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	<title>Bella &#38; Ratzka Rechtsanwälte &#187; Internetrecht</title>
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	<description>Rechtsanwälte &#38; Strafverteidiger in der Lutherstadt Eisleben</description>
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		<title>Verkauf von Filesharing-Forderungen offenbar erfolgreich &#8211; Debcon GmbH macht Ansprüche nun geltend</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 08:07:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bereits Anfang Dezember hatten wir hier darüber berichtet, dass die Kanzlei Urmann + Collegen (U + C Rechtsanwälte) Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen im Wert von 90 Millionen Euro zum Verkauf gestellt hatte. Es sollte sich, nach Berichten bzw. Schätzungen verschiedener Kollegen und Medien um insgesamt ca. 70.000 Forderungen handeln. Offenbar hat die Debcon GmbH aus Witten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bereits Anfang Dezember hatten wir hier darüber berichtet, dass die Kanzlei Urmann + Collegen (U + C Rechtsanwälte) Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen im Wert von 90 Millionen Euro zum Verkauf gestellt hatte. Es sollte sich, nach Berichten bzw. Schätzungen verschiedener Kollegen und Medien um insgesamt ca. 70.000 Forderungen handeln.</p>
<p>Offenbar hat die Debcon GmbH aus Witten diese angebotenen Forderungen (oder zumindest einen Teil davon) erworben. Denn diese macht nun zuvor von den Rechtsanwälten Urmann + Collegen geltend gemachte Forderungen für die Silwa Filmvertrieb AG geltend. Die Forderungshöhe entspricht dabei der Forderungen, die die Anwaltskanzlei zuletzt geltend gemacht hat (1.286,80 €).</p>
<p>Wir wissen selbstverständlich nicht, zu welchem Preis die Forderungen über den Tisch gingen. Von daher wissen wir auch nicht, welche Zahlungsquote für die Debcon notwendig ist, damit der Deal sich lohnt. Ich habe aber die Vermutung, dass unsere Mandanten wenig zum wirtschaftlichen Erfolg dieser Investition beizutragen haben. Es wird sich zeigen, wie bissig die Debcon ist und ob sie die geltend gemachten Forderungen tatsächlich gerichtlich durchsetzen will.</p>
<p><strong>Vorsicht!</strong> Die Debcon macht die Forderungen gegenüber den Abgemahnten selbst geltend. Dies geschieht auch dann, wenn zuvor der Abgemahnte durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde. Dies ist (leider) legal. Wenn sie ein Schreiben der Debcon erhalten, gehen sie bitte nicht davon aus, dass ihr Anwalt ein solches Schreiben auch erhalten hat. Kontaktieren sie vielmehr unverzüglich ihren Rechtsanwalt!</p>
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		<title>Aktuelle Abmahnung wegen Filesharing durch DigiRights Administration GmbH / Kanzlei Rechtsanwalt Daniel Sebastian</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 13:03:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Rechtsanwalt Daniel Sebastian mahnt aktuell für die DigiRights Administration GmbH Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Werkes &#8220;One Night In Ibiza&#8221; der Künstler Mike Candys &#38; Evelyn Ft. Patrick Miller ab. Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von 680 €. Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte tunlichst nicht unterzeichnet [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Daniel Sebastian mahnt aktuell für die DigiRights Administration GmbH Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Werkes &#8220;One Night In Ibiza&#8221; der Künstler Mike Candys &amp; Evelyn Ft. Patrick Miller ab.</p>
<p>Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von 680 €.</p>
<p>Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte tunlichst nicht unterzeichnet werden. Sie zum einen ein Schuldeingeständnis, ein Anerkenntnis des Schadensersatzanspruches und ist demnach grundsätzlich als ungünstig zu bewerten.</p>
<p>Der Kollege Daniel ist nach den Angaben auf seiner Homepage in der Vergangenheit offensichtlich auch für die Kanzlei Denecke, von Haxthausen &amp; Partner tätig gewesen. Nun scheint er einige Urheberrechtsinhaber in eigener Kanzlei zu vertreten.</p>
<p><strong>Daher</strong>: Erhalten sie eine derartige Abmahnung, suchen sie bitte schnellstmöglich einen spezialisierten Rechtsanwalt auf. Dieser wird, sofern notwendig, eine modifizierte Unterlassungserklärung fertigen und die gegen sie gerichteten Zahlungsansprüche prüfen. Lassen sie die ihnen gesetzt Frist nicht verstreichen!</p>
