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Filesharing: Ein bißchen “back to the roots”, ein bißchen Anwaltsschelte und das Ende der vorsorglichen Unterlassungserklärung(?) kommt vom OLG Düsseldorf
Achtung Shopbetreiber! Neue Musterwiderrufsbelehrung ab heute gültig! Neue Wertersatzregelung! Kündigung früherer Unterlassungserklärungen notwendig?
Betreiber von Online-Shops dürfen wieder einmal die Änderungen der gesetzlichen Vorschriften zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen in ihre Widerrufsbelehrungen einarbeiten. Am heutigen 04.08.2011 sind die Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Die neue Musterwiderrufsbelehrung ist damit in der Welt. Die wichtigsten Fakten in Kürze:
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- Der Gesetzgeber gewährt den Shopbetreibern eine Übergangsfrist von 3 Monaten zur Umsetzung der neuen Rechtslage. Nach Ablauf dieser Frist ist die vom Shopbetreiber verwendete Widerrufsbelehrung zum Abschuss durch Mitbewerber und Verbraucherverbände freigegeben, sofern sie nicht an die neue Rechtslage angepaßt wurde. Es wird also Zeit!
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- Wichtigste Neuerung der Rechtslage selbst ist sicherlich die Frage des Wertersatzes durch den Käufer bei Ausübung des Widerrufsrechtes. Nach Rechtsprechung des EuGH war die bisherige Regelung rechtswidrig. Zukünftig kann daher eine normale Prüfung der Kaufsache keinen Wertersatz auslösen. Nur wenn der Käufer die Sache über das Prüfen hinaus nutzt, wäre Wertersatz zu leisten. Das gilt aber auch nur dann, wenn der Käufer zuvor über sein Widerrufsrecht belehrt und auf die Pflicht zum Wertersatz hingewiesen wurde. Diese Regelung wurde neu in §312e BGB aufgenommen.
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- Bezüglich der “40-Euro-Klausel” gilt eine neue Formulierung. Weiterhin bleibt es aber erforderlich, dass diese Klausel nicht nur in der Widerrufsbelehrung sondern auch explizit in den AGB enthalten sein muss! Nur bei korrekter Vereinbarung können dem Käufer die Kosten der Rücksendung der Ware bei einem Warenwert unter 40 € auferlegt werden.
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- Schließlich ergeben sich aufgrund der neuen Regelungen auch Änderungen in der zu zitierenden Paragraphenkette, die zwingend beachtet werden müssen!
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Shopbetreiber sollten daher dringend ihre Widerrufsbelehrungen überarbeiten. Die Musterwiderrufsbelehrung sollte dabei unter Beachtung der dortigen Gestaltungshinweise übernommen werden. Im Zweifelsfall sollten Sie anwaltlichen Rat einholen.
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Interessant wird es auch für diejenigen, die in der Vergangenheit sich bereits Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung ausgesetzt sahen. Soweit nämlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, wäre nun zu prüfen, ob die neuen gesetzlichen Regelungen den zuvor abgemahnten Rechtsverstoß nicht aktuell als rechtmäßig erscheinen lassen. Dies würde dazu führen, dass der Abgemahnte nun, um weitere Abmahnungen zu vermeiden, seine Widerrufsbelehrung ändern und damit ggf. gegen die Unterlassungserklärung verstoßen müsste. Um dann eine Vertragsstrafe zu vermeiden, sollte ggf. geprüft werden, ob die Unterlassungserklärung nicht zu kündigen wäre.
Sind aufgrund gerichtlicher Entscheidungen Unterlassungsansprüche festgestellt worden, die nach aktueller Rechtslage nicht mehr bestehen, könnten Zwangsvollstreckungen ggf. abgewendet werden.
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Es empfiehlt sich daher für Betreiber von Online-Shops, im Zuge der aktuellen Rechtsänderungen anwaltlichen Rat einzuholen. Wir stehen Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Prüfung und ggf. Änderung ihrer Widerrufsbelehrungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung, und dies dank moderner Medien selbstverständliche bundesweit! Kontaktieren Sie uns einfach!
Ähnliches:
Arbeitsrecht: Ungültige AGB-Regelung über einen monatlichen Durchschnitt von 150 Arbeitsstunden
Enthält ein Formulararbeitsvertrag eine Regelung, nach welcher der Arbeitnehmer durchschnittlich 150 Arbeitsstunden pro Monat leisten müsse, so ist diese Regelung unwirksam, weil der Arbeitnehmer ihr nicht entnehmen kann, innerhalb welchen Zeitraums diese durchschnittlich 150 Stunden im Monat zu leisten sind. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung so festgestellt (Urteil vom 21.06.2011, Az.: 9 AZR 236/10).
Der Kläger hatte besagte Klausel in seinem Arbeitsvertrag. Der für ihn gültige Manteltarifvertrag sah eine Mindestarbeitszeit von 160 Stunden pro Monat vor. Tatsächlich arbeitete der Kläger 188 Stunden pro Monat. Er begehrte die Feststellung, dass seine Regelarbeitszeit den tatsächlich geleisteten Stunden entspräche.
Das BAG bewertete die Klausel zur Durchschnittsarbeitszeit im Formulararbeitsvertrag, welcher eine AGB Regelung gleichsteht, mit obiger Begründung als unwirksam. An ihre Stelle tritt die Regelung des Manteltarifvertrages. Mehr als die darin geregelten 160 Stunden monatlich kann der Kläger jedoch auch nicht verlangen.
Ähnliches:
Online-Auktionen: Diebstahl des Verkaufsobjektes rechtfertigt Abbruch einer eBay Auktion
Hin und wieder entsteht Streit, wenn ein Anbieter auf Onlineplattformen (kurz) vor Ende der Auktion den Artikel wieder löscht und ggf. bereits abgegebene Angebote gleich mit. Laut eBay Statuten kommt bei vorzeitiger Beendigung der Auktion ein Kaufvertrag zwischen Anbieter und aktuell Höchstbietendem zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich zur Beendigung der Auktion berechtigt.
Mit dieser “gesetzlichen” Berechtigung hatte sich der Bundesgerichtshof zu beschäftigten (Urteil vom 08.06.2011, Az.: VIII ZR 305/10). Denn der Hinweis, dass auch der Verlust des Artikels zur Beendigung der Auktion berechtigt, fand sich lediglich in den Hinweisen von eBay, nicht jedoch in den AGB.
Der BGH erteilte dem Kläger, der nach vorzeitiger Beendigung als Höchstbietender Schadensersatz geltend machte, eine Absage. Die Regelung in den AGB von eBay sei nicht dahingehend zu verstehen, dass nur gesetzlich normierte Gründe, die zur Rücknahme von Willenserklärungen berechtigen, gemeint seien. Vielmehr sei jedem Nutzer von eBay aufgrund der weitergehenden Hinweise klar, dass der Verlust des Artikels (auch durch Diebstahl) nach den maßgeblichen “Spielregeln” zur Beendigung der Auktion berechtige.
Die Entscheidung ist im Ergebnis sicherlich als richtig und vor allem praxisnah zu werten. Allerdings sollte eBay ggf. die entsprechende Klausel in den AGB etwas nachbessern, um zukünftige Streitigkeiten seiner Nutzer untereinander zu vermeiden.