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	<title>Bella &#38; Ratzka Rechtsanwälte &#187; IT-Recht</title>
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	<description>Rechtsanwälte &#38; Strafverteidiger in der Lutherstadt Eisleben</description>
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		<title>IT-Recht: Verbraucherzentrale rüttelt an Softwarelizenzverträgen</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Dec 2011 10:27:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wer ein neues Softwareprodukt kauft (also vor allem so richtig im Laden, als CD / DVD), kennt es: Man öffnet die Verpackung, legt den Datenträger ein, startet die Installation und wird dann irgendwann, manchmal direkt am Anfang der Installation, manchmal erst am Ende, aufgefordert, die Lizenzvereinbarung anzunehmen. In der Regel dürften die meisten Nutzer dies [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer ein neues Softwareprodukt kauft (also vor allem so richtig im Laden, als CD / DVD), kennt es: Man öffnet die Verpackung, legt den Datenträger ein, startet die Installation und wird dann irgendwann, manchmal direkt am Anfang der Installation, manchmal erst am Ende, aufgefordert, die Lizenzvereinbarung anzunehmen. In der Regel dürften die meisten Nutzer dies ohne ein vorheriges Studium der Lizenzvereinbarung tun. Trotzdem stellt sich die Frage, ob die Lizenzvereinbarungen tatsächlich wirksam in den Kaufvertrag einbezogen sind.</p>
<p>Diese Frage hat offenbar auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) aufgeworfen, als er, wie beck aktuell <a href="http://beck-aktuell.beck.de/news/verbraucherzentrale-mahnt-spielehersteller-wegen-mangelnder-kundenaufklaerung-ab" target="_blank">hier </a>berichtet, jüngst den Software-Hersteller Electronic Arts im Bezug auf das Spiel &#8220;Battlefield 3&#8243; abmahnte.</p>
<p>Hauptgrund für die Abmahnung waren offenbar zwei Problematiken, die sich aktuell recht häufig finden dürften. Einerseit werde der Kunde nicht hinreichend darüber aufgeklärt, dass das Spiel nur bei bestehender Internetverbindung laufe und ansonsten der Bildschirm dunkel bleibe. Andererseits werde eine Zusatzsoftware zur Kontrolle erworbener Lizenzen installiert, über deren Funktion der Nutzer unzureichend aufgeklärt werde und bei der nicht hinreichend bestimmt dargelegt werde, welche Daten sie erhebe und weiterverarbeite.</p>
<p>Schließlich stellt der vzbv jedoch auch fest, dass nach seiner Auffassung die Zustimmung zu Lizenzvereinbarungen zu spät eingeholt werde. Die Zustimmung zu den Vereinbarungen müsse bei Vertragsschluss vorliegen um wirksam Gegenstand des Kaufvertrages zu werden. Nur so könne sich der Käufer über den Inhalt des Lizenzvertrages von vornherein informieren.</p>
<p>Der Auffassung ist rein rechtlich gesehen einige Sympathie entgegen zu bringen. In der Tat ist der Kaufvertrag in der Regel längst erledigt, wenn der Nutzer zur Installation der Software schreitet. Erkennt er im Lizenzvertrag Klauseln, die er nicht akzeptieren möchte, kann er nicht einfach die Installation abbrechen oder entfernen (das allein könnte er zwar technisch noch) und die Software zurückgeben. Es nützt ihm auch wenig, wenn man beide Verträge getrennt betrachten wollte. Denn die Ablehnung des (separaten) Lizenzvertrages wäre zwar möglich, hätte für den Kunden aber wirtschaftlich keinen Sinn, da der (separate) Kaufvertrag bestehen bliebe.</p>
<p>Qualifiziert man Lizenzvereinbarungen bei standardisierter Software, also vielfach verkauften Endverkaufsprodukten, als Allgemeine Geschäftsbedingungen, so kann man tatsächlich an deren wirksamer Einbeziehung zweifeln. In diesem Fall wären sämtliche Lizenzvereinbarungen nicht wirksam einbezogen worden.</p>
<p>Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellen wollte, dass durch die spätere Zustimmung die Lizenzvereinbarungen doch wirksam werden könnten, so führt dies zu einer neuerlichen Problematik: Ohne Zustimmung zum Lizenzvertrag geht es mit der Installation nicht weiter. Hat also der Nutzer, der eine Software erwirbt ohne <strong>vorher</strong> den Lizenzvereinbarungen zugestimmt zu haben, einen Anspruch auf Installation und Nutzung der Software ohne während des Installationsprozesses ausdrücklich dem Lizenzvertrag zuzustimmen? Er hat ja evtl. formaljuristisch das Produkt ohne Einbeziehung der Lizenzvereinbarungen erworben und sich damit ein Nutzungsrecht gesichert, dass nicht von einer weiteren Zustimmung erforderlich ist. Und ist eine &#8220;erzwungene&#8221; Zustimmung zu Lizenzvereinbarungen, die eigentlich nicht Gegenstand des Kaufvertrages waren, wirksam?</p>
<p>Es wird zu hoffen sein, dass die vom vzbv losgetretene Angelegenheit in eine gerichtliche Auseinandersetzung mündet. Zwar mag ich mir gar nicht vorstellen, wie es aussehen wird, wenn auf jeder Softwareverpackung der komplette Lizenzvertrag abgedruckt ist, damit der Kunde vor dem Kauf diesen studieren kann. Ich mag mir auch nicht vorstellen, wie es aussieht, wenn im Elektronik-Markt zig Kunden in der Softwareabteilung stehen und jeweils eine halbe Stunde lang die Lizenzvereinbarung lesen. Aber rein rechtlich, hat die Sache durchaus ihren Reiz.</p>