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		<title>Widerrufsbelehrung &#8211; Angabe einer Postfachadresse war ausreichend</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 12:28:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Im Rahmen einer Widerrufsbelehrung hat der Online-Händler grundsätzlich anzugeben, wohin der Widerruf zu richten ist. Fraglich war, ob bei der Angabe der Adresse eine Postfachadresse ausreichend ist. Der Bundesgerichtshof hatte dies bereits einmal positiv entschieden (BGH, Urteil vom 11.04.2002, Az.: I ZR 306/99). In der Folge war jedoch die BGB-InfoV erlassen worden, so dass zunächst [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Rahmen einer Widerrufsbelehrung hat der Online-Händler grundsätzlich anzugeben, wohin der Widerruf zu richten ist. Fraglich war, ob bei der Angabe der Adresse eine Postfachadresse ausreichend ist. Der Bundesgerichtshof hatte dies bereits einmal positiv entschieden (BGH, Urteil vom 11.04.2002, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 306/99" target="_blank" title="BGH, 11.04.2002 - I ZR 306/99: Verbraucherrecht - Begriff &quot;Anschrift&quot; i.S. des &sect; 355 Abs. 2 Sat...">I ZR 306/99</a>). In der Folge war jedoch die BGB-InfoV erlassen worden, so dass zunächst ungeklärt blieb, ob die Rechtsauffassung des BGH auch vor dem Hintergrund der sich dadurch neu ergebenden Gesetzeslage Bestand haben würde.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nunmehr entschieden (BGH, Urteil vom 25.01.2012, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 95/11" target="_blank" title="BGH, 25.01.2012 - VIII ZR 95/11">VIII ZR 95/11</a>). Auch unter Berücksichtigung der BGB-InfoV reiche daher die Angabe einer Postfachadresse aus. Diese Angabe versetze den Verbraucher in ausreichender Art und Weise in die Lage, seinen Widerruf auf den Postweg zu bringen. Dies allein sei Aufgabe der entsprechend gesetzlich geforderten Angabe der Adresse, an die der Widerruf zu richten ist.</p>
<p>Dass der Unternehmer gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 BGB-InfoV: (weggefallen)">§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV</a> aF zudem grundsätzlich verpflichtet war, seine ladungsfähige Anschrift anzugeben, bedeutet letztlich nicht, dass diese auch in der Widerrufsbelehrung verwendet werden muss. Vielmehr genügt die Angabe beispielsweise im Impressum oder den AGB. Diese Vorschrift findet sich aktuell in Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/246.html" target="_blank" title="Art. 246 EGBGB: Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen">246</a> § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB.</p>
<p>Allerdings stellt sich die Rechtslage aktuell im Hinblick auf <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/360.html" target="_blank" title="&sect; 360 BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgabebelehrung">§ 360 Abs. 1 Nr. 3 BGB</a> anders dar. Denn dort wird aktuell eine ladungsfähige Anschrift in der Widerrufsbelehrung gefordert. Das Urteil des BGH ist insoweit überholt.</p>
<p>Daraus folgt:<strong> Wenn der Unternehmer, der seine Produkte im Fernabsatzhandel vertreibt &#8211; beispielsweise über das Internet &#8211; nur eine Postfachadresse in der Widerrufsbelehrung angibt, war dies bis zur Schaffung von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/360.html" target="_blank" title="&sect; 360 BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgabebelehrung">§ 360 Abs. 1 Nr. 3 BGB</a> zulässig. Er war jedoch verpflichtet, an anderer Stelle, beispielsweise im Impressum, den Verbraucher auch über seine ladungsfähige Anschrift zu informieren. Nach aktueller Rechtslage ist die Angabe der ladungsfähigen Adresse in der Widerrufsbelehrung zwingend.</strong></p>
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		<title>Aktuelle Abmahnung wegen Filesharing durch EMI Music Germany GmbH &amp; Co. KG / Kanzlei Kornmeier &amp; Partner</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Jan 2012 15:47:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Kanzlei Kornmeier &#38; Partner mahnt derzeit für die EMI Music Germany GmbH &#38; Co. KG Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Werkes &#8220;Titanium (feat. Sia)&#8221; von David Guetta, enthalten in einem German Top 100 Single Charts Dateicontainer ab. Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von 450€. Interessant ist, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kanzlei Kornmeier &amp; Partner mahnt derzeit für die EMI Music Germany GmbH &amp; Co. KG Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Werkes &#8220;Titanium (feat. Sia)&#8221; von David Guetta, enthalten in einem German Top 100 Single Charts Dateicontainer ab.</p>
<p>Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von 450€. Interessant ist, dass in einem Fall die Rechtsverletzung angeblich am 04.11.2011 begangen wurde, die betreffende Datei jedoch &#8220;German_Top_100_Single_Charts_07.11.2011&#8243; heißt.</p>
<p>Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte jedenfalls zunächst nicht unterzeichnet werden, da sie zum einen ein Schuldeingeständnis, zum anderen auch das Versprechen der verlangten Zahlung enthält. Die Abgabe eines unnötigen Schuldeingeständnisses führt dann, wenn Gegenstand des Vorwurfs ein Titel aus einer Top 100 oder ähnlichen Compilation ist, dazu, dass die Verteidigung gegen weitere Abmahnungen, resultierend aus der gleichen Compilation, nahezu unmöglich wird.</p>
<p><strong>Unser Rat:</strong> Wenn sie eine derartige Abmahnung erhalten, suchen sie bitte schnellstmöglich einen spezialisierten Rechtsanwalt auf. Dieser wird, sofern notwendig, eine modifizierte Unterlassungserklärung fertigen und die gegen sie gerichteten Zahlungsansprüche prüfen. Lassen sie die ihnen gesetzt Frist nicht verstreichen!</p>
