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	<title>Bella &#38; Ratzka Rechtsanwälte &#187; Strafrecht</title>
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	<description>Rechtsanwälte &#38; Strafverteidiger in der Lutherstadt Eisleben</description>
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		<title>Strafrecht: Opferbezogene Berechnung des Vermögensverlustes großen Ausmaßes beim besonders schweren Fall des Betruges</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 14:09:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[besonders schwerer Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[fortgesetzte Tatbegehung]]></category>
		<category><![CDATA[Regelbeispiel]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensverlust großen Ausmaßes]]></category>

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		<description><![CDATA[Schädigt ein Betrüger durch tateinheitlich begangene Betrugshandlungen eine Vielzahl von Geschädigten, so kommt es auf die Frage, ob ein Vermögensverlust großen Ausmaßes und somit ein besonders schwerer Fall des Betruges im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB auf den Schaden des jeweils einzelnen Tatopfers, nicht auf den entstandenen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schädigt ein Betrüger durch tateinheitlich begangene Betrugshandlungen eine Vielzahl von Geschädigten, so kommt es auf die Frage, ob ein Vermögensverlust großen Ausmaßes und somit ein besonders schwerer Fall des Betruges im Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html" target="_blank" title="&sect; 263 StGB: Betrug">263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB</a> auf den Schaden des jeweils einzelnen Tatopfers, nicht auf den entstandenen Gesamtschaden aller Opfer an. Dies hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden (BGH, Urteil vom 21.12.2011, Az.: <span style="font-size: small;"><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 453/11" target="_blank" title="BGH, 21.12.2011 - 4 StR 453/11">4 StR 453/11</a>).</span></p>
<p><span style="font-size: small;">Der Angeklagte hatte offenbar zwei &#8220;Vertriebssysteme&#8221; geschaffen und dadurch den &#8220;Anlegern&#8221; Beträge zwischen unter 100 € und knapp 43.000 € abgenommen. Das Landgericht hatte neben der gewerblichen Begehungsweise auch den Vermögensverlust großen Ausmaßes strafschärfend berücksichtigt, dabei jedoch den in beiden Fällen entstandenen Gesamtschaden berücksichtigt. Dem erteilte der BGH eine Absage. Es komme auf eine opferbezogene Betrachtungsweise an. Einzelschäden seien nur zu addieren, sofern sie das selbe Opfer betreffen. Selbst der höchste eingetretene Einzelschaden reiche für einen Vermögensverlust großen Ausmaßes hier nicht aus.</span></p>
<p><span style="font-size: small;">Das Regelbeispiel der fortgesetzten Tatbegehung lehnte der BGH im Übrigen auch ab, &#8220;</span>da sich die Vorstellung des Täters auf die fortgesetzte Begehung mehrerer rechtlich selbständiger Betrugstaten richten muss.&#8221; Dies sei bei der Schaffung von zwei Vertriebssystemen, durch die tateinheitlich eine Vielzahl von Betrugstaten begangen werde, nicht der Fall.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Strafrecht: BGH zur besonders schweren Brandstiftung gemäß §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 12:59:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[besonders schwere Brandstiftung]]></category>
		<category><![CDATA[Brandstiftung]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 306 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 306a StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 306b StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Fällt ein Gebäude, welches teilweise Wohngebäude, teilweise Gewerbeimmobilie ist, einer Brandstiftung zum Opfer, stellt sich regelmäßig die Frage, ob durch die Inbrandsetzung des gewerblich genutzten Gebäudeteils bereits der Tatbestand der besonders schweren Brandstiftung gemäß §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB erfüllt ist, also die Inbrandsetzung eines zur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Fällt ein Gebäude, welches teilweise Wohngebäude, teilweise Gewerbeimmobilie ist, einer Brandstiftung zum Opfer, stellt sich regelmäßig die Frage, ob durch die Inbrandsetzung des gewerblich genutzten Gebäudeteils bereits der Tatbestand der besonders schweren Brandstiftung gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/306a.html" target="_blank" title="&sect; 306a StGB: Schwere Brandstiftung">306a Abs. 1 Nr. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/306b.html" target="_blank" title="&sect; 306b StGB: Besonders schwere Brandstiftung">306b Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB</a> erfüllt ist, also die Inbrandsetzung eines zur Wohnung dienenden Gebäudes sowie eine Todesgefahr für die Bewohner angenommen werden kann.</p>
<p>In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof hierzu noch einmal Stellung genommen (BGH, Urteil vom 26.10.2011, Az.: <span style="font-size: small;"><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 287/11" target="_blank" title="BGH, 26.10.2011 - 2 StR 287/11">2 StR 287/11</a>). Kurz zusammengefaßt ergibt sich folgendes:</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-size: small;"><strong>1.</strong><br />
