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Internetrecht: Auch outlets.de / IContent GmbH stellt weiterhin Abofallen

Vor kurzem hatten wir darüber berichtet, dass die Content4U immer noch Forderungen aus vermeintlich geschlossenen Online-Abos geltend macht. Offenbar kann auch die, an der selben Adresse ansässige IContent GmbH nicht davon lassen.

Uns liegt jedenfalls wieder neues Schriftgut vor, mit welchem die IContent GmbH als Betreiber des Portals outlets.de die üblichen 96,00 € fordert.

Dies erscheint aufgrund der zwischenzeitlich mannigfaltigen Rechtsprechung zur Frage der Betrugsstrafbarkeit bei Abofallen gewagt, ja fast schon abenteuerlich. Aber jedenfalls wird sich der Mandant keine besonders großen Sorgen machen müssen.

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Internetrecht: Content4U schlägt wieder zu

Angesichts der allgemeinen Schelte gegen Abofallen, der Auffassung des Amtsgerichtes Frankfurt, dass Abofallen gewerbsmäßiger Betrug seien und vor dem Hintergrund der gerade erfolgten Verhaftungen von Abofallenbetreibern (siehe vorheriger Artikel), mutet es geradezu grotesk an, dass doch tatsächlich weiterhin Betreiber von Abofallen versuchen, ihre angeblichen Forderungen einzutreiben.

So versucht aktuell die Content4U GmbH von einem Mandanten die Kosten für ein angeblich über die Webseite Download-Service.de abgeschlossenes Abo einzutreiben. Da sich der Mandant unsicher war, was zu tun ist, hat er sicherheitshalber uns mit der Prüfung beauftragt. Die Empfehlung für derartige Schreiben lautete klar: Ablage “P”!

Jetzt werden wir mit unserem Mandanten erörtern, ob das Nichtbestehen der Forderung nicht im Rahmen einer negativen Feststellungsklage geklärt werden sollte. Angesichts der Begleitumstände könnte das ein Selbstläufer werden.

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Internetrecht / Strafrecht: Haftbefehl! Abofallenbetreiber im Visier der Staatsanwaltschaft

Dass Abofallen zwischenzeitlich von einigen Gerichten als Betrug bezeichnet werden, dürfte bekannt sein. Nun geht die Hamburger Justiz in einer neuen Qualität gegen die Abofallenbetreiber vor.

Wie der Kollege Vetter hier berichtet, sind zwei Betreiber von Abofallen verhaftet worden. Das Amtsgericht erließt Haftbefehl.

Spannend ist in diesem Fall auch, dass die Staatsanwaltschaft nicht nur wegen Betrug sondern auch wegen Urheberrechtsverletzungen ermittelt, da die Betreiber von Downloadportalen jedenfalls keine Genehmigung zum Vertrieb der dort aufzufindenden Software hätten.

Jedenfalls dürften die angenommenen 65.000 Geschädigten und rund 5 Millionen Euro Schaden ausreichen, dass die Beschuldigten im Falle einer Verurteilung wohl nicht mehr mit einer Geldstrafe davon kommen.

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OLG Frankfurt: Abo-Fallen sind gewerbsmäßiger Betrug

Das OLG Frankfurt hat relativ eindeutig festgestellt, dass Abo-Fallen - also Seiten, auf denen der Nutzer durch versteckte Preisangaben nicht erkennt, dass er mit Eingabe seiner Daten ein kostenpflichtiges Abo abschließt – den Tatbestand des gewerbsmäßigen Betruges erfüllen (Beschluss v. 17.12.2010, Az.:  1 Ws 29/09).

Hatten bisher die Staatsanwaltschaften Ermittlungen abgelehnt, wenn wenigstens an versteckter Stelle auf einen Abo-Preis hingewiesen wurde, so geht das OLG Frankfurt nun einen richtigen Schritt weiter. Es hat dem Landgericht Frankfurt aufgegeben, zwei abgelehnte Anklagen nunmehr doch zu verhandeln. Das LG hatte im Jahre 2009 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, da an irgendeiner Stelle auf der Internetseite die Nutzer auf die Kosten hingewiesen worden seien. Trotz dieses Hinweises sei der Tatbestand des Betruges wohl erfüllt, meinte nun aber das OLG.

Es wird abzuwarten bleiben, ob es, wie die Kollegen der Kanzlei FPS Rechtsanwälte & Notare vermuten, dann tatsächlich zu einer Verurteilung kommt. Dies wäre jedenfalls wünschenswert und die Voraussetzungen stehen offenbar auch günstig.

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Zur Mitteilung der Kanzlei FPS Rechtsanwälte & Notare

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Deutsche Zentral Inkasso GmbH – Kommt die Entziehung der Inkasso-Erlaubnis?

Die Deutsche Zentral Inkasso GmbH ist (leider) vielen Internetnutzern bekannt, die sich auf Portalen wie outlets.de oder ähnlichen Abofallen verfangen haben. Die Deutsche Zentral Inkasso GmbH tritt dabei häufig als Geldeintreiber auf, stützt sich auf eine gerichtliche Inkassoerlaubnis und droht unter Darlegung gewisser Urteile auch noch mit Schufa-Einträgen.

In der Regel ist der Rat in solchen Sachen relativ eindeutig: Alles, was nicht ein gerichtlicher Mahnbescheid ist, gehört in die Ablage “P”. Mit dem Mahnbescheid sollte man jedoch schnellstmöglich einen Anwalt aufsuchen.

Der Kollege Hoeren berichtete nun gestern hier, dass auf seine Nachfrage beim Kammergericht Berlin Auskunft dahingehend erteilt wurde, dass mittlerweile eine Vielzahl von Beschwerden über die Inkassofirma vorliegen und sich das Gericht selbst wohl ein wenig verschaukelt fühlt. Jedenfalls sei ein Verfahren zur Entziehung der Inkassoerlaubnis eingeleitet worden. Das läßt hoffen, dass auch dieser Spuk bald vorbei ist.

Wenn Ihnen ein Schreiben der Deutsche Zentral Inkasso GmbH ins Haus flattert, dann werden Sie nicht nervös. Sind Sie sich nicht sicher, ob das, was Sie erhalten haben, ein gerichtlicher Mahnbescheid ist, dann rufen Sie einfach einen Anwalt an. In der Regel sollte man Ihnen kurzfristig und sicher auch kostenfrei mitteilen können, ob Handlungsbedarf besteht, oder nicht.

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