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Filesharing: Ein bißchen “back to the roots”, ein bißchen Anwaltsschelte und das Ende der vorsorglichen Unterlassungserklärung(?) kommt vom OLG Düsseldorf

Die im folgenden dargestellte Entscheidung bietet in Filesharing-Fällen viel Diskussionsstoff: Was nützt dem Abgemahnten das Bestreiten der korrekten Adressermittlung? Wie sieht eine hinreichend konkrete Abmahnung aus? Wie bestimmt muss eine Unterlassungserklärung sein? Führt das Fehlen einer Repertoireliste zur Unwirksamkeit vorsorglicher Unterlassungserklärungen? Kann eine Abmahnung überhaupt zu einem Schaden beim Rechteinhaber führen? Und führt eine mangelhafte Abmahnung zum Entfall des Anspruches auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten? Diesen Beitrag weiterlesen »

Filesharing: AG Frankfurt zum fliegenden Gerichtsstand

Allein auf weiter Flur…könnte man sagen. Denn, das Amtsgericht Frankfurt hat sich (wieder einmal) recht kritisch zur Frage des fliegenden Gerichtsstandes bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing geäußert (AG Frankfurt, Beschluss vom 12.12.2011, Az.: 31 C 2528/11).

Die Entscheidung, welche der Kollege Dury hier eingestellt hat, erteilt der schrankenlosen Anwendung des fliegenden Gerichtsstandes eine Absage. Nicht jedes Zivilgericht in Deutschland sei örtlich zuständig, auch wenn die Rechtsverletzung im Internet begangen worden sei. Vielmehr käme der Gerichtsstand des Klägers oder der des Beklagten in Betracht. Zur Begründung verweist das Gericht auf eine kurz zuvor ergangene Entscheidung eines anderen Spruchkörpers des AG Frankfurt (Urteil vom 01.12.2011, Az.: 30 C 1849/11-25).

Wenn ich mich recht entsinne, hatte das AG Frankfurt bereits vor ca. 2 Jahren sich auf den gleichen Standpunkt gestellt. Zudem führt die Kollegin Winkler hier auch zwei weitere Entscheidungen, die in die gleiche Richtung gehen, an (OLG Celle, Urteil vom 17.10.2010, Az.: 4 AR 81/02 und LG Krefeld, Urteil vom 14.09.2007, Az.: 1 S 32/02).

Trotzdem wird festzustellen bleiben, dass diese Entscheidungen recht allein in der Welt der Filesharing-Rechtsprechung stehen. Weiterhin sollte daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der wegen Filesharing-Aktivitäten Abgemahnte vor nahezu (sachlich zuständige) Zivilgericht in Deutschland zitiert werden könnte.

Ein Wort noch zum Urteil des AG Frankfurt vom 01.12.2011. Wie sich aus der vom Kollegen Dury bereitgestellten Textpassage ergibt, hatte das AG die früher ergangene, auch höchstrichterliche Rechtsprechung selbstverständlich beachtet, in diesem Zusammenhang jedoch darauf hingewiesen, dass diese Entscheidungen im Hinblick auf Printmedien ergangen seien und somit aus medientechnologischer Sicht als “prähistorisch” anzusehen sein. Recht haben’s, die Frankfurter Richter!

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Strafverteidiger als außergewöhnliche Belastung

Strafverteidigung ist gelegentlich etwas teuer. Wer einmal in einem größerem Verfahren sich eines Strafverteidigers bedienen musste, wird sicherlich festgestellt haben, dass es durchaus eine Belastung sein kann, seinen Verteidiger bezahlen zu müssen.

Ein findiger Mensch kam daher auf die Idee, seine Strafverteidigerkosten beim Finanzamt als Ausgaben geltend zu machen. Er hatte in verschiedene Gesellschaften Geld investiert, welches er zuvor aus Vermögensdelikten erhalten hatte. Er meldete die aus den Strafverfahren entstandenen Verteidigerkosten von 100.000 € als Werbungskosten an. Das Finanzamt, wen wunderts, lehnte dankend ab.

Die daraufhin erhobene Klage führte zur Entscheidung des Finanzgerichtes Hamburg (FG Hamburg, Urteil vom 14.12.2011 – 2 K 6/11). Demnach sind die Kosten für die Strafverteidigung einzig der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen, da der Kläger nur sein persönliches Vermögen habe mehren wollen. Nur dann, wenn die Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit verübt wurde, sei ausnahmsweise die Berücksichtigung der Verteidigerkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten möglich.

Auch als außergewöhnliche Belastungen seien die Kosten für den Strafverteidiger nicht absetzbar. Die Kosten für die Verteidigung seien nicht zwangsläufig im Sinne des Gesetzes. Vielmehr seien sie mittelbare Folge des sozial inadäquaten Verhaltens, welches dann zum Strafverfahren und somit zur Verurteilung führte. Sie seien daher so eng mit dieser Tat verknüpft, dass eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht komme.

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Filesharing: Forderungen in Höhe von 90 Millionen Euro aus Abmahnungen stehen zur Versteigerung

Die Kanzlei U+C Rechtsanwälte versteigert für Rechteinhaber aktuell Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen, nach eigenen Angaben mit einem Gesamtvolumen von ca. 90 Millionen Euro.

Heise berichtete an dieser Stelle davon, dass es sich dabei um Forderungen aus ca. 70.000 Abmahnungen handeln soll. Auch die Kollegin Neubauer hat hier von dieser Auktion berichtet.

