Preisangabe bei 0180-Nummern – Neuregelung im TKG

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) wurde mit Wirkung zum 01.03.2010 ein wenig geändert. Demnach ist gemäß § 66a TKG nunmehr bei 0180-Nummern nunmehr auch der Mobilfunkpreis anzugeben. War bislang lediglich die Angabe, dass Preise aus dem Mobilfunknetz abweichen können, ausreichend, muss nun der genaue Preis angegeben werden:

Abweichend hiervon ist bei Service-Diensten neben dem Festnetzpreis der Mobilfunkhöchstpreis anzugeben, soweit für die Inanspruchnahme des Dienstes für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen.

Service-Dienste sind dabei die früher als “Getrennte-Kosten-Dienste” benannten 0180-Nummern.

Die Aussage “Mobilfunkpreise können abweichen” ist daher nicht mehr ausreichend. Betreiber solcher Dienste sollten daher schnellstmöglich ihre entsprechenden Angaben überarbeiten, um nicht dem erhöhten Risiko von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ausgesetzt zu sein.

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