Strafrecht

Strafrecht: Opferbezogene Berechnung des Vermögensverlustes großen Ausmaßes beim besonders schweren Fall des Betruges

Schädigt ein Betrüger durch tateinheitlich begangene Betrugshandlungen eine Vielzahl von Geschädigten, so kommt es auf die Frage, ob ein Vermögensverlust großen Ausmaßes und somit ein besonders schwerer Fall des Betruges im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB auf den Schaden des jeweils einzelnen Tatopfers, nicht auf den entstandenen Gesamtschaden aller Opfer an. Dies hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden (BGH, Urteil vom 21.12.2011, Az.: 4 StR 453/11).

Der Angeklagte hatte offenbar zwei “Vertriebssysteme” geschaffen und dadurch den “Anlegern” Beträge zwischen unter 100 € und knapp 43.000 € abgenommen. Das Landgericht hatte neben der gewerblichen Begehungsweise auch den Vermögensverlust großen Ausmaßes strafschärfend berücksichtigt, dabei jedoch den in beiden Fällen entstandenen Gesamtschaden berücksichtigt. Dem erteilte der BGH eine Absage. Es komme auf eine opferbezogene Betrachtungsweise an. Einzelschäden seien nur zu addieren, sofern sie das selbe Opfer betreffen. Selbst der höchste eingetretene Einzelschaden reiche für einen Vermögensverlust großen Ausmaßes hier nicht aus.

Das Regelbeispiel der fortgesetzten Tatbegehung lehnte der BGH im Übrigen auch ab, “da sich die Vorstellung des Täters auf die fortgesetzte Begehung mehrerer rechtlich selbständiger Betrugstaten richten muss.” Dies sei bei der Schaffung von zwei Vertriebssystemen, durch die tateinheitlich eine Vielzahl von Betrugstaten begangen werde, nicht der Fall.

 

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Strafrecht: BGH zur besonders schweren Brandstiftung gemäß §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB

Fällt ein Gebäude, welches teilweise Wohngebäude, teilweise Gewerbeimmobilie ist, einer Brandstiftung zum Opfer, stellt sich regelmäßig die Frage, ob durch die Inbrandsetzung des gewerblich genutzten Gebäudeteils bereits der Tatbestand der besonders schweren Brandstiftung gemäß §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB erfüllt ist, also die Inbrandsetzung eines zur Wohnung dienenden Gebäudes sowie eine Todesgefahr für die Bewohner angenommen werden kann.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof hierzu noch einmal Stellung genommen (BGH, Urteil vom 26.10.2011, Az.: 2 StR 287/11). Kurz zusammengefaßt ergibt sich folgendes:

 

1.
Für ein Inbrandsetzen gemäß
§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB genügt es, wenn bei einer gemischt genutzten Immobilie Gebäudeteile des gewerblichen Teils brennen und nicht ausgeschlossen ist, dass das Feuer auf Gebäudeteile, die als Wohnung dienen, übergreifen kann. Brennen jedoch nur Inventar, eine angebrachte Markise oder die Innenverkleidung oberhalb eines Schaufensters, so reicht dies nicht aus, da diese Dinge keine wesentlichen Gebäudebestandteile sind. Schmilzt ein Fensterrahmen, so liegt schon kein Brennen im Sinne des Gesetzes vor.

 

2.
Geht es um die Tatbestandsalternative der Zerstörung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, so reicht es nicht aus, dass gewerblich genutzte Teile der Immobilie zerstört sind. Vielmehr ist es erforderlich, dass “zumindest ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist”.

 

3.
Für den Auffangtatbestand der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 2 StGB reiche es zwar aus, wenn gewerbliche Gebäudeteile von der teilweisen Zerstörung betroffen seien, “dies aber nur dann, wenn durch die typischen Folgen der Brandlegung, wie Rauch- und Rußentwicklung, eine konkrete Gefährdung der Gesundheit eines Menschen verursacht wurde”. Die Situation müsse so kritisch sein, dass die Realisierung der Gefahr nur noch vom Zufall abhinge. Haben die Bewohner das Haus bereits verlassen, so ergibt sich diese Gefahr gerade nicht.

 

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Zum Verhalten bei Kontakt mit Polizei, Staatsanwaltschaften, Bußgeldbehörden und sonstigen Ermittlern

Immer wieder kommt es vor, dass Mandanten in Straf- oder Bußgeldsachen vor mir sitzen, freimütig über langschweifige Gespräche mit der Polizei am Tatort, freiwillige Blutproben oder aber angenehme Vernehmungen berichten und sich dann wundern, warum der Strafverteidiger ihres Vertrauens die Hände über dem Kopf zusammenschlägt. Da dies in den letzten Wochen des alten Jahres mehrfach der Fall war, sehe ich mich veranlasst (alle Jahre wieder), an dieser Stelle noch einmal die Grundregeln des Kontaktes mit den Ermittlungsbehörden zu erläutern. Wir beginnen mit dem Bußgeldverfahren und kommen weiter unten zum Strafverfahren.

