Strafrecht
Strafrecht: Aus acht Gesichtern sollst du wählen!
Der Wiedererkennung eines Täters durch Zeugen kommt im Strafprozess vielfach eine überwältigende Bedeutung zu. Insbesondere, wenn der betreffende Zeuge das einzige Beweismittel ist, welches die Täterschaft des Angeklagten nachweisen könnte, ist sorgsam zu prüfen ob und warum der Zeuge den Täter erkannt haben will.
So stellt das Erkennen des auf der Anklagebank Sitzenden als Täter in der Hauptverhandlung oftmals nur ein schwaches Beweismittel dar. Denn allein die Positionierung des Angeklagten kann schon die Wahrnehmung des Zeugen beeinflussen.
Ähnlich ist es, wenn der Zeuge zuvor im Ermittlungsverfahren an einer Wahllichtbildvorlage teilgenommen hat. Es besteht dann nämlich die Gefahr, dass der Zeuge im Gerichtssaal den Angeklagten nur deswegen als Täter identifiziert, weil er sich an sein Foto im Rahmen der Wahllichtbildvorlage erinnert.
Der Bundesgerichtshof formuliert das so:
“Soweit Mi. R. den Angeklagten in der Hauptverhandlung erkannte, hat die Jugendkammer zutreffend erwogen, dass er möglicherweise das ihm früher gezeigte Lichtbild wiedererkannt haben könnte.”
(BGH, Beschluss vom 09.11.2011, Az.: 1 StR 524/11)
In solchen Fällen kommt es für die Täteridentifikation daher vielfach auf die Wahllichtbildvorlage im Ermittlungsverfahren an. Der Bundesgerichtshof stellte hierfür mit der o.g. noch einmal die Anforderungen dar:
“Unabhängig davon ist der Senat der Auffassung, dass einem Zeugen auf jeden Fall im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage (mindestens) acht Personen gezeigt bzw. vorgespielt werden sollten, auch wenn er schon zuvor angibt, eine Person erkannt zu haben. Denn er kann bei einer größeren Vergleichszahl etwaige Unsicherheiten in seiner Beurteilung besser erkennen und dementsprechend offen legen, sodass im Ergebnis eine Wiedererkennung unter (mindestens) acht Vergleichspersonen einen höheren – in Grenzfällen möglicherweise entscheidenden – Beweiswert gewinnen kann (vgl. Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 7. Aufl., Rn. 1405, Odenthal aaO, jew. mwN).”
Im zu entscheidenden Fall war eine Wahllichtbildvorlage mit neun Lichtbildern vorbereitet worden. Beim fünften Bild erkannte der Zeuge den Täter. Die Wahllichtbildvorlage wurde daraufhin beendet. Die Revision rügte diese Vorgehensweise und meinte, der Beweiswert der Aussage des Zeugen in der Wahllichtbildvorlage tendiere gegen null.
Das sieht der BGH anders:
“Daraus folgt jedoch nicht, dass es, wie die Revision im Ergebnis meint, aus Rechtsgründen schlechterdings ausgeschlossen wäre, das Ergebnis einer Wiedererkennung im Rahmen einer (deshalb) nach Vorlage von fünf Bildern abgebrochenen Wahllichtbildvorlage in die Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme einzubeziehen. Möglicher Schwächen dieser Art der Beweisgewinnung war sich die Jugendkammer bewusst, wie ihre sehr weitgehende Einschränkung, dass das Ergebnis der Wahllichtbildvorlage „nicht wertlos” war, zeigt. In diesem Umfang konnte sie es in die eingehend und sehr sorgfältig von ihr vorgenommene Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses einstellen. Die Grenzen möglicher tatrichterlicher Beweiswürdigung hat sie weder dabei noch sonst überschritten.”
Ein vorzeitiger Abbruch der Wahllichtbildvorlage führt also nicht zur Unverwertbarkeit des Ergebnisses. Allerdings wird, wohl insbesondere auch in Abhängigkeit des Abbruchzeitpunktes, sehr genau zu prüfen sein, wie werthaltig die Wiedererkennung tatsächlich ist.
