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Urheberrecht: Wann ein Abgemahnter die Kosten der einstweiligen Verfügung gegen ihn nicht zu tragen hat
Wird ein Internetnutzer bzw. Anschlussinhaber wegen einer Urheberrechtsverletzung (z.B. durch Filesharing) abgemahnt und reagiert er auf diese Abmahnung nicht, so steht dem Urheberrechtsinhaber der Weg der einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruches zu. Dies führt in der Regel dazu, dass dem Abgemahnten die Kosten dieses gerichtlichen Verfahrens auferlegt werden, was bei den gängigen Streitwerten im fünfstelligen Bereich eine nicht unerhebliche Kostenbelastung darstellt.
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Das Oberlandesgericht Köln hat nun in einem Fall (Beschluss vom 20.05.2011, Az.: 6 W 30/11) entschieden, dass der Abgemahnte in dieser Konstellation nicht zur Zahlung der gerichtlichen Verfahrenskosten herangezogen werden kann. Was war passiert?
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Der Anschlussinhaber war wegen Verletzung eines einzelnen, konkreten Werkes abgemahnt worden. Der Abmahnung war eine Unterlassungserklärung beigefügt, die sich auf alle Werke des Unterlassungsgläubigers (= Urheberrechtsinhaber) bezog. Sowohl in der Abmahnung wie auch auf der Unterlassungserklärung erfolgte sinngemäß der Hinweis, dass der Abgemahnte nur diese Unterlassungserklärung verwenden dürfe und die Modifizierung dieser Erklärung dazu führen könne, dass die Erklärung unwirksam wird und weitere Kosten auf den Abgemahnten zukommen.
Der Abgemahnte hatte auf die Abmahnung nicht reagiert. Im darauf folgenden Verfahren auf Erlass der einstweiligen Verfügung hatte er den Unterlassungsanspruch anerkannt. Man stritt nunmehr nur noch um die Kosten des Verfahrens auf Erlass der einstweiligen Verfügung. Das OLG Köln war schließlich der Ansicht, dass die Kosten dem Abgemahnten nicht auferlegt werden könnten, denn er hatte keinen Anlaß zur Klage gegeben.
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Die Abmahnung soll dem Abgemahnten einen Weg aufzeigen, die Angelegenheit ohne gerichtliche Inanspruchnahme zu erledigen. Er soll in die Lage versetzt werden, den Unterlassungsanspruch zu erfüllen, ohne dass der Unterlassungsgläubiger ein Gericht bemühen muss. Dabei muss differenziert werden, ob der Abgemahnte Privatperson oder Unternehmer ist. Gegenüber Privatpersonen müssen gewerbliche, anwaltlich vertretene Urheberrechtsinhaber besondere Anforderungen erfüllen.
Der Unterlassungsgläubiger muss die Privatperson in die Lage versetzen, den Unterlassungsanspruch im bestehenden Umfang zu erfüllen. Dabei dürfe er ihn durch “Hinweise” oder sonstige Formulierungen nicht davon abhalten, eine ggf. zu weit gehende Unterlassungserklärung zu modifizieren. Genau dies war jedoch passiert. Dadurch habe der Unterlassungsgläubiger den Abgemahnten von der Anerkennung des tatsächlich bestehenden Unterlassungsanspruches abgehalten.
Reagiert der Abgemahnte auf eine Abmahnung mit derartigen Hinweisen nicht, so kann hierin kein Anlass für eine Klageerhebung liegen. Wird daher, wie vorliegend geschehen, der Unterlassungsanspruch später vollständig anerkannt, kann dies dazu führen, dass die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens dem Verfügungskläger, also dem Unterlassungsgläubiger, auferlegt werden, denn die Erforderlichkeit eines gerichtlichen Verfahrens habe dann nicht bestanden.
Ausdrücklich stellt das OLG Köln fest, dass diese Auffassung bislang in der Literatur nicht vertreten wurde. Allerdings dürfte die Tendenz begrüßenswert sein (so auch Kollege Petring hier).
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Welche Folgen ergeben sich für die Praxis, insbesondere für den Abgemahnten?
Nun, die Auswirkungen sind eher geringer Natur. Zuerst einmal führt eine Abmahnung mit derartigen “einschüchternden” Hinweisen nicht dazu, dass die Kosten der Abmahnung selbst durch den Abgemahnten nicht zu erstatten seien. Die hier durch die Kollegen Richter Süme getroffene Aussage, „Wir gehen davon aus, dass derzeit Tausende Abmahnungen existieren, die zu weit gefaßt sind, sodass die Abmahner Kostenerstattung nicht verlangen können.“, ist insofern wohl falsch. Das OLG Köln spricht ausdrücklich nur von den Kosten des Verfahrens auf Erlass der einstweiligen Verfügung.
Darüber hinaus muss trotz einer solchen Abmahnung der Unterlassungsanspruch, so er denn besteht, erfüllt werden. Wer durchweg auch während des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert, der wird im Falle des Erlasses der einstweiligen Verfügung die Kosten gerade nicht auf den Unterlassungsgläubiger abwälzen können.