Für ein Inbrandsetzen gemäß </span><a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/306a.html" target="_blank" title="&sect; 306a StGB: Schwere Brandstiftung">§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB</a> genügt es, wenn bei einer gemischt genutzten Immobilie Gebäudeteile des gewerblichen Teils brennen und nicht ausgeschlossen ist, dass das Feuer auf Gebäudeteile, die als Wohnung dienen, übergreifen kann. Brennen jedoch nur Inventar, eine angebrachte Markise oder die Innenverkleidung oberhalb eines Schaufensters, so reicht dies nicht aus, da diese Dinge keine wesentlichen Gebäudebestandteile sind. Schmilzt ein Fensterrahmen, so liegt schon kein Brennen im Sinne des Gesetzes vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2.</strong><br />
Geht es um die Tatbestandsalternative der Zerstörung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/306a.html" target="_blank" title="&sect; 306a StGB: Schwere Brandstiftung">§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB</a>, so reicht es nicht aus, dass gewerblich genutzte Teile der Immobilie zerstört sind. Vielmehr ist es erforderlich, dass &#8220;zumindest ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist&#8221;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3.</strong><br />
Für den Auffangtatbestand der schweren Brandstiftung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/306a.html" target="_blank" title="&sect; 306a StGB: Schwere Brandstiftung">§ 306a Abs. 2 StGB</a> reiche es zwar aus, wenn gewerbliche Gebäudeteile von der teilweisen Zerstörung betroffen seien, &#8220;dies aber nur dann, wenn durch die typischen Folgen der Brandlegung, wie Rauch- und Rußentwicklung, eine konkrete Gefährdung der Gesundheit eines Menschen verursacht wurde&#8221;. Die Situation müsse so kritisch sein, dass die Realisierung der Gefahr nur noch vom Zufall abhinge. Haben die Bewohner das Haus bereits verlassen, so ergibt sich diese Gefahr gerade nicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zum Verhalten bei Kontakt mit Polizei, Staatsanwaltschaften, Bußgeldbehörden und sonstigen Ermittlern</title>
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		<pubDate>Tue, 10 Jan 2012 09:27:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafprozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Immer wieder kommt es vor, dass Mandanten in Straf- oder Bußgeldsachen vor mir sitzen, freimütig über langschweifige Gespräche mit der Polizei am Tatort, freiwillige Blutproben oder aber angenehme Vernehmungen berichten und sich dann wundern, warum der Strafverteidiger ihres Vertrauens die Hände über dem Kopf zusammenschlägt. Da dies in den letzten Wochen des alten Jahres mehrfach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer wieder kommt es vor, dass Mandanten in Straf- oder Bußgeldsachen vor mir sitzen, freimütig über langschweifige Gespräche mit der Polizei am Tatort, freiwillige Blutproben oder aber angenehme Vernehmungen berichten und sich dann wundern, warum der Strafverteidiger ihres Vertrauens die Hände über dem Kopf zusammenschlägt. Da dies in den letzten Wochen des alten Jahres mehrfach der Fall war, sehe ich mich veranlasst (alle Jahre wieder), an dieser Stelle noch einmal die Grundregeln des Kontaktes mit den Ermittlungsbehörden zu erläutern. Wir beginnen mit dem Bußgeldverfahren und kommen weiter unten zum Strafverfahren.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>I. Bußgeldverfahren</strong></span></p>
<p><strong>1. Angaben zur Sache</strong><br />
Sie sind zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Sobald ihre Personalien aufgenommen sind, dürfen (und sollten) sie schweigen. Schon die Frage &#8220;Wo kommen sie grad her?&#8221; muss nicht beantwortet werden. Insbesondere, wenn es um Alkoholdelikte geht, kann die Beantwortung von Fragen schon dazu führen, dass die Polizei Erkenntnisse gewinnt, die später im Bußgeldverfahren zu einer für sie negativen Entscheidung führen. Aus diesem Grund:<strong> Geben sie ihre Personalien an. Schweigen sie sodann! Geben sie nichts zu! Machen sie keine Angaben!</strong></p>
<p><strong>2. Alkoholkontrollen</strong><br />
Sie sind nicht verpflichtet, an ihrer eigenen Verurteilung mitzuwirken. <strong>Aus diesem Grund müssen sie zu keinem Zeitpunkt &#8220;pusten&#8221;</strong>. Jede Atemalkoholkontrolle ist eine freiwillige Sache. Allerdings müssen sie damit rechnen, dass bei verweigerter Atemalkoholkontrolle die Beamten eine Blutalkoholkontrolle in die Wege leiten werden.</p>
<p>Bei der Blutalkoholkontrolle gilt:<strong> Willigen sie keinesfalls in die Blutentnahme ein!</strong> Sie müssen die Entnahme (wie auch die Verbringung ins Krankenhaus bzw. zum Arzt) <strong>dulden</strong>, sonst könnte die Polizei unmittelbaren Zwang (also Gewalt) einsetzen. Willigen sie dennoch nicht (schriftlich) in die Blutentnahme ein, denn dazu sind sie nicht verpflichtet.</p>
<p>Bei der Blutentnahme selbst sind sie nur verpflichtet, die Entnahme zu dulden. <strong>Sie sind nicht verpflichtet, Schriftproben abzugeben oder gar an Koordinationstests</strong> (Finger-Finger-Probe, Finger-Nasen-Probe, Gang auf einer Linie etc.) <strong>mitzuwirken</strong>.</p>
<p><strong>3. Allgemeines</strong><br />
