Online-Handel

Widerrufsbelehrung – Angabe einer Postfachadresse war ausreichend

Im Rahmen einer Widerrufsbelehrung hat der Online-Händler grundsätzlich anzugeben, wohin der Widerruf zu richten ist. Fraglich war, ob bei der Angabe der Adresse eine Postfachadresse ausreichend ist. Der Bundesgerichtshof hatte dies bereits einmal positiv entschieden (BGH, Urteil vom 11.04.2002, Az.: I ZR 306/99). In der Folge war jedoch die BGB-InfoV erlassen worden, so dass zunächst ungeklärt blieb, ob die Rechtsauffassung des BGH auch vor dem Hintergrund der sich dadurch neu ergebenden Gesetzeslage Bestand haben würde.

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nunmehr entschieden (BGH, Urteil vom 25.01.2012, Az.: VIII ZR 95/11). Auch unter Berücksichtigung der BGB-InfoV reiche daher die Angabe einer Postfachadresse aus. Diese Angabe versetze den Verbraucher in ausreichender Art und Weise in die Lage, seinen Widerruf auf den Postweg zu bringen. Dies allein sei Aufgabe der entsprechend gesetzlich geforderten Angabe der Adresse, an die der Widerruf zu richten ist.

Dass der Unternehmer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF zudem grundsätzlich verpflichtet war, seine ladungsfähige Anschrift anzugeben, bedeutet letztlich nicht, dass diese auch in der Widerrufsbelehrung verwendet werden muss. Vielmehr genügt die Angabe beispielsweise im Impressum oder den AGB. Diese Vorschrift findet sich aktuell in Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB.

Allerdings stellt sich die Rechtslage aktuell im Hinblick auf § 360 Abs. 1 Nr. 3 BGB anders dar. Denn dort wird aktuell eine ladungsfähige Anschrift in der Widerrufsbelehrung gefordert. Das Urteil des BGH ist insoweit überholt.

Daraus folgt: Wenn der Unternehmer, der seine Produkte im Fernabsatzhandel vertreibt – beispielsweise über das Internet – nur eine Postfachadresse in der Widerrufsbelehrung angibt, war dies bis zur Schaffung von § 360 Abs. 1 Nr. 3 BGB zulässig. Er war jedoch verpflichtet, an anderer Stelle, beispielsweise im Impressum, den Verbraucher auch über seine ladungsfähige Anschrift zu informieren. Nach aktueller Rechtslage ist die Angabe der ladungsfähigen Adresse in der Widerrufsbelehrung zwingend.

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Wettbewerbsrecht: OLG Jena läßt Wiederholungsgefahr auch ohne Unterlassungserklärung entfallen

Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche werden von den Unterlassungsgläubigern in der Regel mit einer Abmahnung angegriffen, in welcher der Unterlassungsschuldner zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wird. In der Regel führt nur die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung zum Entfallen der Gefahr der Wiederholung des Rechtsverstoßes (Wiederholungsgefahr) und somit, gemeinsam mit der tatsächlichen Unterlassung, zur Befriedigung des Unterlassungsanspruches.

Nur ganz ausnahmsweise genügt die Änderung des tatsächlichen Verhaltens ohne Abgabe einer Unterlassungserklärung, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Einen solchen Fall sah das OLG Jena in einer Entscheidung aus dem Juli diesen Jahres (OLG Jena, Beschluss vom 20.07.2011, Az.: 2 W 320/11).

Der Unterlassungsschuldner hatte in seiner Widerrufsbelehrung noch nicht darauf reagiert, dass die §§ 1, 3 BGB -InfoVO  seit 11.06.2010 nicht mehr gültig waren. Mit Ausnahme dieser fehlerhaften Gesetzeszitierung war die Widerrufsbelehrung in Ordnung.