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		<title>Impressumspflicht bei Facebook</title>
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		<pubDate>Fri, 28 Oct 2011 09:42:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Frage, ob gewerbliche Aktivitäten in Social Networks die Bereithaltung eines Impressums erfordern, wird seit jeher diskutiert. Nun hat sich das Landgericht Aschaffenburg (Urteil vom 19. August 2011, Az.: 2 HK O 54/11) mit der Sache befaßt und festgestellt, dass auch Auftritte in Social Networks ein Impressum benötigen. Das LG stellte fest, dass in diesem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage, ob gewerbliche Aktivitäten in Social Networks die Bereithaltung eines Impressums erfordern, wird seit jeher diskutiert. Nun hat sich das Landgericht Aschaffenburg (Urteil vom 19. August 2011, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 HK O 54/11" target="_blank" title="LG Aschaffenburg, 19.08.2011 - 2 HKO 54/11">2 HK O 54/11</a>) mit der Sache befaßt und festgestellt, dass auch Auftritte in Social Networks ein Impressum benötigen.</p>
<p>Das LG stellte fest, dass in diesem Zusammenhang die gleichen Anforderungen wie für das Impressum auf &#8220;normalen&#8221; Internetseiten anzuwenden sind. Die &#8220;Zwei-Klick-Regel&#8221; dürfte daher auch in diesem Zusammenhang gelten.</p>
<p>Das LG vertritt offensichtlich die Auffassung, dass es jedenfalls zulässig ist, dass sich das Impressum auf einer anderen Webseite befindet und nicht direkt im Facebook Auftritt, sofern der &#8220;Weg&#8221; dorthin einfach erkennbar ist. Zum gleichen Schluss kommt der Kollege Dramburg <a href="http://spreerecht.de/facebook/2011-10/urteil-impressum-facebook" target="_blank">hier</a>. Der Kollege Dr. Schenk kommt <a href="http://www.dr-schenk.net/aktuelles/newsdetails/article/impressumspflicht-bei-facebook-durch-gericht-bestaetigt.html" target="_blank">hier</a> zwar zum Schluss, dass auch schon die Verlinkung auf das Impressum auf der eigenen Webseite nicht ausreichend sei, dies läßt sich indes m.E. dem Aschaffenburger Urteil nicht entnehmen. Zuzustimmen ist jedoch dem Kollegen Dramburg wiederum, wenn er darstellt, dass zwar auf das extern belegene Impressum verlinkt werden kann, jedoch die wesentlichen Unternehmensangaben bereits im Facebook Profil enthalten sein müssen.</p>
<p>Interessant ist jedoch, dass es nach Auffassung des LG Aschaffenburg nicht ausreichend sein soll, wenn der Link zum extern belegenen Impressum sowie die wesentlichen Angaben auf der &#8220;Info&#8221; Seite der Facebook-Seite enhalten sind. Auch ich bin der Ansicht, dass sich eine derartige Auffassung kaum durchsetzen wird. Schon zum Homepage-Impressum läßt die Rechtsprechung andere Formulierungen als &#8220;Impressum&#8221; zu. Schließlich dürfte es in der Tat klar sein, dass sich auf der &#8220;Info&#8221; Seite der Facebook-Seite die wesentlichen Informationen zum Anbieter des Seite finden lassen. Das sieht auch der Kollege Krieg <a href="http://www.kriegs-recht.de/impressumspflicht-facebook/" target="_blank">hier</a> so, wenngleich er meint, dass auch die Umsetzung des Aschaffenburger Urteils keine Schwierigkeiten darstellen dürfte, sollte doch eine Verlinkung auch von der &#8220;Pinnwand&#8221; aus möglich sein.</p>
<p>Hier wird ggf. auch zu differenzieren sein, wie der &#8220;Einstieg&#8221; in die Facebook-Seite gestaltet ist. Es ist grundsätzlich möglich, dass auch zunächst die &#8220;Info&#8221; Seite angezeigt wird und nicht die &#8220;Pinnwand&#8221;. Ob dies jedoch ausreichend ist, oder ob nicht der Link zum Impressum gar in die linke Spalte der Seite gehört  oder aber ein eigener Reiter &#8220;Impressum&#8221; (wie <a href="http://blog.schwindt-pr.com/2011/10/27/impressumspflicht-fur-facebook-fanseiten-gerichtlich-bestatigt/" target="_blank">hier</a> demonstriert) benötigt wird, könnte ggf. noch einmal Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen sein. Das Aschaffenburger Urteil scheint jedenfalls, in juristischen Blogs weitgehend als &#8220;weltfremd&#8221; eingeordnet, davon auszugehen, dass ein Impressum oder ein Impressumslink auf der &#8220;Info&#8221; Seite gerade nicht die Voraussetzungen der einfachen Erkennbarkeit erfüllt.</p>
<p>Die Entscheidung und die vielfachen Kommentierungen hierzu zeigen, dass die Frage der Impressumspflicht im Grunde genommen rechtlich eindeutig zu beantworten ist: Ja, eine Impressumspflicht besteht! Die Frage jedoch, wie man dieser Pflicht gerecht werden kann, ist jedoch m.E. noch nicht eindeutig geklärt. Ideal wäre es selbstverständlich, wenn Facebook selbst eine Möglichkeit bieten würde, zumindest auf gewerblichen Facebook Seiten ein eigenes Impressum zu integrieren.</p>
