Rechtsanwaltskanzlei Ratzka

Peter Ratzka – Rechtsanwalt und Strafverteidiger in der Lutherstadt Eisleben

Archiv für die 'IT-Recht' Kategorie

Keine sofortige Löschung von IP-Adressen durch Telekom

Montag 21. Juni 2010 von RA Ratzka

Wie beck-aktuell heute hier berichtet, hat das OLG Frankfurt am Main entschieden (Urteil vom 16.06.2010 , Az.:13 U 105/07), dass ein Telekom-Kunde keinen Anspruch darauf hat, dass die Telekom nach Beendigung der Verbindung die vom Kunden genutzten IP-Adressen sofort löscht.

Der Kläger war Nutzer einer Flatrate. Er hatte im Jahre 2007 zunächst erreicht, dass das Landgericht die Telekom dazu verurteilte, IP-Adressen nur noch sieben Tage statt wie bis damals üblich 80 Tage zu speichern. Mit der Berufung verfolgte er das Ziel der sofortigen Löschung offenbar weiter.

Das OLG argumentierte nun einerseits dahin, dass die IP-Adressen zur Abrechnung benötigt werden würden. Zudem seien sie notwendig zur Analyse von Fehlern und zur Aufrechterhaltung der Systemsicherheit.

Mag letzteres Argument grundsätzlich noch ziehen, wobei ich durchaus meine Zweifel an der diesbezüglichen Notwendigkeit habe, so ist das Argument im Hinblick auf die Abrechnung m.E. Unsinn.

Der Kläger hatte eine Flatrate. In einem solchen Vertrag ist es irrelevant, wann und wie lange der Nutzer online ist, da er einen monatlichen Festpreis zahlt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich aus dem Nutzungsverhalten sonstige Auswirkungen auf die zu zahlenden Entgelte ergibt.

Das Gericht hat offenbar zudem festgestellt, dass die Entscheidung wohl in absehbarer Zeit, nämlich nach Inkrafttreten der Neuregelung der Pflicht der Telekommunikationsdienste zur Speicherung und Bereithaltung von Verkehrsdaten für die Verfolgung von Straftaten und zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, obsolet werden würde.

Ich teile diese “optimistische” Einschätzung erstmal nicht. Denn bereits der erte Versuch der Vorratsdatenspeicherung ging ja nun nach hinten los.

Trotzdem ist festzuhalten: Die Speicherung der IP-Adressen für sieben Tage wurde bestätigt. Den Abmahnern stehen daher weiterhin verwertbare Daten zur Verfügung, um Filesharern entgegenzutreten.

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WLAN-Sicherheit

Dienstag 15. Juni 2010 von RA Ratzka

Nachdem sich der Bundesgerichtshof vor kurzem zur Frage der Haftung des WLAN Betreibers geäußert hat (siehe hier), kommen seitens der Mandanten immer wieder Fragen, wie man denn nun ein WLAN schützen soll. Aus diesem Grund ein paar praktische Tipps:

Der BGH vertritt die Auffassung, dass es ausreicht, den WLAN Router mit einem Sicherheitsstandard zu verschlüsseln, der bei Erwerb des Routers dem aktuellen Stand der Technik entsprach. Das macht Sinn, denn wer einen sehr alten Router sein Eigen nennt, wird schon aus technischen Gründen Schwierigkeiten haben, aktuelle Sicherheitsstandards einzustellen. Zum Erwerb eines neuen und sicheren Routers dürfte aber der Anschlussinhaber nicht verpflichtet sein.

Trotz allem dürfte es schon im Sinne eines jeden Nutzers sein, das eigene Netz möglichst sicher zu gestalten. Die für Verbraucher aktuelle Verschlüsselungsmethode sollte daher WPA2 sein. Es macht durchaus Sinn, zu prüfen, ob diese Verschlüsselung tatsächlich eingestellt ist.

Nutzer größerer Netzwerke sollten WPA2-Enterprise nutzen. Die höhere Sicherheit dient dann sicherlich nicht nur dem Schutz vor unerwünschten “Mitsurfern” sondern vor allem dem Schutz eigener Daten.

Schließlich sollte der Router immer so eingestellt sein, dass die SSID nicht von außen erkennbar ist. Wer so sein Netz versteckt, macht mögliche Mitsurfer oder Hacker gar nicht erst auf sich aufmerksam.

