Verwaltungsrecht

Verkehrsrecht: Keine Punktelöschung bei Verzicht auf Fahrerlaubnis

Verzichtet der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf selbige, so führt dies nicht, wie bei einer Fahrerlaubnisentziehung, zur Löschung der im Verkehrszentralregister enthaltenen Punkte (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.03.2011, Az.: 3 C 1.10).

Der Kläger war wegen mehrfacher Verkehrsverstöße aufgefordert worden, eine MPU zu absolvieren. Mangels finanzieller Mittel hierfür verzichtete er darauf sowie auf seine Fahrerlaubnis und gab freiwillig seinen Führerschein ab. Nach Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung wurde ihm die Fahrerlaubnis wieder erteilt. Allerdings folgte die Weisung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar, da sein Flensburger Konto mit insgesamt 16 Punkten belastet war.

Auf seine dagegen gerichtete Klage hatte er in den Vorinstanzen Recht bekommen. Das sah das BVerwG anders und wies die Klage ab. Der Fall des freiwilligen Verzichts auf die Fahrerlaubnis sei im Hinblick auf die Löschung der Punkte gerade nicht mit dem Fall des Entzuges der Fahrerlaubnis gleichzusetzen. Für eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 2 S. 3 StVG sein mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum, da der Gesetzgeberden freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis bewußt nicht dem Entzug selbiger gleichgestellt habe. Auch einer Erweiterung der Auslegung dieser Norm vor dem Hintergrund etwaiger Ungleichbehandlung bedürfe es nicht, da die Differenzierung zwischen freiwilligem Verzicht und Entzug der Fahrerlaubnis sachlich gerechtfertigt sei.

Es ist also kein wirksames Mittel, zum “Punkteabbau” einfach mal auf seine Fahrerlaubnis zu verzichten.

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Verwaltungsrecht: Dauerüberwachung eines Sexualstraftäters darf dessen Familie beeinträchtigen

Immer wieder bringen die Medien Schlagzeilen über entlassene jedoch rückfallgefährdete Sexualstraftäter und die umfangreiche Überwachung dieser Personen durch die Polizei. Das Verwaltungsgericht Aachen hatte die Frage zu entscheiden, ob eine solche Dauerüberwachung eines rückfallgefährdeten Sexualstraftäters, der bei seiner Familie wohnte, zulässig ist, auch wenn dadurch nicht nur der Täter sondern auch seine Familie beeinträchtigt wird (Urteil v. 24.01.2011, Az.: 6 K 140/10).

Das VG stellte fest, dass eine solche Überwachung gemäß § 16a des nordrheinwestfälischen Polizeigesetzes (PolG NRW) rechtmäßig ist, sofern von dem Täter eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Die Kläger, mit denen der Täter im Haushalt zusammen lebt, hatten geltend gemacht, dass sie sich durch die Überwachung in ihren Rechten, insbesondere in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt fühlten. § 16a PolG NRW sei zu unbestimmt, unverhältnismäßig und daher verfassungswidrig. Selbst wenn diese Regelung anwendbar wäre, seien die Voraussetzungen nicht erfüllt. Das mildere Mittel der elektronischen Fußfessel hätte in Erwägung gezogen werden müssen.

Das VG hält § 16a PolG NRW für verfassungswidrig und die Überwachungsmaßnahme für rechtmäßig, hat jedoch die Berufung zum OVG Münster zugelassen.

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Quelle: beck-aktuell

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Kein Anspruch auf Kontoeinrichtung für Abofallen-Inkasso

Inkassouternehmen, die für Abofallen-Betreiber Forderungen eintreiben, haben keinen Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Kontos gegenüber einer Sparkasse. Das entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. (Urteil v. 16.12.2010, Az.: 1 K 1711/10.F).

