Filesharing: OLG Köln zur Unerheblichkeit des Einwandes der Abwesenheit
Dienstag 9. März 2010 von RA Ratzka
Wie die Kollegen Dr. Damm & Partner unter dem Titel “WLAN allein zu Haus” darstellen, hatte sich das OLG Köln mit der Frage zu beschäftigen, ob der Einwand einer Abgemahnten, sie und ihr Sohn, und damit die berechtigten Nutzer des Computers, seien zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung gar nicht zu Hause gewesen, reicht, um eine Störerhaftung zu beseitigen.
Das OLG Köln meint offensichtlich, dass dies ausreicht. Es reiche aus, dass der Computer des Abgemahnten eingeschaltet und mit dem Internet verbunden ist. Auf die eigene Anwesenheit käme es nicht an.
Mein Rat: Als Empfänger einer Abmahnung sollten Sie den Rat eines spezialisierten Anwalts einholen. Er kann Ihnen sagen, ob Ihnen bei einem gerichtlichen Verfahren Ungemach droht und welche Handlungsalternativen angezeigt sind.
---Sollten Sie in einer rechtlichen Angelegenheit meinen anwaltlichen Rat oder Vertretung wünschen, so finden Sie meine Kontaktdaten hier.
Bitte beachten Sie, dass der Artikel keine Rechtsberatung darstellt und keinerlei Haftungsansprüche auslöst.
Dieser Beitrag wurde erstellt am Dienstag 9. März 2010 um 11:52 und abgelegt unter filesharing. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.