Den letzten Hinweis gibt der BGH in der oben erwähnten Entscheidung selbst: Das vom Hersteller voreingestellte, meist auf dem Gerät angegebene Passwort reicht nicht aus. Jeder sollte schnellstmöglich ein eigenes, möglichst langes, Passwort verwenden und dieses regelmäßig ändern.

Im Übrigen sei bezüglich der Verschlüsselung auf diesen recht interessanten Artikel bei heise-online hingewiesen.

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Herr de Maizière lernt es nicht

Freitag 30. April 2010 von RA Ratzka

Der deutsche Innenminister hat sich bezüglich der Bekämpfung von Kinderpornografie im Internet für die Strategie “Löschen und Sperren” ausgesprochen, so teilt dies heise-online mit.

Vielleicht sollte sich die Politik doch langsam einmal von Fachleuten beraten lassen. Wir offenbar FDP und selbst die Junge Union korrekt darauf hinweisen, ist die Blockade von derartigen Seiten unsinnig. Insbesondere ist sie nicht wirksam. Wer solche Seiten unbedingt sehen will, weiß, wie er etwaige Sperren umgehen kann.

Vielleicht sollte der Herr Minister sich einmal bei den Fachleuten Rat holen…kann ja letztlich nie schaden.

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Anti-Piraterie-Abkommen ACTA von EU-Parlament angegriffen

Mittwoch 10. März 2010 von RA Ratzka

Die Kommission bereitet derzeit das ACTA Abkommen vor, und das mehr oder weniger hinter verschlossenen Türen.

Wie heise online heute hier mitteilt, ist dies dem EU-Parlament ein Dorn im Auge. Die Kommission sei nach dem Lissaboner Vertrag verpflichtet, das Parlament frühzeitig und umfänglich zu informieren.

Davon abgesehen gibt es auch inhaltliche Kritik. Einzelne Regelungen, die die Beschlagnahme von Mobiltelefonen etc. ohne gerichtlichen Beschluss erlauben, sollen genauer erläutert werden. Das “Three-Strikes” Verfahren, also die Möglichkeit der abgestuften Erwiderung auf Urheberrechtsverletzungen, soll nach dem Willen des Parlamentes keinen Eingang in das Abkommen finden. Auch solle eine Kappung eines Internetanschlusses nur auf richterlichen Beschluss möglich sein.

Letztlich soll sich das Abkommen auch nur auf zivilrechtliche Problematiken beschränken. Strafrechtliche Sanktionen sollen außen vor bleiben.

Auch wenn man davon ausgehen muss, dass ACTA kommen wird und noch nicht absehbar ist, welche Maßnahmen dann möglich sind, so dürfte die Intervention des EU-Parlamentes wenigstens einen Denkanstoß in die richtige Richtung geben. Teile der bereits diskutierten Maßnahmen würden derart heftige Einschnitte in Freiheiten der Internetnutzer bedeuten, dass ich die Prognose wagen würde, dass ein Teil der Regelungen verfassungsgerichtlichen Überprüfungen wohl nicht standhalten würde.

Aber, wir werden sehen.

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Zurückweisung einer Abmahnung wegen fehlender Originalvollmacht?

Dienstag 9. Februar 2010 von RA Ratzka

Häufig soll es vorkommen, dass urheberrechtliche Abmahnungen, insbesondere im Bereich des Filesharing, ohne Originalvollmacht versandt werden. Vielfach ist lediglich eine Kopie der Vollmacht beigefügt. Führt dies dazu, dass die Möglichkeit des Abgemahnten besteht, die Abmahnung nach § 174 BGB zurückzuweisen?

Um ehrlich zu sein, auf diese recht abenteuerliche Idee hat mich erst der Beitrag des Kollegen Schmitt-Gaedke gebracht. Da § 174 BGB ein einseitiges Rechtsgeschäft verlangt, ist im Ergebnis eine Zurückweisung nicht möglich, da die Abmahnung gerade kein einseitiges Rechtsgeschäft ist.

Soweit offenbar einzelne Oberlandesgerichte die Anwendbarkeit bejahen, steht dem der Großteil der übrigen Rechtsprechung entgegen.

