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Keine Mitnahme von Personen auf’s Polizeirevier zur Identitätsfeststellung

Der Kollege Vetter berichtet hier von einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urteil v. 14.12.2010, Az.: 1 S 338/10)

Die Klägerin war von der Polizei an einem eventuellen Tatort angetroffen worden. Sie konnte sich mit einem gültigen und offenbar nicht gefälschten Personalausweis ausweisen. Trotzdem nahm die Polizei die Klägerin zur Identitätsfeststellung mit aufs Revier.

Der Verwaltungsgerichtshof sah dies berechtigterweise als unzulässig an. Eine Mitnahme aufs Revier ist ein Eingriff in die Freiheit des Betroffenen. Dieser sei jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn sich keine Anhaltspunkte für eine Fälschung des Ausweises ergeben würden. Der Zweck der Maßnahme, die Identitätsfeststellung, erfordert es nunmal nicht, dass Betroffene auf ein Polizeireview verbracht werden. Vielmehr ist dies am Ort des Geschehens möglich. Das gilt sogar für einen eventuellen Datenabgleich.

Leider ist es in der Praxis häufig so, dass Polizeibeamte Personen mit auf’s Revier “bitten”, obwohl dies unnötig und unzulässig ist. In einem mir bekannten Fall wurde sogar ein 12jähriger “Beschuldigter” von daheim abgeholt, zur Identitätsfeststellung aufs Revier verbracht und anschließend einige Stunden ohne Beteiligung der Eltern (diese wußten nicht einmal, wo ihr Sohn war) zur Sache vernommen.

Deshalb sollten Sie folgendes beachten, wenn Sie in Kontakt mit der Polizei kommen: Egal ob Sie Zeuge oder Beschuldigter sind, gegenüber der Polizei müssen und sollten Sie keine Angaben machen, die über die Angaben zur Person hinaus gehen. Sie müssen zur Identitätsfeststellung nicht den Beamten zum Revier folgen, wenn Sie Ihre Identität mit einem Personalausweis belegen können. Als Beschuldigter sollten Sie übrigens zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Angaben zur Sache machen, es sei denn, Ihr Verteidiger rät Ihnen dazu.

Ähnliches:

Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO

Der Kollege Siebers weist hier auf einen eher unrühmlichen Zwischenfall hin, der darauf hindeutet, dass nicht jeder Anwalt das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO begriffen haben dürfte. Da dies wohl auch für eine Teil der (anwaltlich nicht vertretenen) Zeugen gilt, hier eine kleine Erläuterung:

§ 55 StPO

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Grundsätzlich muss sich niemand selbst belasten, eine Straftat zugeben oder sonstige Angaben zu einer selbst begangenen Straftat machen. Dies äußert sich unter anderem im Recht des Beschuldigten / Angeklagten, jederzeit zu schweigen.

Den Zeugen hingegen trifft eine grundsätzliche Pflicht, Angaben zu machen. Diese Pflicht wird für bestimmte Verwandte und Berufsträger (samt Hilfspersonen) aufgehoben. Um nun den grundsätzlich aussagepflichtigen Zeugen nicht dazu zu bringen, sich selbst einer Straftat zu bezichtigen, gibt § 55 StPO das Recht, auf einzelne Fragen nicht zu antworten.

Der vom Kollegen Siebers zitierte Anwalt scheint die Rechtslage dahingehend (miss-)verstanden, dass das Verweigerungsrecht nur dann besteht, wenn der Zeuge eine Straftat tatsächlich verübt hat und er durch die Aussage überführt werden würde. Nur so läßt sich die Begründung der Zeugnisverweigerung verstehen.

Allerdings meint § 55 StPO nicht nur die Gefahr, wegen einer Straftat verurteilt zu werden. Vielmehr besteht das Zeugnisverweigerungsrecht schon dann, wenn lediglich nach der Beantwortung der Fragen ein Ermittlungsverfahren (als erstes Stadium des “Verfolgens” einer Straftat) droht. Dabei ist es irrelevant, ob dieses Ermittlungsverfahren nach objektiven Maßstäben zu einer Anklage führen wird, oder nicht.

Es kommt daher nicht darauf an, ob der Zeuge Täter einer Straftat ist. Käme es darauf an, läge in jeder Zeugnisverweigerung nach § 55 StPO ein Geständnis. Der Sinn des § 55 StPO wäre damit verloren.

Es steht dem Zeugen daher schon dann ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, wenn er befürchten muss, dass die Beantwortung der ihm gestellten Fragen dazu führen könnte, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn oder einen Verwandten eingeleitet wird.

Im Übrigen besteht das Zeugnisverweigerungsrecht zunächst nur im Hinblick auf einzelne Fragen. In einzelnen Fällen kann daraus ein vollständiges Zeugnisverweigerungsrecht entstehen, wenn sämtliche zu erwartenden Fragen an den Zeugen diesen in die Gefahr eines Ermittlungsverfahrens bringen würden.

Ähnliches:

BGH zum Wortlaut der Beschuldigtenbelehrung

Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit eine vom Gesetzestext abweichende Beschuldigtenvernehmung dazu führt, dass die Belehrung als nicht korrekt erteilt gilt (Urteil vom 29.04.2010, Az.: 3 StR 63/10)

Bei einer Beschuldigtenvernehmung soll der Angeklagte u.a. wie folgt belehrt worden sein:

“Ich weise dich darauf hin, dass du hier als Beschuldigter vor der Polizei keine Angaben machen brauchst ….”

