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	<title>Bella &#38; Ratzka Rechtsanwälte</title>
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	<description>Rechtsanwälte &#38; Strafverteidiger in der Lutherstadt Eisleben</description>
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		<title>Warum die Telekom diesmal leer ausgeht</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 12:32:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Telefonvertrag]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Telekom behauptete als Klägerin, sie habe mit dem Beklagten einen Vertrag geschlossen. Sie hatte dem Beklagten Rechnungen gestellt, die dieser jedoch nie erhielt und somit nicht bezahlte. Die Klägerin erwirkte einen Mahnbescheid. Anwaltlich vertreten ließ der Beklagte gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen und bemühte sich außergerichtlich um Klärung der Sache. Die Klägerin ließ eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Telekom behauptete als Klägerin, sie habe mit dem Beklagten einen Vertrag geschlossen. Sie hatte dem Beklagten Rechnungen gestellt, die dieser jedoch nie erhielt und somit nicht bezahlte. Die Klägerin erwirkte einen Mahnbescheid.</p>
<p>Anwaltlich vertreten ließ der Beklagte gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen und bemühte sich außergerichtlich um Klärung der Sache. Die Klägerin ließ eine Kopie des Vertrages übersenden. Der Beklagte erinnerte sich, am Tag des behaupteten Vertragsschlusses an einem Gewinnspiel auf einem öffentlichen Platz teilgenommen zu haben. Vielleicht habe ihm da jemand was untergeschoben. Nur so könne er sich die Unterschrift erklären.</p>
<p>Um die Sache nicht in ein unsicheres Verfahren laufen zu lassen wurde der Klägerin angeboten, nach Nachweis der behaupteten Beträge, ggf. berechtigte Forderungen zu zahlen. Vorsorglich wurde auch noch ein Widerruf erklärt, da auf der Vertragskopie eine Widerrufsbelehrung nicht ersichtlich war. Beantwortet wurde dieses Schreiben mit einem Forderungskonto, welches die einzelnen Forderungen gerade nicht erkennen ließ. Die entsprechende Monierung beantwortete die Klägerin mit einer Klage.</p>
<p>Wie es halt so ist: Wenn eine Seite sich stur stellt, zieht die andere Seite nach! Das Vergleichsangebot war vom Tisch. Der Beklagte machte geltend, nie einen Vertrag unterzeichnet zu haben. Er erwähnte dabei das besagte Gewinnspiel. Zudem verwies er auf sein Widerrufsrecht. Die Klägerin bestritt die Ausführungen zum behaupteten Gewinnspiel lediglich einfach und trug zum Vertragsschluss nichts vor. Sie war der Auffassung, dass ein Widerrufsrecht nicht bestehe, da kein Haustürgeschäft vorliege.</p>
<p>Das mit der Sache befasste Amtsgericht wies die Klage ab: Der Beklagte habe zum Gewinnspiel vorgetragen. Die Klägerin hätte nun ihrerseits zum Vertragsschluss vortragen müssen. Selbst wenn ein Vertrag geschlossen worden wäre, läge ein Haustürgeschäft unproblematisch vor. Mangels Widerrufsbelehrung war der Widerruf nicht verfristet. Die Klage war abweisungsreif.</p>
<p>Hätte sich die Klägerin letztlich vor der Anspruchsbegründung dazu aufraffen können, die Rechnungen zu übersenden, die sie im Hauptverfahren zur Anspruchsbegründung übersandte, wäre der Beklagte vermutlich schwach geworden und hätte zur Vermeidung des gerichtlichen Streits gezahlt. Wenn man aber meint, dass man die harte Tour braucht, dann muss man halt eben manchmal mit einer harten Landung rechnen.</p>
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		<title>Verkauf von Filesharing-Forderungen offenbar erfolgreich &#8211; Debcon GmbH macht Ansprüche nun geltend</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 08:07:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bereits Anfang Dezember hatten wir hier darüber berichtet, dass die Kanzlei Urmann + Collegen (U + C Rechtsanwälte) Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen im Wert von 90 Millionen Euro zum Verkauf gestellt hatte. Es sollte sich, nach Berichten bzw. Schätzungen verschiedener Kollegen und Medien um insgesamt ca. 70.000 Forderungen handeln. Offenbar hat die Debcon GmbH aus Witten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bereits Anfang Dezember hatten wir hier darüber berichtet, dass die Kanzlei Urmann + Collegen (U + C Rechtsanwälte) Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen im Wert von 90 Millionen Euro zum Verkauf gestellt hatte. Es sollte sich, nach Berichten bzw. Schätzungen verschiedener Kollegen und Medien um insgesamt ca. 70.000 Forderungen handeln.</p>
