Artikel-Schlagworte: „Fahrerlaubnisentzug“

Verkehrsrecht: Keine Punktelöschung bei Verzicht auf Fahrerlaubnis

Verzichtet der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf selbige, so führt dies nicht, wie bei einer Fahrerlaubnisentziehung, zur Löschung der im Verkehrszentralregister enthaltenen Punkte (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.03.2011, Az.: 3 C 1.10).

Der Kläger war wegen mehrfacher Verkehrsverstöße aufgefordert worden, eine MPU zu absolvieren. Mangels finanzieller Mittel hierfür verzichtete er darauf sowie auf seine Fahrerlaubnis und gab freiwillig seinen Führerschein ab. Nach Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung wurde ihm die Fahrerlaubnis wieder erteilt. Allerdings folgte die Weisung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar, da sein Flensburger Konto mit insgesamt 16 Punkten belastet war.

Auf seine dagegen gerichtete Klage hatte er in den Vorinstanzen Recht bekommen. Das sah das BVerwG anders und wies die Klage ab. Der Fall des freiwilligen Verzichts auf die Fahrerlaubnis sei im Hinblick auf die Löschung der Punkte gerade nicht mit dem Fall des Entzuges der Fahrerlaubnis gleichzusetzen. Für eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 2 S. 3 StVG sein mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum, da der Gesetzgeberden freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis bewußt nicht dem Entzug selbiger gleichgestellt habe. Auch einer Erweiterung der Auslegung dieser Norm vor dem Hintergrund etwaiger Ungleichbehandlung bedürfe es nicht, da die Differenzierung zwischen freiwilligem Verzicht und Entzug der Fahrerlaubnis sachlich gerechtfertigt sei.

Es ist also kein wirksames Mittel, zum “Punkteabbau” einfach mal auf seine Fahrerlaubnis zu verzichten.

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Die unsinnige Ungeduld der Behörden

Wird ein Fahrzeugführer beim Fahren unter Einfluss von Cannabis erwischt, so droht neben straf- oder bußgeldrechtlichen Konsquenzen regelmäßig auch ein Entzug der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde. Beim Genuß von Cannabis folgt der Entzug nicht automatisch. Die Fahrerlaubnisbehörde wird jedoch regelmäßig ein medizinisches Gutachten anfordern.

Eine solche Begutachten braucht Zeit. Insbesondere wenn das Konsumverhalten des Betroffenen überprüft wird sind nach der eigentlichen Untersuchung noch mehrere Urinscreenings üblich. Diese verteilen sich meist auf einen Zeitraum von mehreren Monaten.

Die Fahrerlaubnisbehörden wissen dies. Trotzdem setzen Sie regelmäßig kurze Fristen zur Abgabe des Gutachtens. Beantragt man anwaltlich die Fristverlängerung unter Hinweis auf den Termin der Untersuchung und die voraussichtliche Notwendigkeit von Urinscreenings, so wird dennoch oft die Fristverlängerung nur bis knapp 2 Wochen nach Untersuchungstermin gewährt. Das reicht nicht. Da zudem auch die Urinscreenings i.d.R. unangekündigt erfolgen, läßt sich auch nicht sicher vorhersagen, wann denn nun die Screenings beendet sind. Schließlich braucht auch der Gutachter anschließend eine gewisse Zeit, bis das Gutachten erstellt ist.

Dies führt letztlich dazu, dass man in den Handakten über weite Strecken nur Anträge auf Fristverlängerungen und entsprechende Gewährungsmitteilungen abheftet. Würden die Fahrerlaubnisbehörden effizient arbeiten wollen, würden sie sofort entsprechend lange Fristen gewähren, was dem Betroffenem, dem Gutachter, dem Anwalt und nicht zuletzt dem Sachbearbeiter bei der Verwaltungsbehörde einiges an Stress, Aktenarbeit und Nerven ersparen würde.

Vielleicht erleb ich das ja noch irgendwann…

Ähnliches:

Fahrerlaubnisrecht: Ohne richterliche Anordnung entnommene Blutprobe ist im Verwaltungsverfahren verwertbar

Das OVG Rheinland-Pfalz berichtet in der Pressemitteilung Nr. 13/2010 über den Beschluss vom 29. Januar 2010, Aktenzeichen: 10 B 11226/09.OVG.

Der Betroffene hatte sein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt. Die Blutprobe war ohne richterlichen Beschluss entnommen worden. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog die Fahrerlaubnis mit Sofortvollzug. Diese Entscheidung hielt nun auch vor dem OVG.

Das durch Nichtbeachtung des Richtervorbehaltes (evtl.) entstehende Beweisverwertungsverbot im Hinblick auf die Blutprobe ist nach nicht zu beanstandender Auffassung des OVG im Verwaltungsverfahren unbeachtlich. Dies folge aus der Tatsache, dass der Entzug der Fahrerlaubnis der Gefahrenabwehr dient. Der Gefahr durch unter Drogen fahrende Kraftfahrzeugführer muss auch begegnet werden können, wenn das Ergebnis der Blutprobe nicht verwertbar ist.

