Rechtsanwaltskanzlei Ratzka

Peter Ratzka – Rechtsanwalt und Strafverteidiger in der Lutherstadt Eisleben

Archiv für die 'Strafrecht' Kategorie

Hellseherische Fähigkeiten – Hier ist keine Akteneinsicht nötig

Dienstag 29. Juni 2010 von RA Ratzka

Es passiert selten, gaaaanz selten, dass eine Akteneinsicht bei einer Strafverteidigung tatsächlich entbehrlich ist.

Aber in einer Angelegenheit hatte ich schon bei der (grundsätzlich immer erfolgenden) Beantragung der Akteneinsicht die Gewissheit, dass ich noch vor der Akte den Einstellungsbescheid nach § 170 II StPO sehen würde. Denn neben dem Antrag auf Akteneinsicht enthielt mein Schreiben nur einen weiteren Satz: “Die Beschuldigte war zur angegebenen Tatzeit erst 11 Jahre alt.”

PS: Der Einstellungsbescheid kam schnell.

PPS: Ich bin der Staatsanwaltschaft nicht böse. So ein kleiner Fehler passiert bei lang zurück liegenden Taten schonmal.

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Die Nadel im Heuhaufen hat der Verteidiger gefunden und sie dem BGH gezeigt

Dienstag 29. Juni 2010 von RA Ratzka

Wenn der beigeordnete (und kranke) Verteidiger eines von zwei Angeklagten im Hauptverhandlungstermin, in dem die Plädoyers gesprochen werden sollen, nicht anwesend ist, darf das Verfahren bezüglich “seines” Angeklagten nicht abgetrennt werden. Der Angeklagte ist in diesem Zeitpunkt nicht verteidigt. Die Abtrennung ist eine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens und erfordert die Anwesenheit des beigeordneten Verteidigers.

Dies hat der BGH (Urteil vom 13.04.2010, Az.: 3 StR 24/10) so entschieden. Der Kollege Burhoff wies hier darauf hin, dass selbst er (als ehemaliger OLG Richter) wohl in diese Revisionsfalle getappt wäre.

Dem Verteidiger ist jedenfalls für das Auffinden dieses Revisionsgrundes zu gratulieren. Einmal mehr zeigt sich, dass bei der Prüfung der Revisionsgründe eine erhebliche Sorgfalt gefragt ist. Aus diesem Grund sollte man sich als Angeklagter stets in die Hände eines erfahrenen Strafverteidigers begeben.

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BGH zum Wortlaut der Beschuldigtenbelehrung

Montag 28. Juni 2010 von RA Ratzka

Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit eine vom Gesetzestext abweichende Beschuldigtenvernehmung dazu führt, dass die Belehrung als nicht korrekt erteilt gilt (Urteil vom 29.04.2010, Az.: 3 StR 63/10)

Bei einer Beschuldigtenvernehmung soll der Angeklagte u.a. wie folgt belehrt worden sein:

“Ich weise dich darauf hin, dass du hier als Beschuldigter vor der Polizei keine Angaben machen brauchst ….”

Die Formulierung “vor der Polizei” ließ das vorinstanzlich mit der Sache befaßte Landgericht zu dem Schluss kommen, dass es möglich wäre, dass der Beschuldigte sich vorgestellt habe, nur vor der Polizei nicht aber vor Staatsanwaltschaft und Gericht schweigen zu dürfen. Damit könnte er gedacht haben, dass er so oder so irgendwann reden müsse und sich dadurch zur Aussage bemüßigt gefühlt haben. Dies nahm das Landgericht zum Anlass die Belehrung als nicht korrekt zu werten.

Der BGH hat sich dem entgegengestellt. Es sei dem Wortlaut nach klar geworden, dass der Angeklagte zur Sache bei der Polizei schweigen durfte. Dies allein reicht aus. Anhaltspunkte für Gedankengänge des Angeklagten, die das Landgericht unterstellt hatte, sah der BGH nicht.

Daher zwei Dinge:
1. Als Beschuldigter müssen Sie NIE Angaben zur Sache machen. Sie dürfen schweigen, egal ob Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht oder sonstwer Sie fragen. Machen Sie von diesem Schweigerecht ausgiebig Gebrauch, so erleichtern Sie Ihrem Verteidiger die Arbeit sehr.

2. Wenn Sie vernommen werden, ob als Beschuldigter oder als Zeuge, merken Sie sich den Wortlaut der Belehrung. In den meisten Fällen wird es zwar nicht ausreichen, dem Gericht darzulegen, die Belehrung sei falsch gewesen. Denn in den meisten Fällen wird der Polizeibeamte in einer Verhandlung natürlich Stein und Bein schwören, die Belehrung korrekt erteilt zu haben. Gelegentlich ergibt sich jedoch ein Ansatzpunkt für die Verteidigung. Wenn dann im Termin der Beamte die Belehrung nicht fehlerfrei zusammenkriegt, dann kann das auch mal für eine vorherige Vernehmung so angenommen werden.

