IT-Recht

IT-Recht: Verbraucherzentrale rüttelt an Softwarelizenzverträgen

Wer ein neues Softwareprodukt kauft (also vor allem so richtig im Laden, als CD / DVD), kennt es: Man öffnet die Verpackung, legt den Datenträger ein, startet die Installation und wird dann irgendwann, manchmal direkt am Anfang der Installation, manchmal erst am Ende, aufgefordert, die Lizenzvereinbarung anzunehmen. In der Regel dürften die meisten Nutzer dies ohne ein vorheriges Studium der Lizenzvereinbarung tun. Trotzdem stellt sich die Frage, ob die Lizenzvereinbarungen tatsächlich wirksam in den Kaufvertrag einbezogen sind.

Diese Frage hat offenbar auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) aufgeworfen, als er, wie beck aktuell hier berichtet, jüngst den Software-Hersteller Electronic Arts im Bezug auf das Spiel “Battlefield 3″ abmahnte.

Hauptgrund für die Abmahnung waren offenbar zwei Problematiken, die sich aktuell recht häufig finden dürften. Einerseit werde der Kunde nicht hinreichend darüber aufgeklärt, dass das Spiel nur bei bestehender Internetverbindung laufe und ansonsten der Bildschirm dunkel bleibe. Andererseits werde eine Zusatzsoftware zur Kontrolle erworbener Lizenzen installiert, über deren Funktion der Nutzer unzureichend aufgeklärt werde und bei der nicht hinreichend bestimmt dargelegt werde, welche Daten sie erhebe und weiterverarbeite.

Schließlich stellt der vzbv jedoch auch fest, dass nach seiner Auffassung die Zustimmung zu Lizenzvereinbarungen zu spät eingeholt werde. Die Zustimmung zu den Vereinbarungen müsse bei Vertragsschluss vorliegen um wirksam Gegenstand des Kaufvertrages zu werden. Nur so könne sich der Käufer über den Inhalt des Lizenzvertrages von vornherein informieren.

Der Auffassung ist rein rechtlich gesehen einige Sympathie entgegen zu bringen. In der Tat ist der Kaufvertrag in der Regel längst erledigt, wenn der Nutzer zur Installation der Software schreitet. Erkennt er im Lizenzvertrag Klauseln, die er nicht akzeptieren möchte, kann er nicht einfach die Installation abbrechen oder entfernen (das allein könnte er zwar technisch noch) und die Software zurückgeben. Es nützt ihm auch wenig, wenn man beide Verträge getrennt betrachten wollte. Denn die Ablehnung des (separaten) Lizenzvertrages wäre zwar möglich, hätte für den Kunden aber wirtschaftlich keinen Sinn, da der (separate) Kaufvertrag bestehen bliebe.

Qualifiziert man Lizenzvereinbarungen bei standardisierter Software, also vielfach verkauften Endverkaufsprodukten, als Allgemeine Geschäftsbedingungen, so kann man tatsächlich an deren wirksamer Einbeziehung zweifeln. In diesem Fall wären sämtliche Lizenzvereinbarungen nicht wirksam einbezogen worden.

Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellen wollte, dass durch die spätere Zustimmung die Lizenzvereinbarungen doch wirksam werden könnten, so führt dies zu einer neuerlichen Problematik: Ohne Zustimmung zum Lizenzvertrag geht es mit der Installation nicht weiter. Hat also der Nutzer, der eine Software erwirbt ohne vorher den Lizenzvereinbarungen zugestimmt zu haben, einen Anspruch auf Installation und Nutzung der Software ohne während des Installationsprozesses ausdrücklich dem Lizenzvertrag zuzustimmen? Er hat ja evtl. formaljuristisch das Produkt ohne Einbeziehung der Lizenzvereinbarungen erworben und sich damit ein Nutzungsrecht gesichert, dass nicht von einer weiteren Zustimmung erforderlich ist. Und ist eine “erzwungene” Zustimmung zu Lizenzvereinbarungen, die eigentlich nicht Gegenstand des Kaufvertrages waren, wirksam?

Es wird zu hoffen sein, dass die vom vzbv losgetretene Angelegenheit in eine gerichtliche Auseinandersetzung mündet. Zwar mag ich mir gar nicht vorstellen, wie es aussehen wird, wenn auf jeder Softwareverpackung der komplette Lizenzvertrag abgedruckt ist, damit der Kunde vor dem Kauf diesen studieren kann. Ich mag mir auch nicht vorstellen, wie es aussieht, wenn im Elektronik-Markt zig Kunden in der Softwareabteilung stehen und jeweils eine halbe Stunde lang die Lizenzvereinbarung lesen. Aber rein rechtlich, hat die Sache durchaus ihren Reiz.