Dem ist zuzustimmen, mindestens soweit die Blutprobe einzig wegen Verletzung des Richtervorbehaltes unverwertbar werden würde.

Mein Rat: Wenn Sie wegen des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Alkohol- oder Drogeneinfluss mit einem straf- oder bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren oder einem Verwaltungsverfahren vor der Fahrerlaubnisbehörde konfrontiert werden, suchen Sie sofort einen spezialisierten Rechtsanwalt auf. Vermeiden Sie jegliche Einlassungen vor den Behörden. Auch ein eingestelltes Strafverfahren schützt meist nicht vor einem Fahrerlaubnisentzug durch die Verwaltungsbehörde.

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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsum

Aus aktuellem Anlass einige wichtige Bemerkungen zum Thema der Fahrerlaubsnisentziehung nach Drogenkonsum:

Die Fahrerlaubnis wird von der Fahrerlaubnisbehörde entzogen, wenn diese die Geeignetheit des Betroffenen, ein Kraftfahrzeug zu führen, nicht gegeben sieht. Es handelt sich dabei um ein Verwaltungsverfahren, welches weitreichendere Konsequenzen als der Führerscheinentzug im Straf- / OWi-Verfahren hat.

Erlangt die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis davon, dass der Betroffene Drogen konsumiert hat, so kann sie die Eignung zum Führen eines KFZ anzweifeln oder sogleich als nicht gegeben feststellen. Im ersten Fall wird sie regelmäßig ein (fachärztliches) Gutachten im Hinblick auf den Drogenkonsum (inkl. Screening von Haaren, Urin, Blut etc.) verlangen, im zweiten Fall das Entziehungsverfahren sofort einleiten.

Von Einzelfallausnahmen abgesehen kann vereinfacht festgestellt werden: Der Konsum von Cannabis, THC, Haschisch führ im Regelfall zu Zweifeln an der Eignung und zieht meist ein Gutachten nach sich. Dies wird wohl nicht gelten, wenn mehrfache Vorfälle oder gar Verkehrsgefährdungen unter Einfluss dieser Drogen geschehen sind. Auch ab einem Carbonsäurewert (THC-COOH-Wert) von mindestens 150 ng/ml wird in der Regel das Entziehungsverfahren sofort begonnnen. Liegt jedoch ein einmaliger Konsum einer geringen Menge ohne Bezug zum Straßenverkehr vor, so kann es auch vorkommen, dass die Behörde keinerlei Maßnahmen einleitet.

Wird jedoch der Konsum härterer Drogen (Kokain, Heroin, Amphetamine etc) aktenkundig, erfolgt ein aller Regel sofort ein Entziehungsverfahren. Lediglich wenn der Fall erheblich vom Durchschnittsfall zugunsten des Betroffenen abweicht, kann hier eine Verteidigung gegen den Fahrerlaubnisentzug mit einigen Erfolgsaussichten erfolgen.

Wichtig: Die Fahrerlaubnisbehörde erhält in aller Regel Mitteilungen von den Strafverfolgungsbehörden. Sollten Sie daher einem Ermittlungsverfahren wegen Drogenfahrt ausgesetzt sein, so müssen Sie von vornherein bedenken, dass dies Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis haben kann. Gleiches gilt, wenn Ihnen, außerhalb des Straßenverkehrs, Drogendelikte vorgeworfen werden. In einem Fall waren Mandanten von mir beschuldigt worden, Amphetamine besessen zu haben. Sie haben dies vor der Polizei zugegeben, das Strafverfahren wurde jedoch eingestellt. Beide sind nunmehr ohne Fahrerlaubnis, weil auch von diesen Vorfällen die Fahrerlaubnisbehörde Mitteilung bekommen hat.

Daher mein Rat: Wann immer Ihnen der Konsum von Drogen vorgeworfen wird, oder im Rahmen sonstiger Ermittlungen Drogen bei Ihnen eine Rolle spielen, kontaktieren Sie sofort einen Anwalt, um spätere Probleme zu vermeiden. Manchmal gelingt es, Verfahrenseinstellungen ohne Sachverhaltsfeststellungen zu erreichen. Dies kann helfen!

Lassen Sie sich nicht von Polizeibeamten zu Aussagen überreden. Sie müssen, nach derzeitiger Rechtslage, bei der Polizei keinerlei Angaben machen! Sind Drogen im Spiel, sagen Sie nicht und kontaktieren Sie Ihren Anwalt!

Für weitere Fragen sowie die Vertretung bzw. Verteidigung in entsprechenden Strafverfahren und Verfahren im Hinblick auf den Führerscheinentzug stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

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Bella & Ratzka
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