Artikel-Schlagworte: „Fahrerlaubnis“

Arbeitsrecht: Jobverlust nach Trunkenheitsfahrt

Wird ein als Kraftfahrer angestellter Arbeitnehmer bei einer privaten Trunkenheitsfahrt mit 1,36 Promille ertappt und verliert er deswegen seinen Führerschein, so kann dies einen Kündigungsgrund, sogar für eine fristlose Kündigung bedeuten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hessen festgestellt (LAG Hessen, 01.07.2011, Az.: 10 Sa 245/11).

Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer eigenem Bekunden zufolge nach längerer Krankheit und aufgrund eines extremen Untergewichts die Alkoholisierung unterschätzt und sich ans Steuer gesetzt. Nach einer Verkehrskontrolle wurde ihm der Führerschein entzogen und es erging ein Strafbefehl gegen ihn. Der beklagte Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer fristlos, der sich jedoch gegen die Kündigung wandte.

Das LAG Hessen sah einen Kündigungsgrund als gegeben an. Die private Trunkenheitsfahrt mit Führerscheinentzug reiche nach Auffassung des LAG sogar für eine fristlose Kündigung aus. Die vorgebrachten Verteidigungsargumente des Klägers sah das LAG dabei sogar eher negativ. Dem Kläger als erfahrenem Autofahrer hätte die Gefährlichkeit gerade wegen der Krankheit und des Untergewichtes absolut bewußt sein müssen.

Ein konkreter Schaden für den Arbeitgeber sei nicht erforderlich. Im Zeitpunkt der Kündigung sei jedenfalls nicht absehbar gewesen, wann der Arbeitnehmer seinen Führerschein wieder erhält um seinem Job nachzugehen.

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Verkehrsrecht: EuGH schiebt Führerscheintourismus einen Riegel vor

Der EuGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Fahranfängerin ihren ersten Führerschein statt im heimischen Bayern im benachbarten Tschechien machen durfte. Die bayrischen Behörden hatten nämlich den tschechischen Führerschein nicht anerkannt.

Die entsprechende Klage der Dame legte der bayrische Verwaltungsgerichtshof dem EuGH vor, der wiederum in seiner Entscheidung vom 19.05.2011, Az.: C-184/10, den Verwaltungsbehörden Recht gab. Demnach müsse derjenige, der einen Führerschein beantragt, in dem jeweiligen Land mindestens 6 Monate gelebt haben. Auch wenn die Regelungen im Erteilungsstaat lockerer sind, so sind jedoch die deutschen Behörden nicht gezwungen, den Führerschein anzuerkennen.

Der EuGH stellte zudem noch einmal ausdrücklich fest, dass grundsätzlich, im Rahmen der bezeichneten Einschränkungen, innerhalb der EU die Führerscheine der EU-Staaten untereinander anzuerkennen sind.

Quelle: beck-aktuell

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Verkehrsrecht: Keine Punktelöschung bei Verzicht auf Fahrerlaubnis

Verzichtet der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf selbige, so führt dies nicht, wie bei einer Fahrerlaubnisentziehung, zur Löschung der im Verkehrszentralregister enthaltenen Punkte (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.03.2011, Az.: 3 C 1.10).

Der Kläger war wegen mehrfacher Verkehrsverstöße aufgefordert worden, eine MPU zu absolvieren. Mangels finanzieller Mittel hierfür verzichtete er darauf sowie auf seine Fahrerlaubnis und gab freiwillig seinen Führerschein ab. Nach Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung wurde ihm die Fahrerlaubnis wieder erteilt. Allerdings folgte die Weisung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar, da sein Flensburger Konto mit insgesamt 16 Punkten belastet war.