Achten sie darauf, dass sie jedes <strong>Schriftstück</strong>, welches sie zur Unterschrift vorgelegt bekommen, sehr genau lesen. Im Zweifelsfall, insbesondere wenn darauf Äußerungen enthalten sind, die sie nicht getätigt haben oder Einwilligungen enthalten sind, die sie nicht gegeben haben (alle Kreuzchen checken!), <strong>verweigern sie die Unterschrift</strong>. Sie sind nicht dazu verpflichtet!</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>II. Strafverfahren / Ermittlungsverfahren</strong></span></p>
<p><strong>1. Polizei</strong><br />
Das wichtigste vorab: <strong>Niemand, weder Beschuldigter noch Zeuge, ist verpflichtet, gegenüber der Polizei Angaben zur Sache zu machen!</strong> Ihre Personalien müssen sie angeben. Alles weitere interessiert die Polizei zwar in der Regel, allerdings sind sie keinesfalls verpflichtet, weitere Angaben zu machen.</p>
<p>Wenn sie daher im Zusammenhang mit einer Straftat <strong>von der Polizei angesprochen</strong> werden, können sie die Aussage / Einlassung verweigern. Werden sie als Beschuldigter geführt, so sollten sie auf jeden Fall schweigen! Sie erleichtern ihrem Strafverteidiger die Arbeit dann enorm. Bitte bedenken sie, Schweigen heißt KEINE Angaben zu machen. Schon der Satz &#8220;Ich wars nicht!&#8221; ist eine Angabe zur Sache und kann sodann in einem Strafverfahren ggf. verwertet werden.</p>
<p>Bedenken sie auch, dass ihre Freunde und Verwandten ggf. später als Zeugen befragt werden können, und zwar auch über das, was sie selbst ihnen erzählt haben. Nur ihren Verwandten steht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, nicht jedoch ihren Freunden.</p>
<p>Einer Ladung zu einer <strong>Beschuldigtenvernehmung</strong> auf dem Polizeirevier müssen sie ebenfalls nicht Folge leisten. Sollte die Polizei daraufhin zu ihnen kommen um sie zur Vernehmung abzuholen, so sind sie nicht verpflichtet, den Beamten zu folgen. Um eine Eskalation zu vermeiden, können sie selbstverständlich auch mit den Polizeibeamten aufs Revier fahren. Allerdings sollten sie auch dort zu keinem Zeitpunkt Angaben machen, wenn sie als Beschuldigter geführt werden. Auch als Zeuge sollten sie Angaben vermeiden, wenn irgendwie die Gefahr besteht, dass sie selbst in Zusammenhang mit einer Straftat stehen oder gebracht werden könnten.</p>
<p>Was zu tun ist, wenn eine <strong>polizeiliche Durchsuchung</strong> ansteht, lesen sie bitte <a href="http://www.bella-ratzka.de/service/durchsuchungen/" target="_blank">hier</a>.</p>
<p><strong>2. Staatsanwaltschaft</strong><br />
Einer Ladung zu einem Termin bei der Staatsanwaltschaft müssen sie Folge leisten. Allerdings sind sie, wenn sie Beschuldigter sind, nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Als Beschuldigter können und sollten sie im gesamten Verfahren schweigen. Als Beschuldigter sollten sie auch spätestens jetzt, wenn eine Ladung zu einem Termin bei der Staatsanwaltschaft eingeht, einen Verteidiger beauftragen. Nur so können ihre Rechte wirksam gesichert werden.</p>
<p>Auch als Zeuge müssen sie auf Anforderung bei der Staatsanwaltschaft erscheinen. Wenn ihnen kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, müssen sie auch Angaben zur Sache machen. Wenn sie selbst in einem Zusammenhang mit der Straftat stehen, können sie ggf. schweigen. Sie sollten dann sicherheitshalber einen Strafverteidiger als Zeugenbeistand beauftragen, damit dieser prüfen kann, inwieweit eine Aussage für sie nachteilig sein kann.</p>
<p><strong>III. Sonstiges</strong></p>
<p>Insbesondere, wenn sie wegen einer Straftat selbst beschuldigt werden, sollten sie SOFORT jegliche Äußerungen zur Sache unterlassen. Dies gilt gegenüber Ermittlungsbehörden ebenso wie gegenüber anderen Personen. Sie sollten so früh wie möglich einen Strafverteidiger beauftragen. Dieser kann ihnen in jeder Lage des Verfahrens mitteilen, was zu tun ist und wie sie sich am besten verhalten. Alles, was sie in dieser Angelegenheit dann noch tun, sollten sie mit ihrem Strafverteidiger abstimmen.</p>
<p>Weitere Infos gibt es <a href="http://www.bella-ratzka.de/service/reden-oder-schweigen/" target="_blank">hier</a>.</p>
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		<title>Strafverteidiger als außergewöhnliche Belastung</title>
		<link>http://www.bella-ratzka.de/strafverteidiger-als-ausergewohnliche-belastung/</link>
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		<pubDate>Tue, 10 Jan 2012 08:52:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltskosten]]></category>
		<category><![CDATA[außergewöhnliche Belastung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommenssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[Verteidigerkosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafverteidigung ist gelegentlich etwas teuer. Wer einmal in einem größerem Verfahren sich eines Strafverteidigers bedienen musste, wird sicherlich festgestellt haben, dass es durchaus eine Belastung sein kann, seinen Verteidiger bezahlen zu müssen. Ein findiger Mensch kam daher auf die Idee, seine Strafverteidigerkosten beim Finanzamt als Ausgaben geltend zu machen. Er hatte in verschiedene Gesellschaften Geld [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung ist gelegentlich etwas teuer. Wer einmal in einem größerem Verfahren sich eines Strafverteidigers bedienen musste, wird sicherlich festgestellt haben, dass es durchaus eine Belastung sein kann, seinen Verteidiger bezahlen zu müssen.</p>