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		<title>Aktuelle Abmahnung wegen Filesharing durch Anis Mohamed Ferchichi (Bushido) / Kanzlei Bindhardt Fiedler Zerbe</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Jan 2012 15:39:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Kanzlei Bindhardt Fiedler Zerbe mahnt aktuell für Anis Mohamed Ferchichi alias Bushido Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Werkes &#8220;So mach ich es&#8221; (Bushido &#38; Sido, vom Album &#8220;23&#8243;), enthalten in einem German Top 100 Single Charts Dateicontainer ab. Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von 400 €. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kanzlei Bindhardt Fiedler Zerbe mahnt aktuell für Anis Mohamed Ferchichi alias Bushido Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Werkes &#8220;So mach ich es&#8221; (Bushido &amp; Sido, vom Album &#8220;23&#8243;), enthalten in einem German Top 100 Single Charts Dateicontainer ab.</p>
<p>Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von 400 €.</p>
<p>Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte nicht unterzeichnet werden, da sie zum einen ein Schuldeingeständnis, zum anderen auch das Versprechen der verlangten Zahlung enthält. Einmal unterschrieben, wird man sich gegen den Zahlungsanspruch nicht mehr verteidigen können. Zudem führt dann, wenn Gegenstand des Vorwurfs ein Titel aus einer Top 100 oder ähnlichen Compilation ist, die unnötige Abgabe eines Schuldanerkenntnisses dazu, dass die Verteidigung gegen weitere Abmahnungen, resultierend aus der gleichen Compilation, nahezu unmöglich wird.</p>
<p>Aus diesem Grund: Wenn sie eine derartige Abmahnung erhalten, suchen sie bitte schnellstmöglich einen spezialisierten Rechtsanwalt auf. Dieser wird, sofern notwendig, eine modifizierte Unterlassungserklärung fertigen und die gegen sie gerichteten Zahlungsansprüche prüfen. Lassen sie die ihnen gesetzt Frist nicht verstreichen!</p>
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		<title>Filesharing: Ein bißchen &#8220;back to the roots&#8221;, ein bißchen Anwaltsschelte und das Ende der vorsorglichen Unterlassungserklärung(?) kommt vom OLG Düsseldorf</title>
		<link>http://www.bella-ratzka.de/filesharing-ein-bischen-back-to-the-roots-ein-bischen-anwaltsschelte-und-das-ende-der-vorsorglichen-unterlassungserklarung-kommt-vom-olg-dusseldorf/</link>
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		<pubDate>Mon, 16 Jan 2012 14:34:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die im folgenden dargestellte Entscheidung bietet in Filesharing-Fällen viel Diskussionsstoff: Was nützt dem Abgemahnten das Bestreiten der korrekten Adressermittlung? Wie sieht eine hinreichend konkrete Abmahnung aus? Wie bestimmt muss eine Unterlassungserklärung sein? Führt das Fehlen einer Repertoireliste zur Unwirksamkeit vorsorglicher Unterlassungserklärungen? Kann eine Abmahnung überhaupt zu einem Schaden beim Rechteinhaber führen? Und führt eine mangelhafte Abmahnung zum Entfall des Anspruches auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die im folgenden dargestellte Entscheidung bietet in Filesharing-Fällen viel Diskussionsstoff: Was nützt dem Abgemahnten das Bestreiten der korrekten Adressermittlung? Wie sieht eine hinreichend konkrete Abmahnung aus? Wie bestimmt muss eine Unterlassungserklärung sein? Führt das Fehlen einer Repertoireliste zur Unwirksamkeit vorsorglicher Unterlassungserklärungen? Kann eine Abmahnung überhaupt zu einem Schaden beim Rechteinhaber führen? Und führt eine mangelhafte Abmahnung zum Entfall des Anspruches auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten?</p>
<p>Zugegebenermaßen amüsiert die Lektüre der hier zu besprechenden Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011, Az.: I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 W 132/11" target="_blank" title="OLG D&uuml;sseldorf, 14.11.2011 - 20 W 132/11">20 W 132/11</a>) ein wenig, insbesondere, wenn das Gericht die Leistung der beteiligten Anwälte &#8220;würdigen&#8221; möchte. Lesenswert ist die Entscheidung jedoch vor allem im Hinblick auf einige Grundsätze, die das OLG bei Filesharingfällen anzuwenden gedenkt.</p>
<p>Zunächst ist vorweg zu schicken, dass es sich lediglich um eine Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren handelt. Die Beklagte war von den Klägerinnen wegen Filesharing-Aktivitäten abgemahnt und sodann verklagt worden. Es ging sowohl um den Unterlassungs- wie auch um den Schadensersatzanspruch. Die Beklagte wollte sich verteidigen und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das Landgericht lehnte ab, das OLG korrigierte diese Entscheidung. Die Verteidigung gegen die Klage biete hinreichende Aussichten auf Erfolg.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>1. Bestreiten der korrekten Ermittlung des Anschlussinhabers</strong></p>
<p>Zunächst stellte das Gericht kurz und knapp dar, dass der Anschlussinhaber berechtigt sei, sowohl die korrekte Ermittlung der IP-Adresse wie auch die Zuordnung dieser Adresse zu seinem Anschluss wie auch die Rechteinhaberschaft des Abmahnenden mit Nichtwissen zu bestreiten.</p>
