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Strafrecht: Opferbezogene Berechnung des Vermögensverlustes großen Ausmaßes beim besonders schweren Fall des Betruges

Schädigt ein Betrüger durch tateinheitlich begangene Betrugshandlungen eine Vielzahl von Geschädigten, so kommt es auf die Frage, ob ein Vermögensverlust großen Ausmaßes und somit ein besonders schwerer Fall des Betruges im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB auf den Schaden des jeweils einzelnen Tatopfers, nicht auf den entstandenen Gesamtschaden aller Opfer an. Dies hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden (BGH, Urteil vom 21.12.2011, Az.: 4 StR 453/11).

Der Angeklagte hatte offenbar zwei “Vertriebssysteme” geschaffen und dadurch den “Anlegern” Beträge zwischen unter 100 € und knapp 43.000 € abgenommen. Das Landgericht hatte neben der gewerblichen Begehungsweise auch den Vermögensverlust großen Ausmaßes strafschärfend berücksichtigt, dabei jedoch den in beiden Fällen entstandenen Gesamtschaden berücksichtigt. Dem erteilte der BGH eine Absage. Es komme auf eine opferbezogene Betrachtungsweise an. Einzelschäden seien nur zu addieren, sofern sie das selbe Opfer betreffen. Selbst der höchste eingetretene Einzelschaden reiche für einen Vermögensverlust großen Ausmaßes hier nicht aus.

Das Regelbeispiel der fortgesetzten Tatbegehung lehnte der BGH im Übrigen auch ab, “da sich die Vorstellung des Täters auf die fortgesetzte Begehung mehrerer rechtlich selbständiger Betrugstaten richten muss.” Dies sei bei der Schaffung von zwei Vertriebssystemen, durch die tateinheitlich eine Vielzahl von Betrugstaten begangen werde, nicht der Fall.

 

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Und weg waren Lebensversicherung und Geld – Dr. Mayer & Cie. GmbH

Der Mandant hatte im Jahre 2007 die Rechte aus seiner Lebensversicherung veräußert um kurzfristig zu Geld zu kommen. Nach Auskunft des beauftragten Vermittlers wurde ein entsprechender Übertragungsvertrag mit der Dr. Mayer & Cie. GmbH, damaliger Sitz in Nideggen, geschlossen.

Einen Teil der vertraglich vereinbarten Summe erhielt der Mandant sofort. Knapp 2.000 € sollten jedoch gestundet, verzinst und in jährlichen Raten zu je gut 180 € gezahlt werden. Das ganze sollte, beginnend ab dem Jahr 2008, über 15 Jahre erfolgen.

Nach zwei gezahlten Jahresraten war dann Schluss. Die Dr. Mayer & Cie. GmbH zahlte nicht weiter. Der Mandant übergab uns die Angelegenheit zur Beitreibung der ausstehenden Raten.

So klar, wie die rechtliche Seite des Problems war, so schlecht gestaltet sich jedoch die tatsächliche Durchsetzbarkeit der Forderungen. Außergerichtlich verweigerte die Beklagte jedwede Annahme von Einschreiben. Sogar ein Einwurf-Einschreiben kam als “Annahme verweigert” zurück. Im Klageverfahren erfolgte dann jedwede Zustellung im Rahmen der öffentlichen Zustellung, so dass nunmehr wenigstens ein Titel vorhanden ist.

Für die öffentliche Zustellung ist im Rahmen der Zwangsvollstreckung jedoch keinerlei Raum. Der Geschäftssitz der Beklagte ist nicht ermittelbar. Recherchen führten zu diversen Adressen bzw. Telefonnummern, hinter denen jedoch in keinem Fall die Beklagte zu ermitteln war. Sie ist zwar noch im Handelsregister geführt, allerdings läßt sich eine zustellungsfähige Adresse nicht ermitteln.

Aus diesem Grund steht dem Mandanten zwar aktuell ein vollstreckbarer Titel zur Verfügung, dessen Durchsetzung dürfte jedoch auf Dauer unwahrscheinlich sein. Und unser Mandant ist, das haben Recherchen ergeben, auch nicht der Einzige, dem eben dieses widerfahren ist.

Er jedenfalls ist nun seine Lebensversicherung ebenso los, wie den größten Teil des gestundeten Kaufpreises.

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Aus diesem Grunde zwei Ratschläge:

Wenn sie aus irgendwelchen Gründen den Verkauf von Lebensversicherungen erwägen, um kurzfristig Geld zu erlösen, dann sollten sie zunächst versuchen, Informationen über den Käufer einzuholen. Eine einfache Recherche im Internet kann durchaus bestehende Probleme erkennen helfen. Auch sollten sie darauf achten, dass keine langfristigen Stundungsverträge geschlossen werden. Nur die sofortige Zahlung sollten sie akzeptieren. Auch sollten sie darauf achten, dass eine Übertragung der Rechte aus dem Vertrag, soweit möglich, erst nach Kaufpreiszahlung erfolgt.