Auch ist es ein Trugschluss zu glauben, dass immer eine verspätete Unterlassungserklärung möglich ist. Enthält die Abmahnung oder der Entwurf der Unterlassungserklärung keine “einschüchternden” Hinweise, so kann die verspätete Abgabe der Unterlassungserklärung sehr wohl als Anlaß zur Klageerhebung bzw. zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung gewertet werden. Die Kosten des Verfahrens treffen dann den Abgemahnten.
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Insofern muss daher weiterhin der, hier bereits vielfach propagierte Rat Geltung behalten: Wer abgemahnt wird, sollte sich schnellstmöglich eines spezialisierten Rechtsanwaltes bedienen. Abgesehen davon, dass dieser unproblematisch eine passende und wirksame modifizierte Unterlassungserklärung fertigen wird, haftet der Rechtsanwalt auch für den Fall, dass die Unterlassungserklärung einmal nicht wirksam den Unterlassungsanspruch beseitigt. Welchen Umfang die Unterlassungserklärung haben sollte, ob im Einzelfall eine enge oder eine weiter Erklärung notwendig ist, wird ein spezialisierter Rechtsanwalt ebenfalls erkennen können.
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Interessant an der Entscheidung des OLG Köln ist im Übrigen, dass das Gericht zwar feststellt, dass im Bezug auf gewerbliche Abgemahnte der Unterlassungsgläubiger nicht verpflichtet ist, den Entwurf einer Unterlassungserklärung beizufügen. Für die abgemahnten Privatpersonen fehlt jedoch eine Feststellung, ob diesen ein solcher Entwurf beizufügen ist. Das Gericht stellt nur fest, dass, wenn ein Entwurf beigefügt ist, dieser jedenfalls die erwähnten Hinweise nicht enthalten darf. Nach der Begründung der Entscheidung ist zwar davon auszugehen, dass es zum Aufzeigen eines Weges zur Vermeidung gerichtlicher Verfahren angezeigt ist, einen solchen Entwurf beizufügen. Ein ausdrücklicher Hinweis ist jedoch unterblieben.
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Weiterführende Links:
Urteilsbesprechung beim Kollegen Petring (mit Link zur Entscheidung)
Urteilsbesprechung im LBR Blog
Urteilsbesprechung bei Conle§i
Mitteilung zum Urteil bei den Kollegen Richter Süme (mit Link zur Entscheidung)
Ähnliches:
Wettbewerbsrecht: Kostentragungspflicht des Verfügungsgegners auch ohne vorherige Abmahnung
Sinn und Zweck von Abmahnungen (auch) im Wettbewerbsrecht ist es, Rechtsverletzer auf Verstöße hinzuweisen und sie ohne gerichtliche Auseinandersetzung zu einem alternativen, rechtsverletzungsfreien Verhalten zu bringen. Reagiert der Rechtsverletzer auf die Abmahnung nicht, ist meist eine einstweilige Verfügung, beantragt bei einem zuständigen Gericht, der nächste Schritt. Wird diese einstweilige Verfügung auf Antrag des Rechteinhabers bzw. Verletzten erlassen, hat der Verfügungsgegner, also der Rechtsverletzer, die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Beantragt der Verletzte jedoch eine einstweilige Verfügung, ohne vorher den Rechtsverletzer abgemahnt zu haben, könnte der Rechtsverletzer den Unterlassungsanspruch sofort anerkennen und dadurch gemäß § 93 ZPO der Kostenlast entgehen. Er könnte einwenden, dass er schon auf eine Abmahnung reagiert hätte und somit keinen Anlaß für das gerichtliche Verfahren gegeben hat.
Die Kollegen Wisuschil & Partner weisen jedoch an dieser Stelle auf eine interessante, wenn auch wenig überraschende Entscheidung des LG Berlin (Urteil v. 19.1.2010, Az.: 27 O 962/09) hin. Auch in diesem Verfahren erfolgte der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Abmahnung. Allerdings hatte der Verfügungsgegner mit seinem Begehr, sich gemäß § 93 ZPO von der Kostenlast freizuhalten, keinen Erfolg.
Er hatte letztlich bereits im Vorfeld Anlaß zu der Annahme gegeben, dass eine Abmahnung keinen Erfolg haben würde. Er hatte nämlich mit dem Prozessbevollmächtigten der Verletzten telefonisch Kontakt gehabt und war dabei darauf hingewiesen worden, dass die von ihm beabsichtigte Presseberichterstattung unzulässig sei. Da er trotz dieser Warnung die Berichterstattung trotzdem veröffentlich hat, legte nach Auffassung des LG Berlin den Schluss nahe, dass er sich auch von einer Abmahnung nicht hätte belehren lassen. Die Verletzte konnte daher mit einer sofort beantragten einstweiligen Verfügung ihre Rechte durchsetzen, ohne in die Gefahr der Kostentragung zu geraten.