<blockquote><p>Die Beklagte ist nicht gehindert, die Aktivlegitimation der Klägerinnen, das Anbieten der streitgegenständlichen Musikdateien über die IP-Adresse &#8230; und die Zuordnung dieser IP- Adresse zu ihrem Anschluss mit Nichtwissen zu bestreiten. Die Beklagte hat keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb der Klägerinnen, des &#8220;Onlineermittlers&#8221; und des Internetproviders. Die weitere Substantiierung des Klägervortrags ist für die Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen irrelevant.</p></blockquote>
<p>Profan gesagt: Der Urheberrechtsinhaber sagt: &#8220;Mir gehört das Lied! Das wurde über die IP-Adresse &#8230; angeboten. Zu diesem Zeitpunkt war die IP-Adresse dem Beklagten zugeordnet!&#8221; Der Abgemahnte / Beklagte antwortet: &#8220;Nöö, das glaub ich nicht! Das bestreite ich!&#8221;</p>
<p>Nach Auffassung des OLG Düsseldorf reicht dies aus. Klingt nach der Auffassung, die zunächst vor der Entscheidung &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221; des BGH vom Mai 2010 vertreten wurde. Das stimmt aber insofern nicht, als dass das OLG Düsseldorf sich nicht über die Frage der sekundären Darlegungslast ausgelassen hat. Vielmehr setzt das OLG früher an und eröffnet dem Abgemahnten die Möglichkeit, schon die Ermittlung des an der Rechtsverletzung beteiligten Anschlussinhabers anzugreifen, und dies auf, erst einmal, recht einfache Weise.</p>
<p>Dabei dürfte spannend sein, welche Maßstäbe an die entsprechenden Darlegungen der Klägerseite im Hauptsacheverfahren angelegt werden. Sollte im Hauptsacheverfahren schon die Zeugenaussage des Ermittlungssachbearbeiters nebst Beibringung entsprechender Unterlagen ausreichen, so dürfte letztendlich auf dieser Schiene für den Abgemahnten kein Blumentopf zu gewinnen sein. Dies gilt insbesondere auch für die einfach nachweisbare Rechteinhaberschaft.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Anforderungen an die Abmahnung</strong></p>
<p>Spannender sind jedoch die Ausführungen des OLG bzgl. der Anforderungen an die Abmahnung selbst, auch wenn hier wohl keine Allgemeingültigkeit erwartet werden darf.</p>
<p>Die Klägerinnen hatten in der Abmahnung das Anbieten von über 300 Liedern beanstandet, letztlich ihre Ansprüche gerichtlich nur im Bezug auf 4 Musikstücke geltend gemacht. Ein (Groß-)Teil der erwähnten 300 Lieder war wohl anderen Rechteinhaber zuzuordnen. Darüber hinaus verlangten die Klägerinnen offensichtlich die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die sich jeweils auf ihr gesamtes Repertoire bezog.</p>
<p>Dazu führt das Gericht zunächst allgemein aus:</p>
<blockquote><p> Zur Abmahnung gehört, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis darlegt, also kundtut, weshalb er sich für berechtigt hält, den zu beanstandenden Verstoß zu verfolgen (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 1.13; Ahrens/Deutsch, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. Kap. 1 Rn. 35). Die Abmahnung muss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird. Auch wenn der Gläubiger Unterlassung nicht nur der konkreten Verletzungsform begehrt, muss er doch den Anlass der Beanstandung ganz konkret bezeichnen, damit der Schuldner weiß, was genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 1.15; OLG Stuttgart, WRP 1996, 1229, 1230). Um ihren Zweck zu erfüllen, muss in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, also die begangene Handlung, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann (OLG Köln WRP 1988, 56; Ahrens/Deutsch, a.a.O. Rn. 45).</p></blockquote>
<p>Vorliegend genügte dem OLG die Abmahnung der Klägerinnen gerade nicht:</p>
<blockquote><p>Ohne die Angabe der Titel, durch deren Angebot die Rechte gerade der Klägerinnen verletzt worden sind, konnte die Beklagte der Abmahnung daher nicht entnehmen, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen soll. Zur generellen Unterlassung des Anbietens von Audiodateien zum Herunterladen ist sie eben nicht verpflichtet, sondern nur zur Unterlassung des Angebots der Titel der Klägerinnen. Der zur Unterlassung verpflichtende Verstoß war folglich nicht das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen, sondern &#8211; die Aktivlegitimation der Klägerinnen unterstellt &#8211; das Angebot der vier im Klageantrag genannten Musiktitel der Klägerinnen. Dieser Verstoß hätte in der Abmahnung dargelegt werden müssen, wobei zum notwendigen Vertrag der Aktivlegitimation zumindest auch die Zuordnung der Titel zu einzelnen Klägerinnen gehört hätte.</p></blockquote>
<p>Will heißen: Mahnt der Urheberrechtsinhaber wegen der Verletzung mehrerer Titel ab oder stellt er auf das Anbieten einer Mehrzahl an Titeln ab, so hat er gefälligst darzulegen, an welchem dieser Titel er entsprechende Rechte hat. Nur dann kann eine Unterlassungserklärung wirksam abgegeben werden, nämlich beschränkt auf die Titel, an denen der Abmahner Rechte besitzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3. Die Repertoireliste / Anforderungen an die Unterlassungserklärung &amp; AGB-Recht</strong></p>
<p>Auch wenn eine Unterlassungserklärung im Hinblick auf das gesamte Repertoire des Rechteinhabers begehrt ist, entbinde dies nicht von der Pflicht zur Konkretisierung der betroffenen Werke. Das OLG Düsseldorf verlangt für diesen Fall eine Aufstellung der einzelnen Titel, die von der Unterlassungserklärung erfaßt werden sollen.</p>