Ähnliches:
Ordnungswidrigkeiten: Pflichtverteidigung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
Ruf doch mal an! (aus der U-Haft)
Wer aufgrund eines dringenden Tatverdachtes und des Vorliegens entsprechender Haftgründe in Untersuchungshaft befindet, der verspürt durchaus gelegentlich das Bedürfnis, seinen nächsten Angehörigen und insbesondere seinem Strafverteidiger auf telefonischem Wege etwas mitzuteilen. Damit in der U-Haft nicht die Telefonitis umhergeht und insbesondere Verdunklungshandlungen aus der U-Haft heraus koordiniert werden, regelt § 119 StPO unter anderem die Beschränkung telefonischer Kontakte nach außen:
(1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass
1. der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen,
2. Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind,
3. die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf,
4. der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird,
5. die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
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Von dieser Beschränkungsbefugnis wird oftmals sehr umfangreich Gebrauch gemacht. Verteidigung und Beschuldigter haben vielfach den Eindruck, es werde erstmal grundsätzlich, fast formularmäßig, alles beschränkt. Das jedoch ist insbesondere für den Kontakt zum Verteidiger mehr als ungünstig. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Beschränkung nach § 119 StPO eigentlich eine Ausnahme vom Regelfall sein sollte.
Das Landgericht Dresden hat in einer Entscheidung aus September diesen Jahres den Ausnahmecharakter dieser Norm auch noch einmal unterstrichen (LG Dresden, Beschl. v. 06.09.2011, Az.: 5 Qs 110/11 = StraFo 2011, 393). Demnach kann insbesondere der telefonische Kontakt mit der Verteidiger kaum unterbunden werden. Soweit die Staatsanwaltschaft eingewendet hatte, dass man nicht einschätzen könne, ob es sich tatsächlich bei der Person am Telefon um den Verteidiger handeln würde, wies das LG Dresden darauf hin, dass es sich beim Verteidiger um ein Organ der Rechtspflege handele. Insbesondere dem auswärtigen Verteidiger, der eine erhebliche Strecke zum Ort der Inhaftierung zurück legen müsste, muss durch telefonischen Kontakt insbesondere in eilbedürftigen Fällen schnell mit dem Beschuldigten Kontakt aufnehmen können. Weder könne der Verteidiger auf den Postweg verwiesen werden, noch müsse bei jedem Telefonat die Eilbedürftigkeit durch den Verteidiger begründet werden. Der Beschuldigte habe daher eine Dauertelefonerlaubnis zum Kontakt mit dem Verteidiger zu erhalten.
Im konkreten Fall könne auch nicht der Kontakt zu den Familienmitgliedern verwehrt werden. Diese waren zwar unwissentlich an der Tat beteiligt (Geldzahlungen wurden vom Beschuldigten über die Konten von Familienangehörigen umgeleitet), für anstehende Verdunklungshandlungen besteht jedoch keinerlei Anhaltspunkt, insbesondere, da die Familienmitglieder von den Taten nichts wußten. Im Gegensatz zum Kontakt mit dem Verteidiger werden jedoch die Telefonate mit der Familie überwacht werden.
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Die Entscheidung des LG Dresden weist, zu recht, auf den grundlegenden Charakter des § 119 StPO hin. Nur dann, wenn es die Situation insgesamt gebietet, dürfen die in § 119 StPO geregelten Einschränkungen ausgesprochen werden. Keinesfalls darf insbesondere der Kontakt zum Verteidiger einfach so eingeschränkt werden. Es bedarf vielmehr konkreter Begründungen, warum eine Beschränkung gerade in diesem Fall auszusprechen ist.
Insbesondere bei quasi formularmäßig ausgesprochenen Beschränkungen nach dieser Vorschrift, werden sich für die Verteidigung zahlreiche Ansatzpunkte ergeben, mit denen einmal ausgesprochene Beschränkungen wieder aufgehoben werden können.
Ähnliches:
Der schmuggelnde Strafverteidiger
Beinahe vor Jahresfrist hat der Kollege Hoenig an dieser Stelle über einen “idiotischen” Versuch eines Strafverteidigers berichtet, der neben einem Pfund Kaffee auch noch drei Mobiltelefone in eine Haftanstalt einschmuggeln wollte. Dass dies verboten ist, dürfte (nahezu) allgemein bekannt sein. Der Verteidiger, der derartiges tut, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 115 OWiG.
Oftmals ist es Inhaftierten jedoch unbekannt, dass auch die Übermittlung von Nachrichten eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Dabei erscheint es doch verlockend, den Brief an die Freundin mit in den Umschlag mit der “Verteidigerpost” zu tun und den Anwalt zu bitten, den Brief weiterzuleiten.
Würde der Anwalt dem entsprechen, so wäre dies eine Umgehung der Postkontrolle und damit eine Ordnungswidrigkeit. Das teilte das AG München jüngst wieder einmal einem Strafverteidiger mit und verhängte gegen ihn eine Geldbuße (AG München, Urteil vom 19.04.2011, Az.: 1123 OWi 120 JS 13019/10).
Das allein ist vielleicht für den Kollegen noch verschmerzbar. Jedoch führen häufigere Verstöße verschiedener Kollegen gegen diese Verbote eventuell dazu, dass die Einlasskontrollen in der jeweiligen JVA verschärft werden, was alle Strafverteidiger, die ihre Mandanten im Knast besuchen wollen, zwangsläufig mehr Zeit und vor allem Nerven kostet.