<p>Aus Gründen der vielbeschriebenen &#8220;anwaltlichen Vorsicht&#8221; raten wir grundsätzlich dazu, mindestens auf der &#8220;Info&#8221; Seite einen Link auf das Impressum, besser noch den gesamten Impressumstext unterzubringen und insbesondere in einem extern belegenen Impressum darauf hinzuweisen, dass sich dies auch auf die Facebook Seite bezieht. Wer auf Nummer sicher gehen will, versucht den Impressumstext in einem eigenen Reiter auf der Facebook Seite oder an sonstiger exponierter Stelle zu integrieren.</p>
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		<title>Veranstaltungshinweis: Internetrecht für Unternehmer &#8211; Rechtliche Probleme der eigenen Internetpräsenz</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Sep 2011 11:47:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Unter dem Titel &#8220;Wie vermeiden Unternehmen rechtliche Probleme bei der Gestaltung der Internetpräsenz&#8221; werde ich am 12.10.2011 bei einem lokalen Treffen für Unternehmer und Existenzgründer über eben jenes Thema sprechen und konkrete Schwierigkeiten, Stolperfallen und mögliche Lösungen aufzeigen, um Unternehmer und insbesondere Existenzgründer für die Abmahngefahren im Internet zu sensibilisieren. Themen werden unter anderem das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unter dem Titel &#8220;<strong>Wie vermeiden Unternehmen rechtliche Probleme bei der Gestaltung der Internetpräsenz</strong>&#8221; werde ich am <strong>12.10.2011</strong> bei einem lokalen Treffen für Unternehmer und Existenzgründer über eben jenes Thema sprechen und konkrete Schwierigkeiten, Stolperfallen und mögliche Lösungen aufzeigen, um Unternehmer und insbesondere Existenzgründer für die Abmahngefahren im Internet zu sensibilisieren.</p>
<p>Themen werden unter anderem das Impressum, die Widerrufsbelehrung, die Verarbeitung und Speicherung von Daten etc. sowie die Nutzung von Social Media Plugins sein.</p>
<p>Das Treffen wird von Jana Burghardt, Coach für Existenzgründer und Beraterin für Social Media Marketing organisiert und findet im <strong>Rosenhotel Sangerhausen</strong> statt. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Vorrangig angesprochen sind Unternehmer und Existenzgründer aus der Region Mansfeld-Südharz.</p>
<p><strong><a href="http://www.just-business-web.de/networking-events.html" target="_blank">Zur Anmeldung geht es hier.</a></strong></p>
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		<title>Achtung Shopbetreiber! Neue Musterwiderrufsbelehrung ab heute gültig! Neue Wertersatzregelung! Kündigung früherer Unterlassungserklärungen notwendig?</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Aug 2011 09:09:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Betreiber von Online-Shops dürfen wieder einmal die Änderungen der gesetzlichen Vorschriften zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen in ihre Widerrufsbelehrungen einarbeiten. Am heutigen 04.08.2011 sind die Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Die neue Musterwiderrufsbelehrung ist damit in der Welt. Die wichtigsten Fakten in Kürze: . Der Gesetzgeber gewährt den Shopbetreibern eine Übergangsfrist von 3 Monaten zur Umsetzung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Betreiber von Online-Shops dürfen wieder einmal die Änderungen der gesetzlichen Vorschriften zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen in ihre Widerrufsbelehrungen einarbeiten. Am heutigen 04.08.2011 sind die Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Die<strong> neue Musterwiderrufsbelehrung </strong>ist damit in der Welt. Die wichtigsten Fakten in Kürze:</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<ul>
<li>Der Gesetzgeber gewährt den Shopbetreibern eine<strong> Übergangsfrist von 3 Monaten </strong>zur Umsetzung der neuen Rechtslage. Nach Ablauf dieser Frist ist die vom Shopbetreiber verwendete Widerrufsbelehrung zum Abschuss durch Mitbewerber und Verbraucherverbände freigegeben, sofern sie nicht an die neue Rechtslage angepaßt wurde. Es wird also Zeit!
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></li>
<li><strong>Wichtigste Neuerung </strong>der Rechtslage selbst ist sicherlich die Frage des <strong>Wertersatzes </strong>durch den Käufer bei Ausübung des Widerrufsrechtes. Nach Rechtsprechung des EuGH war die bisherige Regelung rechtswidrig. Zukünftig kann daher eine normale Prüfung der Kaufsache keinen Wertersatz auslösen.<strong> Nur wenn der Käufer die Sache über das Prüfen hinaus nutzt, wäre Wertersatz zu leisten. Das gilt aber auch nur dann, wenn der Käufer zuvor über sein Widerrufsrecht belehrt und auf die Pflicht zum Wertersatz hingewiesen wurde. Diese Regelung wurde neu in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312e.html" target="_blank" title="&sect; 312e BGB: Wertersatz bei Fernabsatzvertr&auml;gen">§312e BGB</a> aufgenommen.</strong>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></li>
<li>Bezüglich der &#8220;<strong>40-Euro-Klausel</strong>&#8221; gilt eine neue Formulierung. Weiterhin bleibt es aber erforderlich, dass diese Klausel nicht nur in der Widerrufsbelehrung sondern <strong>auch explizit in den AGB enthalten sein muss</strong>! Nur bei korrekter Vereinbarung können dem Käufer die Kosten der Rücksendung der Ware bei einem Warenwert unter 40 € auferlegt werden.
