Artikel-Schlagworte: „Adhäsionsverfahren“
Überraschend schon verhandelt
Ich vertrete das Opfer einer Straftat. Der Mandant war von drei Personen geschlagen und getreten worden. Neben der Gesundheitsschädigung entstand auch Sachschaden. Leider war die Identität der Täter nicht bekannt. Ebenso konnte zunächst nicht beurteilt werden, ob eine gemeinschaftliche Tat vorlag, oder ob Tatbeiträge nur einem einzelnen Täter zuzuordnen waren.
Nachdem der Mandant zu mir kam, kamen wir überein, dass die Ansprüche im Strafverfahren im Rahmen des Adhäsionsantrages verfolgt werden sollen. Da zu diesem Zeitpunkt nur das polizeiliche Aktenzeichen vorlag, erfolgte die Legitimation und das Akteneinsichtsgesuch dorthin. Wenig später erhielt mein Mandant vom Gericht eine schriftliche “Entschuldigung” eines der Täter zugestellt. Mit dem nun bekannten Aktenzeichen wurde das Akteneinsichtsgesuch erneuert und vor allem darauf hingewiesen, dass der Anschluss als Adhäsionskläger beabsichtigt ist. Darüber hinaus war eigentlich klar, dass der Mandant als Verletzter und vermutlich einziger Tatzeuge wohl eh zum Termin geladen werden sollte.
Nun wurde mir per gerichtlichem Schreiben bekannt gegeben, dass der Verhandlungstermin gegen einen Täter bereits gelaufen sei (vor Zustellung der Entschuldigung). Die Verhandlung fand ohne den Mandanten statt. Das Akteneinsichtsgesuch war offensichtlich entweder von der Polizei nicht weitergeleitet oder vom Gericht ignoriert worden. Wenn auch sonst immer von “Opferschutz” gesprochen wird, kann ich nicht nachvollziehen, dass hier das Opfer außen vor bleibt.
Nun gut, dann wird der erste Verurteilte halt eben zivilrechtlich belangt.
Ähnliches:
OLG Naumburg: Pflichtverteidigerbestellung erfaßt nicht Kosten für Adhäsionsverfahren
Das OLG Naumburg hat mit einem mir gestern zugegangenen Beschluss die Auffassung des AG Eisleben und des LG Halle bestätigt.
Der Pflichtverteidiger, welcher den Angeklagten auch gegen einen vom Verletzten verfolgten Schadensersatzanspruch im Adhäsionsverfahren verteidigt, erhält hierfür die Vergütung von der Staatskasse nur, wenn er zuvor gemäß § 404 Abs. 5 StPO auch Prozesskostenhilfe beantragt hat. In der Bestellung zum Pflichtverteidiger ist die Tätigkeit im Adhäsionsverfahren nicht enthalten, da es sich um zwei unterschiedliche Angelegenheiten handele.
Die teilweise in Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung, nach welcher das Adhäsionsverfahren so untrennbar mit der Strafsache selbst verbunden ist, dass über die Pflichtverteidigerbestellung auch die Tätigkeit als Vertreter des Adhäsionsbeklagten erfaßt und somit vergütet wird, weist das OLG Naumburg zurück.
Ähnliches:
Wenn der potentielle Adhäsionskläger im Unklaren gelassen wird…
Der Mandant steht unter Betreuung, und das seit vielen Jahren. Zunächst war eine entfernte Verwandte Betreuerin. Deren Lebensgefährte lieh sich vom Mandanten eine beträchtliche Summe Geld, wissend, dass er sie nicht zurückzahlen kann.
Nach Wechsel des Betreuers stellte der Mandant Strafanzeige und teilte auf entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft mit, dass er beabsichtige einen Adhäsionsantrag im Hinblick auf den entstandenen Schaden zu stellen. In der Anfrage der StA war weder vermerkt, dass bereits Anklage erhoben war, noch, dass sogar schon ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt war. Der Mandant wurde auch nicht als Zeuge geladen.
Es kam wie es kommen mußte, der Adhäsionsantrag ging zwei Tage nach der Verurteilung beim Gericht ein. Nun, nach mehr als 3 Monaten, teilt die StA endlich mit, dass das Strafverfahren längst erledigt ist. Es wäre doch nicht zuviel verlangt gewesen, wenn der Staatsanwalt, der von der anwaltlichen Vertretung des potentiellen Nebenklägers wußte, einfach mal den Telefonhörer in die Hand genommen und den Verhandlungstermin mitgeteilt hätte.
Aber immerhin, das ergangene Urteil reicht locker aus, um in einer separaten Klage nunmehr den Schadensersatzanspruch geltend zu machen.