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Impressumspflicht bei Facebook

Die Frage, ob gewerbliche Aktivitäten in Social Networks die Bereithaltung eines Impressums erfordern, wird seit jeher diskutiert. Nun hat sich das Landgericht Aschaffenburg (Urteil vom 19. August 2011, Az.: 2 HK O 54/11) mit der Sache befaßt und festgestellt, dass auch Auftritte in Social Networks ein Impressum benötigen.

Das LG stellte fest, dass in diesem Zusammenhang die gleichen Anforderungen wie für das Impressum auf “normalen” Internetseiten anzuwenden sind. Die “Zwei-Klick-Regel” dürfte daher auch in diesem Zusammenhang gelten.

Das LG vertritt offensichtlich die Auffassung, dass es jedenfalls zulässig ist, dass sich das Impressum auf einer anderen Webseite befindet und nicht direkt im Facebook Auftritt, sofern der “Weg” dorthin einfach erkennbar ist. Zum gleichen Schluss kommt der Kollege Dramburg hier. Der Kollege Dr. Schenk kommt hier zwar zum Schluss, dass auch schon die Verlinkung auf das Impressum auf der eigenen Webseite nicht ausreichend sei, dies läßt sich indes m.E. dem Aschaffenburger Urteil nicht entnehmen. Zuzustimmen ist jedoch dem Kollegen Dramburg wiederum, wenn er darstellt, dass zwar auf das extern belegene Impressum verlinkt werden kann, jedoch die wesentlichen Unternehmensangaben bereits im Facebook Profil enthalten sein müssen.

Interessant ist jedoch, dass es nach Auffassung des LG Aschaffenburg nicht ausreichend sein soll, wenn der Link zum extern belegenen Impressum sowie die wesentlichen Angaben auf der “Info” Seite der Facebook-Seite enhalten sind. Auch ich bin der Ansicht, dass sich eine derartige Auffassung kaum durchsetzen wird. Schon zum Homepage-Impressum läßt die Rechtsprechung andere Formulierungen als “Impressum” zu. Schließlich dürfte es in der Tat klar sein, dass sich auf der “Info” Seite der Facebook-Seite die wesentlichen Informationen zum Anbieter des Seite finden lassen. Das sieht auch der Kollege Krieg hier so, wenngleich er meint, dass auch die Umsetzung des Aschaffenburger Urteils keine Schwierigkeiten darstellen dürfte, sollte doch eine Verlinkung auch von der “Pinnwand” aus möglich sein.

Hier wird ggf. auch zu differenzieren sein, wie der “Einstieg” in die Facebook-Seite gestaltet ist. Es ist grundsätzlich möglich, dass auch zunächst die “Info” Seite angezeigt wird und nicht die “Pinnwand”. Ob dies jedoch ausreichend ist, oder ob nicht der Link zum Impressum gar in die linke Spalte der Seite gehört  oder aber ein eigener Reiter “Impressum” (wie hier demonstriert) benötigt wird, könnte ggf. noch einmal Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen sein. Das Aschaffenburger Urteil scheint jedenfalls, in juristischen Blogs weitgehend als “weltfremd” eingeordnet, davon auszugehen, dass ein Impressum oder ein Impressumslink auf der “Info” Seite gerade nicht die Voraussetzungen der einfachen Erkennbarkeit erfüllt.

Die Entscheidung und die vielfachen Kommentierungen hierzu zeigen, dass die Frage der Impressumspflicht im Grunde genommen rechtlich eindeutig zu beantworten ist: Ja, eine Impressumspflicht besteht! Die Frage jedoch, wie man dieser Pflicht gerecht werden kann, ist jedoch m.E. noch nicht eindeutig geklärt. Ideal wäre es selbstverständlich, wenn Facebook selbst eine Möglichkeit bieten würde, zumindest auf gewerblichen Facebook Seiten ein eigenes Impressum zu integrieren.

Aus Gründen der vielbeschriebenen “anwaltlichen Vorsicht” raten wir grundsätzlich dazu, mindestens auf der “Info” Seite einen Link auf das Impressum, besser noch den gesamten Impressumstext unterzubringen und insbesondere in einem extern belegenen Impressum darauf hinzuweisen, dass sich dies auch auf die Facebook Seite bezieht. Wer auf Nummer sicher gehen will, versucht den Impressumstext in einem eigenen Reiter auf der Facebook Seite oder an sonstiger exponierter Stelle zu integrieren.