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></li>
<li>Schließlich ergeben sich aufgrund der neuen Regelungen auch Änderungen in der zu zitierenden <strong>Paragraphenkette</strong>, die zwingend beachtet werden müssen!</li>
</ul>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p>Shopbetreiber sollten daher <strong>dringend </strong>ihre <strong>Widerrufsbelehrungen </strong>überarbeiten. Die Musterwiderrufsbelehrung sollte dabei unter Beachtung der dortigen Gestaltungshinweise übernommen werden. Im Zweifelsfall sollten Sie <strong>anwaltlichen Rat</strong> einholen.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p>Interessant wird es auch für diejenigen, die in der <strong>Vergangenheit </strong>sich bereits <strong>Abmahnungen </strong>wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung ausgesetzt sahen. Soweit nämlich eine <strong>strafbewehrte Unterlassungserklärung </strong>abgegeben wurde, wäre nun zu prüfen, ob die neuen gesetzlichen Regelungen den zuvor abgemahnten Rechtsverstoß nicht aktuell als rechtmäßig erscheinen lassen. Dies würde dazu führen, dass der Abgemahnte nun, um weitere Abmahnungen zu vermeiden, seine Widerrufsbelehrung ändern und damit ggf. gegen die Unterlassungserklärung verstoßen müsste. <strong>Um dann eine Vertragsstrafe zu vermeiden, sollte ggf. geprüft werden, ob die Unterlassungserklärung nicht zu kündigen wäre.</strong></p>
<p>Sind aufgrund <strong>gerichtlicher Entscheidungen Unterlassungsansprüche </strong>festgestellt worden, die nach aktueller Rechtslage nicht mehr bestehen, könnten <strong>Zwangsvollstreckungen ggf. abgewendet </strong>werden.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p>Es empfiehlt sich daher für Betreiber von Online-Shops, im Zuge der aktuellen Rechtsänderungen anwaltlichen Rat einzuholen. <strong>Wir stehen Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Prüfung und ggf. Änderung ihrer Widerrufsbelehrungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung, und dies dank moderner Medien selbstverständliche bundesweit! <a href="http://www.bella-ratzka.de/kontakt-2/">Kontaktieren Sie uns einfach</a>!</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Werbung über Google-Adwords mit fremdem Markennamen</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Aug 2011 08:24:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Google Adwords stellt für viele Werbetreibende im Internet eine gute Möglichkeit der Präsentation von Anzeigen in Abhängigkeit von Suchbegriffen, die der Nutzer in der Google Suchmaschine eingibt, dar. Die Versuchung, sich durch die Registrierung fremder Markennamen als sogenannte Keywords bei Google Adwords auch bei Suchen nach Konkurrenten auf den Schirm des Suchenenden zu bringen ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Google Adwords stellt für viele Werbetreibende im Internet eine gute Möglichkeit der Präsentation von Anzeigen in Abhängigkeit von Suchbegriffen, die der Nutzer in der Google Suchmaschine eingibt, dar. Die Versuchung, sich durch die Registrierung fremder Markennamen als sogenannte Keywords bei Google Adwords auch bei Suchen nach Konkurrenten auf den Schirm des Suchenenden zu bringen ist groß. Ähnlich groß ist wohl die Versuchung, durch Verwendung fremder Marken als Metatags auf der eigenen Homepage, die Suchergebnisse zu beeinflussen.</p>
<p>Während letzteres in der Rechtsprechung unproblematisch als unzulässig angesehen wird, war die Verwendung fremder Markennamen bei Google Adwords lange Zeit erheblich umstritten. Der Bundesgerichtshof hat sodann nach Vorlage der Frage beim EuGH entschieden (Urteil vom 13.01.2011, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 125/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 125/07</a>), dass die Verwendung fremder Markennamen als Keywords zulässig ist, sofern nicht mit der Anzeige selbst der Eindruck erweckt wird, der Werbende stünde im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der verwendeten Marke.</p>
<p>Er stellte zunächst darauf ab, dass Anzeigen, die über Google Adwords generiert werden, neben bzw. über der Trefferliste der Suchmaschine, von dieser Liste auch optisch getrennt, angezeigt werden. Dem durchschnittlichen Nutzer falle daher grundsätzlich schon auf, dass es sich bei der Anzeige nicht um einen Treffer der Suchmaschine handele.</p>
<p>Darüber hinaus würde auch die Herkunftsfunktion der benutzten Marke nicht beeinträchtigt werden. Denn:</p>
<blockquote><p>Eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion würde voraussetzen, dass die als Schlüsselwort gewählte Bezeichnung im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen der Beklagten von denen anderer Unternehmen dient (vgl. EuGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2003, 55" target="_blank" title="EuGH, 12.11.2002 - C-206/01: Arsenal Football Club">GRUR 2003, 55</a> Rn. 51 ff. – Arsenal Football Club/Reed; BGH, Urteil vom 22. September 2005, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 164, 139" target="_blank" title="BGH, 22.09.2005 - I ZR 188/02: Dentale Abformmasse">BGHZ 164, 139</a>, 145 – Dentale Abformmasse; BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2010, 726" target="_blank" title="BGH, 14.01.2010 - I ZR 88/08: Markenrecht - Identit&auml;tsschutz der Marke nur bei identischer Nutz...">GRUR 2010, 726</a> Rn. 16 – Opel Blitz II; BGH, Urteil vom 22. April 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 17/05" target="_blank" title="BGH, 22.04.2010 - I ZR 17/05: Markenrecht - Werbenutzung eines Produkts auf Messe unabh&auml;ngig vo...">I ZR 17/05</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2010, 1103" target="_blank" title="BGH, 22.04.2010 - I ZR 17/05: Markenrecht - Werbenutzung eines Produkts auf Messe unabh&auml;ngig vo...">GRUR 2010, 1103</a> Rn. 25 = WRP 2010, 1508 – Pralinenform II).</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hängt die Frage, ob die Herkunftsfunktion beeinträchtigt wird, wenn Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten gezeigt wird, insbesondere davon ab, wie diese Anzeige gestaltet ist. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die dort beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder aber von einem Dritten stammen (EuGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2010, 445" target="_blank" title="EuGH, 23.03.2010 - C-236/08: Google France und Google">GRUR 2010, 445</a> Rn. 83 f. – Google France; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2010, 641" target="_blank" title="EuGH, 26.03.2010 - C-91/09: Eis.de">GRUR 2010, 641</a> Rn. 24 – Eis.de).</p>
