Verkehrsrecht

Verkehrsrecht: Wer vom (Rad-)Weg abkommt hat selbst Schuld!

Wer mit seinem schicken Rennrad auf dem Radweg von langsamen (Sonntags-)Radfahrern nur aufgehalten wird und sich stattdessen mit Autofahrern duellieren will, hat unter Umständen Pech gehabt. Denn wenn ein Fahrradfahrer den ausgeschilderten Radweg ignoriert und stattdessen auf der Straße fährt, so haftet er im Falle eines Unfalls mit.

Dies entschied das OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 28.10.2011, Az.: 24 U 34/11). Der klagende Fahrradfahrer war auf der Straße auf einer Ölspur ausgerutscht. Den parallel zur Straße laufenden Radweg benutzte er nicht. Nach dem Sturz verklagte er den Fahrer des Fahrzeuges, dass die Ölspur hinterlassen hatte.

Das OLG Frankfurt wies die Klage zur Hälfte ab. Den Radfahrer treffe ein eigenes Verschulden. Hätte er den Radweg benutzt, wäre es nicht zum Unfall gekommen.

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Bußgeldverfahren: 18 Flensburger Punkte und fortwährender Streit um die Bedienungsanleitung bringen keine Pflichtverteidigung

Der Betroffene hat derzeit 18 Punkte aus 11 Eintragungen im Zentralregister. Wird er in dem laufenden Bußgeldverfahren erneut verurteilt, droht zwar nur eine zweistellige Geldbuße. Die Folge wird jedoch die Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren sein.

Darüber hinaus weigert sich das entscheidende Amtsgericht standhaft, die Bedienungsanleitung des bei der Feststellung des aktuell vorgeworfenen Verkehrsverstoßes verwendeten Messgerätes zur Akte zu nehmen. Diesbezüglich gab es neben dem ursprünglichen Akteneinsichtsantrag einen weiteren Antrag auf ergänzende Akteneinsicht sowie eine gegen die Ablehnung des letzteren Antrags gerichtete Beschwerde.

All dies, also die schwere Folge einer Verurteilung sowie die rechtlich sicherlich nicht einfache Auseinandersetzung um die Einsicht in die Bedienungsanleitung reichen dem AG Ahrensburg nicht aus, um dem Betroffenen einen Pflichtverteidiger beizuordnen, obwohl dies u.E. bei vorliegender Sachlage gemäß §§ 46, 60 OWiG, 140 Abs. 2 StPO geboten wäre.

Bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis stellt sich das Amtsgericht auf den Standpunkt, dass die Entziehung ja nicht im vorliegenden Bußgeldverfahren erfolge sondern in einem gesonderten verwaltungsrechtlichen Verfahren. Das ist soweit richtig. Da jedoch die Voraussetzungen für eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen dürften, ist die Entziehung im Verwaltungsverfahren quasi sicher. Dass diese Entziehung im Falle einer Neueintragung der hier drohenden Punkte ermöglicht oder begünstigt werde, sei unbeachtlich, da die Entziehung der Fahrerlaubnis lediglich einen mittelbaren Nachteil aus der vorgeworfenen Tat darstelle. Der Tatvorwurf wiege daher nicht schwer.

Auch der Streit um die Vorlage der Bedienungsanleitung rechtfertige nicht die Annahme einer schwierigen Sach- und Rechtslage und somit die Beiordnung eines Verteidigers.

Es bestünde zunächst kein eigenes Akteneinsichtsrecht des Betroffenen in Bußgeldverfahren, was nicht zu beanstanden sei, da die Rechtsfindung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung erfolge und der Betroffene daran teilnehmen könne.

Ein Blick in § 49 OWiG zeigt, dass dem Betroffenen gerade doch ein eigenes Akteneinsichtsrecht zusteht. Dies kann zwar durch die Verwaltungsbehörde und nur unter Aufsicht gewährt werden, ist jedoch gesetzlich vorgesehen. Hier liegt das Amtsgericht also erstmal neben der Spur.

Darüber hinaus sei auch nicht beabsichtigt, die Bedienungsanleitung zum Bestandteil der Akten zu machen. Es handele sich um ein standardisiertes Messverfahren, so dass das Gericht nur bei Vorliegen konkreter Zweifel an der Richtigkeit der Messung aufgrund einer fehlerhaften Bedienung des Messgerätes die Bedienungsanleitung beizuziehen habe.

Hier stellt sich die Frage, wie das Gericht die fehlerhafte Bedienung des Messgerätes ohne Bedienungsanleitung prüfen will! Wie soll die Verteidigung die fehlerhafte Bedienung darlegen, wenn sie keine Einsicht in die Bedienungsanleitung hat? Ein standardisiertes Messverfahren liegt ja schon nur dann vor, wenn bei der Bedienung des Messgerätes alle Bedienschritte gemäß der Bedienungsanleitung beachtet und korrekt durchgeführt werden (AG Lippstadt, 23.03.2011, Az.: 7 OWi 38 Js 111/11-62/11).

Das Gericht führt weiter aus, dass, sollten sich Zweifel an der korrekten Bedienung in der Hauptverhandlung ergeben, das Verfahren ausgesetzt und ggf. weitere Ermittlungen (hier wohl die Beiziehung der Bedienungsanleitung) angestellt werden könnten. Dazu bedürfe es jedenfalls nicht der Mitwirkung eines Verteidigers.