Sollten auch sie mit der Dr. Mayer & Cie. GmbH Verträge geschlossen haben und Zahlungen ausbleiben, so raten wir dazu, die gegebenen Ansprüche gerichtlich titulieren zu lassen. Aus dem Ratenzahlungsvertrag folgen Zahlungsansprüche zum jeweiligen Fälligkeitstermin bzw. die Gesamtfälligkeit nach Nichtzahlung zum Termin der Gesamtfälligstellung. Ab dem jeweiligen Zeitpunkt beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. Gerichtlich titulierte Forderungen können sie jedoch 30 Jahre durchsetzen. Sollte daher in Zukunft die Dr. Mayer & Cie. GmbH ggf. noch einmal in Erscheinung treten, so könnte ggf. noch die ein oder andere Forderung realisiert werden.

Im Übrigen empfehlen wir Opfern dieser Gesellschaft jedoch auch, Strafanzeige zu erstatten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Handlungsweise der Dr. Mayer & Cie. GmbH den Tatbestand des Betruges erfüllt.

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Internetrecht / Strafrecht: Haftbefehl! Abofallenbetreiber im Visier der Staatsanwaltschaft

Dass Abofallen zwischenzeitlich von einigen Gerichten als Betrug bezeichnet werden, dürfte bekannt sein. Nun geht die Hamburger Justiz in einer neuen Qualität gegen die Abofallenbetreiber vor.

Wie der Kollege Vetter hier berichtet, sind zwei Betreiber von Abofallen verhaftet worden. Das Amtsgericht erließt Haftbefehl.

Spannend ist in diesem Fall auch, dass die Staatsanwaltschaft nicht nur wegen Betrug sondern auch wegen Urheberrechtsverletzungen ermittelt, da die Betreiber von Downloadportalen jedenfalls keine Genehmigung zum Vertrieb der dort aufzufindenden Software hätten.

Jedenfalls dürften die angenommenen 65.000 Geschädigten und rund 5 Millionen Euro Schaden ausreichen, dass die Beschuldigten im Falle einer Verurteilung wohl nicht mehr mit einer Geldstrafe davon kommen.

Ähnliches:

OLG Frankfurt: Abo-Fallen sind gewerbsmäßiger Betrug

Das OLG Frankfurt hat relativ eindeutig festgestellt, dass Abo-Fallen - also Seiten, auf denen der Nutzer durch versteckte Preisangaben nicht erkennt, dass er mit Eingabe seiner Daten ein kostenpflichtiges Abo abschließt – den Tatbestand des gewerbsmäßigen Betruges erfüllen (Beschluss v. 17.12.2010, Az.:  1 Ws 29/09).

Hatten bisher die Staatsanwaltschaften Ermittlungen abgelehnt, wenn wenigstens an versteckter Stelle auf einen Abo-Preis hingewiesen wurde, so geht das OLG Frankfurt nun einen richtigen Schritt weiter. Es hat dem Landgericht Frankfurt aufgegeben, zwei abgelehnte Anklagen nunmehr doch zu verhandeln. Das LG hatte im Jahre 2009 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, da an irgendeiner Stelle auf der Internetseite die Nutzer auf die Kosten hingewiesen worden seien. Trotz dieses Hinweises sei der Tatbestand des Betruges wohl erfüllt, meinte nun aber das OLG.

Es wird abzuwarten bleiben, ob es, wie die Kollegen der Kanzlei FPS Rechtsanwälte & Notare vermuten, dann tatsächlich zu einer Verurteilung kommt. Dies wäre jedenfalls wünschenswert und die Voraussetzungen stehen offenbar auch günstig.

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Zur Mitteilung der Kanzlei FPS Rechtsanwälte & Notare

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Rundblick zum Wochenende (6)

Frau Kollegin Braun sah sich einer “privaten Mission” ausgesetzt und berichtet hier darüber.

Über die “atemberaubende Entscheidungsgeschwindigkeit” eines Gerichtes berichtete Kollege Melchior hier.

Dass Blogartikel auch nach hinten losgehen können, berichtet der Kollege Burschel im beck-blog hier. Leider läßt sich der erwähnte Artikel nicht mehr auffinden.

Was Motorräder im Stau dürfen, teilt das LawBike Blog hier mit.

Und schließlich berichtet das LBR-Blog hier von einem finanziell eindrucksvollen Schwindel.

In diesem Sinne, ein schönes Wochenende!

Ähnliches:

Bella & Ratzka
Bella & Ratzka Rechtsanwälte

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