<p>Offenbar hat die Debcon GmbH aus Witten diese angebotenen Forderungen (oder zumindest einen Teil davon) erworben. Denn diese macht nun zuvor von den Rechtsanwälten Urmann + Collegen geltend gemachte Forderungen für die Silwa Filmvertrieb AG geltend. Die Forderungshöhe entspricht dabei der Forderungen, die die Anwaltskanzlei zuletzt geltend gemacht hat (1.286,80 €).</p>
<p>Wir wissen selbstverständlich nicht, zu welchem Preis die Forderungen über den Tisch gingen. Von daher wissen wir auch nicht, welche Zahlungsquote für die Debcon notwendig ist, damit der Deal sich lohnt. Ich habe aber die Vermutung, dass unsere Mandanten wenig zum wirtschaftlichen Erfolg dieser Investition beizutragen haben. Es wird sich zeigen, wie bissig die Debcon ist und ob sie die geltend gemachten Forderungen tatsächlich gerichtlich durchsetzen will.</p>
<p><strong>Vorsicht!</strong> Die Debcon macht die Forderungen gegenüber den Abgemahnten selbst geltend. Dies geschieht auch dann, wenn zuvor der Abgemahnte durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde. Dies ist (leider) legal. Wenn sie ein Schreiben der Debcon erhalten, gehen sie bitte nicht davon aus, dass ihr Anwalt ein solches Schreiben auch erhalten hat. Kontaktieren sie vielmehr unverzüglich ihren Rechtsanwalt!</p>
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		<title>Aktuelle Abmahnung wegen Filesharing durch DigiRights Administration GmbH / Kanzlei Rechtsanwalt Daniel Sebastian</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 13:03:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Rechtsanwalt Daniel Sebastian mahnt aktuell für die DigiRights Administration GmbH Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Werkes &#8220;One Night In Ibiza&#8221; der Künstler Mike Candys &#38; Evelyn Ft. Patrick Miller ab. Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von 680 €. Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte tunlichst nicht unterzeichnet [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Daniel Sebastian mahnt aktuell für die DigiRights Administration GmbH Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Werkes &#8220;One Night In Ibiza&#8221; der Künstler Mike Candys &amp; Evelyn Ft. Patrick Miller ab.</p>
<p>Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von 680 €.</p>
<p>Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte tunlichst nicht unterzeichnet werden. Sie zum einen ein Schuldeingeständnis, ein Anerkenntnis des Schadensersatzanspruches und ist demnach grundsätzlich als ungünstig zu bewerten.</p>
<p>Der Kollege Daniel ist nach den Angaben auf seiner Homepage in der Vergangenheit offensichtlich auch für die Kanzlei Denecke, von Haxthausen &amp; Partner tätig gewesen. Nun scheint er einige Urheberrechtsinhaber in eigener Kanzlei zu vertreten.</p>
<p><strong>Daher</strong>: Erhalten sie eine derartige Abmahnung, suchen sie bitte schnellstmöglich einen spezialisierten Rechtsanwalt auf. Dieser wird, sofern notwendig, eine modifizierte Unterlassungserklärung fertigen und die gegen sie gerichteten Zahlungsansprüche prüfen. Lassen sie die ihnen gesetzt Frist nicht verstreichen!</p>
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		<title>Verkehrsrecht: Wer vom (Rad-)Weg abkommt hat selbst Schuld!</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 15:37:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Wer mit seinem schicken Rennrad auf dem Radweg von langsamen (Sonntags-)Radfahrern nur aufgehalten wird und sich stattdessen mit Autofahrern duellieren will, hat unter Umständen Pech gehabt. Denn wenn ein Fahrradfahrer den ausgeschilderten Radweg ignoriert und stattdessen auf der Straße fährt, so haftet er im Falle eines Unfalls mit. Dies entschied das OLG Frankfurt a.M. (Urteil [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer mit seinem schicken Rennrad auf dem Radweg von langsamen (Sonntags-)Radfahrern nur aufgehalten wird und sich stattdessen mit Autofahrern duellieren will, hat unter Umständen Pech gehabt. Denn wenn ein Fahrradfahrer den ausgeschilderten Radweg ignoriert und stattdessen auf der Straße fährt, so haftet er im Falle eines Unfalls mit.</p>
<p>Dies entschied das OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 28.10.2011, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=24 U 34/11" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 28.10.2011 - 24 U 134/11">24 U 34/11</a>). Der klagende Fahrradfahrer war auf der Straße auf einer Ölspur ausgerutscht. Den parallel zur Straße laufenden Radweg benutzte er nicht. Nach dem Sturz verklagte er den Fahrer des Fahrzeuges, dass die Ölspur hinterlassen hatte.</p>