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Veranstaltungshinweis: Internetrecht für Unternehmer – Rechtliche Probleme der eigenen Internetpräsenz

Unter dem Titel “Wie vermeiden Unternehmen rechtliche Probleme bei der Gestaltung der Internetpräsenz” werde ich am 12.10.2011 bei einem lokalen Treffen für Unternehmer und Existenzgründer über eben jenes Thema sprechen und konkrete Schwierigkeiten, Stolperfallen und mögliche Lösungen aufzeigen, um Unternehmer und insbesondere Existenzgründer für die Abmahngefahren im Internet zu sensibilisieren.

Themen werden unter anderem das Impressum, die Widerrufsbelehrung, die Verarbeitung und Speicherung von Daten etc. sowie die Nutzung von Social Media Plugins sein.

Das Treffen wird von Jana Burghardt, Coach für Existenzgründer und Beraterin für Social Media Marketing organisiert und findet im Rosenhotel Sangerhausen statt. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Vorrangig angesprochen sind Unternehmer und Existenzgründer aus der Region Mansfeld-Südharz.

Zur Anmeldung geht es hier.

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Achtung Shopbetreiber! Neue Musterwiderrufsbelehrung ab heute gültig! Neue Wertersatzregelung! Kündigung früherer Unterlassungserklärungen notwendig?

Betreiber von Online-Shops dürfen wieder einmal die Änderungen der gesetzlichen Vorschriften zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen in ihre Widerrufsbelehrungen einarbeiten. Am heutigen 04.08.2011 sind die Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Die neue Musterwiderrufsbelehrung ist damit in der Welt. Die wichtigsten Fakten in Kürze:

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  • Der Gesetzgeber gewährt den Shopbetreibern eine Übergangsfrist von 3 Monaten zur Umsetzung der neuen Rechtslage. Nach Ablauf dieser Frist ist die vom Shopbetreiber verwendete Widerrufsbelehrung zum Abschuss durch Mitbewerber und Verbraucherverbände freigegeben, sofern sie nicht an die neue Rechtslage angepaßt wurde. Es wird also Zeit!

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  • Wichtigste Neuerung der Rechtslage selbst ist sicherlich die Frage des Wertersatzes durch den Käufer bei Ausübung des Widerrufsrechtes. Nach Rechtsprechung des EuGH war die bisherige Regelung rechtswidrig. Zukünftig kann daher eine normale Prüfung der Kaufsache keinen Wertersatz auslösen. Nur wenn der Käufer die Sache über das Prüfen hinaus nutzt, wäre Wertersatz zu leisten. Das gilt aber auch nur dann, wenn der Käufer zuvor über sein Widerrufsrecht belehrt und auf die Pflicht zum Wertersatz hingewiesen wurde. Diese Regelung wurde neu in §312e BGB aufgenommen.

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  • Bezüglich der “40-Euro-Klausel” gilt eine neue Formulierung. Weiterhin bleibt es aber erforderlich, dass diese Klausel nicht nur in der Widerrufsbelehrung sondern auch explizit in den AGB enthalten sein muss! Nur bei korrekter Vereinbarung können dem Käufer die Kosten der Rücksendung der Ware bei einem Warenwert unter 40 € auferlegt werden.

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  • Schließlich ergeben sich aufgrund der neuen Regelungen auch Änderungen in der zu zitierenden Paragraphenkette, die zwingend beachtet werden müssen!

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Shopbetreiber sollten daher dringend ihre Widerrufsbelehrungen überarbeiten. Die Musterwiderrufsbelehrung sollte dabei unter Beachtung der dortigen Gestaltungshinweise übernommen werden. Im Zweifelsfall sollten Sie anwaltlichen Rat einholen.

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Interessant wird es auch für diejenigen, die in der Vergangenheit sich bereits Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung ausgesetzt sahen. Soweit nämlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, wäre nun zu prüfen, ob die neuen gesetzlichen Regelungen den zuvor abgemahnten Rechtsverstoß nicht aktuell als rechtmäßig erscheinen lassen. Dies würde dazu führen, dass der Abgemahnte nun, um weitere Abmahnungen zu vermeiden, seine Widerrufsbelehrung ändern und damit ggf. gegen die Unterlassungserklärung verstoßen müsste. Um dann eine Vertragsstrafe zu vermeiden, sollte ggf. geprüft werden, ob die Unterlassungserklärung nicht zu kündigen wäre.

Sind aufgrund gerichtlicher Entscheidungen Unterlassungsansprüche festgestellt worden, die nach aktueller Rechtslage nicht mehr bestehen, könnten Zwangsvollstreckungen ggf. abgewendet werden.

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Es empfiehlt sich daher für Betreiber von Online-Shops, im Zuge der aktuellen Rechtsänderungen anwaltlichen Rat einzuholen. Wir stehen Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Prüfung und ggf. Änderung ihrer Widerrufsbelehrungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung, und dies dank moderner Medien selbstverständliche bundesweit! Kontaktieren Sie uns einfach!

