Artikel-Schlagworte: „Bußgeld“
Ordnungswidrigkeiten: Pflichtverteidigung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
Bußgeldverfahren: Keine Entbindung vom persönlichen Erscheinen, auch wenn Identifizierung unmöglich ist
Die Mandantin erhielt einen Bußgeldbescheid, gegen den ich in Ihrem Auftrag Widerspruch einlegte. Die von der Bußgeldbehörde gewährte Akteneinsicht brachte ein eigenartiges Tatfoto, aus welchem sich nicht ansatzweise eine Identifizierung irgendeiner Person hätte ergeben können. Messfotos etc. waren in der übersandten Akte nicht enthalten.
Nachdem das gerichtliche Verfahren begonnen hatte, ergab die Einsicht in die gerichtliche Akte, dass auch dem Gerichts nur das Bild zur Verfügung stand, welches gerade einmal erkennen ließ, dass es sich beim Fahrzeugführer um einen Menschen und nicht beispielsweise um eine Giraffe gehandelt hat. Mehr war schlicht nicht erkennbar.
Nach erfolgter Terminierung der Hauptverhandlung beantragte ich, wie Mandantin vom persönlichen Erscheinen zu entbinden. Zur Sache würde sie nichts auszusagen. Eine Identifizierung, die eine Anwesenheit in der Hauptverhandlung notwendig machen würde, kann anhand der in der Akte vorhandenen Fotos nicht erfolgen. Nach Auskunft der Bußgeldbehörde waren auch keinerlei weitere Fotos verfügbar.
Das (bayerische) Amtsgericht wies den Entbindungsantrag zurück. Es sei eine Identifizierung in der Hauptverhandlung vorzunehmen. Man darf schon jetzt gespannt sein, ob das Gericht sich die Identifizierung aus eigener Sachkenntnis zutraut, oder ob vielleicht doch ein (teurer) Gutachter bestätigen muss, dass anhand des vorhandenen Messfotos eine Identifizierung unmöglich ist.
Ähnliches:
Fuß vom Gas im Ausland ab Oktober
Die Mitteldeutsche Zeitung online berichtet heute von anstehenden Änderungen im Vollzug von Bußgeldsachen aus dem europäischen Ausland. Und in der Tat, ab Oktober wird es für einige brenzlig.
Bislang war die Situation für Raser und notorische Falschparker im Ausland recht entspannt. Wurde man nicht vor Ort direkt zur Zahlung aufgefordert, so hatte man nach der Rückkehr ins Ausland nichts zu befürchten, es sei denn, es existierten bilaterale Verträge, die eine Vollstreckung ermöglichten (so z.B. mit Österreich).
Nun sollen jedoch innerhalb der EU die Ordnungswidrigkeiten vollstreckt werden. Aufgrund entsprechender europäischer Regelungen wird Deutschland ab Oktober Bußgeldbescheide ab 70,00 EUR selbst eintreiben.
Wer schon einmal Bekanntschaft mit ausländischen Geschwindigkeitskontrollen gemacht hat und die dortigen Tarife kennt, der weiß, dass ein Großteil ausländischer Bußgeldbescheide somit in Deutschland eintreibbar wird.
Spannend wird einzig die Frage der entsprechenden Bußgeldverfahren, wenn sich der Betroffene gegen den Vorwurf verteidigen will. Innereuropäisch gelten häufig vollkommen unterschiedliche Qualitätsstandards in der Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten und deren Verursacher. Auch die Frage des anwendbaren Rechtes ist dann zu beantworten. Es scheinen für Bußgeldrechtler interessante Zeiten anzubrechen.