<p>Das OLG Frankfurt wies die Klage zur Hälfte ab. Den Radfahrer treffe ein eigenes Verschulden. Hätte er den Radweg benutzt, wäre es nicht zum Unfall gekommen.</p>
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		<title>Strafrecht: Opferbezogene Berechnung des Vermögensverlustes großen Ausmaßes beim besonders schweren Fall des Betruges</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 14:09:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[besonders schwerer Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[fortgesetzte Tatbegehung]]></category>
		<category><![CDATA[Regelbeispiel]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensverlust großen Ausmaßes]]></category>

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		<description><![CDATA[Schädigt ein Betrüger durch tateinheitlich begangene Betrugshandlungen eine Vielzahl von Geschädigten, so kommt es auf die Frage, ob ein Vermögensverlust großen Ausmaßes und somit ein besonders schwerer Fall des Betruges im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB auf den Schaden des jeweils einzelnen Tatopfers, nicht auf den entstandenen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schädigt ein Betrüger durch tateinheitlich begangene Betrugshandlungen eine Vielzahl von Geschädigten, so kommt es auf die Frage, ob ein Vermögensverlust großen Ausmaßes und somit ein besonders schwerer Fall des Betruges im Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html" target="_blank" title="&sect; 263 StGB: Betrug">263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB</a> auf den Schaden des jeweils einzelnen Tatopfers, nicht auf den entstandenen Gesamtschaden aller Opfer an. Dies hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden (BGH, Urteil vom 21.12.2011, Az.: <span style="font-size: small;"><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 453/11" target="_blank" title="BGH, 21.12.2011 - 4 StR 453/11">4 StR 453/11</a>).</span></p>
<p><span style="font-size: small;">Der Angeklagte hatte offenbar zwei &#8220;Vertriebssysteme&#8221; geschaffen und dadurch den &#8220;Anlegern&#8221; Beträge zwischen unter 100 € und knapp 43.000 € abgenommen. Das Landgericht hatte neben der gewerblichen Begehungsweise auch den Vermögensverlust großen Ausmaßes strafschärfend berücksichtigt, dabei jedoch den in beiden Fällen entstandenen Gesamtschaden berücksichtigt. Dem erteilte der BGH eine Absage. Es komme auf eine opferbezogene Betrachtungsweise an. Einzelschäden seien nur zu addieren, sofern sie das selbe Opfer betreffen. Selbst der höchste eingetretene Einzelschaden reiche für einen Vermögensverlust großen Ausmaßes hier nicht aus.</span></p>
<p><span style="font-size: small;">Das Regelbeispiel der fortgesetzten Tatbegehung lehnte der BGH im Übrigen auch ab, &#8220;</span>da sich die Vorstellung des Täters auf die fortgesetzte Begehung mehrerer rechtlich selbständiger Betrugstaten richten muss.&#8221; Dies sei bei der Schaffung von zwei Vertriebssystemen, durch die tateinheitlich eine Vielzahl von Betrugstaten begangen werde, nicht der Fall.</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Strafrecht: BGH zur besonders schweren Brandstiftung gemäß §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB</title>
		<link>http://www.bella-ratzka.de/strafrecht-bgh-zur-besonders-schweren-brandstiftung-gemas-%c2%a7%c2%a7-306a-abs-1-nr-1-306b-abs-2-nr-1-und-2-stgb/</link>
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		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 12:59:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[besonders schwere Brandstiftung]]></category>
		<category><![CDATA[Brandstiftung]]></category>
		<category><![CDATA[schwere Brandstiftung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 306 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 306a StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 306b StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Fällt ein Gebäude, welches teilweise Wohngebäude, teilweise Gewerbeimmobilie ist, einer Brandstiftung zum Opfer, stellt sich regelmäßig die Frage, ob durch die Inbrandsetzung des gewerblich genutzten Gebäudeteils bereits der Tatbestand der besonders schweren Brandstiftung gemäß §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB erfüllt ist, also die Inbrandsetzung eines zur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Fällt ein Gebäude, welches teilweise Wohngebäude, teilweise Gewerbeimmobilie ist, einer Brandstiftung zum Opfer, stellt sich regelmäßig die Frage, ob durch die Inbrandsetzung des gewerblich genutzten Gebäudeteils bereits der Tatbestand der besonders schweren Brandstiftung gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/306a.html" target="_blank" title="&sect; 306a StGB: Schwere Brandstiftung">306a Abs. 1 Nr. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/306b.html" target="_blank" title="&sect; 306b StGB: Besonders schwere Brandstiftung">306b Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB</a> erfüllt ist, also die Inbrandsetzung eines zur Wohnung dienenden Gebäudes sowie eine Todesgefahr für die Bewohner angenommen werden kann.</p>