Wie Heise an bezeichneter Stelle darstellt soll es sich um Forderungen in Höhe von jeweils 1.286,80 € handeln. Dies ist der Betrag, den die Kanzlei U + C offenbar regelmäßig von Abgemahnten fordert, die den zuvor angebotenen Vergleichsbetrag nicht zahlen.

Dürfen Forderungen derart versteigert werden und wenn ja, was folgt daraus?
Selbstverständlich dürfen bestehende Forderungen veräußert werden. Dies ist durchaus eine häufig vorkommende Angelegenheit. Firmen verkaufen Forderungen, die sie gegen Kunden haben, beispielsweise an Inkasso-Unternehmen. Sie erhalten zwar nicht die volle Forderungssumme – das Inkasso-Unternehmen möchte ja auch ein Geschäft machen -, sind aber das Risiko der Uneinbringlichkeit der Forderung los. Dieses Risiko trägt jetzt das Inkasso-Unternehmen.

Vorliegend handelt es sich bei diesen Forderungen sicherlich sämtlichst um Schadensersatzansprüche. Diese stehen nicht der abmahnenden Kanzlei zu, sondern lediglich dem Rechteinhaber, also dem Auftraggeber. Denn dieser schuldet der Kanzlei die Rechtsanwaltsgebühren. Diese Gebühren macht die Kanzlei sodann nur für ihn beim Abgemahnten geltend. Aus diesem Grunde ist es auch korrekt, dass die Kanzlei U + C auf den Seiten der Versteigerung und insbesondere in den Versteigerungsbedingungen darauf hinweist, dass sie selbst nur die Forderungen bzw. die Auktion vermittelt und derzeitiger Fordersinhaber nicht die Kanzlei selbst sondern der jeweilige Rechteinhaber ist.

Das legt aber den Schluss nahe, dass die jeweiligen Rechteinhaber sich zumindest die Arbeit der Kanzlei U + C Rechtsanwälte im Kampf gegen illegales Filesharing bislang mindestens 90 Millionen Euro haben kosten lassen, die noch nicht von Abgemahnten gezahlt wurden. Dazu dürften noch einige Millionen kommen, die für Abmahnungen aufgewendet worden, bei denen die Abgemahnten jedoch gezahlt haben, so dass da die Kosten vermutlich ausgeglichen wurden.

Heise stellt an bezeichneter Stelle nunmehr Mutmaßungen darüber an, dass diese Forderungen wohl nur aus den Jahren 2010 und 2011 stammen sollen. Das kann hier selbstverständlich nicht nachgeprüft werden. Doch auch wenn die Forderungen noch aus größeren Zeiträumen stammen sollten, lässt sich neidlos daraus ableiten, dass die Branche der abmahnenden Anwälte offenbar recht gut verdient. Denn zum einen können nur offene Forderungen Gegenstand einer solchen Versteigerung sein. Die bereits gezahlten Forderungen bleiben unberücksichtigt. Zum Anderen ist die Kanzlei U + C Rechtsanwälte nur eine von vielen Kanzleien, die sich mit dieser Materie so beschäftigen, und, so zumindest meine Vermutung, nicht die größte derartiger Kanzleien.

Für den Anspruchsgegner, den Abgemahnten, ändert sich also nicht viel. Lediglich der Gegner ist ein neuer. Allerdings können auch dem neuen Anspruchsinhaber die gleichen Einwände gegen die Forderung entgegengehalten werden, wie dem ursprünglichen Rechteinhaber. Es wird also spannend, ob die Auktion glückt und wer sich dann in Zukunft für die jeweiligen Rechteinhaber meldet.

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Aktuelle Abmahnung wegen Filesharing von Universal Music / Kanzlei Rasch (Gesammelte Werke….)

Die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte mahnt aktuell für die Universal Music GmbH Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich der folgenden Werke ab:

Lady Gaga – Born This Way
Lady Gaga – The Edge Of Glory
Rihanna – California King Bed
Rihanna – S&M
Andreas Bourani – Nur In Meinem Kopf
The Black Eyed Peas – Don’t Stop The Party
Cascada – San Francisco
Pigeon John – The Bomb
Milow – You And Me (In My Pocket)
Sebastian Wurth – Hard To Love You

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie, zumindest im Falle des Zusammentreffens aller oben bezeichneten Rechtsverletzungen, die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von 1.200,- €.

Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte tunlichst nicht unterzeichnet werden, da sie zum einen ein Schuldeingeständnis, zum anderen auch eine bezifferte Vertragsstrafe enthält. Darüber hinaus ist die Unterlassungserklärung sehr weit gefaßt, umfaßt alle Werke der Unterlassungsgläubigerin und könnte damit vor dem Hintergrund mancher Rechtsprechung als zu ungenau gelten. Akzeptiert der Rechteinhaber das, mag dies zwar recht angenehm sein. Die Rechtsprechung stellte in der Vergangenheit jedoch immer wieder klar, dass der Abgemahnte allein verantwortlich für die Wirksamkeit der abgegebenen Unterlassungserklärung ist.

Unser Rat: Wenn sie eine derartige Abmahnung erhalten, suchen sie bitte schnellstmöglich einen spezialisierten Rechtsanwalt auf. Dieser wird, sofern notwendig, eine modifizierte Unterlassungserklärung fertigen und die gegen sie gerichteten Zahlungsansprüche prüfen. Lassen sie die ihnen gesetzt Frist nicht verstreichen!

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