Dies führt, wie der Kollege völlig korrekt darlegt, dazu, dass die Frage der Zurückweisung einer Abmahnung wegen fehlender Originalvollmacht schlicht in der anwaltlichen Beratungspraxis keine Rolle spielt. Denn der fliegende Gerichtsstand wird immer dazu führen, dass der Abmahnende sich für die folgende Klage ein Gericht aussuchen wird, welches § 174 BGB nicht auf Abmahnungen anwendet.

Mein Rat: Weisen Sie nie eine Abmahnung wegen fehlender Originalvollmacht zurück. Das kann für Sie teuer werden. Beauftragen Sie einen spezialisierten Anwalt mit der Beratung. Sollte Ihr Anwalt zur Zurückweisung der Abmahnung wg. fehlender Originalvollmacht raten, dann kontaktieren Sie einen zweiten Anwalt. Es ist m.E. derzeit keine Konstellation denkbar, in der eine Zurückweisung der Abmahnung wegen fehlender Originalvollmacht irgendeine positive Wirkung für Sie hätte.

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AG Frankfurt: Kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten für DigiProtect / RA Kornmeier

Donnerstag 4. Februar 2010 von RA Ratzka

Wie der Kollege Thomas Stadler hier heute berichtet (mit Link auf Volltext der Entscheidung), hat das AG Frankfurt mit Urteil vom 29.01.2010 (Az.: 31 C 1078/09 – 78) eine Klage auf Ersatz von Abmahnkosten und Schadensersatz der DigiProtect, vertreten durch Rechtsanwalt Kornmeier, zumindest teilweise zurückgewiesen. Das Urteil kann Signalwirkung für eine große Zahl von Filesharing-Fällen haben.

Der Beklagte hatte nach Feststellungen des Gerichtes eine Tonaufnahme über ein Filesharing Netzwerk öffentlich zugänglich gemacht. Jedenfalls gelang dem Beklagten die Verteidigung hiergegen nicht. Er wurde zu einem Schadensersatz von 150,- EUR verurteilt. Die geltend gemachten Anwaltskosten nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Höhe von 651,80 EUR sprach das Gericht der Klägerin jedoch nicht zu.

In einem anderen Verfahren vor dem LG Frankfurt war offenbar durch die klagende Partei bzw. Rechtsanwalt Kornmeier angegeben worden, dass zwischen Kornmeier und Digiprotect ein Beratungsvertrag mit einem Honorar nach Aufwand abgeschlossen wurde, aus welchem heraus die Abmahnungen erfolgt sind. Diese Erkenntnisse lagen dem AG nunmehr anscheinend vor.

Das Gericht stellte sodann klar, dass Anwaltskosten nach RVG nur zu bezahlen sind, wenn diese auch tatsächlich vereinbart und geschuldet sind. Liegt ein Beratungsvertrag vor und wird dann im Einzelnfall (nur) bei “Erfolg” der Abmahnung trotzdem noch vom Anwalt mit der Auftraggeberin nach RVG ein Honorar abgerechnet, so ist die kein Schaden, da keine unfreiwillige Einbuße. Dabei ist es letztlich irrelevant, ob die Kostenrechnung nach RVG überhaupt gezahlt wurde, da selbst im Falle der Zahlung kein Anspruch auf Erstattung besteht.

Hervorzuheben wäre auch noch, dass das AG Frankfurt den Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie lediglich mit 150,- EUR beziffert hat.

Das Urteil ist bislang offenbar nicht rechtskräftig. Sollte es jedoch rechtskräftig werden, dürfte die Verteidigung gegen Abmahnungen der DigiProtect, zumindest soweit sie durch die Kanzlei Kornmeier erfolgt sind, wohl noch Erfolg versprechender sein. Dies gilt zumindest für bereits ausgesprochene Abmahnungen.

Mein Rat: Wenn Sie eine Abmahnung der DigiProtect oder der Kanzlei Kornmeier erhalten, setzen Sie sich sofort mit einem spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung. Lassen Sie gesetzte Fristen nicht einfach verstreichen. Ihr Anwalt wird Ihnen nach Prüfung der Sachlage darlegen, welche Vorgehensweise richtig ist. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne vorherige anwaltliche Prüfung eine Unterlassungserklärung und zahlen Sie zunächst auch nicht an die abmahnende Kanzlei. Wenn Sie in einer solchen Angelegenheit Beratung und Vertretung wünschen, kontaktieren Sie mich bitte. HIerzu klicken Sie in der obigen Menüleiste bitte auf “Kontakt”.