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Finden daher Rechtsverletzungen statt, die Unterlassungsansprüche zur Folge haben und ggf. zur Abmahnung berechtigen würden, so sollte zunächst geprüft werden, ob tatsächlich eine Abmahnung notwendig ist, oder ob nicht sofort und ohne Kostenrisiko eine einstweilige Verfügung beantragt werden sollte. Hat der Rechtsverletzer Anlass zu der Annahme gegeben, er werde sich auch durch eine Abmahnung nicht belehren lassen, wird eine einstweilige Verfügung evtl. schneller zu einem vollstreckbaren Titel gegen den Rechtsverletzer führen, ohne dem Verletzten die Kosten des Verfahrens aufzubürden.
Dies sollte jedoch im Einzelfall durch einen spezialisierten Anwalt geprüft werden. Sind sie Opfer von abmahnfähigen Rechtsverletzungen Dritter geworden (wettbewerbswidriges Verhalten von Konkurrenten, unerlaubte Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke (Fotos, Texte etc.), unerlaubte Werbung, unerlaubte Benutzung von Marken, Kennzeichen oder Domains etc.), beraten wir Sie gern im Hinblick auf die Möglichkeiten, die sich ihnen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche bieten. Kontaktieren Sie uns!
Ähnliches:
Wie man mit eidesstattlichen Versicherungen Unterlassungsansprüche von Filesharing-Abmahnern bekämpft…
…erklärt der Kollge Wekwerth an dieser Stelle sehr eindrucksvoll.
Die Abgemahnte hatte auf Rat von Freunden hin auf eine Abmahnung nicht reagiert und sah sich somit einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf die vermeintlichen Unterlassungsansprüche des Rechteinhabers ausgesetzt. Nunmehr anwaltlich vertreten wurde nach Erlaß der einstweiligen Verfügung Widerspruch eingelegt. Dieser wurde mit eidesstattlichen Versicherungen der Familienmitglieder, die allesamt besagten, dass weder die Abgemahnte noch sonstige Familienmitglieder die Rechtsverletzung begangen haben können, versehen.
Obzwar das Landgericht Hamburg in diesem Verfahren (Urteil v. 11.08.2010, Az.: 308 O 171/10) die eidesstattlichen Versicherungen für fast zu perfekt hielt (will heißen, sie erschienen offenbar ein wenig zu konstruiert), kam es dennoch zu dem Ergebnis, dass es keinen Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Aussagen der Familienmitglieder habe. Die einstweilige Verfügung wurde daher aufgehoben.
Trotz dieses sehr erfreulichen Ergebnisses kann vor dieser Vorgehensweise der Abgemahnten nur gewarnt werden. Dass das LG Hamburg die eidesstattlichen Versicherungen entsprechend bewertete, bedeutet nicht, dass andere Gerichte dies ebenso halten. Es bedeutet nicht einmal, dass das LG Hamburg in ähnlich aber nicht zu 100% gleich gelagerten Fällen eine solche Entscheidung noch einmal treffen wird. Generell sollte immer auf eine Abmahnung reagiert werden. Geht der Schuss nämlich nach hinten los und die einstweilige Verfügung hat Bestand, so treffen den Abgemahnten erhebliche Kosten.
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Wenn Sie abgemahnt wurden, sollten Sie daher schnellstmöglich anwaltlichen Rat einholen. Gern stehen wir diesbezüglich zu Ihrer Verfügung.
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Dank auch an den Kollegen Dosch für diesen Hinweis.
Ähnliches:
Filesharing: Keine Störerhaftung, wenn Anschlussinhaber nicht daheim
Das Landgericht Hamburg hat, wie der Kollege Becker berichtet, in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, offenbar geäußert, dass eine Störerhaftung ausscheide, wenn der Anschlussinhaber glaubhaft darlegen kann, dass er zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht anwesend war und zudem seinen WLAN Router ausgeschaltet hatte.
Der Kollege der Kanzlei Rasch, der für den Verfügungskläger erschienen war, nahm daraufhin den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zurück, wohl, wie der Kollege Becker meint, um zu verhindern, dass das LG Hamburg eine entsprechende Entscheidung fällt, die sodann Nahrung für die Verteidigung von Abgemahnten bieten würde.
Im Übrigen meint das LG Hamburg, dass für ein Musikalbum ein Streitwert von 25.000 EUR angemessen sei.
Das Protokoll der Verhandlung bei RA Becker
Ähnliches:
Filesharing: Abmahnung Kanzlei Bindhardt, Fiedler pp. für Bushido – “Alles wird gut”
Die Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe aus Linden mahnt derzeit für Anis Mohamed Ferchichi, Künstlername “Bushido” Urheberrechtsverletzungen im Hinblick auf das Lied “Alles wird gut” auf der Compilation “Bravo Hits 68″ ab.
Gefordert wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines “Vergleichsbetrages” in Höhe von 350,00 EUR. Die Abmahnung erfolgte gut 4 Wochen nach der behaupteten Rechtsverletzung und damit immer noch relativ flink. Bei Fristversäumung besteht daher die Gefahr einer einstweiligen Verfügung.
Mein Rat: Unterzeichnen Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht. Zahlen Sie auch vorerst nicht. Kontaktieren Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie die Ihnen gesetzte Frist nicht verstreichen!