<blockquote><p>Eine auf das gesamte Repertoire erstreckte Unterlassungsverpflichtung setzt jedenfalls die Beifügung einer Repertoireauflistung voraus.</p></blockquote>
<p>Dass dies evtl. noch zu einem Problem werden kann, dazu später mehr.</p>
<p>Die weiteren Ausführungen diesbezüglich überzeugen. Zum einen stellt das OLG Düsseldorf fest, dass ohne eine Repertoireliste im vorliegenden Fall &#8211; nur einige Titel aus über 300 Abgemahnten sind den Klägerinnen zuzuordnen &#8211; eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung nicht herbeigeführt werden könnte, da das Vollstreckungsgericht im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil nicht unmittelbar die betroffenen Musikstücke entnehmen könnte. Was nicht titulierbar ist, könne der Unterlassungsgläubiger auch nicht im Rahmen einer Unterlassungserklärung vom Schuldner verlangen.</p>
<p>Zudem seien vorformulierte Unterlassungserklärungen Allgemeine Geschäftsbedingungen und entsprechend an <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 BGB</a> zu messen.</p>
<blockquote><p>Der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs kann vom Schuldner als Unterlassungserklärung nicht mehr verlangen, als was er durch eine Titulierung erreichen könnte. Eine Unterlassungserklärung, die auf das gesamte, nicht durch eine beigefügte Liste konkretisierte Musikrepertoire des Gläubigers gerichtet ist, verlagert das Risiko, ob ein unbekanntes Musikstück zum Repertoire des Gläubigers gehört, vollständig auf den Schuldner und benachteiligt ihn daher gegenüber einer titulierten Unterlassungsverpflichtung unverhältnismäßig. Im Falle einer vom Gläubiger für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Unterlassungserklärung ist eine gleichwohl abgegebene Verpflichtung daher nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB</a> unwirksam. Vom Unterlassungsgläubiger vorformulierte Unterlassungs- und Vertragsstrafeverpflichtungserklärungen unterfallen den Regelungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1993, 721" target="_blank" title="BGH, 10.12.1992 - I ZR 186/90: Fortsetzungszusammenhang">NJW 1993, 721</a>, 722).</p>
<p>&#8230;</p>
<p>Steht nicht eindeutig fest, welche Musiktitel im Einzelnen gemeint sind, ist der auf die Verpflichtung zur Unterlassung der Verbreitung gerichtete Antrag nur dann hinreichend bestimmt, wenn diese individualisierend beschrieben werden, was durch eine Bezugnahme auf einen Ausdruck oder einen Datenträger erfolgen kann (vgl. BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2008, 357" target="_blank" title="BGH, 22.11.2007 - I ZR 12/05: Verfahrensrecht - Ist Bezeichnung des Computerprogramms hinreiche...">GRUR 2008, 357</a> Tz. 24 &#8211; Planfreigabesystem). Der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs kann vom Schuldner als Unterlassungserklärung nicht mehr verlangen, als was er durch eine Titulierung erreichen könnte. Eine Unterlassungserklärung, die auf das gesamte, nicht durch eine beigefügte Liste konkretisierte Musikrepertoire des Gläubigers gerichtet ist, verlagert das Risiko, ob ein unbekanntes Musikstück zum Repertoire des Gläubigers gehört, vollständig auf den Schuldner und benachteiligt ihn daher gegenüber einer titulierten Unterlassungsverpflichtung unverhältnismäßig. Im Falle einer vom Gläubiger für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Unterlassungserklärung ist eine gleichwohl abgegebene Verpflichtung daher nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB</a> unwirksam. Vom Unterlassungsgläubiger vorformulierte Unterlassungs- und Vertragsstrafeverpflichtungserklärungen unterfallen den Regelungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1993, 721" target="_blank" title="BGH, 10.12.1992 - I ZR 186/90: Fortsetzungszusammenhang">NJW 1993, 721</a>, 722).</p></blockquote>
<p>Schon das reicht aus, um dem Anspruch der Klägerinnen den Garaus zu machen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>4. Kein entstandener Schaden?</strong></p>
<p>Weniger überzeugend finde ich jedoch die nachfolgend dargestellten Ausführungen des Gerichtes zur Frage des allgemein entstandenen Schadensersatzes. Da sie jedoch im Verfahren nicht relevant waren und zudem die Entscheidung nur im PKH Verfahren und nicht in der Hauptsache erging, lasse ich sie vorerst unkommentiert.</p>
<blockquote><p>Es ist bereits zweifelhaft, ob die Abmahnkosten als ein Schaden verstanden werden, der auf der in der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlung beruht. Mit der Abmahnung wird nicht eine bereits geschehene Gesetzesverletzung außergerichtlich verfolgt; die Abmahnung richtet sich vielmehr gegen die Gefahren, die aus zukünftiger Handlung des Abgemahnten drohen. Solche zukünftigen Handlungen sollen verhindert werden (Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap 11 Rn. 13). Die Abmahnung dient folglich der Verhinderung zukünftiger Verstöße, während der Schutzzweck des Schadensersatzanspruchs darauf gerichtet ist, Vermögenseinbußen auszugleichen, die aus der abgeschlossenen Verletzungshandlung herrühren. Allein die adäquate Verursachung der Abmahnkosten durch die Verletzungshandlung reicht für Schadenszurechnung nicht aus. Die Lehre vom Schutzzweck der Norm erschöpft sich nicht in einer Anwendung der Adäquanzlehre; sie begründet vielmehr ungeachtet der Kausalität eine normative Begrenzung der Schadenszurechnung (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 1.88).</p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>5. Repertoireliste &#8211; Das Ende vorsorglicher Unterlassungserklärungen?</strong></p>