<p>Ein findiger Mensch kam daher auf die Idee, seine Strafverteidigerkosten beim Finanzamt als Ausgaben geltend zu machen. Er hatte in verschiedene Gesellschaften Geld investiert, welches er zuvor aus Vermögensdelikten erhalten hatte. Er meldete die aus den Strafverfahren entstandenen Verteidigerkosten von 100.000 € als Werbungskosten an. Das Finanzamt, wen wunderts, lehnte dankend ab.</p>
<p>Die daraufhin erhobene Klage führte zur Entscheidung des Finanzgerichtes Hamburg (FG Hamburg, Urteil vom 14.12.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 K 6/11" target="_blank" title="FG Hamburg, 14.12.2011 - 2 K 6/11">2 K 6/11</a>). Demnach sind die Kosten für die Strafverteidigung einzig der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen, da der Kläger nur sein persönliches Vermögen habe mehren wollen. Nur dann, wenn die Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit verübt wurde, sei ausnahmsweise die Berücksichtigung der Verteidigerkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten möglich.</p>
<p>Auch als außergewöhnliche Belastungen seien die Kosten für den Strafverteidiger nicht absetzbar. Die Kosten für die Verteidigung seien nicht zwangsläufig im Sinne des Gesetzes. Vielmehr seien sie mittelbare Folge des sozial inadäquaten Verhaltens, welches dann zum Strafverfahren und somit zur Verurteilung führte. Sie seien daher so eng mit dieser Tat verknüpft, dass eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht komme.</p>
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		<title>Psst! Vorsicht bei zu lauten Selbstgesprächen</title>
		<link>http://www.bella-ratzka.de/psst-vorsicht-bei-zu-lauten-selbstgesprachen/</link>
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		<pubDate>Wed, 28 Dec 2011 11:53:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafprozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2 StR 509/10]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisverwertungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[bgh]]></category>
		<category><![CDATA[bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstgespräch]]></category>

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		<description><![CDATA[Selbstgespräche sind, das sagt der Name wohl schon, nur für den Sprechenden selbst gedacht. Sie gehören zum Kern der Lebensgestaltung und Lebensäußerung und somit zum geschützten Kernbereich der Persönlichkeit eines jeden Einzelnen. Aus diesem Grunde, und das hat der Bundesgerichtshof jüngst dargelegt (BGH, Urteil vom 22.12.2011, Az.: 2 StR 509/10), können polizeilich abgehörte Selbstgespräche eines Beschuldigten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Selbstgespräche sind, das sagt der Name wohl schon, nur für den Sprechenden selbst gedacht. Sie gehören zum Kern der Lebensgestaltung und Lebensäußerung und somit zum geschützten Kernbereich der Persönlichkeit eines jeden Einzelnen.</p>
<p>Aus diesem Grunde, und das hat der Bundesgerichtshof jüngst dargelegt (BGH, Urteil vom 22.12.2011, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 509/10" target="_blank" title="BGH, 22.12.2011 - 2 StR 509/10">2 StR 509/10</a>), können polizeilich abgehörte Selbstgespräche eines Beschuldigten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.</p>
<p>Im der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war das Kfz des Beschuldigten elektronisch abgehört wurden. Dabei wurden zwei Angeklagte sowie teilweise die Selbstgespräche eines der Angeklagten abgehört. Auf diese Aufzeichnungen stützte das erstinstanzliche Gericht sein Urteil. Zumindest bezüglich der abgehörten Selbstgespräche wurde es vom BGH zurückgepfiffen.</p>
<p>Der BGH stellte einerseit klar, dass der Grundsatz dass die Gedanken sind frei und dem Zugriff des Staates nicht zugänglich sind, nicht nur für innere Denkvorgänge gelte sondern sich auch auf in Selbstgesprächen ausgesprochene Gedanken beziehe, da die Person sich in einem solchen Zeitpunkt &#8220;allein mit sich selbst&#8221; wähne. Es liege dann kein kommunikativer Bezug vor. Dies gelte im Übrigen auch außerhalb der eigenen Wohnung.</p>
<p>Allerdings legte der BGH auch dar, dass nicht jedes Selbstgespräch diese Kriterien erfolge und damit mit einem Beweisverwertungsverbot belegt sei. Aus diesem Grund sollte man vielleicht doch eher sehr leise mit sich selbst sprechen.</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Strafrecht: Aus acht Gesichtern sollst du wählen!</title>
		<link>http://www.bella-ratzka.de/strafrecht-aus-acht-gesichtern-sollst-du-wahlen/</link>
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		<pubDate>Wed, 21 Dec 2011 12:09:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[1 StR 524/11]]></category>
		<category><![CDATA[bgh]]></category>
		<category><![CDATA[bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Wahllichtbildvorlage]]></category>
