Artikel-Schlagworte: „Beweisverwertungsverbot“
Psst! Vorsicht bei zu lauten Selbstgesprächen
Selbstgespräche sind, das sagt der Name wohl schon, nur für den Sprechenden selbst gedacht. Sie gehören zum Kern der Lebensgestaltung und Lebensäußerung und somit zum geschützten Kernbereich der Persönlichkeit eines jeden Einzelnen.
Aus diesem Grunde, und das hat der Bundesgerichtshof jüngst dargelegt (BGH, Urteil vom 22.12.2011, Az.: 2 StR 509/10), können polizeilich abgehörte Selbstgespräche eines Beschuldigten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war das Kfz des Beschuldigten elektronisch abgehört wurden. Dabei wurden zwei Angeklagte sowie teilweise die Selbstgespräche eines der Angeklagten abgehört. Auf diese Aufzeichnungen stützte das erstinstanzliche Gericht sein Urteil. Zumindest bezüglich der abgehörten Selbstgespräche wurde es vom BGH zurückgepfiffen.
Der BGH stellte einerseit klar, dass der Grundsatz dass die Gedanken sind frei und dem Zugriff des Staates nicht zugänglich sind, nicht nur für innere Denkvorgänge gelte sondern sich auch auf in Selbstgesprächen ausgesprochene Gedanken beziehe, da die Person sich in einem solchen Zeitpunkt “allein mit sich selbst” wähne. Es liege dann kein kommunikativer Bezug vor. Dies gelte im Übrigen auch außerhalb der eigenen Wohnung.
Allerdings legte der BGH auch dar, dass nicht jedes Selbstgespräch diese Kriterien erfolge und damit mit einem Beweisverwertungsverbot belegt sei. Aus diesem Grund sollte man vielleicht doch eher sehr leise mit sich selbst sprechen.
Ähnliches:
Strafrecht: BGH zum Beweisverwertungsverbot bzgl. erhobener Telekommunikationsdaten
Telekommunikationsdaten, die vor dem 02.03.2010 auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 im Verfahren 1 BvR 256/08 (und den folgenden Wiederholungen) erhoben und an Behörden weiter übermittelt wurden, sind trotz der Tatsache, dass die §§ 113a, 113b TKG, 100g StPO zwischenzeitlich für verfassungswidrig erklärt wurden (Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 256/08) nicht mit einem Beweisverwertungsverbot belegt. Die gewonnenen Daten sind verwertbar, sofern sie rechtmäßig auf Grundlage der vorgenannten einstweiligen Anordnung erhoben und verarbeitet worden.
Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 18.01.2011, Az.: 1 StR 663/10 so festgestellt. Zwar wirke die Erklärung der Verfassungswidrigkeit der §§ 113a, 113b TKG, 100g StPO ex tunc, also “von Anfang an”. Jedoch sei die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts selbst in Gesetzeskraft erwachsen und stelle somit eine ausreichende Rechtsgrundlage dar. Es handele sich dabei um “normvertretendes Übergangsrecht”, welches zwar nur befristet aber endgültig gelte.
Ähnliches:
Kein Beweisverwertungsverbot durch illegal erworbene Steuer-CD
Es war klar, dass die Problematik der auf eigenartigen Wegen erworbenen CD mit Daten von Steuer-Sündern nicht entscheidungslos am Bundesverfassungsgericht vorbeigehen würde.
Nun hat das BVerfG entschieden (Beschluss vom 09.11.2010, Az.: 2 BvR 2101/09), dass die aus einer Steuer-CD erworbenen Kenntnisse zur Begründung eines Tatverdachtes herhalten können, der wiederum Grundlage für Durchsuchungsanordnungen ist. Es bestünde kein Beweisverwertungsverbot, selbst wenn die Steuer-CD nach inländischem Recht unrechtmäßig oder gar auf strafbare Art und Weise beschafft wurde.
Der Beschwerdeführer hatte zunächst gegen eine Durchsuchungsanordnung des AG Beschwerde eingelegt. Das LG hatte die Beschwerde zurückgewiesen. Das BVerfG nahm die daraufhin eingelegte Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht zur Entscheidung an.