<p>Ein Problem bietet die Entscheidung für die Verteidigung gegen Abmahnungen. Das OLG Düsseldorf stellte fest, dass eine Unterlassungserklärung, die sich auf das gesamte Repertoire der Unterlassungsgläubiger bezieht, eine Liste des Repertoires enthalten muss, um eine hinreichende Konkretisierung zu enthalten. Andernfalls wäre sie offenbar wirkungslos.</p>
<p>Legt man diese Auffassung zugrunde, so stellt sich die Frage nach dem Schicksal vorsorglicher Unterlassungserklärungen. Vielfach werden diese abgegeben, um zukünftige Abmahnungen zu verhindern. Will man aber die freiwillig abgegebene vorsorgliche und die mit einer Abmahnung &#8220;erzwungene&#8221; Unterlassungserklärung nicht mit zweierlei Maß messen, so wird man die entsprechende Anforderung auch an die vorsorgliche Unterlassungserklärung stellen müssen. Dies könnte dazu führen, dass nahezu alle vorsorglichen Unterlassungserklärungen unwirksam wären.</p>
<p>In der Praxis wird es jedoch wohl kaum möglich sein, eine Repertoireliste einer vorsorglichen Unterlassungserklärung beizufügen. Es sei denn, die Unterlassungserklärung wird von einem tatsächlichen Rechtsverletzer abgegeben, der darüber hinaus noch genaue Kenntnis seiner Rechtsverletzungen und der jeweiligen Zuordnung der Werke zu einzelnen Rechteinhabern hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>6. Zum Schluß die Anwaltsschelte &#8211; Nichtleistung des Anwalts als Einwendung gegen den Honoraranspruch</strong></p>
<blockquote>
<p align="LEFT">Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen, da eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung darstellt. Zwar befreien Mängel der Leistung den Dienstberechtigten noch nicht vom Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten. Dies gilt jedoch nicht für eine Leistung, die für den Dienstberechtigten völlig unbrauchbar ist. Eine derartige Leistung steht der Nichtleistung gleich. In einem solchen Fall kann der Dienstberechtigte die Zahlung des Honorars verweigern oder die Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars verlangen (KG, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJOZ 2011, 905" target="_blank" title="KG, 01.07.2010 - 20 W 23/10">NJOZ 2011, 905</a> m. w. Nw.). Ein Grund, warum dieser im Bereich ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen seit langem anerkannte Grundsatz auf anwaltliche Dienstleistungen keine Anwendung finden sollte, ist nicht ersichtlich. Von daher fehlt jedenfalls insoweit an einem endgültigen Schaden der Klägerinnen.</p>
</blockquote>
<p align="LEFT">Das OLG stellt also fest, dass Abmahnungen, die so formuliert werden, wie im zu entscheidenden Fall, absolut unbrauchbar seien und offenbar selbst die Urheberrechtsinhaber in die Lage versetzen würden, ihr Honorar zurückzufordern. Offenbar meint das OLG, dass ein Anwaltshonorar, dass trotz einer erheblichen Schlechtleistung oder gar Nichtleistung vom Auftraggeber an den Anwalt gezahlt wird, kein Schaden sondern bestenfalls eine freiwillige Zuwendung sei.</p>
<p align="LEFT">Ein interessanter Gedanke, der jedoch m.E. nicht zieht. Die Frage der Vergütungspflicht richtet sich nach dem Auftrag. Wenn der Auftraggeber mit der jeweiligen Maßnahme des Anwaltes einverstanden ist &#8211; und die Plattenlabels verfügen in der Regel über eigene Rechtsabteilungen, die zumindest prüfen können, ob die abmahnenden Kanzleien halbwegs vernünftig arbeiten &#8211; so muss auch die Tätigkeit des Anwalts honoriert werden. Das Entfallen der Vergütungspflicht aufgrund einer angeblich völlig unbrauchbaren Dienstleistung dürfte in diesem Fall keine Einwendung sein, mit der sich der Abgemahnte erfolgreich gegen den Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten wehren kann.</p>
<p align="LEFT">Darauf kommt es letztlich auch nicht an. Denn wenn die Abmahnung tatsächlich so mangelhaft ist, dass sich die Frage der Schlecht- oder Nichtleistung des Anwaltes gegenüber seinem Auftraggeber stellt, scheitert der Anspruch in der Regel schon an ganz anderer Stelle.</p>
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		<title>Filesharing: AG Frankfurt zum fliegenden Gerichtsstand</title>
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		<pubDate>Tue, 10 Jan 2012 14:37:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Allein auf weiter Flur&#8230;könnte man sagen. Denn, das Amtsgericht Frankfurt hat sich (wieder einmal) recht kritisch zur Frage des fliegenden Gerichtsstandes bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing geäußert (AG Frankfurt, Beschluss vom 12.12.2011, Az.: 31 C 2528/11). Die Entscheidung, welche der Kollege Dury hier eingestellt hat, erteilt der schrankenlosen Anwendung des fliegenden Gerichtsstandes eine Absage. Nicht jedes [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Allein auf weiter Flur&#8230;könnte man sagen. Denn, das Amtsgericht Frankfurt hat sich (wieder einmal) recht kritisch zur Frage des fliegenden Gerichtsstandes bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing geäußert (AG Frankfurt, Beschluss vom 12.12.2011, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=31 C 2528/11" target="_blank" title="AG Frankfurt/Main, 12.12.2011 - 31 C 2528/11">31 C 2528/11</a>).</p>
