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Psst! Vorsicht bei zu lauten Selbstgesprächen
Selbstgespräche sind, das sagt der Name wohl schon, nur für den Sprechenden selbst gedacht. Sie gehören zum Kern der Lebensgestaltung und Lebensäußerung und somit zum geschützten Kernbereich der Persönlichkeit eines jeden Einzelnen.
Aus diesem Grunde, und das hat der Bundesgerichtshof jüngst dargelegt (BGH, Urteil vom 22.12.2011, Az.: 2 StR 509/10), können polizeilich abgehörte Selbstgespräche eines Beschuldigten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war das Kfz des Beschuldigten elektronisch abgehört wurden. Dabei wurden zwei Angeklagte sowie teilweise die Selbstgespräche eines der Angeklagten abgehört. Auf diese Aufzeichnungen stützte das erstinstanzliche Gericht sein Urteil. Zumindest bezüglich der abgehörten Selbstgespräche wurde es vom BGH zurückgepfiffen.
Der BGH stellte einerseit klar, dass der Grundsatz dass die Gedanken sind frei und dem Zugriff des Staates nicht zugänglich sind, nicht nur für innere Denkvorgänge gelte sondern sich auch auf in Selbstgesprächen ausgesprochene Gedanken beziehe, da die Person sich in einem solchen Zeitpunkt “allein mit sich selbst” wähne. Es liege dann kein kommunikativer Bezug vor. Dies gelte im Übrigen auch außerhalb der eigenen Wohnung.
Allerdings legte der BGH auch dar, dass nicht jedes Selbstgespräch diese Kriterien erfolge und damit mit einem Beweisverwertungsverbot belegt sei. Aus diesem Grund sollte man vielleicht doch eher sehr leise mit sich selbst sprechen.
Ähnliches:
Strafrecht: Aus acht Gesichtern sollst du wählen!
Der Wiedererkennung eines Täters durch Zeugen kommt im Strafprozess vielfach eine überwältigende Bedeutung zu. Insbesondere, wenn der betreffende Zeuge das einzige Beweismittel ist, welches die Täterschaft des Angeklagten nachweisen könnte, ist sorgsam zu prüfen ob und warum der Zeuge den Täter erkannt haben will.
So stellt das Erkennen des auf der Anklagebank Sitzenden als Täter in der Hauptverhandlung oftmals nur ein schwaches Beweismittel dar. Denn allein die Positionierung des Angeklagten kann schon die Wahrnehmung des Zeugen beeinflussen.
Ähnlich ist es, wenn der Zeuge zuvor im Ermittlungsverfahren an einer Wahllichtbildvorlage teilgenommen hat. Es besteht dann nämlich die Gefahr, dass der Zeuge im Gerichtssaal den Angeklagten nur deswegen als Täter identifiziert, weil er sich an sein Foto im Rahmen der Wahllichtbildvorlage erinnert.
Der Bundesgerichtshof formuliert das so:
“Soweit Mi. R. den Angeklagten in der Hauptverhandlung erkannte, hat die Jugendkammer zutreffend erwogen, dass er möglicherweise das ihm früher gezeigte Lichtbild wiedererkannt haben könnte.”
(BGH, Beschluss vom 09.11.2011, Az.: 1 StR 524/11)
In solchen Fällen kommt es für die Täteridentifikation daher vielfach auf die Wahllichtbildvorlage im Ermittlungsverfahren an. Der Bundesgerichtshof stellte hierfür mit der o.g. noch einmal die Anforderungen dar:
“Unabhängig davon ist der Senat der Auffassung, dass einem Zeugen auf jeden Fall im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage (mindestens) acht Personen gezeigt bzw. vorgespielt werden sollten, auch wenn er schon zuvor angibt, eine Person erkannt zu haben. Denn er kann bei einer größeren Vergleichszahl etwaige Unsicherheiten in seiner Beurteilung besser erkennen und dementsprechend offen legen, sodass im Ergebnis eine Wiedererkennung unter (mindestens) acht Vergleichspersonen einen höheren – in Grenzfällen möglicherweise entscheidenden – Beweiswert gewinnen kann (vgl. Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 7. Aufl., Rn. 1405, Odenthal aaO, jew. mwN).”
Im zu entscheidenden Fall war eine Wahllichtbildvorlage mit neun Lichtbildern vorbereitet worden. Beim fünften Bild erkannte der Zeuge den Täter. Die Wahllichtbildvorlage wurde daraufhin beendet. Die Revision rügte diese Vorgehensweise und meinte, der Beweiswert der Aussage des Zeugen in der Wahllichtbildvorlage tendiere gegen null.
