Stolpersteine im Internet

Wettbewerbsrecht: Verstoß gegen Impressumspflicht bei Verwendung einer Grafik?

Gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) haben Diensteanbieter, also z.B. Betreiber von Online-Shops oder gewerblichen Webseiten, dem Nutzer bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese sogenannte Impressumspflicht ist regelmäßig Gegenstand von Rechtsstreiten. Recht häufig sind daher Abmahnungen von Wettbewerbern wegen angeblicher Verstöße gegen die Impressumspflicht.

Über eine recht interessante Variante solcher Abmahnungen hat der Kollege Ferner hier berichtet (mit weiteren Links).

Es stellt sich nämlich die Frage, ob es zulässig ist, ein Impressum als Grafik einzubinden, ohne es via HTML als normalen Text zur Verfügung zu stellen. Im hier dargestellten Fall scheint gerade das geschehen und Gegenstand einer Abmahnung durch einen Wettbewerber geworden zu sein. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Formulierung des § 5 TMG:

§ 5 Allgemeine Informationspflichten.

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: …

Die Informationen müssen nach dem Gesetzeswortlaut leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein. Dies kann bei Verwendung einer Grafik fehlen. Ein Mangel dürfte in der Tat darin liegen, dass insbesondere blinde Menschen, die über Hilfsmittel sich den Inhalt einer Webseite erschließen, das Impressum dann nicht erkennen können, da in Grafiken vorhandene Texte m.E. bislang nicht verständlich gemacht werden können.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass insbesondere bei Zugriffen auf Webseiten durch Handys heutzutage wohl immer noch, sei es aufgrund zur geringer Bandbreite bei GPRS oder aufgrund mickriger Handysoftware, vorkommt, dass die Darstellung der Grafiken ausgeschaltet ist. Dann würde das Impressum gar nicht angezeigt werden. Es wäre damit nicht nur nicht “leicht erkennbar” sondern gar nicht erkennbar.

Dies dürfte wohl ausreichen, um einen Verstoß gegen die Impressumspflicht anzunehmen.

.

Sollten Sie nicht sicher sein, ob Sie auf Ihrer Webseite alle Informationspflichten erfüllen, sollten Sie, zur Vermeidung einer teuren Abmahnung, Ihr Internetangebot anwaltlich prüfen lassen. Hierfür stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns!

Ähnliches:

Internetrecht: Content4U schlägt wieder zu

Angesichts der allgemeinen Schelte gegen Abofallen, der Auffassung des Amtsgerichtes Frankfurt, dass Abofallen gewerbsmäßiger Betrug seien und vor dem Hintergrund der gerade erfolgten Verhaftungen von Abofallenbetreibern (siehe vorheriger Artikel), mutet es geradezu grotesk an, dass doch tatsächlich weiterhin Betreiber von Abofallen versuchen, ihre angeblichen Forderungen einzutreiben.

So versucht aktuell die Content4U GmbH von einem Mandanten die Kosten für ein angeblich über die Webseite Download-Service.de abgeschlossenes Abo einzutreiben. Da sich der Mandant unsicher war, was zu tun ist, hat er sicherheitshalber uns mit der Prüfung beauftragt. Die Empfehlung für derartige Schreiben lautete klar: Ablage “P”!

Jetzt werden wir mit unserem Mandanten erörtern, ob das Nichtbestehen der Forderung nicht im Rahmen einer negativen Feststellungsklage geklärt werden sollte. Angesichts der Begleitumstände könnte das ein Selbstläufer werden.

Ähnliches:

Internetrecht / Strafrecht: Haftbefehl! Abofallenbetreiber im Visier der Staatsanwaltschaft

Dass Abofallen zwischenzeitlich von einigen Gerichten als Betrug bezeichnet werden, dürfte bekannt sein. Nun geht die Hamburger Justiz in einer neuen Qualität gegen die Abofallenbetreiber vor.

Wie der Kollege Vetter hier berichtet, sind zwei Betreiber von Abofallen verhaftet worden. Das Amtsgericht erließt Haftbefehl.

Spannend ist in diesem Fall auch, dass die Staatsanwaltschaft nicht nur wegen Betrug sondern auch wegen Urheberrechtsverletzungen ermittelt, da die Betreiber von Downloadportalen jedenfalls keine Genehmigung zum Vertrieb der dort aufzufindenden Software hätten.

Jedenfalls dürften die angenommenen 65.000 Geschädigten und rund 5 Millionen Euro Schaden ausreichen, dass die Beschuldigten im Falle einer Verurteilung wohl nicht mehr mit einer Geldstrafe davon kommen.