		<category><![CDATA[Wiedererkennung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Wiedererkennung eines Täters durch Zeugen kommt im Strafprozess vielfach eine überwältigende Bedeutung zu. Insbesondere, wenn der betreffende Zeuge das einzige Beweismittel ist, welches die Täterschaft des Angeklagten nachweisen könnte, ist sorgsam zu prüfen ob und warum der Zeuge den Täter erkannt haben will. So stellt das Erkennen des auf der Anklagebank Sitzenden als Täter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Wiedererkennung eines Täters durch Zeugen kommt im Strafprozess vielfach eine überwältigende Bedeutung zu. Insbesondere, wenn der betreffende Zeuge das einzige Beweismittel ist, welches die Täterschaft des Angeklagten nachweisen könnte, ist sorgsam zu prüfen ob und warum der Zeuge den Täter erkannt haben will.</p>
<p>So stellt das Erkennen des auf der Anklagebank Sitzenden als Täter in der Hauptverhandlung oftmals nur ein schwaches Beweismittel dar. Denn allein die Positionierung des Angeklagten kann schon die Wahrnehmung des Zeugen beeinflussen.</p>
<p>Ähnlich ist es, wenn der Zeuge zuvor im Ermittlungsverfahren an einer Wahllichtbildvorlage teilgenommen hat. Es besteht dann nämlich die Gefahr, dass der Zeuge im Gerichtssaal den Angeklagten nur deswegen als Täter identifiziert, weil er sich an sein Foto im Rahmen der Wahllichtbildvorlage erinnert.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof formuliert das so:</p>
<blockquote><p>&#8220;Soweit Mi. R. den Angeklagten in der Hauptverhandlung erkannte, hat die Jugendkammer zutreffend erwogen, dass er möglicherweise das ihm früher gezeigte Lichtbild wiedererkannt haben könnte.&#8221;</p>
<p style="text-align: right;">(BGH, Beschluss vom 09.11.2011, Az.: <span style="font-size: small;"><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 524/11" target="_blank" title="BGH, 09.11.2011 - 1 StR 524/11">1 StR 524/11</a>)</span></p>
<p style="text-align: right;">
</blockquote>
<p style="text-align: left;"><span style="font-size: small;">In solchen Fällen kommt es für die Täteridentifikation daher vielfach auf die Wahllichtbildvorlage im Ermittlungsverfahren an. Der Bundesgerichtshof stellte hierfür mit der o.g. noch einmal die Anforderungen dar:</span></p>
<p style="text-align: left;">
<blockquote><p>&#8220;Unabhängig davon ist der Senat der Auffassung, dass einem Zeugen auf jeden Fall im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage (mindestens) acht Personen gezeigt bzw. vorgespielt werden sollten, auch wenn er schon zuvor angibt, eine Person erkannt zu haben. Denn er kann bei einer größeren Vergleichszahl etwaige Unsicherheiten in seiner Beurteilung besser erkennen und dementsprechend offen legen, sodass im Ergebnis eine Wiedererkennung unter (mindestens) acht Vergleichspersonen einen höheren &#8211; in Grenzfällen möglicherweise entscheidenden &#8211; Beweiswert gewinnen kann (vgl. Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 7. Aufl., Rn. 1405, Odenthal aaO, jew. mwN).&#8221;</p></blockquote>
<p>Im zu entscheidenden Fall war eine Wahllichtbildvorlage mit neun Lichtbildern vorbereitet worden. Beim fünften Bild erkannte der Zeuge den Täter. Die Wahllichtbildvorlage wurde daraufhin beendet. Die Revision rügte diese Vorgehensweise und meinte, der Beweiswert der Aussage des Zeugen in der Wahllichtbildvorlage tendiere gegen null.</p>
<p>Das sieht der BGH anders:</p>
<blockquote><p>&#8220;Daraus folgt jedoch nicht, dass es, wie die Revision im Ergebnis meint, aus Rechtsgründen schlechterdings ausgeschlossen wäre, das Ergebnis einer Wiedererkennung im Rahmen einer (deshalb) nach Vorlage von fünf Bildern abgebrochenen Wahllichtbildvorlage in die Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme einzubeziehen. Möglicher Schwächen dieser Art der Beweisgewinnung war sich die Jugendkammer bewusst, wie ihre sehr weitgehende Einschränkung, dass das Ergebnis der Wahllichtbildvorlage „nicht wertlos&#8221; war, zeigt. In diesem Umfang konnte sie es in die eingehend und sehr sorgfältig von ihr vorgenommene Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses einstellen. Die Grenzen möglicher tatrichterlicher Beweiswürdigung hat sie weder dabei noch sonst überschritten.&#8221;</p></blockquote>
<p><span style="font-size: small;">Ein vorzeitiger Abbruch der Wahllichtbildvorlage führt also nicht zur Unverwertbarkeit des Ergebnisses. Allerdings wird, wohl insbesondere auch in Abhängigkeit des Abbruchzeitpunktes, sehr genau zu prüfen sein, wie werthaltig die Wiedererkennung tatsächlich ist.</span></p>
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		<title>Ordnungswidrigkeiten: Pflichtverteidigung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Dec 2011 13:19:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Zugegeben, man macht es nicht häufig. Aber Pflichtverteidigungen sind im Bußgeldverfahren durchaus möglich. Sogar häufiger als manch Verteidiger und die meisten Gerichte denken.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zugegeben, man macht es nicht häufig. Allerdings sieht es das Verfahrensrecht eindeutig vor: Die notwendige Verteidigung auch in Ordnungswidrigkeitenverfahren. Denn über <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/46.html" target="_blank" title="&sect; 46 OWiG: Anwendung der Vorschriften &uuml;ber das Strafverfahren">§ 46 OWiG</a> finden auch die Vorschriften der <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/140.html" target="_blank" title="&sect; 140 StPO">§§ 140 ff. StPO</a> im Bußgeldverfahren Anwendung. Freilich hat im Bußgeldverfahren quasi nur <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/140.html" target="_blank" title="&sect; 140 StPO">§ 140 Abs. 2 StPO</a> Bedeutung, da der Anwendungsbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/140.html" target="_blank" title="&sect; 140 StPO">§ 140 Abs. 1 StPO</a> in jenen Verfahren bei Lichte betrachtet erheblich eingeschränkt ist.</p>
