Rechtsanwaltskanzlei Ratzka

Peter Ratzka – Rechtsanwalt und Strafverteidiger in der Lutherstadt Eisleben

Filesharing: Drohung mit einstweiliger Verfügung als stumpfes Schwert

Mittwoch 10. März 2010 von RA Ratzka

Mir ist dieser Tage der Inhalt eines Schreibens der Kanzlei Waldorf zur Kenntnis gelangt, der mich schmunzeln ließ.

Der Betroffene (nicht mein Mandant!) soll im Mai 2009 das Hörbuch “Feuchtgebiete” von Charlotte Roche (Rechteinhaber: Verlagsgruppe Random House GmbH) zum Download angeboten haben. Abgemahnt (angeblich)wurde er hierfür  von der Kanzlei Waldorf im Oktober 2009. 

Er reagierte nicht. Nun erhielt er ein neues Schreiben der Kanzlei Waldorf, und zwar im März 2010! Darin wurde erneut die Abgabe der Unterlassungserklärung gefordert und in Aussicht gestellt, dass man notfalls einen Antrag auf einstweilige Verfügung wolle.

Diese Drohung ist in diesem Fall jedoch ein stumpfes Schwert. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung prüft das Gericht, im Wege einer eher summarischen Prüfung, ob ein Anspruch bestehen könnte. Dies kann ein Unterlassungsanspruch sein. Es prüft aber auch den Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit. Ist diese schon diskutabel, wenn 5 Monate nach der Rechtsverletzung der Inhaber des Rechtes erst aktiv wird, so wird wohl spätestens dann kein Gericht mehr von der Eilbedürftigkeit ausgehen, wenn nach einer Abmahnung mehr als vier Monate ins Land gehen, ehe überhaupt ein weiteres Tätigwerden des abmahnenden Anwalts erfolgt. Konkret liegen 10 Monate zwischen angeblicher Rechtsverletzung und dem letzten Schreiben der Anwälte.

Trotzdem mein Rat: Der Betroffene hat hier erstmal Glück gehabt. Grundsätzlich kann jedoch zeitnah nach einer Rechtsverletzung und zeitnah nach einer Abmahnung eine einstweilige Verfügung drohen. Ignorieren Sie daher keinesfalls die Ihnen gesetzten Fristen sondern kontaktieren Sie zeitnah einen spezialisierten Anwalt.

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Sollten Sie in einer rechtlichen Angelegenheit meinen anwaltlichen Rat oder Vertretung wünschen, so finden Sie meine Kontaktdaten hier.
Bitte beachten Sie, dass der Artikel keine Rechtsberatung darstellt und keinerlei Haftungsansprüche auslöst.

Dieser Beitrag wurde erstellt am Mittwoch 10. März 2010 um 15:11 und abgelegt unter filesharing. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.

3 Kommentare über “Filesharing: Drohung mit einstweiliger Verfügung als stumpfes Schwert”

  1. Abmahnung von Waldorf - nicht alleiniger Zugangsinhaber - Seite 690 - netzwelt.de Forum schrieb:

    [...] [...]

  2. Martin Banden schrieb:

    Finden Sie es nicht ein wenig zu einfach, am Ende von JEDEM Ihrer Beiträge darauf hinzuweisen, dass man (egal, in welcher Situation) am Besten einen Anwalt (evtl. Sie?) zu Rate zieht ?

  3. RA Ratzka schrieb:

    Den Hinweis einen Anwalt zu Rate zu ziehen, kann man im Strafrecht und IT-/Internetrecht nicht oft genug geben. Das lehrt leider die Erfahrung.

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