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LG Köln: Störer trägt Kosten der Abmahnung (II) – Aufsichtpflicht bei Minderjährigen, Entstehung der Kosten

Dienstag 2. Februar 2010 von RA Ratzka

(Fortsetzung von LG Köln: Störer trägt Kosten der Abmahnung (I) – Störerhaftung, Beweislast für Rechteinhaber)

3.
Soweit das LG Köln Ausführungen im Hinblick auf die Störerhaftung selbst macht, dürfte diesen wohl zu folgen sein. Der Beklagte hatte sich offenbar im Verlauf des Rechtsstreites mehrfach widersprüchlich eingelassen und diese Widersprüche nach Meinung des Gerichtes nicht ausgeräumt. Wenn dann das Gericht dazu kommt, die geltend gemachten Einwendungen seien unsubstantiiert, ist dies wohl korrekt.

Wichtig sind die Ausführungen zur Frage der Störerhaftung bei minderjährigen Kindern im Haus. Die Rechtsprechung hierzu ist mittlerweile halbwegs gefestigt. Eltern haften für Rechtsverletzungen durch ihre Kinder als Störer, sofern sie nicht hinreichende Vorkehrungen getroffen haben. Spannenderweise überträgt das LG Düsseldorf diese Grundsätze auch auf erwachsene Kinder (siehe hier).

Das LG Köln stellt in der nunmehrigen Entscheidung noch einmal klar, dass man sich aufgrund der medialen Berichterstattung in den letzten Jahren nicht mehr darauf berufen kann, von der Problematik des Filesharings keine Ahnung gehabt zu haben. Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern nicht nur die Nutzung von Tauschbörsen zu verbieten, sondern dieses Verbot auch zu überwachen.

Notfalls müßten die Eltern für die Kinder getrennte und mit beschränkten Rechten versehene Benutzerkonten einrichten bzw. durch eine Firewall Tauschbörsen blocken. Ob diese letztgenannten Handlungen nicht doch etwas zu weit gehen, darf gerne diskutiert werden.

4.
Spannend wurde es bei der Frage der Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten im Hinblick auf deren Entstehung und Höhe.

Der Beklagte hatte vortragen lassen, die Anwaltsgebühren seien nicht in der Höhe entstanden, da davon auszugehen sei, dass die Klägerinnen diese Gebühren an den Anwalt nicht zu zahlen hätten. Vielmehr sei ein vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abweichendes Erfolgshonorar vereinbart worden Würde man nämlich tatsächlich davon ausgehen, dass die Klägerinnen für jede Abmahnung aufgrund des jeweiligen Streitwertes nach dem RVG Gebühren zu zahlen hätte, dann müßten die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen jährlich 350 Mio. € an Abmahnkosten eingenommen haben.

Das Gericht vernahm hierzu unter anderem den für vielfältige Abmahnungen bekannten Hamburger Rechtsanwalt Rasch als Zeuge. Die Beweisaufnahme erbrachte zur Überzeugung des Gerichtes jedoch nicht, dass im konkreten Einzelfall kein Honorar nach RVG durch die Klägerinnen zu zahlen war. Selbst wenn unzulässigerweise ein Erfolgshonorar vereinbart worden wäre, hätte der Anwalt Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren. Der Ausgleich der Honorarforderung sei nachgewiesen.

Diesbezüglich ist anzumerken: Es wird in Zukunft wohl immer wieder gerichtlich diskutiert werden, ob tatsächlich Anwaltskosten durch die Rechteinhaber zu zahlen sind, und ob diese Zahlung bewiesen werden kann. Ich habe die Vermutung, dass ohne die Aussagen von Insidern der Nachweis einer vom RVG abweichenden, vielleicht sogar allgemein gültigen Gebührenabrede zwischen Rechteinhabern und Rechtsanwälten nicht geführt werden kann.

Es bleibt abzuwarten, ob der Kollege Solmecke mit seinem Mandanten den Weg in die nächste Instanz beschreitet.