Die Formulierung “vor der Polizei” ließ das vorinstanzlich mit der Sache befaßte Landgericht zu dem Schluss kommen, dass es möglich wäre, dass der Beschuldigte sich vorgestellt habe, nur vor der Polizei nicht aber vor Staatsanwaltschaft und Gericht schweigen zu dürfen. Damit könnte er gedacht haben, dass er so oder so irgendwann reden müsse und sich dadurch zur Aussage bemüßigt gefühlt haben. Dies nahm das Landgericht zum Anlass die Belehrung als nicht korrekt zu werten.

Der BGH hat sich dem entgegengestellt. Es sei dem Wortlaut nach klar geworden, dass der Angeklagte zur Sache bei der Polizei schweigen durfte. Dies allein reicht aus. Anhaltspunkte für Gedankengänge des Angeklagten, die das Landgericht unterstellt hatte, sah der BGH nicht.

Daher zwei Dinge:
1. Als Beschuldigter müssen Sie NIE Angaben zur Sache machen. Sie dürfen schweigen, egal ob Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht oder sonstwer Sie fragen. Machen Sie von diesem Schweigerecht ausgiebig Gebrauch, so erleichtern Sie Ihrem Verteidiger die Arbeit sehr.

2. Wenn Sie vernommen werden, ob als Beschuldigter oder als Zeuge, merken Sie sich den Wortlaut der Belehrung. In den meisten Fällen wird es zwar nicht ausreichen, dem Gericht darzulegen, die Belehrung sei falsch gewesen. Denn in den meisten Fällen wird der Polizeibeamte in einer Verhandlung natürlich Stein und Bein schwören, die Belehrung korrekt erteilt zu haben. Gelegentlich ergibt sich jedoch ein Ansatzpunkt für die Verteidigung. Wenn dann im Termin der Beamte die Belehrung nicht fehlerfrei zusammenkriegt, dann kann das auch mal für eine vorherige Vernehmung so angenommen werden.

PS: Dank an den Hinweis des Kollegen Burhoff

Ähnliches:

Beschuldigter und Zeuge in einer Person

In letzter Zeit ist es Mandanten mehrfach passiert, dass sie an einem Geschehen beteiligt waren, bei welchem mehrere Täter einer Straftat denkbar sind. Typisches Beispiel hierfür sind Schlägereien auf Volksfesten oder in Discos.

Die Polizei geht nun vermehrt dazu über, die jeweiligen Beteiligten sowohl als Zeuge, wie auch als Beschuldigter zu vernehmen. Geladen wird dann entweder mit zwei getrennten Ladungen zu gleichem Vernehmungstag und -zeit, oder mit einer Ladung auf der sowohl “Zeuge” wie auch “Beschuldigter” oder nichts von beidem angekreuzt ist.

Meist soll auch zuerst die Beschuldigtenvernehmung und dann die Zeugenvernehmung stattfinden.

Ich mag den Beamten nichts schlechtes unterstellen, Mandanten berichteten sogar davon, dass einige Beamte geäußert hätten, dass es doch sinnvoll wäre erstmal gar nichts zu sagen und sich einen Anwalt zu nehmen. Würden aber die Vernehmungen so durchgeführt wie geplant, wäre der Beschuldigte zunächst als solcher belehrt und vernommen. Selbst wenn er dann nichts sagt, so müßte er (rein theoretisch) sodann als Zeuge schon Angaben machen. Ob an dieser Stelle eine Belehrung zum Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO erfolgt darf schon bezweifelt werden. Im Ernstfall würden die Beamten wahrscheinlich auch darauf abstellen, dass der Zeuge ja zuvor als Beschuldigter belehrt wurde.

Es kann also nur geraten werden, dass jeder, der für ein Tatgeschehen grundsätzlich als Beschuldigter, also Täter, in Betracht kommt, nach einer Ladung zur polizeilichen Vernehmung einen Strafverteidiger aufsucht. Zwar führt eine fehlende Beschuldigtenbelehrung zu einen Beweisverwertungsverbot, allerdings können aus den Aussagen unproblematisch Ermittlungsansätze gewonnen und verwertet werden können, die ggf. dann erst Tatbeteiligungen aufdecken.

Und noch etwas: Niemand ist verpflichtet, gegenüber der Polizei Angaben zur Sache zu machen! Auch wenn die Polizei gern einmal suggerieren will, dass dies der Fall ist. Das stimmt nicht! Der Zeuge muss erst der Ladung zur Staatsanwaltschaft Folge leisten und dort aussagen. Der Beschuldigte kann und sollte immer schweigen!

Ähnliches:

Strafrecht: Belehrung nach Berliner Art

Der Kollege Hoenig weist in einem kurzen Beitrag darauf hin, dass die Berliner Polizei derzeit eine neue Variante der Beschuldigtenbelehrung eingeführt hat.

Sämtliche für die korrekte Belehrung notwendigen Inhalte sind offensichtlich in einem Formular enthalten und werden dem Beschuldigten ausgehändigt, auf dass dieser das Formular unterschreibe. Mit der Unterschrift wird die Belehrung als erhalten und verstanden festgezimmert. In der Tat dürfte dann eine Verteidigungsstrategie im Hinblick auf ein Verwertungsverbot der Vernehmung wenig Erfolg haben.

Der Kollege weist zurecht darauf hin, dass die Unterschrift unter ein derartiges Schriftstück eine Mitwirkung eines Beschuldigten wäre, zu der der Beschuldigte NICHT VERPFLICHTET ist! Das Schweigen vor Strafverfolgungsbehörden schließt auch das schriftliche Schweigen ein. Unterschriften oder Bestätigungen unter solche Formulare sollten tunlichst unterbleiben, damit Ihr Verteidiger noch aus der vollen Bandbreite der Verteidigungsmöglichkeiten schöpfen kann.

Im Übrigen gehe ich davon aus, dass sich diese Praxis auch bei weiteren Polizeidirektionen einschleifen wird.

Ähnliches:

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