<p>Nicht jedes Gericht und erst recht nicht jede Verwaltungsbehörde (<a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/60.html" target="_blank" title="&sect; 60 OWiG: Verteidigung">§ 60 OWiG</a>) gibt jedoch einem auf diese Normen gestützten Beiordnungsantrag statt. Vielmehr bekommt man teilweise den Eindruck, dass die Ordnungswidrigkeitenverfahren allgemein als so &#8220;unproblematisch&#8221; erachtet werden, dass eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht erforderlich sei.</p>
<p>In einer aktuellen Sache hatten wir eine Beiordnung beim hiesigen Amtsgericht beantragt. Dem Betroffenen drohte im Verfahren ein Fahrverbot, die Frage der korrekten Geschwindigkeitsmessung erforderte ein Sachverständigengutachten und schließlich entstand bereits vor dem ersten Verhandlungstermin der weit verbreitete Streit über die Frage, ob im Rahmen der Akteneinsicht auch die Einsicht in die Bedienungsanleitung des Messgerätes gewährt werden muss.</p>
<p>Unter Verweis auf die verschiedene ergangene Entscheidungen (LG Mainz, VA 2009, 176 = VRR 2009, 395 = StRR 209, 307 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2009, 404" target="_blank" title="NZV 2009, 404 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NZV 2009, 404</a>; LG Köln, VA 2010, 54 = VRR 2010, 3 [Ls.] = StRR 2010,43 [Ls.]; OLG Bremen, VA 2009, 176 = VRR 2009, 356 = StRR 2009, 343 = DAR 2009, 710) hatten wir daher die Beiordnung beantragt.</p>
<p>Das Amtsgericht lehnte die Beiordnung ab. Die Sach- und Rechtslage sei nicht schwierig. Die Frage der Akteneinsicht habe sich zwischenzeitlich erledigt, da auch die Bedienungsanleitung übergeben worden war, der Fall einer notwendigen Verteidigung läge daher nicht vor.</p>
<p>Dass wir diese Entscheidung für falsch halten, dürfte kaum überraschen. Insbesondere wenn es darauf ankommt, zu überprüfen, ob eine Messung korrekt erfolgt ist, dürfte jedem Betroffenen in der Regel die Selbstverteidigung unmöglich sein. Notwendig ist in einem solchen Fall nämlich insbesondere, anhand der durch die Einsicht in die Bedienungsanleitung gewonnenen Erkenntnisse die korrekte Bedienung des Gerätes durch den Messbeamten zu überprüfen. Denn nur bei korrekter Bedienung kann von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden.</p>
<p>Schon die Einsicht in die Bedienungsanleitung stellt heutzutage bei vielen Gerichten ein schier unlösbares Problem dar (siehe <a href="http://www.bella-ratzka.de/ordnungswidrigkeiten-akteneinsicht-und-bedienungsanleitung-fur-mesgerate/">hier</a>). Die daran anschließende Befragung des Messbeamten ist dann aber im Rahmen einer Selbstverteidigung dem rechtsunkundigen Betroffenen nicht zuzumuten.</p>
<p>Aus diesem Grunde ist der Fall der notwendigen Verteidigung auch in Ordnungswidrigkeitenverfahren wohl weit häufiger gegeben, als vielfach angenommen. Verteidiger und Betroffene sollten hierauf durchaus achten und aktiv die Pflichtverteidigerbeiordnung beantragen.</p>
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		<title>Ruf doch mal an! (aus der U-Haft)</title>
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		<pubDate>Mon, 14 Nov 2011 12:55:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafprozessrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Wer aufgrund eines dringenden Tatverdachtes und des Vorliegens entsprechender Haftgründe in Untersuchungshaft befindet, der verspürt durchaus gelegentlich das Bedürfnis, seinen nächsten Angehörigen und insbesondere seinem Strafverteidiger auf telefonischem Wege etwas mitzuteilen. Damit in der U-Haft nicht die Telefonitis umhergeht und insbesondere Verdunklungshandlungen aus der U-Haft heraus koordiniert werden, regelt § 119 StPO unter anderem die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer aufgrund eines dringenden Tatverdachtes und des Vorliegens entsprechender Haftgründe in Untersuchungshaft befindet, der verspürt durchaus gelegentlich das Bedürfnis, seinen nächsten Angehörigen und insbesondere seinem Strafverteidiger auf telefonischem Wege etwas mitzuteilen. Damit in der U-Haft nicht die Telefonitis umhergeht und insbesondere Verdunklungshandlungen aus der U-Haft heraus koordiniert werden, regelt <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/119.html" target="_blank" title="&sect; 119 StPO">§ 119 StPO</a> unter anderem die Beschränkung telefonischer Kontakte nach außen:</p>
<blockquote><p><a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/119.html" target="_blank" title="&sect; 119 StPO">§ 119 StPO</a></p>
<p>(1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass</p>
<p>1. der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen,</p>
<p>2. Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind,</p>
<p>3. die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf,</p>
<p>4. der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird,</p>
