Artikel-Schlagworte: „Blutprobe“
Zum Verhalten bei Kontakt mit Polizei, Staatsanwaltschaften, Bußgeldbehörden und sonstigen Ermittlern
Immer wieder kommt es vor, dass Mandanten in Straf- oder Bußgeldsachen vor mir sitzen, freimütig über langschweifige Gespräche mit der Polizei am Tatort, freiwillige Blutproben oder aber angenehme Vernehmungen berichten und sich dann wundern, warum der Strafverteidiger ihres Vertrauens die Hände über dem Kopf zusammenschlägt. Da dies in den letzten Wochen des alten Jahres mehrfach der Fall war, sehe ich mich veranlasst (alle Jahre wieder), an dieser Stelle noch einmal die Grundregeln des Kontaktes mit den Ermittlungsbehörden zu erläutern. Wir beginnen mit dem Bußgeldverfahren und kommen weiter unten zum Strafverfahren.
I. Bußgeldverfahren
1. Angaben zur Sache
Sie sind zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Sobald ihre Personalien aufgenommen sind, dürfen (und sollten) sie schweigen. Schon die Frage “Wo kommen sie grad her?” muss nicht beantwortet werden. Insbesondere, wenn es um Alkoholdelikte geht, kann die Beantwortung von Fragen schon dazu führen, dass die Polizei Erkenntnisse gewinnt, die später im Bußgeldverfahren zu einer für sie negativen Entscheidung führen. Aus diesem Grund: Geben sie ihre Personalien an. Schweigen sie sodann! Geben sie nichts zu! Machen sie keine Angaben!
2. Alkoholkontrollen
Sie sind nicht verpflichtet, an ihrer eigenen Verurteilung mitzuwirken. Aus diesem Grund müssen sie zu keinem Zeitpunkt “pusten”. Jede Atemalkoholkontrolle ist eine freiwillige Sache. Allerdings müssen sie damit rechnen, dass bei verweigerter Atemalkoholkontrolle die Beamten eine Blutalkoholkontrolle in die Wege leiten werden.
Bei der Blutalkoholkontrolle gilt: Willigen sie keinesfalls in die Blutentnahme ein! Sie müssen die Entnahme (wie auch die Verbringung ins Krankenhaus bzw. zum Arzt) dulden, sonst könnte die Polizei unmittelbaren Zwang (also Gewalt) einsetzen. Willigen sie dennoch nicht (schriftlich) in die Blutentnahme ein, denn dazu sind sie nicht verpflichtet.
Bei der Blutentnahme selbst sind sie nur verpflichtet, die Entnahme zu dulden. Sie sind nicht verpflichtet, Schriftproben abzugeben oder gar an Koordinationstests (Finger-Finger-Probe, Finger-Nasen-Probe, Gang auf einer Linie etc.) mitzuwirken.
3. Allgemeines
Achten sie darauf, dass sie jedes Schriftstück, welches sie zur Unterschrift vorgelegt bekommen, sehr genau lesen. Im Zweifelsfall, insbesondere wenn darauf Äußerungen enthalten sind, die sie nicht getätigt haben oder Einwilligungen enthalten sind, die sie nicht gegeben haben (alle Kreuzchen checken!), verweigern sie die Unterschrift. Sie sind nicht dazu verpflichtet!
II. Strafverfahren / Ermittlungsverfahren
1. Polizei
Das wichtigste vorab: Niemand, weder Beschuldigter noch Zeuge, ist verpflichtet, gegenüber der Polizei Angaben zur Sache zu machen! Ihre Personalien müssen sie angeben. Alles weitere interessiert die Polizei zwar in der Regel, allerdings sind sie keinesfalls verpflichtet, weitere Angaben zu machen.
Wenn sie daher im Zusammenhang mit einer Straftat von der Polizei angesprochen werden, können sie die Aussage / Einlassung verweigern. Werden sie als Beschuldigter geführt, so sollten sie auf jeden Fall schweigen! Sie erleichtern ihrem Strafverteidiger die Arbeit dann enorm. Bitte bedenken sie, Schweigen heißt KEINE Angaben zu machen. Schon der Satz “Ich wars nicht!” ist eine Angabe zur Sache und kann sodann in einem Strafverfahren ggf. verwertet werden.
Bedenken sie auch, dass ihre Freunde und Verwandten ggf. später als Zeugen befragt werden können, und zwar auch über das, was sie selbst ihnen erzählt haben. Nur ihren Verwandten steht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, nicht jedoch ihren Freunden.