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, so nehmen Sie schnellstmöglich anwaltlichen Rat in Anspruch. Vor dem Hintergrund stetig neuer Rechtsprechung kann nur dringend davor gewarnt werden, “Allheilmittel” aus Internetforen etc. auszuprobieren. Nur ein spezialisierter Anwalt kann im konkreten Fall beurteilen, was zu tun ist. Sollten Sie in einer solchen Situation Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen bundesweit zur Beratung und Vertretung zur Verfügung. Hier finden Sie meine Kontaktdaten.

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LG Köln: Störer trägt Kosten der Abmahnung (I) – Störerhaftung, Beweislast für Rechteinhaber

Dienstag 2. Februar 2010 von RA Ratzka

Der Kollege Solmecke hat hier darüber berichtet, dass in einem Verfahren vor dem Landgericht Köln (Urteil vom 27.01.2010, Az.: 28 O 241/09) ein Anschlussinhaber im Rahmen der Störerhaftung zum Ersatz der Anwaltskosten der Abmahnung verurteilt wurde.

Das Urteil selbst liest sich im Hinblick auf viele Punkte recht interessant.

1.
Zunächst einmal stellt das LG Köln klar, dass im Rahmen der Störerhaftung der Ersatz der Rechtsverfolgungskosten des Abmahnenden geschuldet wird, und zwar auf Grundlage des Aufwendungsersatzes bei Geschäftsführung ohne Auftrag. Soweit so gut. Offensichtlich war jedoch § 97a UrhG nicht diskutiert worden, was bei der vorgeworfenen Verbreitung von über 500 Musiktiteln nachvollziehbar ist.

2.
Dann kommt das LG Köln zu einer, nach meiner Meinung eher dünnen Begründung der Aktivlegitimation:

Die Klägerinnen sind nicht verpflichtet gewesen, einen vollständige Rechtekette für jeden Titel im Einzelnen darzulegen, die sie lückenlos mit dem ursprünglichen Rechteinhaber verbindet.

Der Beklagte hatte bestritten, dass die Klägerinnen Inhaber der streitgegenständlichen Urheberrechte waren. Grundsätzlich hat m.E. der Rechteinhaber seiner Inhaberschaft nachzuweisen. Das LG Köln sieht dies offenbar anders, meint, das Bestreiten des Beklagten sei unsubstantiiert und kommt so dahin, dass mangels substantiiertem Bestreiten hier die Rechteinhaberschaft nachgewiesen ist.

Ich halte hier die Anforderungen an das Bestreiten für zu weitgehend, die Anforderungen an die Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen durch die Klägerinnen hingegen für zu lasch. Darüber hinaus müßte man m.E. zwingend zu einem anderen Ergebnis kommen, wenn beispielsweise Firmen wie DigiProtect für andere Rechteinhaber abmahnen oder aber einzelne Rechteinhaber auch für Mitinhaber tätig werden.

(Fortsetzung folgt)

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Grausig: Anwalt einer Rechtschutzversicherung rät zu Unterzeichnung von Unterlassungserklärung!

Dienstag 26. Januar 2010 von RA Ratzka

Ich wollte es nicht glauben:

Mein Mandant saß vor mir. Er war wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt worden. Die Formulierung “Dies mal komme ich lieber gleich zu Ihnen” ließ mich aufhorchen. Wieso?

Mein Mandant war bereits in der Vergangenheit einmal abgemahnt worden. Er hatte daraufhin bei seiner Rechtschutzversicherung um Kostendeckung des Anwaltsbesuches nachgesucht, was vergeblich war. Denn Rechtschutzversicherungen treten in Angelegenheiten des Urheberrechtes regelmäßig nicht ein.

Aber, die Rechtschutzversicherung war so kulant, dass sie anbot, den Mandanten mit einem Anwalt der Versicherung zu verbinden, der kostenlos einen Rechtsrat erteilen würde.

Dieser Rat war ebenso kostenlos wie sinnlos und letztlich teurer für den Mandanten, als ein Besuch bei mir. Der Anwalt der Versicherung riet, ohne jemals die Abmahnung oder die Unterlassungserklärung gesehen zu haben, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und den geforderten Betrag zu zahlen. Auch eine vernünftige Sachverhaltserforschung erfolgte nicht. Der Mandant unterschrieb und zahlte; nach erster überschlägiger Prüfung durch mich wohl unnötig. Denn bestenfalls wäre eine Störerhaftung in Betracht gekommen, die jedenfalls keinen Schadensersatzanspruch entstehen läßt.

