Telekommunikationsrecht
Strafanzeige gegen Telekommunikationsunternehmen wegen illegaler Datensammlung
Wie beck aktuell heute berichtet, hat der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (AK VDS) sechs Telekommunikationsunternehmen, und zwar BT (Germany), E-Plus, M- net, Telefónica, Telekom Deutschland und Vodafone D2, wegen der illegalen Sammlung von Daten bei der Bundesnetzagentur angezeigt.
Der AK VDS hat offensichtlich festgestellt, dass die betroffenen Festnetzanbieter teilweise über 6 Monate hinweg protokollieren, von wem Kunden angerufen wurden, obwohl die Anrufannahme nicht kostenpflichtig ist und die Daten somit nicht zur Abrechnung benötigt werden. Dies stelle einen Verstoß gegen § 97 TKG dar, der die Anbieter verpflichtet, Daten, die nicht zur Abrechnung benötigt werden, unverzüglich zu löschen.
Betroffene Mobilfunkanbieter würden zudem illegal den Standort des Handys bei Eingang und Ausgang von Anrufen und SMS aufzeichnen und zudem anhand der IMEI Nummer protokollieren welches Handy benutzt wird. Diese Daten würden bis zu 6 Monaten gespeichert werden.
Im Falle einer Ahndung des Verhaltens durch die Bundesnetzagentur würden hohe Bußgelder fällig werden.
Ähnliches:
BGH noch einmal zum Double-Opt-In Verfahren (Telefonwerbung)
In einer bereits im Februar diesen Jahres erlassenen Entscheidung (Urteil vom 10.02.2011, Az.: I ZR 164/09) hat der Bundesgerichtshof noch einmal umfänglich Stellung zur Einwilligung in Telefonwerbung im Wege des Double-Opt-In Verfahrens Stellung bezogen.
Die Kläger hatten an einem Gewinnspiel teilgenommen und dort in einem nicht vorab angewählten Auswahlfeld angekreuzt, dass sie der Verwendung ihrer Daten zum Zwecke der Werbung zustimmen. Die Kläger hatten auch ihre Telefonnummer angegeben. Sodann hatten sie per entsprechendem Klick ihre Teilnahme am Gewinnspiel erklärt. Sie erhielten daraufhin eine Bestätigungsmail bezüglich der Teilnahme am Gewinnspiel. Auf den in der Mail enthaltenen Bestätigungslink klickten die Kläger jeweils.
Die Beklagte sah darin eine wirksame Einwilligung in die Telefonwerbung, die sie sodann auch durchführte. Die Kläger reagierten mit Abmahnungen und dem besagten gerichtlichen Verfahren.
Der BGH bestätigte die Vorinstanzen in ihrer Auffassung, dass ein Unterlassungsanspruch bestanden habe, denn ein wirksames Double-Opt-In Verfahren habe es nicht gegegeben. Die Bestätigungsmail habe lediglich der Bestätigung der Teilnahme am Gewinnspiel gedient. Sie kann daher nicht für eine Einwilligung in die Telefonwerbung herangezogen werden.
Insbesondere bestehe kein zwingend notwendiger Zusammenhang zwischen der durch die Bestätigungsmail verifizierten Absenderadresse (E-Mail) und der im Teilnahmeantrag angegebenen Telefonnummer. Der BGH führt hierzu aus:
Um die Bedeutung einer Bestätigungsmail im elektronischen Double-opt-in-Verfahren für das Einverständnis des Verbrauchers mit Werbeanrufen zu bestimmen, ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass kein notwendiger Zusammenhang zwischen der E-Mail-Adresse, unter der der Teilnahmeantrag abgesandt wurde, und der in ihm angegebenen Telefonnummer besteht. So kann es zahlreiche Gründe dafür geben, dass eine falsche Telefonnummer in ein Online-Teilnahmeformular eingetragen wird. Sie reichen von der versehentlichen Falscheingabe über den vermeintlich guten Dienst, eine andere Person für ein Gewinnspiel anzumelden, bis zur Angabe der elterlichen Telefonnummer durch Minderjährige. Nicht auszuschließen ist ferner die bewusste Falscheingabe in Belästigungs- und Schädigungsabsicht oder sogar durch den tatsächlichen Inhaber der E-Mail-Adresse, um gerade nicht selbst zu Werbezwecken angerufen zu werden. Insgesamt liegt eine fehlerhafte Angabe einer Telefonnummer bei derartigen Online-Formularen keinesfalls fern.
Der durch den Absender elektronisch bestätigte Eingang eines Online-Formulars mit Angabe einer Telefonnummer reicht unter diesen Umständen als Nachweis eines Einverständnisses in Werbeanrufe nicht aus. Er kann auch bei, Telefonwerbung, anders als bei E-Mail-Werbung, für sich allein keine Beweiserleichterung zugunsten des Werbenden begründen. Vielmehr trägt der Werbende auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Telefonanschluss der E-Mail-Adresse, unter der die Bestätigung abgesandt wurde, zuzuordnen ist.