<p>Die Entscheidung, welche der Kollege Dury <a href="http://www.filesharinganwalt.de/neue-abmahnmeldungen/kornmeier-klage-vor-dem-amtsgericht-frankfurt-zuruckgewiesen/alle-seiten" target="_blank">hier</a> eingestellt hat, erteilt der schrankenlosen Anwendung des fliegenden Gerichtsstandes eine Absage. Nicht jedes Zivilgericht in Deutschland sei örtlich zuständig, auch wenn die Rechtsverletzung im Internet begangen worden sei. Vielmehr käme der Gerichtsstand des Klägers oder der des Beklagten in Betracht. Zur Begründung verweist das Gericht auf eine kurz zuvor ergangene Entscheidung eines anderen Spruchkörpers des AG Frankfurt (Urteil vom 01.12.2011, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=30 C 1849/11" target="_blank" title="AG Frankfurt/Main, 01.12.2011 - 30 C 1849/11">30 C 1849/11</a>-25).</p>
<p>Wenn ich mich recht entsinne, hatte das AG Frankfurt bereits vor ca. 2 Jahren sich auf den gleichen Standpunkt gestellt. Zudem führt die Kollegin Winkler <a href="http://www.breuning-winkler.de/wp/erneute-absage-an-den-fliegenden-gerichtsstand" target="_blank">hier</a> auch zwei weitere Entscheidungen, die in die gleiche Richtung gehen, an (OLG Celle, Urteil vom 17.10.2010, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 AR 81/02" target="_blank" title="OLG Celle, 17.10.2002 - 4 AR 81/02">4 AR 81/02</a> und LG Krefeld, Urteil vom 14.09.2007, Az.: 1 S 32/02).</p>
<p>Trotzdem wird festzustellen bleiben, dass diese Entscheidungen recht allein in der Welt der Filesharing-Rechtsprechung stehen. Weiterhin sollte daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der wegen Filesharing-Aktivitäten Abgemahnte vor nahezu (sachlich zuständige) Zivilgericht in Deutschland zitiert werden könnte.</p>
<p>Ein Wort noch zum Urteil des AG Frankfurt vom 01.12.2011. Wie sich aus der vom Kollegen Dury bereitgestellten Textpassage ergibt, hatte das AG die früher ergangene, auch höchstrichterliche Rechtsprechung selbstverständlich beachtet, in diesem Zusammenhang jedoch darauf hingewiesen, dass diese Entscheidungen im Hinblick auf Printmedien ergangen seien und somit aus medientechnologischer Sicht als &#8220;prähistorisch&#8221; anzusehen sein. Recht haben&#8217;s, die Frankfurter Richter!</p>
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		<item>
		<title>Die WLAN Sicherheit bröckelt! Auswirkungen für Filesharing-Streitigkeiten?</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Dec 2011 15:17:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Aktuell gilt die WPA2 Verschlüsselung als sicherste Methode, ein WLAN abzusichern. Auch die Rechtsprechung geht bislang davon aus, dass ein mit WPA2 abgesichertes WLAN ausreichend gesichert im rechtlichen Sinn ist, so dass bei einem Einbruch in ein solches WLAN der Inhaber des Netzes für etwaige Rechtsverletzungen ggf. nicht als Störer haftet. Nun mehren sich jedoch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aktuell gilt die WPA2 Verschlüsselung als sicherste Methode, ein WLAN abzusichern. Auch die Rechtsprechung geht bislang davon aus, dass ein mit WPA2 abgesichertes WLAN ausreichend gesichert im rechtlichen Sinn ist, so dass bei einem Einbruch in ein solches WLAN der Inhaber des Netzes für etwaige Rechtsverletzungen ggf. nicht als Störer haftet.</p>
<p>Nun mehren sich jedoch die Anzeichen, dass WPA2 doch die ein oder andere Lücke aufweist. Die beiden wichtigsten Fälle lassen sich jedoch rein praktisch recht einfach lösen.</p>
<p><strong>Problem 1:</strong><br />
Wie Golem <a href="http://www.golem.de/1108/85863.html" target="_blank">hier</a> berichtet hatte, zeigten sich Sicherheitsprobleme bei diversen Routern, da die voreingestellte SSID recht einfach durch Hacker errechnet bzw. sonst herausgefunden werden konnte.</p>
<p><strong>Lösung 1:</strong><br />
Die Lösung ist in diesem Fall extrem einfach. Wer einen Router kauft und installiert, sollte die voreingestellte SSID sowie das voreingestellte Passwort schlicht und ergreifend durch eine eigene Kreation ersetzen! Das meint im Übrigen auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (&#8220;Sommer unseres Lebens&#8221;).</p>
<p><strong>Problem 2:</strong><br />
Neu sind jedoch die <a href="http://www.golem.de/1112/88703.html" target="_blank">hier</a> berichteten Probleme mit dem WPS System. Dieses war zur Vereinfachung der Einrichtung von WLANs eingeführt worden. Der Vorteil dieses Systems: Man brauch keine Software-Einstellungen in kryptischen Menüs vorzunehmen. Vielmehr wird am Router und am Empfänger einfach jeweils ein Knopf gedrückt und schon machen sich beide Geräte untereinander eine Verschlüsselung aus. Im verlinkten Bericht wird jedoch dargestellt, dass mit ein wenig Zeitaufwand ein mit WPA2 geschütztes WLAN geknackt werden kann, wenn eine bestimmte Variante der WPS Funktion verwendet wird. Von der Sicherheitslücke sei ein Großteil der modernen Router betroffen.</p>