Ähnliches:

Kein Anspruch auf Kontoeinrichtung für Abofallen-Inkasso

Inkassouternehmen, die für Abofallen-Betreiber Forderungen eintreiben, haben keinen Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Kontos gegenüber einer Sparkasse. Das entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. (Urteil v. 16.12.2010, Az.: 1 K 1711/10.F).

Dem klagenden Inkassounternehmen war seitens der Sparkasse der Kontovertrag gekündigt worden, nachdem bekannt wurde, dass das Unternehmen für Internetabzocker Forderungen eintrieb. Die Klagen gegen diese Kündigung scheiterten vor den ordentlichen Gerichten. Nunmehr beantragte das Inkassounternehmen erneut ein Konto und ging gegen die Ablehnung verwaltungsgerichtlich vor.

Das VG Frankfurt a.M. sah keinen öffentlich-rechtlichen Rechtsanspruch. § 2 Abs. 1 Sparkassengesetz, nach dem die Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts die Aufgabe haben, geld- und kreditwirtschaftliche Leistungen zu erbringen und insbesondere Gelegenheit zur sicheren Anlage von Geldern zu geben, regele nur die Aufgaben der Sparkassen und gewähre weder Bürgern noch Unternehmen subjektive Rechte in Form eines Rechtsanspruches auf Kontoeinrichtung. Auch sonst ergibt sich kein Anspruch. Denn die Ablehnung der Kontoeröffnung war durch sachliche Gründe, unter anderem durch den zu befürchtenden Reputationsschaden, gerechtfertigt. Zudem bestehe die Gefahr, dass die beklagte Sparkasse in die strafrechtlich relevante Tätigkeit des Inkassounternehmens bzw. der Internetabzocker einbezogen werden würde, da die Einrichtung des Kontos die Einziehung der Forderungen erst tatsächlich ermögliche.

Das VG Frankfurt geht im Übrigen davon aus, dass die Tätigkeitkeit von Abofallen-Betreibern strafrechtlich relevant ist und zudem die entsprechenden Inkassounternehmen an der Verbrauchertäuschung mitwirken.

Ähnliches:

OLG Frankfurt: Abo-Fallen sind gewerbsmäßiger Betrug

Das OLG Frankfurt hat relativ eindeutig festgestellt, dass Abo-Fallen - also Seiten, auf denen der Nutzer durch versteckte Preisangaben nicht erkennt, dass er mit Eingabe seiner Daten ein kostenpflichtiges Abo abschließt – den Tatbestand des gewerbsmäßigen Betruges erfüllen (Beschluss v. 17.12.2010, Az.:  1 Ws 29/09).

Hatten bisher die Staatsanwaltschaften Ermittlungen abgelehnt, wenn wenigstens an versteckter Stelle auf einen Abo-Preis hingewiesen wurde, so geht das OLG Frankfurt nun einen richtigen Schritt weiter. Es hat dem Landgericht Frankfurt aufgegeben, zwei abgelehnte Anklagen nunmehr doch zu verhandeln. Das LG hatte im Jahre 2009 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, da an irgendeiner Stelle auf der Internetseite die Nutzer auf die Kosten hingewiesen worden seien. Trotz dieses Hinweises sei der Tatbestand des Betruges wohl erfüllt, meinte nun aber das OLG.

Es wird abzuwarten bleiben, ob es, wie die Kollegen der Kanzlei FPS Rechtsanwälte & Notare vermuten, dann tatsächlich zu einer Verurteilung kommt. Dies wäre jedenfalls wünschenswert und die Voraussetzungen stehen offenbar auch günstig.

.

Zur Mitteilung der Kanzlei FPS Rechtsanwälte & Notare

Ähnliches:

Bella & Ratzka
Bella & Ratzka Rechtsanwälte

Markt 26
06295 Lutherstadt Eisleben

Tel.: 03475 / 6129960
Fax: 03475 / 6129966

E-Mail: info@bella-ratzka.de
Web: www.bella-ratzka.de
Facebook: facebook.com/bella.ratzka


Wir sind für Sie als Rechtsanwälte in Eisleben, dem Landkreis Mansfeld-Südharz, ganz Sachsen-Anhalt und bundesweit im Arbeitsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht (Verkehrsunfall- & Ordnungswidrigkeitenrecht) sowie im Internetrecht und in weiteren Rechtsgebieten tätig.

News-Archiv