<p>Für eine Beeinträchtigung in diesem Sinne spricht es daher, wenn in der Anzeige des Dritten suggeriert wird, dass zwischen ihm und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht. Dasselbe gilt, wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung aber so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf der Grundlage des Werbelinks und der dazu gehörigen Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder doch mit diesem wirtschaftlich verbunden ist (EuGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2010, 641" target="_blank" title="EuGH, 26.03.2010 - C-91/09: Eis.de">GRUR 2010, 641</a> Rn. 26 f. – Eis.de; EuGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2010, 445" target="_blank" title="EuGH, 23.03.2010 - C-236/08: Google France und Google">GRUR 2010, 445</a> Rn. 89 f. – Google France). Ob nach diesen Grundsätzen eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliegt oder vorliegen kann, ist Sache der Würdigung durch das nationale Gericht (EuGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2010, 445" target="_blank" title="EuGH, 23.03.2010 - C-236/08: Google France und Google">GRUR 2010, 445</a> Rn. 88 – Google France; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2010, 641" target="_blank" title="EuGH, 26.03.2010 - C-91/09: Eis.de">GRUR 2010, 641</a> Rn. 25 – Eis.de).</p></blockquote>
<p>Aus dieser Rechtsprechung läßt sich also ableiten, dass die Verwendung einer fremden Marke als Keyword zulässig ist, wenn nicht der Eindruck erweckt wird, die Anzeige sei Teil der Trefferliste der Suchmaschine und wenn darüber hinaus die Anzeige so gestaltet ist, dass für den Nutzer erkennbar ist, dass es sich um die Anzeige eines anderen als des (evtl. gesuchten) Inhabers der verwendeten Marke handelt.</p>
<p>Der EuGH hat eindeutig darauf abgestellt, dass es bezüglich der Beeinträchtigung der Marke durch die jeweilige Anzeige um eine Einzelfallentscheidung des nationalen Gerichtes handelt. Werbetreibende sollten daher ihre jeweiligen Anzeigenkampagnen überprüfen und ggf. anwaltlichen Rat einholen. Gern stehen wir hierfür zur Verfügung.</p>
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		<title>BGH noch einmal zum Double-Opt-In Verfahren (Telefonwerbung)</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Aug 2011 08:08:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In einer bereits im Februar diesen Jahres erlassenen Entscheidung (Urteil vom 10.02.2011, Az.: I ZR 164/09) hat der Bundesgerichtshof noch einmal umfänglich Stellung zur Einwilligung in Telefonwerbung im Wege des Double-Opt-In Verfahrens Stellung bezogen. Die Kläger hatten an einem Gewinnspiel teilgenommen und dort in einem nicht vorab angewählten Auswahlfeld angekreuzt, dass sie der Verwendung ihrer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer bereits im Februar diesen Jahres erlassenen Entscheidung (Urteil vom 10.02.2011, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 164/09" target="_blank" title="BGH, 10.02.2011 - I ZR 164/09: Double-opt-in-Verfahren">I ZR 164/09</a>) hat der Bundesgerichtshof noch einmal umfänglich Stellung zur Einwilligung in Telefonwerbung im Wege des Double-Opt-In Verfahrens Stellung bezogen.</p>
<p>Die Kläger hatten an einem Gewinnspiel teilgenommen und dort in einem nicht vorab angewählten Auswahlfeld angekreuzt, dass sie der Verwendung ihrer Daten zum Zwecke der Werbung zustimmen. Die Kläger hatten auch ihre Telefonnummer angegeben. Sodann hatten sie per entsprechendem Klick ihre Teilnahme am Gewinnspiel erklärt. Sie erhielten daraufhin eine Bestätigungsmail bezüglich der Teilnahme am Gewinnspiel. Auf den in der Mail enthaltenen Bestätigungslink klickten die Kläger jeweils.</p>
<p>Die Beklagte sah darin eine wirksame Einwilligung in die Telefonwerbung, die sie sodann auch durchführte. Die Kläger reagierten mit Abmahnungen und dem besagten gerichtlichen Verfahren.</p>
<p>Der BGH bestätigte die Vorinstanzen in ihrer Auffassung, dass ein Unterlassungsanspruch bestanden habe, denn ein wirksames Double-Opt-In Verfahren habe es nicht gegegeben. Die Bestätigungsmail habe lediglich der Bestätigung der Teilnahme am Gewinnspiel gedient. Sie kann daher nicht für eine Einwilligung in die Telefonwerbung herangezogen werden.</p>
<p>Insbesondere bestehe kein zwingend notwendiger Zusammenhang zwischen der durch die Bestätigungsmail verifizierten Absenderadresse (E-Mail) und der im Teilnahmeantrag angegebenen Telefonnummer. Der BGH führt hierzu aus:</p>
<blockquote><p>Um die Bedeutung einer Bestätigungsmail im elektronischen Double-opt-in-Verfahren für das Einverständnis des Verbrauchers mit Werbeanrufen zu bestimmen, ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass kein notwendiger Zusammenhang zwischen der E-Mail-Adresse, unter der der Teilnahmeantrag abgesandt wurde, und der in ihm angegebenen Telefonnummer besteht. So kann es zahlreiche Gründe dafür geben, dass eine falsche Telefonnummer in ein Online-Teilnahmeformular eingetragen wird. Sie reichen von der versehentlichen Falscheingabe über den vermeintlich guten Dienst, eine andere Person für ein Gewinnspiel anzumelden, bis zur Angabe der elterlichen Telefonnummer durch Minderjährige. Nicht auszuschließen ist ferner die bewusste Falscheingabe in Belästigungs- und Schädigungsabsicht oder sogar durch den tatsächlichen Inhaber der E-Mail-Adresse, um gerade nicht selbst zu Werbezwecken angerufen zu werden. Insgesamt liegt eine fehlerhafte Angabe einer Telefonnummer bei derartigen Online-Formularen keinesfalls fern.<br />