<p>5. die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.</p></blockquote>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p>Von dieser Beschränkungsbefugnis wird oftmals sehr umfangreich Gebrauch gemacht. Verteidigung und Beschuldigter haben vielfach den Eindruck, es werde erstmal grundsätzlich, fast formularmäßig, alles beschränkt. Das jedoch ist insbesondere für den Kontakt zum Verteidiger mehr als ungünstig. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Beschränkung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/119.html" target="_blank" title="&sect; 119 StPO">§ 119 StPO</a> eigentlich eine Ausnahme vom Regelfall sein sollte.</p>
<p>Das Landgericht Dresden hat in einer Entscheidung aus September diesen Jahres den Ausnahmecharakter dieser Norm auch noch einmal unterstrichen (LG Dresden, Beschl. v. 06.09.2011, Az.: 5 Qs 110/11 = StraFo 2011, 393). Demnach kann insbesondere der telefonische Kontakt mit der Verteidiger kaum unterbunden werden. Soweit die Staatsanwaltschaft eingewendet hatte, dass man nicht einschätzen könne, ob es sich tatsächlich bei der Person am Telefon um den Verteidiger handeln würde, wies das LG Dresden darauf hin, dass es sich beim Verteidiger um ein Organ der Rechtspflege handele. Insbesondere dem auswärtigen Verteidiger, der eine erhebliche Strecke zum Ort der Inhaftierung zurück legen müsste, muss durch telefonischen Kontakt insbesondere in eilbedürftigen Fällen schnell mit dem Beschuldigten Kontakt aufnehmen können. Weder könne der Verteidiger auf den Postweg verwiesen werden, noch müsse bei jedem Telefonat die Eilbedürftigkeit durch den Verteidiger begründet werden. Der Beschuldigte habe daher eine Dauertelefonerlaubnis zum Kontakt mit dem Verteidiger zu erhalten.</p>
<p>Im konkreten Fall könne auch nicht der Kontakt zu den Familienmitgliedern verwehrt werden. Diese waren zwar unwissentlich an der Tat beteiligt (Geldzahlungen wurden vom Beschuldigten über die Konten von Familienangehörigen umgeleitet), für anstehende Verdunklungshandlungen besteht jedoch keinerlei Anhaltspunkt, insbesondere, da die Familienmitglieder von den Taten nichts wußten.  Im Gegensatz zum Kontakt mit dem Verteidiger werden jedoch die Telefonate mit der Familie überwacht werden.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p>Die Entscheidung des LG Dresden weist, zu recht, auf den grundlegenden Charakter des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/119.html" target="_blank" title="&sect; 119 StPO">§ 119 StPO</a> hin. Nur dann, wenn es die Situation insgesamt gebietet, dürfen die in <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/119.html" target="_blank" title="&sect; 119 StPO">§ 119 StPO</a> geregelten Einschränkungen ausgesprochen werden. Keinesfalls darf insbesondere der Kontakt zum Verteidiger einfach so eingeschränkt werden. Es bedarf vielmehr konkreter Begründungen, warum eine Beschränkung gerade in diesem Fall auszusprechen ist.</p>
<p>Insbesondere bei quasi formularmäßig ausgesprochenen Beschränkungen nach dieser Vorschrift, werden sich für die Verteidigung zahlreiche Ansatzpunkte ergeben, mit denen einmal ausgesprochene Beschränkungen wieder aufgehoben werden können.</p>
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		<title>Der schmuggelnde Strafverteidiger</title>
		<link>http://www.bella-ratzka.de/der-schmuggelnde-strafverteidiger/</link>
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		<pubDate>Fri, 28 Oct 2011 10:09:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafprozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Briefe]]></category>
		<category><![CDATA[JVA]]></category>
		<category><![CDATA[Postkontrolle]]></category>
		<category><![CDATA[Schmuggel]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[§ 115 OWiG]]></category>

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		<description><![CDATA[Beinahe vor Jahresfrist hat der Kollege Hoenig an dieser Stelle über einen &#8220;idiotischen&#8221; Versuch eines Strafverteidigers berichtet, der neben einem Pfund Kaffee auch noch drei Mobiltelefone in eine Haftanstalt einschmuggeln wollte. Dass dies verboten ist, dürfte (nahezu) allgemein bekannt sein. Der Verteidiger, der derartiges tut, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 115 OWiG. Oftmals ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beinahe vor Jahresfrist hat der Kollege Hoenig an dieser Stelle über einen &#8220;idiotischen&#8221; Versuch eines Strafverteidigers berichtet, der neben einem Pfund Kaffee auch noch drei Mobiltelefone in eine Haftanstalt einschmuggeln wollte. Dass dies verboten ist, dürfte (nahezu) allgemein bekannt sein. Der Verteidiger, der derartiges tut, handelt ordnungswidrig im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/115.html" target="_blank" title="&sect; 115 OWiG: Verkehr mit Gefangenen">§ 115 OWiG</a>.</p>
<p>Oftmals ist es Inhaftierten jedoch unbekannt, dass auch die Übermittlung von Nachrichten eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Dabei erscheint es doch verlockend, den Brief an die Freundin mit in den Umschlag mit der &#8220;Verteidigerpost&#8221; zu tun und den Anwalt zu bitten, den Brief weiterzuleiten.</p>
<p>Würde der Anwalt dem entsprechen, so wäre dies eine Umgehung der Postkontrolle und damit eine Ordnungswidrigkeit. Das teilte das AG München jüngst wieder einmal einem Strafverteidiger mit und verhängte gegen ihn eine Geldbuße (AG München, Urteil vom 19.04.2011, Az.: 1123 OWi 120 JS 13019/10).</p>
