Online-Handel
Widerrufsbelehrung – Angabe einer Postfachadresse war ausreichend
Im Rahmen einer Widerrufsbelehrung hat der Online-Händler grundsätzlich anzugeben, wohin der Widerruf zu richten ist. Fraglich war, ob bei der Angabe der Adresse eine Postfachadresse ausreichend ist. Der Bundesgerichtshof hatte dies bereits einmal positiv entschieden (BGH, Urteil vom 11.04.2002, Az.: I ZR 306/99). In der Folge war jedoch die BGB-InfoV erlassen worden, so dass zunächst ungeklärt blieb, ob die Rechtsauffassung des BGH auch vor dem Hintergrund der sich dadurch neu ergebenden Gesetzeslage Bestand haben würde.
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nunmehr entschieden (BGH, Urteil vom 25.01.2012, Az.: VIII ZR 95/11). Auch unter Berücksichtigung der BGB-InfoV reiche daher die Angabe einer Postfachadresse aus. Diese Angabe versetze den Verbraucher in ausreichender Art und Weise in die Lage, seinen Widerruf auf den Postweg zu bringen. Dies allein sei Aufgabe der entsprechend gesetzlich geforderten Angabe der Adresse, an die der Widerruf zu richten ist.
Dass der Unternehmer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF zudem grundsätzlich verpflichtet war, seine ladungsfähige Anschrift anzugeben, bedeutet letztlich nicht, dass diese auch in der Widerrufsbelehrung verwendet werden muss. Vielmehr genügt die Angabe beispielsweise im Impressum oder den AGB. Diese Vorschrift findet sich aktuell in Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB.
Allerdings stellt sich die Rechtslage aktuell im Hinblick auf § 360 Abs. 1 Nr. 3 BGB anders dar. Denn dort wird aktuell eine ladungsfähige Anschrift in der Widerrufsbelehrung gefordert. Das Urteil des BGH ist insoweit überholt.
Daraus folgt: Wenn der Unternehmer, der seine Produkte im Fernabsatzhandel vertreibt – beispielsweise über das Internet – nur eine Postfachadresse in der Widerrufsbelehrung angibt, war dies bis zur Schaffung von § 360 Abs. 1 Nr. 3 BGB zulässig. Er war jedoch verpflichtet, an anderer Stelle, beispielsweise im Impressum, den Verbraucher auch über seine ladungsfähige Anschrift zu informieren. Nach aktueller Rechtslage ist die Angabe der ladungsfähigen Adresse in der Widerrufsbelehrung zwingend.
Ähnliches:
Wettbewerbsrecht: OLG Jena läßt Wiederholungsgefahr auch ohne Unterlassungserklärung entfallen
Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche werden von den Unterlassungsgläubigern in der Regel mit einer Abmahnung angegriffen, in welcher der Unterlassungsschuldner zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wird. In der Regel führt nur die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung zum Entfallen der Gefahr der Wiederholung des Rechtsverstoßes (Wiederholungsgefahr) und somit, gemeinsam mit der tatsächlichen Unterlassung, zur Befriedigung des Unterlassungsanspruches.
Nur ganz ausnahmsweise genügt die Änderung des tatsächlichen Verhaltens ohne Abgabe einer Unterlassungserklärung, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Einen solchen Fall sah das OLG Jena in einer Entscheidung aus dem Juli diesen Jahres (OLG Jena, Beschluss vom 20.07.2011, Az.: 2 W 320/11).
Der Unterlassungsschuldner hatte in seiner Widerrufsbelehrung noch nicht darauf reagiert, dass die §§ 1, 3 BGB -InfoVO seit 11.06.2010 nicht mehr gültig waren. Mit Ausnahme dieser fehlerhaften Gesetzeszitierung war die Widerrufsbelehrung in Ordnung.