Der durch den Absender elektronisch bestätigte Eingang eines Online-Formulars mit Angabe einer Telefonnummer reicht unter diesen Umständen als Nachweis eines Einverständnisses in Werbeanrufe nicht aus. Er kann auch bei, Telefonwerbung, anders als bei E-Mail-Werbung, für sich allein keine Beweiserleichterung zugunsten des Werbenden begründen. Vielmehr trägt der Werbende auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Telefonanschluss der E-Mail-Adresse, unter der die Bestätigung abgesandt wurde, zuzuordnen ist.</p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Keine Kekse mehr! &#8211; Cookies vor dem Aus?</title>
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		<pubDate>Tue, 26 Jul 2011 12:16:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die aktuell geplante Änderung des § 13 Abs. 8 Telemediengesetz (TMG) kann grundsätzlich das Ende der für die Werbewirtschaft und viele Internetanwendungen notwendigen sog. Cookies bedeuten. Nahezu unbemerkt hat sich der deutsche Gesetzgeber nunmehr, wenn auch etwas verspätet, an die Umsetzung der aktuellen Datenschutzrichtlinie der EU (Richtlinie 2009/136/EG) gewagt. Die Anforderungen, die nunmehr an Betreiber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die aktuell geplante Änderung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 TMG: Pflichten des Diensteanbieters">13 Abs. 8</a> Telemediengesetz (TMG) kann grundsätzlich das Ende der für die Werbewirtschaft und viele Internetanwendungen notwendigen sog. Cookies bedeuten. Nahezu unbemerkt hat sich der deutsche Gesetzgeber nunmehr, wenn auch etwas verspätet, an die Umsetzung der aktuellen Datenschutzrichtlinie der EU (Richtlinie 2009/136/EG) gewagt. Die Anforderungen, die nunmehr an Betreiber von Internetseiten gestellt werden, sind enorm, wenngleich die Risiken bei Verstößen gegen die zu erwartenden Gesetzesänderungen eher als gering zu bezeichnen sind.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p>Die geplante Vorschrift soll lauten:<br />
<em>Die Speicherung von Daten im Endgerät des Nutzers und der Zugriff auf Daten, die im Endgerät des Nutzers gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Nutzer darüber entsprechend Abs. 1  unterrichtet worden ist und er hierin eingewilligt hat. Dies gilt nicht, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten elektronischen Informations- oder Kommunikationsdienst zur Verfügung stellen zu können. </em></p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p>Diese Vorschrift bestimmt also, dass nicht nur Cookies, sondern sonstige Daten, die auf dem Endgerät des Nutzers, also dem PC oder auch einem Smartphone oder Tablet-PC, gespeichert werden, einer Einwilligung oder einer zwingenden Erforderlichkeit bedürfen. Die Beachtung dieser Rechtsvorschrift wird für Internetseitenbetreiber erheblichen Aufwand bedeuten.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p>Cookies beispielsweise sind kleine Datensätze, die entweder während eines Besuches oder aber für einen längeren Zeitraum auf dem Endgerät des Nutzers, meist von diesem unbemerkt, abgelegt werden. Über solche Cookies werden beispielsweise Warenkörbe bei Onlineshops etc. mit Daten versorgt. Darüber hinaus sind sie auch im Werbebereich im Einsatz, um das Nutzungsverhalten, teilweise über mehrere Webseiten (Tracking Cookies) zu verfolgen.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p>Von der bezeichneten Vorschrift erfasst sind jedoch auch sonstige Inhalte, die auf dem Endgerät des Nutzers gespeichert werden, wie beispielsweise der sog. Browsercache sowie Einstellungen von verwendeten Programmen und letztendlich auch aus dem Netzwerk heruntergeladene Dateien. Nicht erfasst sind jedoch E-Mail-Nachrichten oder sonstige Eingaben, die lediglich der Nachrichtenübermittlung dienen.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p>Verwenden Homepage-Betreiber daher beispielsweise Cookies, so haben sie, wenn die Gesetzesänderung in Kraft tritt, entweder darauf zu achten, dass diese Cookies nur dann verwendet werden, wenn sie zwingend erforderlich sind oder aber wenn eine Einwilligung des Nutzers erfolgt ist.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p>Die Erforderlichkeit wird sich nur in seltenen Fällen tatsächlich ergeben. Beispielsweise wird dies der Fall sein, wenn während eines Kaufvorganges ein Warenkorb gespeichert wird (Cookie) oder wenn Teile der angezeigte Internetseite im Browsercache abgelegt werden, da die Seite sonst nicht betrachtet werden könnte. Cookies, die Nutzerverhalten zum Zwecke der Werbung aufzeichnen oder aber um Statistiken zu erstellen, werden jedoch durchgehend als nicht erforderlich einzuordnen sein. Hierfür wäre daher die Einwilligung des Nutzers erforderlich.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p>Diese Einwilligung des Nutzers muss gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 TMG: Pflichten des Diensteanbieters">§ 13 Abs. 2 TMG</a> vor Speicherung der Daten und freiwillig erfolgen. Der Nutzer muss über Art und Umfang der Datenspeicherung informiert werden und bewusst einwilligen. Diese Einwilligung muss protokolliert und durch den Nutzer jederzeit abrufbar und wiederrufbar sein.