Dienstag 15. Juni 2010 von RA Ratzka
Wie heise online hier berichtet hat sich der Bundesbeauftragte für Datenschutz für das sogenannte “Quick Freeze” Verfahren als Alternative zur Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen.
Das in den USA wohl angewendete Verfahren sieht vor, dass die Ermittlungsbehörden zunächst einem Internetprovider das Löschen bestimmter, näher zu bezeichnender Verkehrsdaten verbieten können. Die Behörden müssen also darlegen, welche Daten sie warum benötigen.
Sodann müssen die Ermittlungsbehörden nachweisen, dass sie einen gesetzlichen Anspruch auf Herausgabe der Daten hätten. Schaar fordert offenbar auch einen Richtervorbehalt, also die Notwendigkeit der richterlichen Anordnung der Auskunftserteilung. Kommt die nicht innerhalb einer bestimmten Frist, so solle nach Schaars Vorstellungen der Provider verpflichtet sein, die gespeicherten Daten wieder zu löschen.
Abgesehen vom geringeren Eingriff in die Rechte der Bürger würden so auch bei den speichernden Providern Kosten und Personal gespart.
Es bleibt abzuwarten, ob der Staat in naher Zukunft einen neuen Anlauf zur Speicherung von Verbindungsdaten wagt.
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Mittwoch 10. März 2010 von RA Ratzka
Die Kommission bereitet derzeit das ACTA Abkommen vor, und das mehr oder weniger hinter verschlossenen Türen.
Wie heise online heute hier mitteilt, ist dies dem EU-Parlament ein Dorn im Auge. Die Kommission sei nach dem Lissaboner Vertrag verpflichtet, das Parlament frühzeitig und umfänglich zu informieren.
Davon abgesehen gibt es auch inhaltliche Kritik. Einzelne Regelungen, die die Beschlagnahme von Mobiltelefonen etc. ohne gerichtlichen Beschluss erlauben, sollen genauer erläutert werden. Das “Three-Strikes” Verfahren, also die Möglichkeit der abgestuften Erwiderung auf Urheberrechtsverletzungen, soll nach dem Willen des Parlamentes keinen Eingang in das Abkommen finden. Auch solle eine Kappung eines Internetanschlusses nur auf richterlichen Beschluss möglich sein.
Letztlich soll sich das Abkommen auch nur auf zivilrechtliche Problematiken beschränken. Strafrechtliche Sanktionen sollen außen vor bleiben.
Auch wenn man davon ausgehen muss, dass ACTA kommen wird und noch nicht absehbar ist, welche Maßnahmen dann möglich sind, so dürfte die Intervention des EU-Parlamentes wenigstens einen Denkanstoß in die richtige Richtung geben. Teile der bereits diskutierten Maßnahmen würden derart heftige Einschnitte in Freiheiten der Internetnutzer bedeuten, dass ich die Prognose wagen würde, dass ein Teil der Regelungen verfassungsgerichtlichen Überprüfungen wohl nicht standhalten würde.
Aber, wir werden sehen.
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Donnerstag 4. März 2010 von RA Ratzka
Dass die Vorratsdatenspeicherung in ihrer derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung vom Bundesverfassungsgericht gekippt wurde, dürfte sich in dieser Woche rumgesprochen haben.
Nun wird die EU aktiv. Wie heise online heute hier berichtet, will die EU-Kommissarin Cecilia Malmström (vielleicht verwandt mit Gitarrengott Yngwie M.?) die Evaluierungsphase auch dazu nutzen, zu prüfen, ob die EU-Richtlinie zur Datenspeicherung mit der Grundrechtscharta des Lissaboner Vertrages vereinbar ist. Besagte EU-Richtlinie ist Grundlage für die deutsche Gesetzgebung zur Vorratsdatenspeicherung.
Auch die Gegner der Vorratsdatenspeicherung sind offenbar dabei, die EU-Richtlinie zu bekämpfen. Gleicher Kampf auf anderer Ebene.
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Dienstag 2. März 2010 von RA Ratzka
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) wurde mit Wirkung zum 01.03.2010 ein wenig geändert. Demnach ist gemäß § 66a TKG nunmehr bei 0180-Nummern nunmehr auch der Mobilfunkpreis anzugeben. War bislang lediglich die Angabe, dass Preise aus dem Mobilfunknetz abweichen können, ausreichend, muss nun der genaue Preis angegeben werden:
Abweichend hiervon ist bei Service-Diensten neben dem Festnetzpreis der Mobilfunkhöchstpreis anzugeben, soweit für die Inanspruchnahme des Dienstes für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen.
Service-Dienste sind dabei die früher als “Getrennte-Kosten-Dienste” benannten 0180-Nummern.
Die Aussage “Mobilfunkpreise können abweichen” ist daher nicht mehr ausreichend. Betreiber solcher Dienste sollten daher schnellstmöglich ihre entsprechenden Angaben überarbeiten, um nicht dem erhöhten Risiko von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ausgesetzt zu sein.
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Donnerstag 11. Februar 2010 von RA Ratzka
Ich hatte bereits im November über das eigene Erleben im Hinblick auf “versehentlich” abgeschlossene Verträger berichtet, nämlich hier.
Heute nun erreicht mich wieder einmal ein Anruf einer freundlichen Dame des gleichen Anbieters. Ob ich nicht zu ihrer Firma wechseln möchte. Mein “Schicken Sie mir bitte ein schriftliches Angebot” quittierte sie mit einem kurzen “Ja”. Ich bin gespannt, was da kommt!
Wichtig: Sollte es passieren, dass auch Sie nach einem Anruf ein Schreiben eines Anbieters bekommen, dass man Ihnen in naher Zukunft den Telefonanschluss umstelle oder sonst Handlungen folgen werden, erklären Sie sofort einen Widerruf. Kontrollieren Sie solche Schreiben sehr genau! Nach Ablauf der Widerrufsfrist ist ein Ausstieg aus dem Vertrag oft nicht mehr möglich. Haben Sie bereits einen Laufzeitvertrag bei einem anderen Anbieter, kann es Ihnen passieren, dass Sie für zwei Verträge zahlen müssen. Sind Sie sich nicht sicher, ob ein Schreiben eine Vertragsbestätigung darstellt, holen Sie einen anwaltlichen Rat ein.
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