<p>Das allein ist vielleicht für den Kollegen noch verschmerzbar. Jedoch führen häufigere Verstöße verschiedener Kollegen gegen diese Verbote eventuell dazu, dass die Einlasskontrollen in der jeweiligen JVA verschärft werden, was alle Strafverteidiger, die ihre Mandanten im Knast besuchen wollen, zwangsläufig mehr Zeit und vor allem Nerven kostet.</p>
<p>Der gewissenhafte Strafverteidiger wird seinen Mandanten, bevor dieser &#8220;einfährt&#8221;, darüber belehren, dass derartige Nachrichtenübermittlungen unzulässig und auch die &#8220;Weiterleitung&#8221; von Zigaretten, Kaffee oder ähnlichem in die JVA hinein verboten sind.</p>
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		<title>Und weg waren Lebensversicherung und Geld &#8211; Dr. Mayer &amp; Cie. GmbH</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 09:29:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Dr. Mayer & Cie. GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Ratenzahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Stundung]]></category>
		<category><![CDATA[Übertragung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Mandant hatte im Jahre 2007 die Rechte aus seiner Lebensversicherung veräußert um kurzfristig zu Geld zu kommen. Nach Auskunft des beauftragten Vermittlers wurde ein entsprechender Übertragungsvertrag mit der Dr. Mayer &#38; Cie. GmbH, damaliger Sitz in Nideggen, geschlossen. Einen Teil der vertraglich vereinbarten Summe erhielt der Mandant sofort. Knapp 2.000 € sollten jedoch gestundet, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Mandant hatte im Jahre 2007 die Rechte aus seiner Lebensversicherung veräußert um kurzfristig zu Geld zu kommen. Nach Auskunft des beauftragten Vermittlers wurde ein entsprechender Übertragungsvertrag mit der Dr. Mayer &amp; Cie. GmbH, damaliger Sitz in Nideggen, geschlossen.</p>
<p>Einen Teil der vertraglich vereinbarten Summe erhielt der Mandant sofort. Knapp 2.000 € sollten jedoch gestundet, verzinst und in jährlichen Raten zu je gut 180 € gezahlt werden. Das ganze sollte, beginnend ab dem Jahr 2008, über 15 Jahre erfolgen.</p>
<p>Nach zwei gezahlten Jahresraten war dann Schluss. Die Dr. Mayer &amp; Cie. GmbH zahlte nicht weiter. Der Mandant übergab uns die Angelegenheit zur Beitreibung der ausstehenden Raten.</p>
<p>So klar, wie die rechtliche Seite des Problems war, so schlecht gestaltet sich jedoch die tatsächliche Durchsetzbarkeit der Forderungen. Außergerichtlich verweigerte die Beklagte jedwede Annahme von Einschreiben. Sogar ein Einwurf-Einschreiben kam als &#8220;Annahme verweigert&#8221; zurück. Im Klageverfahren erfolgte dann jedwede Zustellung im Rahmen der öffentlichen Zustellung, so dass nunmehr wenigstens ein Titel vorhanden ist.</p>
<p>Für die öffentliche Zustellung ist im Rahmen der Zwangsvollstreckung jedoch keinerlei Raum. Der Geschäftssitz der Beklagte ist nicht ermittelbar. Recherchen führten zu diversen Adressen bzw. Telefonnummern, hinter denen jedoch in keinem Fall die Beklagte zu ermitteln war. Sie ist zwar noch im Handelsregister geführt, allerdings läßt sich eine zustellungsfähige Adresse nicht ermitteln.</p>
<p>Aus diesem Grund steht dem Mandanten zwar aktuell ein vollstreckbarer Titel zur Verfügung, dessen Durchsetzung dürfte jedoch auf Dauer unwahrscheinlich sein. Und unser Mandant ist, das haben Recherchen ergeben, auch nicht der Einzige, dem eben dieses widerfahren ist.</p>
<p>Er jedenfalls ist nun seine Lebensversicherung ebenso los, wie den größten Teil des gestundeten Kaufpreises.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p><strong>Aus diesem Grunde zwei Ratschläge:</strong></p>
<p>Wenn sie aus irgendwelchen Gründen den Verkauf von Lebensversicherungen erwägen, um kurzfristig Geld zu erlösen, dann sollten sie zunächst versuchen, Informationen über den Käufer einzuholen. Eine einfache Recherche im Internet kann durchaus bestehende Probleme erkennen helfen. Auch sollten sie darauf achten, dass keine langfristigen Stundungsverträge geschlossen werden. Nur die sofortige Zahlung sollten sie akzeptieren. Auch sollten sie darauf achten, dass eine Übertragung der Rechte aus dem Vertrag, soweit möglich, erst nach Kaufpreiszahlung erfolgt.</p>
<p>Sollten auch sie mit der Dr. Mayer &amp; Cie. GmbH Verträge geschlossen haben und Zahlungen ausbleiben, so raten wir dazu, die gegebenen Ansprüche gerichtlich titulieren zu lassen. Aus dem Ratenzahlungsvertrag folgen Zahlungsansprüche zum jeweiligen Fälligkeitstermin bzw. die Gesamtfälligkeit nach Nichtzahlung zum Termin der Gesamtfälligstellung. Ab dem jeweiligen Zeitpunkt beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. Gerichtlich titulierte Forderungen können sie jedoch 30 Jahre durchsetzen. Sollte daher in Zukunft die Dr. Mayer &amp; Cie. GmbH ggf. noch einmal in Erscheinung treten, so könnte ggf. noch die ein oder andere Forderung realisiert werden.</p>
<p>Im Übrigen empfehlen wir Opfern dieser Gesellschaft jedoch auch, Strafanzeige zu erstatten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Handlungsweise der Dr. Mayer &amp; Cie. GmbH den Tatbestand des Betruges erfüllt.</p>
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