PS: Dank an den Hinweis des Kollegen Burhoff

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Der Mann braucht einen Verteidiger!

Mittwoch 23. Juni 2010 von RA Ratzka

Und zwar schnell!

Betrunken und ohne Führerschein ist ein 43-Jähriger am Dienstagabend in Tobertitz (Vogtlandkreis) mit seinem Auto in ein Gewächshaus gekracht. Der Mann habe beim Überholen die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren, teilte die Polizei Südwestsachsen am Mittwoch in Zwickau mit. Dabei kam er von der Fahrbahn ab, überschlug sich mehrfach und blieb mit seinem Auto in dem Gewächshaus liegen. Der 43-Jährige wurde leicht verletzt. Als er zu flüchten versuchte, hielt ihn ein Zeuge davon ab. Die Polizei ließ ihn pusten – der Atem-Alkohol-Wert ergab 1,72 Promille.

Quelle: Mitteldeutsche Zeitung online

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Der Nebenkläger und die allgemeine Sachrüge

Mittwoch 23. Juni 2010 von RA Ratzka

Wird jemand durch eine Straftat verletzt, so kann er sich unter Umständen als Nebenkläger dem Strafverfahren gegen den Täter anschließen, sofern er gemäß § 395 StPO hierzu berechtigt ist.

Dies hat den Vorteil, dass der Nebenkläger aktiv am Verfahren teilnehmen kann. Er hat zudem eine eigene Rechtsmittelbefugnis.

Die gesamte Tätigkeitkeit des Nebenklägers ist jedoch davon abhängig, dass es um eine Tat geht, die in § 395 StPO genannt wird (Katalogtat). Dies gilt auch für die Rechtsmittelbefugnis. Diese besteht nur, sofern eine Katalogtat auch Gegenstand des Rechtsmittels ist. Möchte der Nebenkläger, nachdem der Täter wegen einer Katalogtat verurteilt, wegen einer anderen Tat jedoch freigesprochen wurde, erreichen, dass auch die zweite Tat abgeurteilt wird, hat er Pech. Ihm steht jedenfalls kein eigenes Rechtsmittel mehr zu, wenn er dieses nicht auf eine Katalogtat beziehen kann.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden (Beschluss vom 20.05.2010, Az.: 1 StR 166/10), dass der Nebenkläger in seinem Rechtsmittel auch ausdrücklich Bezug auf eine Katalogtat nehmen muss. Reicht für Staatsanwaltschaft und Verteidigung in der Revision die allgemeine Sachrüge notfalls sogar unbegründet aus, um die Revision wenigstens zulässig zu machen, treffen den Nebenkläger erhöhte Begründungsanforderungen.

Der Nebenkläger muss das Ziel seines Rechtsmittels angeben. Er muss angeben, dass er mit der Sachrüge die fehlende oder fehlerhafte Anwendung eines Strafgesetztes rügt, welches als Katalogtat gemäß § 395 StPO ihm den Anschluss an den Strafprozess erlaubt. Fehlt die ausdrückliche Angabe dieses Ziels, ist die Revision unzulässig.

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OLG Naumburg erschwert Auswechslung des Pflichtverteidigers

Mittwoch 23. Juni 2010 von RA Ratzka

Der Kollege Burhoff weist hier auf eine Entscheidung des OLG Naumburg hin, die zumindest im hiesigen OLG-Bezirk die Auswechslung eines Pflichtverteidigers erschweren wird.

Der Sachverhalt ist grundsätzlich bekannt und kommt nicht so selten vor: Dem Beschuldigten wird ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Da weder der Beschuldigte mit dem Pflichtverteidiger einverstanden ist und auch der Pflichtverteidiger mit dem Beschuldigten nicht klarkommt und zudem ein anderer Verteidiger bereit wäre, als Pflichtverteidiger einzuspringen, wird ein entsprechender Antrag auf “Auswechslung” gestellt. Das klappte nach überwiegender Auffassung der Rechtsprechung immer dann, wenn alle Beteiligten damit einverstanden waren, das Verfahren nicht verzögert und Mehrkosten nicht entstehen würden.

Die Hürde der “Mehrkosten” wurde dann gelegentlich dadurch umschifft, dass der neue Pflichtverteidiger auf bereits angefallene Gebühren verzichtet hat.

Das OLG Naumburg hat dem nun einen Riegel vorgeschoben. Ein Pflichtverteidiger dürfe nicht auf die gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren verzichten. § 49b BRAO sei auch auf die Pflichtverteidigergebühren anwendbar.