Das OLG Jena sah zunächst grundsätzlich einen Wettbewerbsverstoß als gegeben an, da die Widerrufsbelehrung zumindest nicht genügend klar und eindeutig gewesen sei. Ausnahmsweise sei allerdings die Wiederholungsgefahr schon dadurch entfallen, dass der Unterlassungsschuldner die Formulierung der Widerrufsbelehrung der aktuellen Gesetzeslage angepasst hat. Eine Unterlassungserklärung hatte er nicht abgegeben. Das OLG Jena sah hierzu auch keine Notwendigkeit:
Der vorliegende Fall hat seine Besonderheit darin, dass die Antragsgegnerin nach dem Vortrag des Antragstellers zum Zeitpunkt der Abmahnung keine in Bezug auf Dauer, Beginn und Lauf der Widerrufsfrist inhaltlich falsche Widerrufsbelehrung verwendet hat, sondern lediglich eine nicht hinreichend eindeutige Widerrufsbelehrung. Denn die in der Belehrung genannten Rechtsnormen, nämlich §§ 1, 3 BGB -InfoVO sind tatsächlich seit dem 11.6.2010 aufgehoben. Der Fehler der Widerrufsbelehrung betrifft nach dem Vortrag des Antragstellers aber nur diese Paragraphenbezeichnung, weil sie auch den nunmehr geltenden gesetzlichen Erfordernissen nach Art. 246 §§ 1, 2 EGBGB entspricht. In einer solchen Konstellation gilt, dass die Vermutung für das Bestehen der Wiederholungsgefahr erschüttert ist, wenn der begangene Verstoß in keiner Weise in wettbewerbswidriger Absicht begangen wurde, sondern auf einem Versehen beruht und nach erfolgtem Hinweis auf das Versehen sofort abgestellt wurde (vgl. so auch zu Irreführungsfällen OLG Karlsruhe NJWEWettbR 1996, 5). Davon, dass die Rechtsnormen für das ansonsten inhaltlich richtig bezeichnete Widerrufsrecht aufgrund eines Versehens noch falsch genannt wurden, ist der Senat überzeugt. Gerade für Kleingewerbetreibende ist der Werdegang der Reform des Widerrufsrechts und der Streit über die BGB -InfoVO unübersichtlich und weitgehend unverständlich gewesen (vgl. nur Schröder NJW 2010, 1933). Die Antragsgegnerin wollte sich durch die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung keinen “wettbewerblichen Vorsprung” verschaffen, sondern hat lediglich Paragraphen falsch benannt, wohingegen das Widerrufsrecht selbst richtig umschrieben ist. Es ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu befürchten, dass die Antragsgegnerin Gesetzesänderungen zukünftig dergestalt unberücksichtigt lässt, dass sie inhaltlich falsch über ein Widerrufsrecht belehrt. Dies folgt daraus, dass auch die verwendete Widerrufsbelehrung bislang inhaltlich nicht falsch war und die verwendeten Paragraphenbezeichnungen lediglich auf einem sofort berichtigten, in Unkenntnis einer Gesetzesänderung erfolgten Rechtsirrtum beruhten (so auch ÖOGH Urteil v. 20.1.2004 – Erweiterte Informationspflichten; zitiert bei Wiltschek/ Mertens WRP 2005, 679, 692). Daher gilt ausnahmsweise, dass die Veränderung der Widerrufsbelehrung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr genügt, weil und soweit ein zunächst rechtmäßiges Verhalten durch eine Veränderung der tatsächlichen Umstände wettbewerbswidrig wurde, ohne dass die Antragsgegnerin dies selbst zeitnah bemerken musste (so auch MünchKommUWG/Fritzsche § 8 Rn. 71). Dass die Gesetzesänderung bereits mehrere Monate vor der Abmahnung in Kraft getreten war, ändert wegen der Kompliziertheit der Gesetzesmaterie an diesem Ergebnis nichts.
Trotzdem sollte bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung tunlichst auf Aktualität geachtet werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass andere Gerichte schärfere Auffassungen vertreten. Lassen sie sich daher im Zweifelsfall anwaltlich beraten!
Ähnliches:
Achtung Shopbetreiber! Neue Musterwiderrufsbelehrung ab heute gültig! Neue Wertersatzregelung! Kündigung früherer Unterlassungserklärungen notwendig?
Betreiber von Online-Shops dürfen wieder einmal die Änderungen der gesetzlichen Vorschriften zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen in ihre Widerrufsbelehrungen einarbeiten. Am heutigen 04.08.2011 sind die Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Die neue Musterwiderrufsbelehrung ist damit in der Welt. Die wichtigsten Fakten in Kürze:
.
- Der Gesetzgeber gewährt den Shopbetreibern eine Übergangsfrist von 3 Monaten zur Umsetzung der neuen Rechtslage. Nach Ablauf dieser Frist ist die vom Shopbetreiber verwendete Widerrufsbelehrung zum Abschuss durch Mitbewerber und Verbraucherverbände freigegeben, sofern sie nicht an die neue Rechtslage angepaßt wurde. Es wird also Zeit!
.