Einer Ladung zu einer Beschuldigtenvernehmung auf dem Polizeirevier müssen sie ebenfalls nicht Folge leisten. Sollte die Polizei daraufhin zu ihnen kommen um sie zur Vernehmung abzuholen, so sind sie nicht verpflichtet, den Beamten zu folgen. Um eine Eskalation zu vermeiden, können sie selbstverständlich auch mit den Polizeibeamten aufs Revier fahren. Allerdings sollten sie auch dort zu keinem Zeitpunkt Angaben machen, wenn sie als Beschuldigter geführt werden. Auch als Zeuge sollten sie Angaben vermeiden, wenn irgendwie die Gefahr besteht, dass sie selbst in Zusammenhang mit einer Straftat stehen oder gebracht werden könnten.
Was zu tun ist, wenn eine polizeiliche Durchsuchung ansteht, lesen sie bitte hier.
2. Staatsanwaltschaft
Einer Ladung zu einem Termin bei der Staatsanwaltschaft müssen sie Folge leisten. Allerdings sind sie, wenn sie Beschuldigter sind, nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Als Beschuldigter können und sollten sie im gesamten Verfahren schweigen. Als Beschuldigter sollten sie auch spätestens jetzt, wenn eine Ladung zu einem Termin bei der Staatsanwaltschaft eingeht, einen Verteidiger beauftragen. Nur so können ihre Rechte wirksam gesichert werden.
Auch als Zeuge müssen sie auf Anforderung bei der Staatsanwaltschaft erscheinen. Wenn ihnen kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, müssen sie auch Angaben zur Sache machen. Wenn sie selbst in einem Zusammenhang mit der Straftat stehen, können sie ggf. schweigen. Sie sollten dann sicherheitshalber einen Strafverteidiger als Zeugenbeistand beauftragen, damit dieser prüfen kann, inwieweit eine Aussage für sie nachteilig sein kann.
III. Sonstiges
Insbesondere, wenn sie wegen einer Straftat selbst beschuldigt werden, sollten sie SOFORT jegliche Äußerungen zur Sache unterlassen. Dies gilt gegenüber Ermittlungsbehörden ebenso wie gegenüber anderen Personen. Sie sollten so früh wie möglich einen Strafverteidiger beauftragen. Dieser kann ihnen in jeder Lage des Verfahrens mitteilen, was zu tun ist und wie sie sich am besten verhalten. Alles, was sie in dieser Angelegenheit dann noch tun, sollten sie mit ihrem Strafverteidiger abstimmen.
Weitere Infos gibt es hier.
Ähnliches:
Fahrerlaubnisrecht: Ohne richterliche Anordnung entnommene Blutprobe ist im Verwaltungsverfahren verwertbar
Das OVG Rheinland-Pfalz berichtet in der Pressemitteilung Nr. 13/2010 über den Beschluss vom 29. Januar 2010, Aktenzeichen: 10 B 11226/09.OVG.
Der Betroffene hatte sein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt. Die Blutprobe war ohne richterlichen Beschluss entnommen worden. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog die Fahrerlaubnis mit Sofortvollzug. Diese Entscheidung hielt nun auch vor dem OVG.
Das durch Nichtbeachtung des Richtervorbehaltes (evtl.) entstehende Beweisverwertungsverbot im Hinblick auf die Blutprobe ist nach nicht zu beanstandender Auffassung des OVG im Verwaltungsverfahren unbeachtlich. Dies folge aus der Tatsache, dass der Entzug der Fahrerlaubnis der Gefahrenabwehr dient. Der Gefahr durch unter Drogen fahrende Kraftfahrzeugführer muss auch begegnet werden können, wenn das Ergebnis der Blutprobe nicht verwertbar ist.
Dem ist zuzustimmen, mindestens soweit die Blutprobe einzig wegen Verletzung des Richtervorbehaltes unverwertbar werden würde.
Mein Rat: Wenn Sie wegen des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Alkohol- oder Drogeneinfluss mit einem straf- oder bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren oder einem Verwaltungsverfahren vor der Fahrerlaubnisbehörde konfrontiert werden, suchen Sie sofort einen spezialisierten Rechtsanwalt auf. Vermeiden Sie jegliche Einlassungen vor den Behörden. Auch ein eingestelltes Strafverfahren schützt meist nicht vor einem Fahrerlaubnisentzug durch die Verwaltungsbehörde.
Ähnliches:
Verhaltenstipp: Verkehrskontrolle – Alkoholtest – Blutentnahme
Aus aktuellem Anlass erscheint es mir wichtig, einmal darzustellen, was im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch den Betroffenen zu tun ist, und was tunlichst unterlassen werden sollte, wenn die Frage nach Alkohol oder Drogen auftaucht.