<p>In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof hierzu noch einmal Stellung genommen (BGH, Urteil vom 26.10.2011, Az.: <span style="font-size: small;"><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 287/11" target="_blank" title="BGH, 26.10.2011 - 2 StR 287/11">2 StR 287/11</a>). Kurz zusammengefaßt ergibt sich folgendes:</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-size: small;"><strong>1.</strong><br />
Für ein Inbrandsetzen gemäß </span><a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/306a.html" target="_blank" title="&sect; 306a StGB: Schwere Brandstiftung">§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB</a> genügt es, wenn bei einer gemischt genutzten Immobilie Gebäudeteile des gewerblichen Teils brennen und nicht ausgeschlossen ist, dass das Feuer auf Gebäudeteile, die als Wohnung dienen, übergreifen kann. Brennen jedoch nur Inventar, eine angebrachte Markise oder die Innenverkleidung oberhalb eines Schaufensters, so reicht dies nicht aus, da diese Dinge keine wesentlichen Gebäudebestandteile sind. Schmilzt ein Fensterrahmen, so liegt schon kein Brennen im Sinne des Gesetzes vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2.</strong><br />
Geht es um die Tatbestandsalternative der Zerstörung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/306a.html" target="_blank" title="&sect; 306a StGB: Schwere Brandstiftung">§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB</a>, so reicht es nicht aus, dass gewerblich genutzte Teile der Immobilie zerstört sind. Vielmehr ist es erforderlich, dass &#8220;zumindest ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist&#8221;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3.</strong><br />
Für den Auffangtatbestand der schweren Brandstiftung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/306a.html" target="_blank" title="&sect; 306a StGB: Schwere Brandstiftung">§ 306a Abs. 2 StGB</a> reiche es zwar aus, wenn gewerbliche Gebäudeteile von der teilweisen Zerstörung betroffen seien, &#8220;dies aber nur dann, wenn durch die typischen Folgen der Brandlegung, wie Rauch- und Rußentwicklung, eine konkrete Gefährdung der Gesundheit eines Menschen verursacht wurde&#8221;. Die Situation müsse so kritisch sein, dass die Realisierung der Gefahr nur noch vom Zufall abhinge. Haben die Bewohner das Haus bereits verlassen, so ergibt sich diese Gefahr gerade nicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Widerrufsbelehrung &#8211; Angabe einer Postfachadresse war ausreichend</title>
		<link>http://www.bella-ratzka.de/widerrufsbelehrung-angabe-einer-postfachadresse-ausreichend/</link>
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		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 12:28:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Handel]]></category>
		<category><![CDATA[Adresse]]></category>
		<category><![CDATA[ladungsfähige Anschrift]]></category>
		<category><![CDATA[Postfach]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Rahmen einer Widerrufsbelehrung hat der Online-Händler grundsätzlich anzugeben, wohin der Widerruf zu richten ist. Fraglich war, ob bei der Angabe der Adresse eine Postfachadresse ausreichend ist. Der Bundesgerichtshof hatte dies bereits einmal positiv entschieden (BGH, Urteil vom 11.04.2002, Az.: I ZR 306/99). In der Folge war jedoch die BGB-InfoV erlassen worden, so dass zunächst [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Rahmen einer Widerrufsbelehrung hat der Online-Händler grundsätzlich anzugeben, wohin der Widerruf zu richten ist. Fraglich war, ob bei der Angabe der Adresse eine Postfachadresse ausreichend ist. Der Bundesgerichtshof hatte dies bereits einmal positiv entschieden (BGH, Urteil vom 11.04.2002, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 306/99" target="_blank" title="BGH, 11.04.2002 - I ZR 306/99: Verbraucherrecht - Begriff &quot;Anschrift&quot; i.S. des &sect; 355 Abs. 2 Sat...">I ZR 306/99</a>). In der Folge war jedoch die BGB-InfoV erlassen worden, so dass zunächst ungeklärt blieb, ob die Rechtsauffassung des BGH auch vor dem Hintergrund der sich dadurch neu ergebenden Gesetzeslage Bestand haben würde.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nunmehr entschieden (BGH, Urteil vom 25.01.2012, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 95/11" target="_blank" title="BGH, 25.01.2012 - VIII ZR 95/11">VIII ZR 95/11</a>). Auch unter Berücksichtigung der BGB-InfoV reiche daher die Angabe einer Postfachadresse aus. Diese Angabe versetze den Verbraucher in ausreichender Art und Weise in die Lage, seinen Widerruf auf den Postweg zu bringen. Dies allein sei Aufgabe der entsprechend gesetzlich geforderten Angabe der Adresse, an die der Widerruf zu richten ist.</p>