Das OLG Jena sah zunächst grundsätzlich einen Wettbewerbsverstoß als gegeben an, da die Widerrufsbelehrung zumindest nicht genügend klar und eindeutig gewesen sei. Ausnahmsweise sei allerdings die Wiederholungsgefahr schon dadurch entfallen, dass der Unterlassungsschuldner die Formulierung der Widerrufsbelehrung der aktuellen Gesetzeslage angepasst hat. Eine Unterlassungserklärung hatte er nicht abgegeben. Das OLG Jena sah hierzu auch keine Notwendigkeit:

Der vorliegende Fall hat seine Besonderheit darin, dass die Antragsgegnerin nach dem Vortrag des Antragstellers zum Zeitpunkt der Abmahnung keine in Bezug auf Dauer, Beginn und Lauf der Widerrufsfrist inhaltlich falsche Widerrufsbelehrung verwendet hat, sondern lediglich eine nicht hinreichend eindeutige Widerrufsbelehrung. Denn die in der Belehrung genannten Rechtsnormen, nämlich §§ 1, 3 BGB -InfoVO sind tatsächlich seit dem 11.6.2010 aufgehoben. Der Fehler der Widerrufsbelehrung betrifft nach dem Vortrag des Antragstellers aber nur diese Paragraphenbezeichnung, weil sie auch den nunmehr geltenden gesetzlichen Erfordernissen nach Art. 246 §§ 1, 2 EGBGB entspricht. In einer solchen Konstellation gilt, dass die Vermutung für das Bestehen der Wiederholungsgefahr erschüttert ist, wenn der begangene Verstoß in keiner Weise in wettbewerbswidriger Absicht begangen wurde, sondern auf einem Versehen beruht und nach erfolgtem Hinweis auf das Versehen sofort abgestellt wurde (vgl. so auch zu Irreführungsfällen OLG Karlsruhe NJWEWettbR 1996, 5). Davon, dass die Rechtsnormen für das ansonsten inhaltlich richtig bezeichnete Widerrufsrecht aufgrund eines Versehens noch falsch genannt wurden, ist der Senat überzeugt. Gerade für Kleingewerbetreibende ist der Werdegang der Reform des Widerrufsrechts und der Streit über die BGB -InfoVO unübersichtlich und weitgehend unverständlich gewesen (vgl. nur Schröder NJW 2010, 1933). Die Antragsgegnerin wollte sich durch die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung keinen “wettbewerblichen Vorsprung” verschaffen, sondern hat lediglich Paragraphen falsch benannt, wohingegen das Widerrufsrecht selbst richtig umschrieben ist. Es ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu befürchten, dass die Antragsgegnerin Gesetzesänderungen zukünftig dergestalt unberücksichtigt lässt, dass sie inhaltlich falsch über ein Widerrufsrecht belehrt. Dies folgt daraus, dass auch die verwendete Widerrufsbelehrung bislang inhaltlich nicht falsch war und die verwendeten Paragraphenbezeichnungen lediglich auf einem sofort berichtigten, in Unkenntnis einer Gesetzesänderung erfolgten Rechtsirrtum beruhten (so auch ÖOGH Urteil v. 20.1.2004 – Erweiterte Informationspflichten; zitiert bei Wiltschek/ Mertens WRP 2005, 679, 692). Daher gilt ausnahmsweise, dass die Veränderung der Widerrufsbelehrung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr genügt, weil und soweit ein zunächst rechtmäßiges Verhalten durch eine Veränderung der tatsächlichen Umstände wettbewerbswidrig wurde, ohne dass die Antragsgegnerin dies selbst zeitnah bemerken musste (so auch MünchKommUWG/Fritzsche § 8 Rn. 71). Dass die Gesetzesänderung bereits mehrere Monate vor der Abmahnung in Kraft getreten war, ändert wegen der Kompliziertheit der Gesetzesmaterie an diesem Ergebnis nichts.

Trotzdem sollte bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung tunlichst auf Aktualität geachtet werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass andere Gerichte schärfere Auffassungen vertreten. Lassen sie sich daher im Zweifelsfall anwaltlich beraten!

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Achtung Shopbetreiber! Neue Musterwiderrufsbelehrung ab heute gültig! Neue Wertersatzregelung! Kündigung früherer Unterlassungserklärungen notwendig?