Das sieht der BGH anders:
“Daraus folgt jedoch nicht, dass es, wie die Revision im Ergebnis meint, aus Rechtsgründen schlechterdings ausgeschlossen wäre, das Ergebnis einer Wiedererkennung im Rahmen einer (deshalb) nach Vorlage von fünf Bildern abgebrochenen Wahllichtbildvorlage in die Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme einzubeziehen. Möglicher Schwächen dieser Art der Beweisgewinnung war sich die Jugendkammer bewusst, wie ihre sehr weitgehende Einschränkung, dass das Ergebnis der Wahllichtbildvorlage „nicht wertlos” war, zeigt. In diesem Umfang konnte sie es in die eingehend und sehr sorgfältig von ihr vorgenommene Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses einstellen. Die Grenzen möglicher tatrichterlicher Beweiswürdigung hat sie weder dabei noch sonst überschritten.”
Ein vorzeitiger Abbruch der Wahllichtbildvorlage führt also nicht zur Unverwertbarkeit des Ergebnisses. Allerdings wird, wohl insbesondere auch in Abhängigkeit des Abbruchzeitpunktes, sehr genau zu prüfen sein, wie werthaltig die Wiedererkennung tatsächlich ist.
Ähnliches:
Filesharing: Wenigstens das LG Stuttgart versteht den BGH
Es war DIE Entscheidung des letzten Jahres, zumindest für die Filesharing-Szene. Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil “Sommer unseres Lebens” klar, dass eine widerlegbare Vermutung dafür spreche, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, über den die behauptete Rechtsverletzung begangen wurde, auch der Rechtsverletzer ist. Er statuierte damit eine Umkehr der Darlegungslast zuungunsten des Abgemahnten.
Dass diese Darlegungslastumkehr in der Rechtswirklichkeit allzu leicht als Beweislastumkehr missverstanden werden würde, war zu erwarten. Die hier besprochene Entscheidung des OLG Frankfurt bestätigt dies. Wie es richtig geht, zeigte im Juni das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 28.06.2011, Az.: 17 O 39/11; siehe auch die umfangreiche Besprechung des Kollegen Straub).
Von der Hamburger Kanzlei Rasch vertreten, hatte insgesamt vier Urheberrechtsinhaber das beklagte Ehepaar wegen mehrerer Urheberrechtsverletzungen auf Aufwendungs- und Schadensersatz in Anspruch genommen. Die behaupteten Rechtsverletzungen fanden in den Jahren 2006 und 2007 statt. Ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren führte dazu, dass der Internetanschluss der Beklagten als derjenige identifiziert wurde, von dem aus die Rechtsverletzungen begangen wurden. Die Beklagten, in deren Wohnung auch die zwei zur Tatzeit jugendlichen Kinder wohnten, hatten im Jahre 2007 zudem Besuch von der Polizei erhalten, die mit entsprechendem Einverständnis des Beklagten dessen Computer nach Audiodateien bzw. Filesharing-Software durchsuchte. Die Suche blieb ergebnislos.
Die Beklagten, wie auch deren Kinder, hatten jegliche Rechtsverletzungen bestritten. Das vorhandene WLAN war nach Angaben der Beklagten nach den damals üblichen Sicherheitsstandards vom Sohn gesichert worden. Als im Jahre 2008 die Abmahnung ins Haus flatterte, gaben die Beklagten zwar eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, verweigerten jedoch jegliche Zahlungen.
Das Landgericht Stuttgart, vor dem die Kläger nunmehr Rechtsanwaltskosten auf Basis von 200.000 € Streitwert und je 300 € Schadensersatz für insgesamt 10 Lieder forderten, prüfte die Sache beinahe schulbuchmäßig anhand der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien. Es kam zu der Ansicht, dass in der Tat zunächst eine widerlegbare Vermutung für die Täterschaft der Beklagten spreche. Diese seien aber ihrer sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen.
Einerseits hätten sie substantiiert zu den Vorwürfen Stellung bezogen und insbesondere sich nicht auf einfaches Bestreiten beschränkt. Darüber hinaus hätten sie, ohne vorher durch eine Abmahnung oder sonstige Anhaltspunkte vorgewarnt zu sein, freiwillig der unerwartete auftauchenden Polizei ihren (einzige) Computer zur Überprüfung überlassen, ohne dass Anhaltspunkte für die Rechtsverletzungen dabei gefunden worden wären. Auch sei durch die Beklagten hinreichend die Absicherung des WLAN dargelegt worden. Das reiche aus.