<p>Dass der Unternehmer gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 BGB-InfoV: (weggefallen)">§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV</a> aF zudem grundsätzlich verpflichtet war, seine ladungsfähige Anschrift anzugeben, bedeutet letztlich nicht, dass diese auch in der Widerrufsbelehrung verwendet werden muss. Vielmehr genügt die Angabe beispielsweise im Impressum oder den AGB. Diese Vorschrift findet sich aktuell in Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/246.html" target="_blank" title="Art. 246 EGBGB: Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen">246</a> § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB.</p>
<p>Allerdings stellt sich die Rechtslage aktuell im Hinblick auf <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/360.html" target="_blank" title="&sect; 360 BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgabebelehrung">§ 360 Abs. 1 Nr. 3 BGB</a> anders dar. Denn dort wird aktuell eine ladungsfähige Anschrift in der Widerrufsbelehrung gefordert. Das Urteil des BGH ist insoweit überholt.</p>
<p>Daraus folgt:<strong> Wenn der Unternehmer, der seine Produkte im Fernabsatzhandel vertreibt &#8211; beispielsweise über das Internet &#8211; nur eine Postfachadresse in der Widerrufsbelehrung angibt, war dies bis zur Schaffung von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/360.html" target="_blank" title="&sect; 360 BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgabebelehrung">§ 360 Abs. 1 Nr. 3 BGB</a> zulässig. Er war jedoch verpflichtet, an anderer Stelle, beispielsweise im Impressum, den Verbraucher auch über seine ladungsfähige Anschrift zu informieren. Nach aktueller Rechtslage ist die Angabe der ladungsfähigen Adresse in der Widerrufsbelehrung zwingend.</strong></p>
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		<title>Aktuelle Abmahnung wegen Filesharing durch EMI Music Germany GmbH &amp; Co. KG / Kanzlei Kornmeier &amp; Partner</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Jan 2012 15:47:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
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		<category><![CDATA[strafbewehrte unterlassungserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsstrafe]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Kanzlei Kornmeier &#38; Partner mahnt derzeit für die EMI Music Germany GmbH &#38; Co. KG Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Werkes &#8220;Titanium (feat. Sia)&#8221; von David Guetta, enthalten in einem German Top 100 Single Charts Dateicontainer ab. Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von 450€. Interessant ist, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kanzlei Kornmeier &amp; Partner mahnt derzeit für die EMI Music Germany GmbH &amp; Co. KG Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Werkes &#8220;Titanium (feat. Sia)&#8221; von David Guetta, enthalten in einem German Top 100 Single Charts Dateicontainer ab.</p>
<p>Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von 450€. Interessant ist, dass in einem Fall die Rechtsverletzung angeblich am 04.11.2011 begangen wurde, die betreffende Datei jedoch &#8220;German_Top_100_Single_Charts_07.11.2011&#8243; heißt.</p>
<p>Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte jedenfalls zunächst nicht unterzeichnet werden, da sie zum einen ein Schuldeingeständnis, zum anderen auch das Versprechen der verlangten Zahlung enthält. Die Abgabe eines unnötigen Schuldeingeständnisses führt dann, wenn Gegenstand des Vorwurfs ein Titel aus einer Top 100 oder ähnlichen Compilation ist, dazu, dass die Verteidigung gegen weitere Abmahnungen, resultierend aus der gleichen Compilation, nahezu unmöglich wird.</p>
<p><strong>Unser Rat:</strong> Wenn sie eine derartige Abmahnung erhalten, suchen sie bitte schnellstmöglich einen spezialisierten Rechtsanwalt auf. Dieser wird, sofern notwendig, eine modifizierte Unterlassungserklärung fertigen und die gegen sie gerichteten Zahlungsansprüche prüfen. Lassen sie die ihnen gesetzt Frist nicht verstreichen!</p>