- Wichtigste Neuerung der Rechtslage selbst ist sicherlich die Frage des Wertersatzes durch den Käufer bei Ausübung des Widerrufsrechtes. Nach Rechtsprechung des EuGH war die bisherige Regelung rechtswidrig. Zukünftig kann daher eine normale Prüfung der Kaufsache keinen Wertersatz auslösen. Nur wenn der Käufer die Sache über das Prüfen hinaus nutzt, wäre Wertersatz zu leisten. Das gilt aber auch nur dann, wenn der Käufer zuvor über sein Widerrufsrecht belehrt und auf die Pflicht zum Wertersatz hingewiesen wurde. Diese Regelung wurde neu in §312e BGB aufgenommen.
.
- Bezüglich der “40-Euro-Klausel” gilt eine neue Formulierung. Weiterhin bleibt es aber erforderlich, dass diese Klausel nicht nur in der Widerrufsbelehrung sondern auch explizit in den AGB enthalten sein muss! Nur bei korrekter Vereinbarung können dem Käufer die Kosten der Rücksendung der Ware bei einem Warenwert unter 40 € auferlegt werden.
.
- Schließlich ergeben sich aufgrund der neuen Regelungen auch Änderungen in der zu zitierenden Paragraphenkette, die zwingend beachtet werden müssen!
.
Shopbetreiber sollten daher dringend ihre Widerrufsbelehrungen überarbeiten. Die Musterwiderrufsbelehrung sollte dabei unter Beachtung der dortigen Gestaltungshinweise übernommen werden. Im Zweifelsfall sollten Sie anwaltlichen Rat einholen.
.
Interessant wird es auch für diejenigen, die in der Vergangenheit sich bereits Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung ausgesetzt sahen. Soweit nämlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, wäre nun zu prüfen, ob die neuen gesetzlichen Regelungen den zuvor abgemahnten Rechtsverstoß nicht aktuell als rechtmäßig erscheinen lassen. Dies würde dazu führen, dass der Abgemahnte nun, um weitere Abmahnungen zu vermeiden, seine Widerrufsbelehrung ändern und damit ggf. gegen die Unterlassungserklärung verstoßen müsste. Um dann eine Vertragsstrafe zu vermeiden, sollte ggf. geprüft werden, ob die Unterlassungserklärung nicht zu kündigen wäre.
Sind aufgrund gerichtlicher Entscheidungen Unterlassungsansprüche festgestellt worden, die nach aktueller Rechtslage nicht mehr bestehen, könnten Zwangsvollstreckungen ggf. abgewendet werden.
.
Es empfiehlt sich daher für Betreiber von Online-Shops, im Zuge der aktuellen Rechtsänderungen anwaltlichen Rat einzuholen. Wir stehen Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Prüfung und ggf. Änderung ihrer Widerrufsbelehrungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung, und dies dank moderner Medien selbstverständliche bundesweit! Kontaktieren Sie uns einfach!
Ähnliches:
Online-Auktionen: Diebstahl des Verkaufsobjektes rechtfertigt Abbruch einer eBay Auktion
Hin und wieder entsteht Streit, wenn ein Anbieter auf Onlineplattformen (kurz) vor Ende der Auktion den Artikel wieder löscht und ggf. bereits abgegebene Angebote gleich mit. Laut eBay Statuten kommt bei vorzeitiger Beendigung der Auktion ein Kaufvertrag zwischen Anbieter und aktuell Höchstbietendem zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich zur Beendigung der Auktion berechtigt.
Mit dieser “gesetzlichen” Berechtigung hatte sich der Bundesgerichtshof zu beschäftigten (Urteil vom 08.06.2011, Az.: VIII ZR 305/10). Denn der Hinweis, dass auch der Verlust des Artikels zur Beendigung der Auktion berechtigt, fand sich lediglich in den Hinweisen von eBay, nicht jedoch in den AGB.
Der BGH erteilte dem Kläger, der nach vorzeitiger Beendigung als Höchstbietender Schadensersatz geltend machte, eine Absage. Die Regelung in den AGB von eBay sei nicht dahingehend zu verstehen, dass nur gesetzlich normierte Gründe, die zur Rücknahme von Willenserklärungen berechtigen, gemeint seien. Vielmehr sei jedem Nutzer von eBay aufgrund der weitergehenden Hinweise klar, dass der Verlust des Artikels (auch durch Diebstahl) nach den maßgeblichen “Spielregeln” zur Beendigung der Auktion berechtige.
Die Entscheidung ist im Ergebnis sicherlich als richtig und vor allem praxisnah zu werten. Allerdings sollte eBay ggf. die entsprechende Klausel in den AGB etwas nachbessern, um zukünftige Streitigkeiten seiner Nutzer untereinander zu vermeiden.