Jetzt stellt sich die Frage, wie das Gericht nach seiner Auffassung zu derartigen Zweifeln kommen will: Dem Betroffenen stünde ja kein Akteneinsichtsrecht zu, so dass er selbst die Korrektheit der Messung weder überprüfen noch anschließend rügen kann. Das Gericht kann eine fehlerhafte Bedienung auch nicht erkennen, da es die Bedienungsanleitung nicht beiziehen will. Bleibt als Anhaltspunkt für eine fehlerhafte Messung nur die unprüfbare Aussage des Messbeamten, denn auch ein Wahlverteidiger kann ohne Bedienungsanleitung dessen Aussage nicht überprüfen. Das Ergebnis der Zeugenvernehmung dürfte dann vorhersehbar sein.

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Ordnungswidrigkeiten: Pflichtverteidigung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

Zugegeben, man macht es nicht häufig. Aber Pflichtverteidigungen sind im Bußgeldverfahren durchaus möglich. Sogar häufiger als manch Verteidiger und die meisten Gerichte denken. Diesen Beitrag weiterlesen »

Doppelter fiktiver Hagelschaden – fast schon dreist

Hagelschäden dürfte es in den letzten Wochen durchaus genug gegeben haben. Da wird auch durchaus die ein oder andere Streitigkeit mit zahlungsunwilligen Versicherern entstehen. In einem bereits im April entschiedenen Fall hatte sich das Amtsgericht München ebenfalls mit einem zahlungsunwilligen Versicherer aber auch mit einem fast dreisten Geschädigten zu befassen (AG München, Urteil vom 14.04.2011, Az.: 271 C 10327/10).

Der Geschädigte hatte zunächst an seinem PKW einen Hagelschaden erlitten, diesen der Versicherung angezeigt, die daraufhin auf Grundlage eines Gutachtens 2.409 € erstattete. Die Erstattung erfolgte als fiktiver Schadensersatz, das Fahrzeug blieb unrepariert.

Einige Zeit später traf den Geschädigten erneut ein Hagel, der wohl wiederum einen Schaden verursachte. Der nunmehrige Sachverständige kam auf einen Schaden von 2.625 €, jedoch in Unkenntnis des ersten Hagelschadens und in Unkenntnis der Tatsache, dass der Schaden damals nicht repariert wurde. Der Geschädigte begehrte nun die 2.625 € von seiner Versicherung.

Die Versicherung erstattete lediglich 66 € (Differenz beider Schäden abzgl. Selbstbeteiligung) und verweigerte die weitere Zahlung. Das AG München gab der Versicherung (erwartungsgemäß) Recht. Der Schadensersatz für den zweiten Schaden kann nur die Herstellung des vorbestehenden Zustands, also des Zustands nach dem unreparierten ersten Hagelschaden, umfassen. Der Geschädigte hätte als Kläger daher vortragen müssen, welche Schäden hinzu gekommen sind. Mangels eines solchen Vortrages war die Klage abzuweisen.

Im Endeffekt dürfte es dem Sachbearbeiter der Versicherung wohl auch bezüglich einer Strafanzeige in den Fingern jucken. Denn letztlich könnte man durchaus die Auffassung vertreten, der Geschädigte wollte sich einen Großteil des ersten Schaden quasi doppelt ersetzen lassen.

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Streitigkeiten mit der Versicherung nach Hagel- / Unfall- oder sonstigen Schäden? Kontaktieren sie uns, wir helfen ihnen!

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Arbeitsrecht: Jobverlust nach Trunkenheitsfahrt

Wird ein als Kraftfahrer angestellter Arbeitnehmer bei einer privaten Trunkenheitsfahrt mit 1,36 Promille ertappt und verliert er deswegen seinen Führerschein, so kann dies einen Kündigungsgrund, sogar für eine fristlose Kündigung bedeuten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hessen festgestellt (LAG Hessen, 01.07.2011, Az.: 10 Sa 245/11).

Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer eigenem Bekunden zufolge nach längerer Krankheit und aufgrund eines extremen Untergewichts die Alkoholisierung unterschätzt und sich ans Steuer gesetzt. Nach einer Verkehrskontrolle wurde ihm der Führerschein entzogen und es erging ein Strafbefehl gegen ihn. Der beklagte Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer fristlos, der sich jedoch gegen die Kündigung wandte.

Das LAG Hessen sah einen Kündigungsgrund als gegeben an. Die private Trunkenheitsfahrt mit Führerscheinentzug reiche nach Auffassung des LAG sogar für eine fristlose Kündigung aus. Die vorgebrachten Verteidigungsargumente des Klägers sah das LAG dabei sogar eher negativ. Dem Kläger als erfahrenem Autofahrer hätte die Gefährlichkeit gerade wegen der Krankheit und des Untergewichtes absolut bewußt sein müssen.

Ein konkreter Schaden für den Arbeitgeber sei nicht erforderlich. Im Zeitpunkt der Kündigung sei jedenfalls nicht absehbar gewesen, wann der Arbeitnehmer seinen Führerschein wieder erhält um seinem Job nachzugehen.

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