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		<title>Aktuelle Abmahnung wegen Filesharing durch Anis Mohamed Ferchichi (Bushido) / Kanzlei Bindhardt Fiedler Zerbe</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Jan 2012 15:39:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Vertragsstrafe]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Kanzlei Bindhardt Fiedler Zerbe mahnt aktuell für Anis Mohamed Ferchichi alias Bushido Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Werkes &#8220;So mach ich es&#8221; (Bushido &#38; Sido, vom Album &#8220;23&#8243;), enthalten in einem German Top 100 Single Charts Dateicontainer ab. Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von 400 €. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kanzlei Bindhardt Fiedler Zerbe mahnt aktuell für Anis Mohamed Ferchichi alias Bushido Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Werkes &#8220;So mach ich es&#8221; (Bushido &amp; Sido, vom Album &#8220;23&#8243;), enthalten in einem German Top 100 Single Charts Dateicontainer ab.</p>
<p>Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von 400 €.</p>
<p>Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte nicht unterzeichnet werden, da sie zum einen ein Schuldeingeständnis, zum anderen auch das Versprechen der verlangten Zahlung enthält. Einmal unterschrieben, wird man sich gegen den Zahlungsanspruch nicht mehr verteidigen können. Zudem führt dann, wenn Gegenstand des Vorwurfs ein Titel aus einer Top 100 oder ähnlichen Compilation ist, die unnötige Abgabe eines Schuldanerkenntnisses dazu, dass die Verteidigung gegen weitere Abmahnungen, resultierend aus der gleichen Compilation, nahezu unmöglich wird.</p>
<p>Aus diesem Grund: Wenn sie eine derartige Abmahnung erhalten, suchen sie bitte schnellstmöglich einen spezialisierten Rechtsanwalt auf. Dieser wird, sofern notwendig, eine modifizierte Unterlassungserklärung fertigen und die gegen sie gerichteten Zahlungsansprüche prüfen. Lassen sie die ihnen gesetzt Frist nicht verstreichen!</p>
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		<title>Bußgeldverfahren: Nochmal zur Pflichtverteidigung in Bußgeldverfahren &#8211; diesmal das LG Lübeck</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Jan 2012 10:09:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ordnungswidrigkeiten]]></category>
		<category><![CDATA[AG Ahrensburg]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeldverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[LG Lübeck]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachdem das Amtsgericht Ahrensburg sich vor kurzem ablehnend zu einem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers geäußert hat (wir berichteten hier darüber, der Kollege Burhoff kritisierte die Entscheidung hier ebenfalls), hat nun das Landgericht Lübeck (Beschluss vom 10.01.2012, Az.: 4 Qs 7/12) die Auffassung des AG Ahrensburg mit denkbar knappen Ausführungen gehalten. &#160; &#8220;Die dem Betroffenen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem das Amtsgericht Ahrensburg sich vor kurzem ablehnend zu einem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers geäußert hat (wir berichteten <a href="http://www.bella-ratzka.de/busgeldverfahren-18-flensburger-punkte-und-fortwahrender-streit-um-die-bedienungsanleitung-bringen-keine-pflichtverteidigung/">hier</a> darüber, der Kollege Burhoff kritisierte die Entscheidung <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2012/01/pflichtverteidigung-im-owi-verfahren-nicht-bei-mir/" target="_blank">hier</a> ebenfalls), hat nun das Landgericht Lübeck (Beschluss vom 10.01.2012, Az.: 4 Qs 7/12) die Auffassung des AG Ahrensburg mit denkbar knappen Ausführungen gehalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<blockquote><p>&#8220;Die dem Betroffenen unmittelbar drohenden Rechtsfolgen begründen ebenso wenig die Schwere der Tat wie die ihm mittelbar drohende Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis. Auch eine die notwendige Mitwirkung eines Verteidigers gebietende schwierige Sach- und Rechtslage liegt nicht vor. Diese ergibt sich auch nicht aus der zwischen Gericht und Verteidigung geführten Auseinandersetzung um die Beiziehung und Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung des Messgeräts.&#8221;</p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sprachs und wies die Beschwerde ab. Nach unserer Auffassung ist die Entscheidung jedoch falsch. Wenigstens die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis hätte eine Pfichtverteidigung bringen müssen.</p>
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