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Werbung über Google-Adwords mit fremdem Markennamen

Google Adwords stellt für viele Werbetreibende im Internet eine gute Möglichkeit der Präsentation von Anzeigen in Abhängigkeit von Suchbegriffen, die der Nutzer in der Google Suchmaschine eingibt, dar. Die Versuchung, sich durch die Registrierung fremder Markennamen als sogenannte Keywords bei Google Adwords auch bei Suchen nach Konkurrenten auf den Schirm des Suchenenden zu bringen ist groß. Ähnlich groß ist wohl die Versuchung, durch Verwendung fremder Marken als Metatags auf der eigenen Homepage, die Suchergebnisse zu beeinflussen.

Während letzteres in der Rechtsprechung unproblematisch als unzulässig angesehen wird, war die Verwendung fremder Markennamen bei Google Adwords lange Zeit erheblich umstritten. Der Bundesgerichtshof hat sodann nach Vorlage der Frage beim EuGH entschieden (Urteil vom 13.01.2011, Az.: I ZR 125/07), dass die Verwendung fremder Markennamen als Keywords zulässig ist, sofern nicht mit der Anzeige selbst der Eindruck erweckt wird, der Werbende stünde im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der verwendeten Marke.

Er stellte zunächst darauf ab, dass Anzeigen, die über Google Adwords generiert werden, neben bzw. über der Trefferliste der Suchmaschine, von dieser Liste auch optisch getrennt, angezeigt werden. Dem durchschnittlichen Nutzer falle daher grundsätzlich schon auf, dass es sich bei der Anzeige nicht um einen Treffer der Suchmaschine handele.

Darüber hinaus würde auch die Herkunftsfunktion der benutzten Marke nicht beeinträchtigt werden. Denn:

Eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion würde voraussetzen, dass die als Schlüsselwort gewählte Bezeichnung im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen der Beklagten von denen anderer Unternehmen dient (vgl. EuGH, GRUR 2003, 55 Rn. 51 ff. – Arsenal Football Club/Reed; BGH, Urteil vom 22. September 2005, BGHZ 164, 139, 145 – Dentale Abformmasse; BGH, GRUR 2010, 726 Rn. 16 – Opel Blitz II; BGH, Urteil vom 22. April 2010 – I ZR 17/05, GRUR 2010, 1103 Rn. 25 = WRP 2010, 1508 – Pralinenform II).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hängt die Frage, ob die Herkunftsfunktion beeinträchtigt wird, wenn Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten gezeigt wird, insbesondere davon ab, wie diese Anzeige gestaltet ist. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die dort beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder aber von einem Dritten stammen (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 83 f. – Google France; GRUR 2010, 641 Rn. 24 – Eis.de).

Für eine Beeinträchtigung in diesem Sinne spricht es daher, wenn in der Anzeige des Dritten suggeriert wird, dass zwischen ihm und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht. Dasselbe gilt, wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung aber so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf der Grundlage des Werbelinks und der dazu gehörigen Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder doch mit diesem wirtschaftlich verbunden ist (EuGH, GRUR 2010, 641 Rn. 26 f. – Eis.de; EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 89 f. – Google France). Ob nach diesen Grundsätzen eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliegt oder vorliegen kann, ist Sache der Würdigung durch das nationale Gericht (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 88 – Google France; GRUR 2010, 641 Rn. 25 – Eis.de).

Aus dieser Rechtsprechung läßt sich also ableiten, dass die Verwendung einer fremden Marke als Keyword zulässig ist, wenn nicht der Eindruck erweckt wird, die Anzeige sei Teil der Trefferliste der Suchmaschine und wenn darüber hinaus die Anzeige so gestaltet ist, dass für den Nutzer erkennbar ist, dass es sich um die Anzeige eines anderen als des (evtl. gesuchten) Inhabers der verwendeten Marke handelt.

Der EuGH hat eindeutig darauf abgestellt, dass es bezüglich der Beeinträchtigung der Marke durch die jeweilige Anzeige um eine Einzelfallentscheidung des nationalen Gerichtes handelt. Werbetreibende sollten daher ihre jeweiligen Anzeigenkampagnen überprüfen und ggf. anwaltlichen Rat einholen. Gern stehen wir hierfür zur Verfügung.

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Bella & Ratzka
Bella & Ratzka Rechtsanwälte

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Wir sind für Sie als Rechtsanwälte in Eisleben, dem Landkreis Mansfeld-Südharz, ganz Sachsen-Anhalt und bundesweit im Arbeitsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht (Verkehrsunfall- & Ordnungswidrigkeitenrecht) sowie im Internetrecht und in weiteren Rechtsgebieten tätig.

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