Das Verhalten des Anwalts der Versicherung ist grob falsch! Die Frage, ob eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen ist, bedarf grundsätzlich der genauen Prüfung der Abmahnung und der Unterlassungserklärung sowie der Erforschung des Sachverhaltes durch ein eingehendes Beratungsgespräch. Dieses Gespräch beim Anwalt vor Ort ist kostenpflichtig, im Gegensatz zum Rechtsrate des Anwalts der Versicherung. Allerdings kann der Anwalt vor Ort die Angelegenheit weit genauer beurteilen und letztlich einen ordentlichen Rechtsrate erteilen und im Notfall für die Richtigkeit dieses Rates (zusammen mit seiner Anwaltshaftpflicht) einstehen.

Mein Rat: Verlassen Sie sich nicht auf kostenlose Auskünfte aus der Ferne, wenn ein Sie beratender Anwalt die maßgeblichen Unterlagen nicht einmal geprüft hat. Suchen Sie vor Ort einen spezialisierten Anwalt auf, der Ihnen einen rechtlich fundierten Rat erteilen und Sie in einer solchen Angelegenheit vertreten kann.

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Abmahnung von DigiProtect durch Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner

Dienstag 26. Januar 2010 von RA Ratzka

Die Firma DigiProtect läßt derzeit durch die, mir offen gestanden bislang nicht bekannte Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner unter anderem die Verbreitung des Songs “Ayo Technology” von Milow, enthalten u.a. auf dem Tonträger “German Top 100 Single Charts” abmahnen.

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages von 480,00 EUR für Anwaltskosten und Schadensersatz.

Abgesehen von der bereits hinreichend erörterten Tatsache, dass wohl kaum einem Anschlussinhaber eine konkrete Rechtsverletzung nachzuweisen sein wird und der Störer grundsätzlich nicht auf Schadensersatz haftet, fällt auch die, m.E. fehlerhafte Wertung wieder auf, nach der die Beschränkung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR gemäß § 97a UrhG mit dem Argument abgelehnt wird, es handele sich nicht um eine einfache Sache. Insbesondere seien die Recherche- und Ermittlungstätigkeiten aufwendig.

Ich bezweifle, dass die Ermittlungstätigkeit von der abmahnenden Kanzlei selbst ausgeführt wird. Aber nur aufwendige Tätigkeiten der Anwaltskanzlei selbst können geeignet sein, die Anwendung des §97a UrhG auszuschließen. Ermittlungstätigkeit durch externe Ermittlungsdienst wäre im Rahmen des Auslagenersatzes geltend zu machen, nicht als Teil der Anwaltskosten.

Darüber hinaus sollte die beigefügte Unterlassungserklärung nicht unterschrieben werden. Der Betroffene würde sich damit zur Zahlung des Vergleichsbetrages verpflichten. Auch wird die Vertragsstrafe festgeschrieben, ohne dass deren Angemessenheit in das Ermessen eines Gerichtes gestellt wird. In diesem Zusammenhang kann auch die folgende Formulierung problematisch sein:

In diesem Betrag enthalten ist sowohl eine pauschale Lizenzzahlung an DigiProtect, als auch die dieser im Zusammenhang mit der Durchsetzung ihres Auskunftsanspruchs gegen den zuständigen Internetprovider entstandenen anteiligen Gerichts-, Anwalts- und sonstigen Kosten sowie die für die Erstellung des Abmahnschreibens angefallenen Anwaltskosten.

In dieser Aufzählung sind insbesondere weitere Auslagen und Kosten der Ermittlung der IP-Adresse nicht enthalten, so dass zu befürchten wäre, dass nach Unterzeichnung der Unterlassungserklärung aufgrund des damit verbundenen Eingeständnisses der Rechtsverletzung trotzdem noch weitere Kosten durch DigiProtect geltend gemacht werden könnten.

Mein Rat: Wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten, holen Sie schnellstmöglich anwaltlichen Rat ein. Unterschreiben Sie eine solche Erklärung nie ohne Rücksprache mit einem Anwalt, der auch tatsächlich den Sachverhalt mit Ihnen erörtert und die Abmahnung sowie die Unterlassungerklärung geprüft hat.

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