Betreiber von Online-Shops dürfen wieder einmal die Änderungen der gesetzlichen Vorschriften zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen in ihre Widerrufsbelehrungen einarbeiten. Am heutigen 04.08.2011 sind die Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Die neue Musterwiderrufsbelehrung ist damit in der Welt. Die wichtigsten Fakten in Kürze:

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  • Der Gesetzgeber gewährt den Shopbetreibern eine Übergangsfrist von 3 Monaten zur Umsetzung der neuen Rechtslage. Nach Ablauf dieser Frist ist die vom Shopbetreiber verwendete Widerrufsbelehrung zum Abschuss durch Mitbewerber und Verbraucherverbände freigegeben, sofern sie nicht an die neue Rechtslage angepaßt wurde. Es wird also Zeit!

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  • Wichtigste Neuerung der Rechtslage selbst ist sicherlich die Frage des Wertersatzes durch den Käufer bei Ausübung des Widerrufsrechtes. Nach Rechtsprechung des EuGH war die bisherige Regelung rechtswidrig. Zukünftig kann daher eine normale Prüfung der Kaufsache keinen Wertersatz auslösen. Nur wenn der Käufer die Sache über das Prüfen hinaus nutzt, wäre Wertersatz zu leisten. Das gilt aber auch nur dann, wenn der Käufer zuvor über sein Widerrufsrecht belehrt und auf die Pflicht zum Wertersatz hingewiesen wurde. Diese Regelung wurde neu in §312e BGB aufgenommen.

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  • Bezüglich der “40-Euro-Klausel” gilt eine neue Formulierung. Weiterhin bleibt es aber erforderlich, dass diese Klausel nicht nur in der Widerrufsbelehrung sondern auch explizit in den AGB enthalten sein muss! Nur bei korrekter Vereinbarung können dem Käufer die Kosten der Rücksendung der Ware bei einem Warenwert unter 40 € auferlegt werden.

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  • Schließlich ergeben sich aufgrund der neuen Regelungen auch Änderungen in der zu zitierenden Paragraphenkette, die zwingend beachtet werden müssen!

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Shopbetreiber sollten daher dringend ihre Widerrufsbelehrungen überarbeiten. Die Musterwiderrufsbelehrung sollte dabei unter Beachtung der dortigen Gestaltungshinweise übernommen werden. Im Zweifelsfall sollten Sie anwaltlichen Rat einholen.

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Interessant wird es auch für diejenigen, die in der Vergangenheit sich bereits Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung ausgesetzt sahen. Soweit nämlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, wäre nun zu prüfen, ob die neuen gesetzlichen Regelungen den zuvor abgemahnten Rechtsverstoß nicht aktuell als rechtmäßig erscheinen lassen. Dies würde dazu führen, dass der Abgemahnte nun, um weitere Abmahnungen zu vermeiden, seine Widerrufsbelehrung ändern und damit ggf. gegen die Unterlassungserklärung verstoßen müsste. Um dann eine Vertragsstrafe zu vermeiden, sollte ggf. geprüft werden, ob die Unterlassungserklärung nicht zu kündigen wäre.

Sind aufgrund gerichtlicher Entscheidungen Unterlassungsansprüche festgestellt worden, die nach aktueller Rechtslage nicht mehr bestehen, könnten Zwangsvollstreckungen ggf. abgewendet werden.

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Es empfiehlt sich daher für Betreiber von Online-Shops, im Zuge der aktuellen Rechtsänderungen anwaltlichen Rat einzuholen. Wir stehen Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Prüfung und ggf. Änderung ihrer Widerrufsbelehrungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung, und dies dank moderner Medien selbstverständliche bundesweit! Kontaktieren Sie uns einfach!

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Keine Kekse mehr! – Cookies vor dem Aus?

Die aktuell geplante Änderung des § 13 Abs. 8 Telemediengesetz (TMG) kann grundsätzlich das Ende der für die Werbewirtschaft und viele Internetanwendungen notwendigen sog. Cookies bedeuten. Nahezu unbemerkt hat sich der deutsche Gesetzgeber nunmehr, wenn auch etwas verspätet, an die Umsetzung der aktuellen Datenschutzrichtlinie der EU (Richtlinie 2009/136/EG) gewagt. Die Anforderungen, die nunmehr an Betreiber von Internetseiten gestellt werden, sind enorm, wenngleich die Risiken bei Verstößen gegen die zu erwartenden Gesetzesänderungen eher als gering zu bezeichnen sind.