I. Bußgeldverfahren

1. Angaben zur Sache
Sie sind zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Sobald ihre Personalien aufgenommen sind, dürfen (und sollten) sie schweigen. Schon die Frage “Wo kommen sie grad her?” muss nicht beantwortet werden. Insbesondere, wenn es um Alkoholdelikte geht, kann die Beantwortung von Fragen schon dazu führen, dass die Polizei Erkenntnisse gewinnt, die später im Bußgeldverfahren zu einer für sie negativen Entscheidung führen. Aus diesem Grund: Geben sie ihre Personalien an. Schweigen sie sodann! Geben sie nichts zu! Machen sie keine Angaben!

2. Alkoholkontrollen
Sie sind nicht verpflichtet, an ihrer eigenen Verurteilung mitzuwirken. Aus diesem Grund müssen sie zu keinem Zeitpunkt “pusten”. Jede Atemalkoholkontrolle ist eine freiwillige Sache. Allerdings müssen sie damit rechnen, dass bei verweigerter Atemalkoholkontrolle die Beamten eine Blutalkoholkontrolle in die Wege leiten werden.

Bei der Blutalkoholkontrolle gilt: Willigen sie keinesfalls in die Blutentnahme ein! Sie müssen die Entnahme (wie auch die Verbringung ins Krankenhaus bzw. zum Arzt) dulden, sonst könnte die Polizei unmittelbaren Zwang (also Gewalt) einsetzen. Willigen sie dennoch nicht (schriftlich) in die Blutentnahme ein, denn dazu sind sie nicht verpflichtet.

Bei der Blutentnahme selbst sind sie nur verpflichtet, die Entnahme zu dulden. Sie sind nicht verpflichtet, Schriftproben abzugeben oder gar an Koordinationstests (Finger-Finger-Probe, Finger-Nasen-Probe, Gang auf einer Linie etc.) mitzuwirken.

3. Allgemeines
Achten sie darauf, dass sie jedes Schriftstück, welches sie zur Unterschrift vorgelegt bekommen, sehr genau lesen. Im Zweifelsfall, insbesondere wenn darauf Äußerungen enthalten sind, die sie nicht getätigt haben oder Einwilligungen enthalten sind, die sie nicht gegeben haben (alle Kreuzchen checken!), verweigern sie die Unterschrift. Sie sind nicht dazu verpflichtet!

II. Strafverfahren / Ermittlungsverfahren

1. Polizei
Das wichtigste vorab: Niemand, weder Beschuldigter noch Zeuge, ist verpflichtet, gegenüber der Polizei Angaben zur Sache zu machen! Ihre Personalien müssen sie angeben. Alles weitere interessiert die Polizei zwar in der Regel, allerdings sind sie keinesfalls verpflichtet, weitere Angaben zu machen.

Wenn sie daher im Zusammenhang mit einer Straftat von der Polizei angesprochen werden, können sie die Aussage / Einlassung verweigern. Werden sie als Beschuldigter geführt, so sollten sie auf jeden Fall schweigen! Sie erleichtern ihrem Strafverteidiger die Arbeit dann enorm. Bitte bedenken sie, Schweigen heißt KEINE Angaben zu machen. Schon der Satz “Ich wars nicht!” ist eine Angabe zur Sache und kann sodann in einem Strafverfahren ggf. verwertet werden.

Bedenken sie auch, dass ihre Freunde und Verwandten ggf. später als Zeugen befragt werden können, und zwar auch über das, was sie selbst ihnen erzählt haben. Nur ihren Verwandten steht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, nicht jedoch ihren Freunden.

Einer Ladung zu einer Beschuldigtenvernehmung auf dem Polizeirevier müssen sie ebenfalls nicht Folge leisten. Sollte die Polizei daraufhin zu ihnen kommen um sie zur Vernehmung abzuholen, so sind sie nicht verpflichtet, den Beamten zu folgen. Um eine Eskalation zu vermeiden, können sie selbstverständlich auch mit den Polizeibeamten aufs Revier fahren. Allerdings sollten sie auch dort zu keinem Zeitpunkt Angaben machen, wenn sie als Beschuldigter geführt werden. Auch als Zeuge sollten sie Angaben vermeiden, wenn irgendwie die Gefahr besteht, dass sie selbst in Zusammenhang mit einer Straftat stehen oder gebracht werden könnten.

Was zu tun ist, wenn eine polizeiliche Durchsuchung ansteht, lesen sie bitte hier.