Diese, im Widerspruch zu diversen vom Kollegen zitierten Entscheidungen anderer OLG stehende Auffassung, führt letztlich dazu, dass eine einverständliche Auswechslung des Pflichtverteidigers nicht mehr möglich wäre. Das wiederum wäre in vielen Fällen ungünstig.

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Auch das passiert gelegentlich

Freitag 18. Juni 2010 von RA Ratzka

Ich behaupte jetzt einfach mal, mich im StGB eigentlich sehr gut auszukennen. Trotzdem gibt es immer wieder, sicher auch für ältere Kollegen, Tatbestände, die einem gänzlich neu vorkommen.

Bis heute morgen jedenfalls hatte sich der Tatbestand der Baugefährdung gem. § 319 StGB erfolgreich vor mir versteckt.

§ 319
Baugefährdung

(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet.

(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wie gesagt, nur bis heute morgen.

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Strafrecht: BGH zum Begriff der Vernehmung gem. § 247 StPO

Dienstag 15. Juni 2010 von RA Ratzka

Die Verhandlung über die Entlassung eines Zeuge ist keine “Vernehmung” im Sinne von § 247 StPO. Dem nach dieser Vorschrift für die Dauer der Vernehmung von der Hauptverhandlung ausgeschlossenen Angeklagten steht das Recht zu, bei der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen wieder anwesend zu sein. So der Große Senat für Strafsachen in einem Beschluss vom 21. April 2010, Az.: GSSt 1/09. (siehe Pressemitteilung vom heutigen Tag)

Von dieser bereits langjährigen Rechtsprechung des BGH wollte der 5. Senat offenbar abweichen und das Anwesenheitsrecht des Angeklagten einschränken. Dem erteilte der Große Senat eine Absage.

“Die Verhandlung über die Entlassung eines in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen ist grundsätzlich ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung. Dauert der Ausschluss der Angeklagten in dieser Zeit fort, wird er gehindert, im unmittelbaren Anschluss an die Zeugenvernehmung Fragen und Anträge zu stellen und so seine Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Dies erfüllt die Voraussetzungen des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 5 StPO.”

So heißt es in der Pressemitteilung. Und dem ist auch nichts hinzuzufügen.

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Speicherung von Daten in Datei “Gewalttäter Sport” ist hinzunehmen

Donnerstag 10. Juni 2010 von RA Ratzka

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 09.06.2010, Az.: 6 C 5.09, entschieden, dass ein Fußball-Fan es hinnehmen muss, dass seine Daten in der Datei “Gewalttäter Sport” gespeichert werden.

Gegen den Kläger war zunächst wegen seines Verhaltens am Rande eines Fußballspiels ein Strafverfahren wegen Landfriedensbruchs eingeleitet worden. In diesem Zusammenhang erfolgte die Speicherung seiner Daten in der Datei.

Zwei Besonderheiten wies der Fall auf: Das Strafverfahren gegen den Kläger wurde eingestellt. Dies hindere jedoch nach Auffassung des BVerwG die Speicherung nicht, da die Speicherung nur unzulässig wäre, wenn sich aus der Einstellungsentscheidung ergeben hätte, dass die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen wurde. Dies war nicht der Fall.

Zum zweiten hatten die Vorinstanzen der Löschungsklage wegen fehlender Rechtsgrundlage für die Speicherung stattgegeben. Eine Verordnung gemäß § 7 Abs. 6 BKAG sei zum Speicherungszeitpunkt nicht vom Bundesinnenminister erlassen worden. Die Erreichtung der Datei “Gewalttäter Sport” habe daher nicht errichtet werden dürfen. Das BVerwG hingegen stellte auf eine eben am 09.06.2010 in Kraft getretene entsprechende Verordnung ab und wies somit das Löschungsbegehren zurück.

Quelle: beck-aktuell

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BGH: Auch Tatopfer kann Kronzeuge sein

Mittwoch 9. Juni 2010 von RA Ratzka

Die Kronzeugenregelung des § 46b StGB hat in der Öffentlichkeit vielfach den Ruf, eine “Belohnung” für reuige Tatbeteiligte zu sein. Wer die Tat und Mittäter verrät, der wird als “Kronzeuge” weit besser behandelt, als die verratenen Tatbeteiligten.

Weniger bekannt ist, dass auch das Tatopfer “Kronzeuge” sein kann. Dies kann nach Auffassung des BGH (Urteil vom 19.05.2010, Az.: 5 StR 182/10) dann der Fall sein, wenn der Angeklagte zwar Täter einer “Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist” ist, jedoch bezüglich einer anderen Katalogtat, bei der er Tatopfer, jedenfalls nicht Tatbeteiligter ist, zur Aufklärung beiträgt.

Der BGH geht dabei davon aus, dass die Tat wegen der der Angeklagte vor Gericht steht, nicht mit der Tat identisch sein muss, über die er Erkenntnisse liefert.

Kurz und knapp: Dem ist zuzustimmen!

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