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Die geplante Vorschrift soll lauten:
Die Speicherung von Daten im Endgerät des Nutzers und der Zugriff auf Daten, die im Endgerät des Nutzers gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Nutzer darüber entsprechend Abs. 1  unterrichtet worden ist und er hierin eingewilligt hat. Dies gilt nicht, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten elektronischen Informations- oder Kommunikationsdienst zur Verfügung stellen zu können.

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Diese Vorschrift bestimmt also, dass nicht nur Cookies, sondern sonstige Daten, die auf dem Endgerät des Nutzers, also dem PC oder auch einem Smartphone oder Tablet-PC, gespeichert werden, einer Einwilligung oder einer zwingenden Erforderlichkeit bedürfen. Die Beachtung dieser Rechtsvorschrift wird für Internetseitenbetreiber erheblichen Aufwand bedeuten.

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Cookies beispielsweise sind kleine Datensätze, die entweder während eines Besuches oder aber für einen längeren Zeitraum auf dem Endgerät des Nutzers, meist von diesem unbemerkt, abgelegt werden. Über solche Cookies werden beispielsweise Warenkörbe bei Onlineshops etc. mit Daten versorgt. Darüber hinaus sind sie auch im Werbebereich im Einsatz, um das Nutzungsverhalten, teilweise über mehrere Webseiten (Tracking Cookies) zu verfolgen.

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Von der bezeichneten Vorschrift erfasst sind jedoch auch sonstige Inhalte, die auf dem Endgerät des Nutzers gespeichert werden, wie beispielsweise der sog. Browsercache sowie Einstellungen von verwendeten Programmen und letztendlich auch aus dem Netzwerk heruntergeladene Dateien. Nicht erfasst sind jedoch E-Mail-Nachrichten oder sonstige Eingaben, die lediglich der Nachrichtenübermittlung dienen.

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Verwenden Homepage-Betreiber daher beispielsweise Cookies, so haben sie, wenn die Gesetzesänderung in Kraft tritt, entweder darauf zu achten, dass diese Cookies nur dann verwendet werden, wenn sie zwingend erforderlich sind oder aber wenn eine Einwilligung des Nutzers erfolgt ist.

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Die Erforderlichkeit wird sich nur in seltenen Fällen tatsächlich ergeben. Beispielsweise wird dies der Fall sein, wenn während eines Kaufvorganges ein Warenkorb gespeichert wird (Cookie) oder wenn Teile der angezeigte Internetseite im Browsercache abgelegt werden, da die Seite sonst nicht betrachtet werden könnte. Cookies, die Nutzerverhalten zum Zwecke der Werbung aufzeichnen oder aber um Statistiken zu erstellen, werden jedoch durchgehend als nicht erforderlich einzuordnen sein. Hierfür wäre daher die Einwilligung des Nutzers erforderlich.

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Diese Einwilligung des Nutzers muss gem. § 13 Abs. 2 TMG vor Speicherung der Daten und freiwillig erfolgen. Der Nutzer muss über Art und Umfang der Datenspeicherung informiert werden und bewusst einwilligen. Diese Einwilligung muss protokolliert und durch den Nutzer jederzeit abrufbar und wiederrufbar sein.

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Das Einholen der Einwilligung ist für den Homepagebetreiber in vielen Fällen letztendlich unzumutbar. Möglich wären sog. Pop-ups, die bei Betreten der Seite eine Einwilligung in die Speicherung abfordern. Ähnlich nutzerunfreundlich wären Seiten, die vor der eigentlichen Internetpräsenz geschaltet werden, um auch dort eine Einwilligung abzugreifen. Surfkomfort adé!

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Einfacher dürfte es sein, wenn Daten auf dem Endgerät des Nutzers erst dann gespeichert werden, wenn dieser sich für bestimmte Dienste registriert hat oder in bestimmte Systeme sich eingeloggt hat. In diesem Falle könnten die Nutzungsbedingungen oder sonstige Funktionen, beispielsweise bei der Registrierung für einen Dienst, eine ausdrückliche Einwilligung abgefordert werden. Dies wird für die Speicherung anderer Daten schon heutzutage häufig durchgeführt.