Das LG Stuttgart spricht, erfreulicherweise, zu keinem Zeitpunkt davon, dass die Beklagten irgendetwas hätten beweisen müssen. Es stellt vielmehr ausdrücklich klar, dass der BGH einzig von einer Darlegungslastumkehr sprach und mehr auch nicht möglich sei. Vielmehr liege nach einem solchen substantiierten Bestreiten die Beweislast bei den Klägern.
Bezüglich der Beweislast stellte das LG Stuttgart auch noch fest, dass dieser nicht allein durch die Vernehmung der damaligen Ermittler oder durch ein Sachverständigengutachten genüge getan werden könne. Um einen Beweis für die Täterschaft der Beklagten zu erbringen müsse nachgewiesen werden, dass die ermittelte IP-Adresse über den Zeitraum des gesamten Downloadvorgangs wirklich dem Anschluss der Beklagten zugeordnet gewesen wäre (und auch das hätte wohl bestenfalls eine Störerhaftung zur Folge).
Auch wenn in diesem Fall der Zufall, in Form der unangekündigten und ohne Ergebnis gebliebenen Prüfung des Computers der Beklagten kräftig mitgeholfen hat, kann das Urteil des LG Stuttgart doch wohl als leuchtendes Vorbild für viele Gerichte gesehen werden, die letztlich unzulässigerweise nicht nur die Darlegungslast sondern auch die Beweislast zuungunsten des Abgemahnten modifizieren. Bleibt zu hoffen, dass die Rechtsprechung aus dem Ländle ihren Weg in die übrigen Regionen finden wird.
Ähnliches:
Wettbewerbsrecht: Gebrauchtwagen in falscher Suchrubrik (Kilometerangabe)
Stellt ein gewerblicher Anbieter auf einer Internetplattform ein Gebrauchtwagenangebot in die Rubrik “bis 5.000km” ein und weist bereits im Angebotstitel auf eine höhere Laufleistung hin (hier ca. 112.000km), so handelt es sich nicht um ein Angebot, welches den Verbraucher im Bezug auf die Kilometerleistung des angebotenen KfZ in die Irre führt. Eine wettbewerbswidrige Handlung ist diesbezüglich nicht gegeben. So sieht es, abweichend von den Vorinstanzen, der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 6.10.2011, Az.: I ZR 42/10 ).
Der Beklagte hatte das Fahrzeug in der bezeichneten Rubrik mit der Überschrift “BMW 320 d Tou.* Gesamt-KM 112.970** ATM- 1.260 KM**” eingestellt. Die Klägerseite sah darin einen Wettbewerbsverstoß. Der BGH sah zwar die unwahre Angabe, nicht jedoch die Irreführung des Verbrauchers. Es beruhigt, dass der BGH genügend Vertrauen in die Lesefähigkeiten deutscher Verbraucher hat.
Ähnliches:
Mietrecht: Mieter muss Einbau von funkbasierten Ablesesystemen dulden
Die Vermieterin wollte im Zuge eines Regelaustausches die bisherigen Ablesevorrichtungen bezüglich der Heizung sowie bezüglich des Warm- und Kaltwasserverbrauches in dem, unter anderem von der Beklagten bewohnten Mehrfamilienhaus, durch ein funkbasiertes Ablesesystem ersetzen lassen. Die Beklagte, die den Austausch verweigerte, ist nun, wie auch in den Vorinstanzen, vom Bundesgerichtshof zu Duldung verpflichtet worden (Urteil vom 29.09.2011, Az.: VIII ZR 326/10).
Der BGH stellte klar, dass der Vermieter einen Anspruch auf Duldung des Austausches hat. Dies ergibt sich für Heizung und Warmwasser aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 der Heizkostenverordnung (HeizkostenVO) sowie für Kaltwasser aus § 554 Abs. 2 BGB. Einerseits muss der Mieter nicht nur die Erstausstattung der Wohnung mit Ablesegeräten bzw. den Ersatz defekter Geräte sondern eben auch den Ersatz noch funktionstüchtiger Geräte durch modernere dulden. Zudem liege in dem beabsichtigten Austausch eine Wohnwertverbesserung. Der Mieter profitiere auch davon, da letztlich zukünftig die Ablesung der Verbrauchswerte ohne das Betreten der Wohnung des Mieters erfolgen könne.