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p>Das Einholen der Einwilligung ist für den Homepagebetreiber in vielen Fällen letztendlich unzumutbar. Möglich wären sog. Pop-ups, die bei Betreten der Seite eine Einwilligung in die Speicherung abfordern. Ähnlich nutzerunfreundlich wären Seiten, die vor der eigentlichen Internetpräsenz geschaltet werden, um auch dort eine Einwilligung abzugreifen. Surfkomfort adé!</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p>Einfacher dürfte es sein, wenn Daten auf dem Endgerät des Nutzers erst dann gespeichert werden, wenn dieser sich für bestimmte Dienste registriert hat oder in bestimmte Systeme sich eingeloggt hat. In diesem Falle könnten die Nutzungsbedingungen oder sonstige Funktionen, beispielsweise bei der Registrierung für einen Dienst, eine ausdrückliche Einwilligung abgefordert werden. Dies wird für die Speicherung anderer Daten schon heutzutage häufig durchgeführt.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p>Dass zumindest im Bezug auf Statistik- und Tracking Cookies die Möglichkeiten der Einholung der Einwilligung schlicht unzumutbar sind, da sie Pop-up-Gewitter oder sonstige  Unannehmlichkeiten für den Nutzer mit sich bringen, dürfte nicht von der Hand zu weisen sein. Es stellt sich daher die Frage, welches Risiko der Homepagebetreiber eingeht, wenn er dennoch Cookies verwendet, gleichzeitig jedoch die Einwilligung nicht einholt. Das Gesetz sieht grundsätzlich Bußgelder sowie ggfs. Ansprüche der betroffenen Personen vor. In der Vergangenheit waren die Datenschutzbehörden mit Bußgeldern äußerst zaghaft und von betroffenen Nutzern dürfte, mangels Schmerzensgeldanspruch und aufgrund der unklaren Rechtslage sowie im Hinblick auf die Tatsache, dass die Nutzer von der Rechtsänderung oder aber dem gesetzten Cookie sicherlich in den seltensten Fällen überhaupt etwas mitbekommen, kaum Gefahr ausgehen. Abmahnungen von<br />
Konkurrenten oder Wettbewerbszentralen würden voraussetzen, dass Datenschutzverstöße auch Wettbewerbsverstöße seien, was die Rechtsprechung bislang nur in sehr schwerwiegenden Fällen, wie beispielsweise den Verkauf von Kundendaten, angenommen hat. In diesem Bereich wird jedoch die zukünftige Rechtsprechung zu beachten sein.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p>Es steht daher zu erwarten, dass, einerseits aufgrund fehlender Kenntnis der Rechtslage sowie andererseits durch bewusstes Eingehen des eher geringen Risikos, diese Regelung weitgehend keine Beachtung finden dürfte. Die zu erwartenden Unannehmlichkeiten für Internetnutzer würden für manchen letztlich dieses Ergebnis gar wünschenswert erscheinen lassen. Es wird sich insbesondere vor dem Hintergrund des Wettbewerbsrechtes jedoch erst mit der Zeit herauskristallisieren, ob hier tatsächlich eine Missachtung der Regeln des zukünftigen <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 TMG: Pflichten des Diensteanbieters">§ 13 Abs. 8 TMG</a> als Abmahngefahr darstellt. Wäre dies der Fall, so wäre wohl eher ein Verzicht auf Cookies und ähnliches eher angeraten, als dem Nutzer umständlich mit Pop-ups, Vorschaltseiten oder sonstigen  &#8220;Einwilligungseinrichtungen“ zu bombardieren.</p>
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		<title>Urheberrecht: Gewerbliches Ausmaß bei Angebot von Musiktiteln mit uneingeschränkter Qualität</title>
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		<pubDate>Mon, 25 Jul 2011 12:58:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 101 UrhG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 12.07.2011, Az.: 7 O 1310/11, festgestellt, dass derjenige, der einen Musiktitel mit uneingeschränkter Qualität zum Download im Internet bereitstellt, im gewerblichen Ausmaß im Sinne von § 101 UrhG handelt. In einem solchen Fall bestünde somit ein Auskunftsanspruch des Urheberrechtsinhabers. Diese Entscheidung stellt sich gegen die in letzter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 12.07.2011, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 O 1310/11" target="_blank" title="LG M&uuml;nchen I, 12.07.2011 - 7 O 1310/11">7 O 1310/11</a>, festgestellt, dass derjenige, der einen Musiktitel mit uneingeschränkter Qualität zum Download im Internet bereitstellt, im gewerblichen Ausmaß im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" target="_blank" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">§ 101 UrhG</a> handelt. In einem solchen Fall bestünde somit ein Auskunftsanspruch des Urheberrechtsinhabers.</p>
<p>Diese Entscheidung stellt sich gegen die in letzter Zeit häufiger gewordenen Entscheidungen anderer Gerichte, die das gewerbliche Ausmaß im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" target="_blank" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">§ 101 UrhG</a> insbesondere am Zeitpunkt der Rechtsverletzung im Hinblick auf die sogenannte relevante Verwertungsphase festgemacht haben. Das LG München I hat sich auf das Merkmal &#8220;uneingeschränkte Qualität&#8221; gestützt.</p>
<p>Frage: Was ist das???</p>
<p>Die meisten werden wissen, dass man beispielsweise CDs in MP3 Dateien umwandeln kann und hierfür unterschiedliche Datenraten in Betracht kommen. Zwischen 72 kbit pro Sekunde und 245 kbit liegen die Raten. Je höher die Datenrate umso besser ist die Qualität (ok, ab 128 kbit aufwärts sind die hörbaren Unterschiede marginal). Wo wird die Grenze gezogen? Oder meint das LG München I, dass derjenige im gewerblichen Ausmaß handelt, der selbst runtergeladene Titel ohne Veränderung der Qualität wieder anbietet?</p>
<p>Vor allem, will das LG München nunmehr im Auskunftsverfahren prüfen, welche Qualität die angebotenen Dateien aufweisen? Wird hierzu Vortrag seitens der Rechteinhaber bei Beantragung des Verfahrens nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" target="_blank" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">§ 101 UrhG</a> gefordert?</p>
