Medienrecht

Nun also doch: Ganz NRW sperrt sich gegen den JMStV

Nicht nur die CDU, sondern nunmehr auch die rot-grüne Regierung in NRW haben offiziell erklärt, dass sie den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nicht billigen werden. Damit ist das ganze Vertragswerk ersteinmal vom Tisch. Die Abstimmung im Düsseldorfer Landtag am morgigen Donnerstag dürfte wohl nur Formsache sein.

Damit ist ein Vertragswerk, was über Wochen nunmehr Blogger und Webseitenbetreiber beschäftigte, nunmehr hoffentlich endgültig erledigt.

Quelle: heise-online

Dass das Scheitern des Vertrages nicht zwingend jedoch eine Entspannung bedeutet, stellt Telemedicus.info hier dar.

Ähnliches:

Doch kein Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) ???

Wie heise-online hier meldet, scheint sich die CDU in NRW gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) stellen zu wollen. Zusammen mit dem Nein der FDP und der Linken könne dies reichen, gegen den Willen der offenbar eh in diesem Punkt zerstrittenen rot-grünen Landesregierung in NRW den JMStV abzulehnen. Dies könnte das Vertragswerk sodann komplett kippen.

Daher könnte es gut möglich sein, dass die ganze Aufregung in der Blogger-Szene umsonst war. Wir werden sehen…

Ähnliches:

Bildagenturen müssen Zulässigkeit von Berichterstattungen, für die sie Bilder liefern, nicht prüfen

Liefert eine Bildagentur an eine Zeitung oder Zeitschrift Bilder von bestimmten Personen, so muss die Bildagentur nicht prüfen, ob die Berichterstattung der Zeitung oder Zeitschrift im Hinblick auf diese Personen zulässig ist oder nicht. Insbesondere bestehen keine Ansprüche der abgebildeten Personen gegenüber der Bildagentur auf Schadensersatz. Dies hat der Bundesgerichtshof in aktuellen Entscheidungen so festgestellt (Urteile v. 07.12.2010, Az.: VI ZR 30/09 und VI ZR 34/0).

Die Beklagten betreiben ein Bildarchiv, in dem sie auch Bilder des Klägers, der wegen mehrfachen Tötungsdelikten seit 1983 eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt, archiviert hatten. Es handelte sich dabei unter anderem um Bilder aus den fünfziger und sechziger Jahren. Solche Bilder gaben die Beklagten an das Magazin ” Playboy” heraus. Die Zeitschrift bebilderte damit einen Artikel mit dem Namen “Die Akte … Psychogramm eines Jahrhundertmörders”. Der Kläger machte geltend, die Herausgabe der Bilder nicht genehmigt zu haben und somit in seinem Recht am eigenen Bild verletzt worden zu sein. Die Klagen wurden vom Landgericht zurückgewiesen. In der Berufungsinstanz gab das Oberlandesgericht den Klagen teilweise statt. Der BGH hob diese Entscheidung nunmehr auf und wies die Klagen zurück.

Nach Auffassung des BGH steht der Austausch von zulässigerweise archiviertem Bildmaterial unter dem Schutz der Pressefreiheit. Die Pressefreiheit schützt neben der eigentlichen Veröffentlichung auch jegliche publizistische Vorbereitungshandlungen, die einer Veröffentlichung vorausgehen. Die Verantwortung für die Veröffentlichung selbst hat das Medium zu tragen, welches die Veröffentlichung tatsächlich vornimmt. Die Bildagentur hat keinerlei Prüfungspflicht bei der presseinternen Weitergabe von Bildmaterial. Jedenfalls entstünde dem abgebildeten Kläger durch die Weitergabe der Bilder auch kein Nachteil, der zu einem Anspruch auf Unterlassung führt.

Zur Pressemitteilung 235/2010 des BGH

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Urheberrecht: Umfang des Auskunftsanspruches bei unerlaubter Verbreitung eines Videos

Der BGH hatte sich mit dem Umfang des Auskunftsanspruches über erzielte Werbeeinnahmen, die im Zusammenhang mit der unerlaubten Ausstrahlung eines urheberrechtlich geschützten Videos erzielt wurden, auseinanderzusetzen (Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 122/08)

Die Beklagten hatten im TV wie im Internet an einem Tag mehrfach ein Video des damals bei einem Fallschirmsprung tödlich verunglückten Politikers Möllemann gezeigt. Der Kläger hatte dieses Video aufgenommen, eine Erlaubnis zur Ausstrahlung aber nicht erteilt. Um den Schadensersatzanspruch durchsetzen zu können, hatte der Kläger die Beklagten auf Auskunft über die an diesem Tag erzielten Werbeeinnahmen in Anspruch genommen. Nach Klageabweisung in der ersten Instanz gewann der Kläger die Berufungsinstanz. Der BGH schränkte den dem Grunde nach bestehenden Auskunftsanspruch nun ein.

In der Pressemitteilung Nr. 65/10 des BGH heißt es hierzu:

Die Beklagten haben das Recht des Klägers als Hersteller des Videofilms widerrechtlich und schuldhaft durch die unerlaubte Ausstrahlung verletzt. Sie sind dem Kläger deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht umfasst - je nach der Berechnungsart, die der Kläger wählt - die Herausgabe des Gewinns, den die Beklagten durch die Veröffentlichung erzielt haben. Um den Umfang dieses Gewinns berechnen zu können, benötigt der Kläger Angaben über die von den Beklagten am Tag der Veröffentlichung erzielten Werbeeinnahmen. Die Beklagten haben zwar geltend gemacht, die durch die Ausstrahlung von Werbung an diesem Tag erzielten Einnahmen stünden in keinem Zusammenhang mit den am selben Tag veröffentlichten Nachrichten, weil die Kunden die Werbung bereits Monate im Voraus in Auftrag gegeben hätten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kommt es hierauf bei der Ermittlung des Verletzergewinns aber nicht an. Die Werbenden erwarten, dass die Beklagten die Werbung in einem Nachrichtenumfeld platzieren. Hierzu rechnete am fraglichen Tag auch der ausgestrahlte Videofilm. Dass die Beklagten statt des Videofilms andere Nachrichten hätten senden können, hebt den Zusammenhang zwischen der Verletzung des Rechts des Klägers und den von den Beklagten erzielten Werbeeinnahmen nicht auf.

In der Tat dürfte fraglich sein, inwieweit tatsächlich ein Schaden in Form eines Verletzergewinns entstanden ist. Denn sicherlich wurde die Werbung bereits im Vorraus ohne Kenntnis des Videofilms gebucht. Allerdings wird dies nun ggf. ein Fall für den Haftungsprozess, nicht für die Frage des Auskunftsanspruches sein.

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Vorratsdatenspeicherung – jetzt wird Europa aktiv

Dass die Vorratsdatenspeicherung in ihrer derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung vom Bundesverfassungsgericht gekippt wurde, dürfte sich in dieser Woche rumgesprochen haben.

Nun wird die EU aktiv. Wie heise online heute hier berichtet, will die EU-Kommissarin Cecilia Malmström (vielleicht verwandt mit Gitarrengott Yngwie M.?) die Evaluierungsphase auch dazu nutzen, zu prüfen, ob die EU-Richtlinie zur Datenspeicherung mit der Grundrechtscharta des Lissaboner Vertrages vereinbar ist. Besagte EU-Richtlinie ist Grundlage für die deutsche Gesetzgebung zur Vorratsdatenspeicherung.

Auch die Gegner der Vorratsdatenspeicherung sind offenbar dabei, die EU-Richtlinie zu bekämpfen. Gleicher Kampf auf anderer Ebene.

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