Die Situation findet täglich auf Deutschlands Straßen statt: Ein Autofahrer wird angehalten, z.B. im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle. Der Polizeibeamte bemerkt eine “Fahne” und möchte dem auf den Grund gehen. Soweit, so gut.
Zunächst wird der Beamte den Fahrer, im Folgenden “Betroffener”, auffordern, “zu pusten”. Der Atemalkoholtest, meist mit einem Dräger-Gerät, erfordert durch Pusten die Mitwirkung des Betroffenen. Niemand muss jedoch daran mitwirken, sich selbst zu belasten. Der Atemalkoholtest darf daher verweigert werden.
Wird er verweigert, so möchte der Beamte sicherlich seinem Verdacht durch eine Blutentnahme nachgehen. Ebenso wird eine Blutentnahme erforderlich, wenn der Atemalkoholtest ein Ergebnis bringt, welches, ggf. zusammen mit weiteren Sachverhaltsmomenten wie Fahrunsicherheiten, auf eine Fahruntüchtigkeit schließen läßt. Der Atemalkoholtest alleine kann nämlich nicht Grundlage eines Bußgeldbescheides oder einer Verurteilung sein.
Nun wird der Beamte den Betroffenen zunächst fragen, ob er einer Blutentnahme zustimmt. Wenn der Betroffene an dieser Stelle “Ja” sagt, ist die Angelegenheit eigentlich schon gegessen. Sollte der Betroffene in der Folge einen Verteidiger beauftragen, wird dieser sich bedanken.
Sollte der Betroffene jedoch der Blutentnahme nicht zustimmen, fängt es an spannend zu werden. Zunächst ist festzustellen, dass der Betroffene die Blutentnahme jedenfalls dulden muss. Er darf sich nicht dagegen wehren. Unmittelbarer Zwang kann durch die Polizeibeamten eingesetzt werden.
Der eigentlich wichtige Part folgt jedoch nach der Verweigerung. Die Anordnung der Blutentnahme steht unter Richtervorbehalt. Das heißt: Im Regelfall darf nur ein Richter die Blutentnahme verfügen. Einzig bei Gefahr im Verzug darf ein Staatsanwalt oder gar der Beamte vor Ort die Blutentnahme selbst anordnen.
Was heißt “Gefahr im Verzug”? Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Monaten einige Anforderungen recht streng konkretisiert.
Zum einen muss zunächst versucht worden sein, dem Richtervorbehalt zu genügen. Der Beamte, oder der von ihm benachrichtigte Staatsanwalt, muss daher zunächst versucht haben, einen Richter, der zum gegeben Zeitpunkt Bereitschaft hat, zu erreichen. Dies mag am Wochenende und in der Nacht vielleicht etwas schwierig sein. Es muss jedoch versucht werden, ggf. durch Anruf beim örtlichen Richternotdienst.
Der Versuch der Kontaktaufnahme mit einem Richter muß dokumentiert werden. Es sollte daher schriftlich durch die Polizei vermerkt werden, wer, wann und wie die Kontaktaufnahme versucht hat.
Erst wenn die Kontaktaufnahme scheitert, ist “Gefahr im Verzug” anzunehmen, so dass die Blutentnahme ohne Richter angeordnet werden darf.
Im Übrigen besteht auch keinerlei Verpflichtung, an den Tests, die der entnehmende Arzt regelmäßig machen möchte, teilzunehmen. Auch dies wäre eine Mitwirkung, zu der der Betroffene nicht verpflichtet ist.
Ergeben sich im Rahmen der Anordnung der Blutentnahme Verstöße gegen den Richtervorbehalt, so kann die Blutprobe einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Sie kann also nicht zur Grundlage eines Bußgeldbescheides oder einer Verurteilung gemacht werden. Hat der Betroffene der Blutentnahme jedoch zugestimmt, fällt diese Möglichkeit der Verteidigung weg.
Aus diesem Grunde mein Rat: Erklären Sie keinesfalls Ihr Einverständnis mit der Blutentnahme. Wehren Sie sich jedoch auch nicht gegen die Verbringung zum Arzt und die Blutentnahme selbst. Schnell ist die Schwelle zur Strafbarkeit wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte überschritten. Kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Verteidiger. Dieser wird nach Einsicht in die Verfahrensakte ermessen können, ob das Ergebnis der Blutentnahme verwertbar ist.
Zur Beratung und Verteidigung in Angelegenheiten der Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten, insbesondere auch bei Taten mit Bezug zu Alkohol oder Betäubungsmitteln, stehe ich jederzeit zur Verfügung. Hier finden Sie meine Kontaktdaten.