2. Staatsanwaltschaft
Einer Ladung zu einem Termin bei der Staatsanwaltschaft müssen sie Folge leisten. Allerdings sind sie, wenn sie Beschuldigter sind, nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Als Beschuldigter können und sollten sie im gesamten Verfahren schweigen. Als Beschuldigter sollten sie auch spätestens jetzt, wenn eine Ladung zu einem Termin bei der Staatsanwaltschaft eingeht, einen Verteidiger beauftragen. Nur so können ihre Rechte wirksam gesichert werden.

Auch als Zeuge müssen sie auf Anforderung bei der Staatsanwaltschaft erscheinen. Wenn ihnen kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, müssen sie auch Angaben zur Sache machen. Wenn sie selbst in einem Zusammenhang mit der Straftat stehen, können sie ggf. schweigen. Sie sollten dann sicherheitshalber einen Strafverteidiger als Zeugenbeistand beauftragen, damit dieser prüfen kann, inwieweit eine Aussage für sie nachteilig sein kann.

III. Sonstiges

Insbesondere, wenn sie wegen einer Straftat selbst beschuldigt werden, sollten sie SOFORT jegliche Äußerungen zur Sache unterlassen. Dies gilt gegenüber Ermittlungsbehörden ebenso wie gegenüber anderen Personen. Sie sollten so früh wie möglich einen Strafverteidiger beauftragen. Dieser kann ihnen in jeder Lage des Verfahrens mitteilen, was zu tun ist und wie sie sich am besten verhalten. Alles, was sie in dieser Angelegenheit dann noch tun, sollten sie mit ihrem Strafverteidiger abstimmen.

Weitere Infos gibt es hier.

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Strafverteidiger als außergewöhnliche Belastung

Strafverteidigung ist gelegentlich etwas teuer. Wer einmal in einem größerem Verfahren sich eines Strafverteidigers bedienen musste, wird sicherlich festgestellt haben, dass es durchaus eine Belastung sein kann, seinen Verteidiger bezahlen zu müssen.

Ein findiger Mensch kam daher auf die Idee, seine Strafverteidigerkosten beim Finanzamt als Ausgaben geltend zu machen. Er hatte in verschiedene Gesellschaften Geld investiert, welches er zuvor aus Vermögensdelikten erhalten hatte. Er meldete die aus den Strafverfahren entstandenen Verteidigerkosten von 100.000 € als Werbungskosten an. Das Finanzamt, wen wunderts, lehnte dankend ab.

Die daraufhin erhobene Klage führte zur Entscheidung des Finanzgerichtes Hamburg (FG Hamburg, Urteil vom 14.12.2011 – 2 K 6/11). Demnach sind die Kosten für die Strafverteidigung einzig der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen, da der Kläger nur sein persönliches Vermögen habe mehren wollen. Nur dann, wenn die Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit verübt wurde, sei ausnahmsweise die Berücksichtigung der Verteidigerkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten möglich.

Auch als außergewöhnliche Belastungen seien die Kosten für den Strafverteidiger nicht absetzbar. Die Kosten für die Verteidigung seien nicht zwangsläufig im Sinne des Gesetzes. Vielmehr seien sie mittelbare Folge des sozial inadäquaten Verhaltens, welches dann zum Strafverfahren und somit zur Verurteilung führte. Sie seien daher so eng mit dieser Tat verknüpft, dass eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht komme.

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Psst! Vorsicht bei zu lauten Selbstgesprächen

Selbstgespräche sind, das sagt der Name wohl schon, nur für den Sprechenden selbst gedacht. Sie gehören zum Kern der Lebensgestaltung und Lebensäußerung und somit zum geschützten Kernbereich der Persönlichkeit eines jeden Einzelnen.

Aus diesem Grunde, und das hat der Bundesgerichtshof jüngst dargelegt (BGH, Urteil vom 22.12.2011, Az.: 2 StR 509/10), können polizeilich abgehörte Selbstgespräche eines Beschuldigten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war das Kfz des Beschuldigten elektronisch abgehört wurden. Dabei wurden zwei Angeklagte sowie teilweise die Selbstgespräche eines der Angeklagten abgehört. Auf diese Aufzeichnungen stützte das erstinstanzliche Gericht sein Urteil. Zumindest bezüglich der abgehörten Selbstgespräche wurde es vom BGH zurückgepfiffen.

Der BGH stellte einerseit klar, dass der Grundsatz dass die Gedanken sind frei und dem Zugriff des Staates nicht zugänglich sind, nicht nur für innere Denkvorgänge gelte sondern sich auch auf in Selbstgesprächen ausgesprochene Gedanken beziehe, da die Person sich in einem solchen Zeitpunkt “allein mit sich selbst” wähne. Es liege dann kein kommunikativer Bezug vor. Dies gelte im Übrigen auch außerhalb der eigenen Wohnung.

Allerdings legte der BGH auch dar, dass nicht jedes Selbstgespräch diese Kriterien erfolge und damit mit einem Beweisverwertungsverbot belegt sei. Aus diesem Grund sollte man vielleicht doch eher sehr leise mit sich selbst sprechen.

 

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