Dem klagenden Inkassounternehmen war seitens der Sparkasse der Kontovertrag gekündigt worden, nachdem bekannt wurde, dass das Unternehmen für Internetabzocker Forderungen eintrieb. Die Klagen gegen diese Kündigung scheiterten vor den ordentlichen Gerichten. Nunmehr beantragte das Inkassounternehmen erneut ein Konto und ging gegen die Ablehnung verwaltungsgerichtlich vor.

Das VG Frankfurt a.M. sah keinen öffentlich-rechtlichen Rechtsanspruch. § 2 Abs. 1 Sparkassengesetz, nach dem die Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts die Aufgabe haben, geld- und kreditwirtschaftliche Leistungen zu erbringen und insbesondere Gelegenheit zur sicheren Anlage von Geldern zu geben, regele nur die Aufgaben der Sparkassen und gewähre weder Bürgern noch Unternehmen subjektive Rechte in Form eines Rechtsanspruches auf Kontoeinrichtung. Auch sonst ergibt sich kein Anspruch. Denn die Ablehnung der Kontoeröffnung war durch sachliche Gründe, unter anderem durch den zu befürchtenden Reputationsschaden, gerechtfertigt. Zudem bestehe die Gefahr, dass die beklagte Sparkasse in die strafrechtlich relevante Tätigkeit des Inkassounternehmens bzw. der Internetabzocker einbezogen werden würde, da die Einrichtung des Kontos die Einziehung der Forderungen erst tatsächlich ermögliche.

Das VG Frankfurt geht im Übrigen davon aus, dass die Tätigkeitkeit von Abofallen-Betreibern strafrechtlich relevant ist und zudem die entsprechenden Inkassounternehmen an der Verbrauchertäuschung mitwirken.

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Kein Busführerschein bei krimineller Vergangenheit

Wer einmal saß, der sitzt vielleicht nie wieder…zumindest nicht am Steuer eines Busses. Das stellte das VG Gießen fest (Urteil v. 29.09.2010, Az.: 6 K 4151/09.G).

Demnach können nicht nur verkehrsstrafrechtliche Vorstrafen sondern auch Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Fahrgastbeförderung stehen, der Erteilung eines Busführerscheins entgegenstehen.

Konkret hatte der Kläger von einer lebenslangen Freiheitsstrafe (wegen Mordes und schwerem Raub) 16 Jahre abgesessen, der Rest war zu Bewährung ausgesetzt worden. Trotz eines positiven Eignungsgutachtens verweigerte die zuständige Behörde die Erteilung eines Busführerscheins. Die besondere persönliche Zuverlässigkeit des Busfahrers im Hinblick auf die Fahrgäste sei beim Kläger nicht gegeben.

Dem schloss sich das Verwaltungsgericht Gießen an. Es müsse der Bewerber Gewähr für die Sicherheit und das Eigentum der Fahrgäste bieten. Das sei vorliegend nicht der Fall. Da das MPU Gutachten die Straftaten des Klägers nicht berücksichtigte, sei dieses nicht aussagekräftig und stünde der Entscheidung nicht entgegen.

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Kein durchgängiges Filmen einer friedlichen Demonstration

Das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 23.11.2010, Az.: 5 A 2288/09) hat festgestellt: Eine durchgängige polizeiliche Videoüberwachung einer friedlichen Demonstration ist unzulässig. Dies gilt auch, wenn die gewonnenen Bilder nicht gespeichert werden.

Konkret hatte das OVG Münster die Videoüberwachung einer bis zu 70 Teilnehmer zählenden Demonstration für unzulässig erklärt. Die Kameras liefen ständig und übertrugen die Bilder auf einen Monitor in einem Kamerawagen. Die Aufnahme sollte erst bei Eintreten von brenzligen Situationen gestartet werden.

Das OVG sah hierin bereits einen unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der friedlichen Demonstranten, unabhängig davon, ob die Bilder aufgezeichnet wurden, oder nicht. Solange die Demonstration friedlich ist, lägen keine Rechtfertigungsgründe für einen derartigen Eingriff vor.

Quelle: beck-aktuell

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