<p>Die Begründung, mit der das LG München I die bisherigen Beschränkungen des Auskunftsanspruches auf Rechtsverletzungen innerhalb der relevanten Verwertungsphase durch einige Gerichte ablehnt, überzeugt ja halbwegs. Warum das dem LG nicht ausgereicht hat, um letztlich zu sagen, dass ein gewerbliches Ausmaß vorliege, erschließt sich mir nicht. Die &#8220;uneingeschränkte Qualität&#8221; halte ich jedenfalls für ein fragwürdiges Kriterium.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p>Quelle der Entscheidung: <a href="http://www.urheberrecht.org/news/4338/" target="_blank">Institut für Urheber- und Medienrecht München</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Urheberrecht: Speicherung von IP-Adressen durch Provider &#8211; Der BGH gibt nochmal ab</title>
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		<pubDate>Tue, 08 Feb 2011 14:12:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Und zwar gibt er den Rechtsstreit zunächst wieder an das vorinstanzliche Gericht, das Oberlandesgericht Frankfurt / Main zurück. Streitig war und ist die Frage, ob Internetprovider IP-Adressen der Nutzer bis zu 7 Tage lang speichern dürfen, oder nicht. Das OLG Frankfurt (Urteil vom 16.06.2010, Az.: 13 U 105/07) segnete die Speicherung ab. Der BGH (Urteil [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Und zwar gibt er den Rechtsstreit zunächst wieder an das vorinstanzliche Gericht, das Oberlandesgericht Frankfurt / Main zurück.</p>
<p>Streitig war und ist die Frage, ob Internetprovider IP-Adressen der Nutzer bis zu 7 Tage lang speichern dürfen, oder nicht. Das OLG Frankfurt (Urteil vom 16.06.2010, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 U 105/07" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 16.06.2010 - 13 U 105/07">13 U 105/07</a>) segnete die Speicherung ab.</p>
<p>Der BGH (Urteil vom  13.01.2011, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 146/10" target="_blank" title="BGH, 13.01.2011 - III ZR 146/10">III ZR 146/10</a>) hob das Urteil nunmehr jedoch auf, da das OLG zuvor in einigen Punkte nicht ausreichende Feststellungen getroffen hat.</p>
<p>Das OLG Frankfurt müsse zunächst genauer ermitteln, ob die gespeicherten Daten zur Entgeltermittlung dienen. Dies wäre ein Grund für die Datenspeicherung. Im Zeitalter von Flatrates greift diese Begründung jedoch immer seltener. Da im Rechtsstreit jedoch zur Sprache kam, dass die Zugangsdaten auch für die Nutzung des Zugangs an anderen Orten als dem heimischen DSL-Anschluss genutzt werden können, was dann wohl Gebühren auslösen würde, könnte sich daraus eine Berechtigung zur Datenspeicherung ergeben. Die diesbezüglich getroffenen Feststellungen hielt der BGH für nicht ausreichend.</p>
<p>Die Datenspeicherung wäre auch zulässig, wenn der Provider die Daten zur Absicherung gegen Störungen benötigen würde. Dies, so der BGH, habe jedoch der Provider darzulegen und zu beweisen und nicht, wie noch vom OLG angenommen, der (klagende) Nutzer.</p>
<p>Das OLG Frankfurt darf also nochmal ran an die Sache.</p>
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		<title>Urheberrecht: Keine Kostendeckelung bei PC-Spiel und keine ausreichende Sicherung durch Portsperrung</title>
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		<pubDate>Wed, 26 Jan 2011 10:14:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wieder einmal pulverisiert das Landgericht Köln die Verteidigung des Anschlussinhabers gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung. Mit seinem Beschluss vom 10.01.2011, Az.: 28 O 421/10, stellte das LG zwei Dinge fest: . 1. Ist ein Computerspiel Gegenstand der Abmahnung, so greift die Kostendeckelung des § 97a Abs. 2 UrhG nicht. Begründet wird dies damit, dass der erhebliche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wieder einmal pulverisiert das Landgericht Köln die Verteidigung des Anschlussinhabers gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung. Mit seinem Beschluss vom 10.01.2011, Az.: 28 O 421/10, stellte das LG zwei Dinge fest:</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p><strong>1.<br />
Ist ein Computerspiel Gegenstand der Abmahnung, so greift die Kostendeckelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" target="_blank" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">§ 97a Abs. 2 UrhG</a> nicht.</strong> Begründet wird dies damit, dass der erhebliche Aufwand für Programmierung und Vermarktung sowie die Gefahr der Nachahmung die Unerheblichkeit des Verstoßes ausschließe.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p><strong>2.<br />
Allein der Vortrag, dass eine Portsperre eingerichtet ist, reicht ebenfalls nicht aus, die Haftung abzuwenden.</strong> Der Abgemahnte hatte im Verfahren offenbar vorgetragen, dass am Modem lediglich der Port 80 freigegeben, alle anderen Ports gesperrt gewesen seien. Das LG bemängelte jedoch, dass nicht vorgetragen wurde, dass allein der Abgemahnte und sonst kein anderer diese Portsperren hätte aufheben können. Mal abgesehen davon, reichen Portsperren (so wurde ich bereits belehrt) nicht aus, um P2P Programme wirklich zu blocken.</p>
<p>Der Kollege Ferner kommt <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/01/lg-koln-zur-filesharing-abmahnung-portsperrung-reicht-doch-nicht/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/" target="_blank">hier</a> daher richtigerweise zur Schlussfolgerung, dass es nach Auffassung des LG Köln wohl zumindest innerfamiliär keine gerichtlich akzeptierte Form der Absicherung des eigenen Anschlusses mehr geben dürfte. Selbst wenn man daher vor dem LG Köln die Hürde, die der BGH mit der widerlegbaren Vermutung der Rechtverletzung durch den Anschlussinhaber aufgestellt hat, nimmt, wird jedenfalls eine Störerhaftung immer anzunehmen sein, sofern wenigstens Familienmitglieder Zugang zum gemeinsamen Internetanschluss im Zeitpunkt der Rechtsverletzung hätten haben können.</p>
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