<p><strong>Lösung 2:</strong><br />
Auch hier ist die Lösung relativ einfach. Man schalte die WPS Funktion am Router per Konfigurationstool ab und konfiguriere das Netz per Hand.</p>
<p><strong>Rechtliche Auswirkungen:</strong><br />
Spannend ist jedoch die Frage, wie sich das zweite Problem auf die Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen auswirkt. Das erstgenannte Problem hat die Rechtsprechung ja bereits berücksichtigt. Die WPS-Problematik spielte rechtlich bislang keine Rolle.</p>
<p>Es wird m.E. jedoch nicht keinen Vorteil für einen Abgemahnten bringen, wenn er behauptet, über die aktivierte WPS Funktion sei ein Einbruch ins WLAN erfolgt, der letztlich die Rechtsverletzung bedingt hat. Vielmehr wird die Rechtsprechung, so prophezeie ich das jetzt mal, sich früher oder später auf den Standpunkt stellen, dass die WPS Funktion, sofern technisch möglich, spätestens nach Einrichtung des Netzwerkes zu deaktivieren sei. Einzig in den Fällen, in denen die WPS Funktion technisch bedingt nicht deaktiviert werden kann, könnte eine Argumentation im Hinblick auf diese Sicherheitslücke Erfolg versprechend sein.</p>
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		<title>Aktuelle Abmahnung wegen Filesharing durch Zooland Music GmbH / Kanzlei WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Dec 2011 13:46:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Kanzlei WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt aktuell für die zooland Music GmbH Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Werkes &#8220;Turn This Club Around&#8221; (&#8220;R.I.O. Feat. U-Jean&#8221;) als Bestandteil eines German Top 100 Single Charts Dateiarchives ab. Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von 450 €. Ein Überweisungsträger ist sogar [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kanzlei <strong>WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH</strong> mahnt aktuell für die <strong>zooland Music GmbH</strong> Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Werkes <strong>&#8220;Turn This Club Around&#8221; (&#8220;R.I.O. Feat. U-Jean&#8221;)</strong> als Bestandteil eines German Top 100 Single Charts Dateiarchives ab.</p>
<p>Gefordert wird die Abgabe einer <strong>strafbewehrten Unterlassungserklärung</strong> sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von <strong>450 €.</strong> Ein Überweisungsträger ist sogar schon beigefügt.</p>
<p>Die immerhin zehnseitige Abmahnung enthält, wie üblich, umfangreiche Ausführungen zur angeblichen Haftung des Abgemahnten, zum gewerblichen Ausmaß, zur Zuverlässigkeit der IP-Adressen-Ermittlung etc. und kann den ein oder anderen schon aufgrund des Umfangs der Ausführungen wohl beeindrucken. Aber, man sollte sich nicht zu sehr beeindrucken lassen.</p>
<p>Denn die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung enthält unmodifiziert das Eingeständnis der Täterschaft sowie eine Verpflichtung zur Zahlung des geltend gemachten pauschalen Vergleichsbetrages. Sie ist laut Überschrift ein &#8220;Formulierungsvorschlag und Vergleichsangebot&#8221;.</p>
<p>Da man gewisse Vorschläge und Angebote nicht ohne ausreichende Prüfung annehmen sollte, sollten sie dies auch in diesem Falle nicht einfach so tun. Suchen sie lieber schnellstmöglich einen spezialisierten Rechtsanwalt auf. Dieser wird, sofern notwendig, eine modifizierte Unterlassungserklärung fertigen und die gegen sie gerichteten Zahlungsansprüche prüfen. Lassen sie die ihnen gesetzt Frist nicht verstreichen!</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Aktuelle Abmahnung wegen Filesharing durch BELIREX Berliner Lizenzrechte GmbH / Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Dec 2011 08:43:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Bellermahnt aktuell für die BELIREX Berliner Lizenzrechte GmbH Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Filmwerkes &#8220;Bizarr &#8211; Tattoo Girls hart gefickt&#8221; ab. Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von 850 €. Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung enthält neben einem Eingeständnis der Täterschaft auch eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Bellermahnt aktuell für die<strong> BELIREX Berliner Lizenzrechte GmbH</strong> Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Filmwerkes &#8220;<strong>Bizarr &#8211; Tattoo Girls hart gefickt</strong>&#8221; ab.</p>
<p>Gefordert wird die Abgabe einer <strong>strafbewehrten Unterlassungserklärung</strong> sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von <strong>850 €.</strong></p>
<p>Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung enthält neben einem Eingeständnis der Täterschaft auch eine pauschale Anerkennung von Schadensersatz- und Rechtsanwaltskosten des Rechteinhabers und sollte daher auf keinen Fall unterzeichnet werden.</p>
<p>Unser Rat: Wenn sie eine derartige Abmahnung erhalten, suchen sie bitte schnellstmöglich einen spezialisierten Rechtsanwalt auf. Dieser wird, sofern notwendig, eine modifizierte Unterlassungserklärung fertigen und die gegen sie gerichteten Zahlungsansprüche prüfen. Lassen sie die ihnen gesetzte Frist nicht verstreichen!</p>
<p>&nbsp;</p>
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