Quelle: beck-aktuell
Ähnliches:
Bußgeldrecht: In Rheinland-Pfalz ist Videomessverfahren bei Abstandsmessung zulässig – meint OLG Koblenz
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 11. August 2009 (Az.: 2 BvR 941/08) in einer viel beachteten Entscheidung festgestellt, dass es für verkehrsüberwachende Videomessverfahren, die grundsätzlich jeden Verkehrsteilnehmer aufnehmen und bei denen erst im Nachhinein ein konkreter Tatverdacht festgestellt wird, keine rechtliche Grundlage gibt. Dem BVerfG war insbesondere die Tatsache, dass verdachtsunabhängig jeder Verkehrsteilnehmer gefilmt wurde, ein Dorn im Auge.
Nachdem in der Folge das OLG Bamberg Videomessungen in Bayern für zulässig erklärt hatte, folgt nun das OLG Koblemz der gleichen Spur (Beschl.v. 04.03.2010, Az.: 1 SsBs 23/10 ). Die Ermächtigungsgrundlage ergäbe sich aus §§ 163b, 100h StPO. Da zudem Anhaltekontrollen auf Autobahnen mit einem zu hohen Risiko für alle Beteiligten verbunden seien, ergäbe sich die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.
Es sei abschließend noch auf die genau entgegengesetzte Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 09.02.2010, Az.: IV-3 RBs 8/10 2 Ss-OWi 4/10) hingewiesen.:
- Die Vorschriften der §§ 81b, 100h Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 163b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG scheiden als Ermächtigungsgrundlage für eine Videomessung des (Sicherheits)Abstandes nach dem Messverfahren ViBram aus.
- Das Ergebnis einer dennoch durchgeführten Messung unterliegt einem Beweisverwertungsverbot.
Es bleibt spannend, wie sich weitere OLG in dieser Sache positionieren werden.
Quellen:
Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 09.02.2010, Az.: IV-3 RBs 8/10 2 Ss-OWi 4/10)
Entscheidung des OLG Koblemz (Beschl.v. 04.03.2010, Az.: 1 SsBs 23/10 )
Dank an den Kollegen Burhoff für den Hinweis auf die Entscheidung des OLG Koblenz.
Ähnliches:
Fahrerlaubnisrecht: Ohne richterliche Anordnung entnommene Blutprobe ist im Verwaltungsverfahren verwertbar
Das OVG Rheinland-Pfalz berichtet in der Pressemitteilung Nr. 13/2010 über den Beschluss vom 29. Januar 2010, Aktenzeichen: 10 B 11226/09.OVG.
Der Betroffene hatte sein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt. Die Blutprobe war ohne richterlichen Beschluss entnommen worden. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog die Fahrerlaubnis mit Sofortvollzug. Diese Entscheidung hielt nun auch vor dem OVG.
Das durch Nichtbeachtung des Richtervorbehaltes (evtl.) entstehende Beweisverwertungsverbot im Hinblick auf die Blutprobe ist nach nicht zu beanstandender Auffassung des OVG im Verwaltungsverfahren unbeachtlich. Dies folge aus der Tatsache, dass der Entzug der Fahrerlaubnis der Gefahrenabwehr dient. Der Gefahr durch unter Drogen fahrende Kraftfahrzeugführer muss auch begegnet werden können, wenn das Ergebnis der Blutprobe nicht verwertbar ist.
Dem ist zuzustimmen, mindestens soweit die Blutprobe einzig wegen Verletzung des Richtervorbehaltes unverwertbar werden würde.
Mein Rat: Wenn Sie wegen des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Alkohol- oder Drogeneinfluss mit einem straf- oder bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren oder einem Verwaltungsverfahren vor der Fahrerlaubnisbehörde konfrontiert werden, suchen Sie sofort einen spezialisierten Rechtsanwalt auf. Vermeiden Sie jegliche Einlassungen vor den Behörden. Auch ein eingestelltes Strafverfahren schützt meist nicht vor einem Fahrerlaubnisentzug durch die Verwaltungsbehörde.