Ähnliches:
Wettbewerbsrecht: BGH – Double-Opt-In als Nachweis der Einwilligung in Telefonwerbung nicht ausreichend
Unaufgeforderte Werbeanrufe sind lästig und unzulässig. Will ein Unternehmen telefonisch werbend mit potentiellen Kunden in Kontakt treten, so hat es diesbezüglich zuvor die Einwilligung des zu Bewerbenden einzuholen. Der Nachweis der Einwilligung kann jedenfalls nicht mit einem durchgeführten Double-Opt-In Verfahren erbracht werden.
Die Beklagte Krankenkasse hatte sich gegenüber einer Verbraucherzentrale zur Unterlassung von Werbeanrufen verpflichtet. Nach zwei dennoch durchgeführten Werbeanrufen nahm die Verbraucherzentrale die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch.
Die Beklagte verteidigte sich damit, dass die Angerufenen an einem Gewinnspiel teilgenommen hätten und dass die Einwilligung in die Telefonwerbung im Double-Opt-In Verfahren erlangt worden sei. Die Angerufenen hätten beim Gewinnspiel ihre Telefonnummer angegeben und an einer Check-Box mit einem Häkchen ihr Einverständnis mit den Werbeanrufen erklärt. Zudem hätten die Angerufenen sodann eine E-Mail (“Check-Mail”) erhalten (mit Bestätigung der Teilnahme am Gewinnspiel) in der sie wiederum durch Klick auf einen Link die Einwilligung in die Werbeanrufe hätten bestätigen müssen. Dies sei auch so geschehen.
Dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.02.2011, Az.: I ZR 164/09 – Telefonaktion II) reichte dies jedoch nicht aus. Die Einwilligung in die Werbeanrufe hätte die Beklagte nachweisen müssen. Dies wäre ihr beispielsweise durch Vorlage einer E-Mail der Angerufenen, in welchen diese ausdrücklich eine Einwilligung erteilen, geschehen können. Der Nachweis des Double-Opt-In Verfahrens ergäbe letztlich nur, dass ein Teilnahmeantrag für ein Gewinnspiel von einer bestimmten E-Mail-Adresse stammt, was durch den Klick auf den Bestätigungslink in der Check-Mail verifiziert wird. Ein Beleg, dass die angegebene Telefonnummer tatsächlich vom Absender der E-Mail stammt ist nicht gegeben. Das Gesetz verlange aber zwingend, dass der tatsächlich Angerufene den Werbeanrufen zustimmt.
Der Entscheidung ist im Ergebnis vorbehaltlos zuzustimmen. Einzig die Bemerkung des BGH, es könne der Nachweis durch den Ausdruck einer E-Mail, in welcher der später Angerufene seine Einwilligung in Werbeanrufe erklärt, erbracht werden, stößt auf Bedenken. Denn auch durch eine solche E-Mail ist nicht sichergestellt, dass der später Angerufene und der Absender der E-Mail tatsächlich identisch sind.
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Urheberrecht: Speicherung von IP-Adressen durch Provider – Der BGH gibt nochmal ab
Und zwar gibt er den Rechtsstreit zunächst wieder an das vorinstanzliche Gericht, das Oberlandesgericht Frankfurt / Main zurück.
Streitig war und ist die Frage, ob Internetprovider IP-Adressen der Nutzer bis zu 7 Tage lang speichern dürfen, oder nicht. Das OLG Frankfurt (Urteil vom 16.06.2010, Az.: 13 U 105/07) segnete die Speicherung ab.
Der BGH (Urteil vom 13.01.2011, Az.: III ZR 146/10) hob das Urteil nunmehr jedoch auf, da das OLG zuvor in einigen Punkte nicht ausreichende Feststellungen getroffen hat.
Das OLG Frankfurt müsse zunächst genauer ermitteln, ob die gespeicherten Daten zur Entgeltermittlung dienen. Dies wäre ein Grund für die Datenspeicherung. Im Zeitalter von Flatrates greift diese Begründung jedoch immer seltener. Da im Rechtsstreit jedoch zur Sprache kam, dass die Zugangsdaten auch für die Nutzung des Zugangs an anderen Orten als dem heimischen DSL-Anschluss genutzt werden können, was dann wohl Gebühren auslösen würde, könnte sich daraus eine Berechtigung zur Datenspeicherung ergeben. Die diesbezüglich getroffenen Feststellungen hielt der BGH für nicht ausreichend.
Die Datenspeicherung wäre auch zulässig, wenn der Provider die Daten zur Absicherung gegen Störungen benötigen würde. Dies, so der BGH, habe jedoch der Provider darzulegen und zu beweisen und nicht, wie noch vom OLG angenommen, der (klagende) Nutzer.
Das OLG Frankfurt darf also nochmal ran an die Sache.