / der beklagte NDR argumentierte, dass die von der Klägerin gezahlten Gebühren für private Rundfunkgeräte nicht den beruflich genutzten PC erfassen und somit eine neue Gebührenpflicht entstehen würde.

Das VG entschied jedoch, dass ein internetfähiger PC multifunktional sei und nicht zwingend zum Rundfunkempfang angeschafft werden würde. Bei einem beruflich genutzten PC sei dies letztlich sogar unüblich. Zudem stelle der NDR keinen gebührenrechtlich relevanten Rundfunk zur Verfügung. Da der Radiosender sein Programm im Netz als Stream bereitstelle, was dazu führe, dass nur eine begrenzte Anzahl Nutzer gleichzeitig die Sendung über das Internet empfangen könne,  entfalle auch deswegen das Recht zur Gebührenerhebung im konkreten Fall. Der NDR müsse gewährleisten, dass jederzeit eine unbegrenzte Anzahl Nutzer auf sein Angebot zugreifen können. Aufgrund der Kapazitätsangaben des NDR vor Gericht sei dies gerade nicht belegt.

Quelle: beck-online

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