Der gewissenhafte Strafverteidiger wird seinen Mandanten, bevor dieser “einfährt”, darüber belehren, dass derartige Nachrichtenübermittlungen unzulässig und auch die “Weiterleitung” von Zigaretten, Kaffee oder ähnlichem in die JVA hinein verboten sind.
Ähnliches:
Und weg waren Lebensversicherung und Geld – Dr. Mayer & Cie. GmbH
Der Mandant hatte im Jahre 2007 die Rechte aus seiner Lebensversicherung veräußert um kurzfristig zu Geld zu kommen. Nach Auskunft des beauftragten Vermittlers wurde ein entsprechender Übertragungsvertrag mit der Dr. Mayer & Cie. GmbH, damaliger Sitz in Nideggen, geschlossen.
Einen Teil der vertraglich vereinbarten Summe erhielt der Mandant sofort. Knapp 2.000 € sollten jedoch gestundet, verzinst und in jährlichen Raten zu je gut 180 € gezahlt werden. Das ganze sollte, beginnend ab dem Jahr 2008, über 15 Jahre erfolgen.
Nach zwei gezahlten Jahresraten war dann Schluss. Die Dr. Mayer & Cie. GmbH zahlte nicht weiter. Der Mandant übergab uns die Angelegenheit zur Beitreibung der ausstehenden Raten.
So klar, wie die rechtliche Seite des Problems war, so schlecht gestaltet sich jedoch die tatsächliche Durchsetzbarkeit der Forderungen. Außergerichtlich verweigerte die Beklagte jedwede Annahme von Einschreiben. Sogar ein Einwurf-Einschreiben kam als “Annahme verweigert” zurück. Im Klageverfahren erfolgte dann jedwede Zustellung im Rahmen der öffentlichen Zustellung, so dass nunmehr wenigstens ein Titel vorhanden ist.
Für die öffentliche Zustellung ist im Rahmen der Zwangsvollstreckung jedoch keinerlei Raum. Der Geschäftssitz der Beklagte ist nicht ermittelbar. Recherchen führten zu diversen Adressen bzw. Telefonnummern, hinter denen jedoch in keinem Fall die Beklagte zu ermitteln war. Sie ist zwar noch im Handelsregister geführt, allerdings läßt sich eine zustellungsfähige Adresse nicht ermitteln.
Aus diesem Grund steht dem Mandanten zwar aktuell ein vollstreckbarer Titel zur Verfügung, dessen Durchsetzung dürfte jedoch auf Dauer unwahrscheinlich sein. Und unser Mandant ist, das haben Recherchen ergeben, auch nicht der Einzige, dem eben dieses widerfahren ist.
Er jedenfalls ist nun seine Lebensversicherung ebenso los, wie den größten Teil des gestundeten Kaufpreises.
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Aus diesem Grunde zwei Ratschläge:
Wenn sie aus irgendwelchen Gründen den Verkauf von Lebensversicherungen erwägen, um kurzfristig Geld zu erlösen, dann sollten sie zunächst versuchen, Informationen über den Käufer einzuholen. Eine einfache Recherche im Internet kann durchaus bestehende Probleme erkennen helfen. Auch sollten sie darauf achten, dass keine langfristigen Stundungsverträge geschlossen werden. Nur die sofortige Zahlung sollten sie akzeptieren. Auch sollten sie darauf achten, dass eine Übertragung der Rechte aus dem Vertrag, soweit möglich, erst nach Kaufpreiszahlung erfolgt.
Sollten auch sie mit der Dr. Mayer & Cie. GmbH Verträge geschlossen haben und Zahlungen ausbleiben, so raten wir dazu, die gegebenen Ansprüche gerichtlich titulieren zu lassen. Aus dem Ratenzahlungsvertrag folgen Zahlungsansprüche zum jeweiligen Fälligkeitstermin bzw. die Gesamtfälligkeit nach Nichtzahlung zum Termin der Gesamtfälligstellung. Ab dem jeweiligen Zeitpunkt beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. Gerichtlich titulierte Forderungen können sie jedoch 30 Jahre durchsetzen. Sollte daher in Zukunft die Dr. Mayer & Cie. GmbH ggf. noch einmal in Erscheinung treten, so könnte ggf. noch die ein oder andere Forderung realisiert werden.
Im Übrigen empfehlen wir Opfern dieser Gesellschaft jedoch auch, Strafanzeige zu erstatten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Handlungsweise der Dr. Mayer & Cie. GmbH den Tatbestand des Betruges erfüllt.