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Dass zumindest im Bezug auf Statistik- und Tracking Cookies die Möglichkeiten der Einholung der Einwilligung schlicht unzumutbar sind, da sie Pop-up-Gewitter oder sonstige  Unannehmlichkeiten für den Nutzer mit sich bringen, dürfte nicht von der Hand zu weisen sein. Es stellt sich daher die Frage, welches Risiko der Homepagebetreiber eingeht, wenn er dennoch Cookies verwendet, gleichzeitig jedoch die Einwilligung nicht einholt. Das Gesetz sieht grundsätzlich Bußgelder sowie ggfs. Ansprüche der betroffenen Personen vor. In der Vergangenheit waren die Datenschutzbehörden mit Bußgeldern äußerst zaghaft und von betroffenen Nutzern dürfte, mangels Schmerzensgeldanspruch und aufgrund der unklaren Rechtslage sowie im Hinblick auf die Tatsache, dass die Nutzer von der Rechtsänderung oder aber dem gesetzten Cookie sicherlich in den seltensten Fällen überhaupt etwas mitbekommen, kaum Gefahr ausgehen. Abmahnungen von
Konkurrenten oder Wettbewerbszentralen würden voraussetzen, dass Datenschutzverstöße auch Wettbewerbsverstöße seien, was die Rechtsprechung bislang nur in sehr schwerwiegenden Fällen, wie beispielsweise den Verkauf von Kundendaten, angenommen hat. In diesem Bereich wird jedoch die zukünftige Rechtsprechung zu beachten sein.

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Es steht daher zu erwarten, dass, einerseits aufgrund fehlender Kenntnis der Rechtslage sowie andererseits durch bewusstes Eingehen des eher geringen Risikos, diese Regelung weitgehend keine Beachtung finden dürfte. Die zu erwartenden Unannehmlichkeiten für Internetnutzer würden für manchen letztlich dieses Ergebnis gar wünschenswert erscheinen lassen. Es wird sich insbesondere vor dem Hintergrund des Wettbewerbsrechtes jedoch erst mit der Zeit herauskristallisieren, ob hier tatsächlich eine Missachtung der Regeln des zukünftigen § 13 Abs. 8 TMG als Abmahngefahr darstellt. Wäre dies der Fall, so wäre wohl eher ein Verzicht auf Cookies und ähnliches eher angeraten, als dem Nutzer umständlich mit Pop-ups, Vorschaltseiten oder sonstigen  “Einwilligungseinrichtungen“ zu bombardieren.

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Online-Auktionen: Diebstahl des Verkaufsobjektes rechtfertigt Abbruch einer eBay Auktion

Hin und wieder entsteht Streit, wenn ein Anbieter auf Onlineplattformen (kurz) vor Ende der Auktion den Artikel wieder löscht und ggf. bereits abgegebene Angebote gleich mit. Laut eBay Statuten kommt bei vorzeitiger Beendigung der Auktion ein Kaufvertrag zwischen Anbieter und aktuell Höchstbietendem zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich zur Beendigung der Auktion berechtigt.

Mit dieser “gesetzlichen” Berechtigung hatte sich der Bundesgerichtshof zu beschäftigten (Urteil vom 08.06.2011, Az.: VIII ZR 305/10). Denn der Hinweis, dass auch der Verlust des Artikels zur Beendigung der Auktion berechtigt, fand sich lediglich in den Hinweisen von eBay, nicht jedoch in den AGB.

Der BGH erteilte dem Kläger, der nach vorzeitiger Beendigung als Höchstbietender Schadensersatz geltend machte, eine Absage. Die Regelung in den AGB von eBay sei nicht dahingehend zu verstehen, dass nur gesetzlich normierte Gründe, die zur Rücknahme von Willenserklärungen berechtigen, gemeint seien. Vielmehr sei jedem Nutzer von eBay aufgrund der weitergehenden Hinweise klar, dass der Verlust des Artikels (auch durch Diebstahl) nach den maßgeblichen “Spielregeln” zur Beendigung der Auktion berechtige.

Die Entscheidung ist im Ergebnis sicherlich als richtig und vor allem praxisnah zu werten. Allerdings sollte eBay ggf. die entsprechende Klausel in den AGB etwas nachbessern, um zukünftige Streitigkeiten seiner Nutzer untereinander zu vermeiden.

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