Auf seine dagegen gerichtete Klage hatte er in den Vorinstanzen Recht bekommen. Das sah das BVerwG anders und wies die Klage ab. Der Fall des freiwilligen Verzichts auf die Fahrerlaubnis sei im Hinblick auf die Löschung der Punkte gerade nicht mit dem Fall des Entzuges der Fahrerlaubnis gleichzusetzen. Für eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 2 S. 3 StVG sein mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum, da der Gesetzgeberden freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis bewußt nicht dem Entzug selbiger gleichgestellt habe. Auch einer Erweiterung der Auslegung dieser Norm vor dem Hintergrund etwaiger Ungleichbehandlung bedürfe es nicht, da die Differenzierung zwischen freiwilligem Verzicht und Entzug der Fahrerlaubnis sachlich gerechtfertigt sei.

Es ist also kein wirksames Mittel, zum “Punkteabbau” einfach mal auf seine Fahrerlaubnis zu verzichten.

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Kein Busführerschein bei krimineller Vergangenheit

Wer einmal saß, der sitzt vielleicht nie wieder…zumindest nicht am Steuer eines Busses. Das stellte das VG Gießen fest (Urteil v. 29.09.2010, Az.: 6 K 4151/09.G).

Demnach können nicht nur verkehrsstrafrechtliche Vorstrafen sondern auch Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Fahrgastbeförderung stehen, der Erteilung eines Busführerscheins entgegenstehen.

Konkret hatte der Kläger von einer lebenslangen Freiheitsstrafe (wegen Mordes und schwerem Raub) 16 Jahre abgesessen, der Rest war zu Bewährung ausgesetzt worden. Trotz eines positiven Eignungsgutachtens verweigerte die zuständige Behörde die Erteilung eines Busführerscheins. Die besondere persönliche Zuverlässigkeit des Busfahrers im Hinblick auf die Fahrgäste sei beim Kläger nicht gegeben.

Dem schloss sich das Verwaltungsgericht Gießen an. Es müsse der Bewerber Gewähr für die Sicherheit und das Eigentum der Fahrgäste bieten. Das sei vorliegend nicht der Fall. Da das MPU Gutachten die Straftaten des Klägers nicht berücksichtigte, sei dieses nicht aussagekräftig und stünde der Entscheidung nicht entgegen.

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Die unsinnige Ungeduld der Behörden

Wird ein Fahrzeugführer beim Fahren unter Einfluss von Cannabis erwischt, so droht neben straf- oder bußgeldrechtlichen Konsquenzen regelmäßig auch ein Entzug der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde. Beim Genuß von Cannabis folgt der Entzug nicht automatisch. Die Fahrerlaubnisbehörde wird jedoch regelmäßig ein medizinisches Gutachten anfordern.

Eine solche Begutachten braucht Zeit. Insbesondere wenn das Konsumverhalten des Betroffenen überprüft wird sind nach der eigentlichen Untersuchung noch mehrere Urinscreenings üblich. Diese verteilen sich meist auf einen Zeitraum von mehreren Monaten.

Die Fahrerlaubnisbehörden wissen dies. Trotzdem setzen Sie regelmäßig kurze Fristen zur Abgabe des Gutachtens. Beantragt man anwaltlich die Fristverlängerung unter Hinweis auf den Termin der Untersuchung und die voraussichtliche Notwendigkeit von Urinscreenings, so wird dennoch oft die Fristverlängerung nur bis knapp 2 Wochen nach Untersuchungstermin gewährt. Das reicht nicht. Da zudem auch die Urinscreenings i.d.R. unangekündigt erfolgen, läßt sich auch nicht sicher vorhersagen, wann denn nun die Screenings beendet sind. Schließlich braucht auch der Gutachter anschließend eine gewisse Zeit, bis das Gutachten erstellt ist.

Dies führt letztlich dazu, dass man in den Handakten über weite Strecken nur Anträge auf Fristverlängerungen und entsprechende Gewährungsmitteilungen abheftet. Würden die Fahrerlaubnisbehörden effizient arbeiten wollen, würden sie sofort entsprechend lange Fristen gewähren, was dem Betroffenem, dem Gutachter, dem Anwalt und nicht zuletzt dem Sachbearbeiter bei der Verwaltungsbehörde einiges an Stress, Aktenarbeit und Nerven ersparen würde.

Vielleicht erleb ich das ja noch irgendwann…

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