Internetrecht
Verkauf von Filesharing-Forderungen offenbar erfolgreich – Debcon GmbH macht Ansprüche nun geltend
Bereits Anfang Dezember hatten wir hier darüber berichtet, dass die Kanzlei Urmann + Collegen (U + C Rechtsanwälte) Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen im Wert von 90 Millionen Euro zum Verkauf gestellt hatte. Es sollte sich, nach Berichten bzw. Schätzungen verschiedener Kollegen und Medien um insgesamt ca. 70.000 Forderungen handeln.
Offenbar hat die Debcon GmbH aus Witten diese angebotenen Forderungen (oder zumindest einen Teil davon) erworben. Denn diese macht nun zuvor von den Rechtsanwälten Urmann + Collegen geltend gemachte Forderungen für die Silwa Filmvertrieb AG geltend. Die Forderungshöhe entspricht dabei der Forderungen, die die Anwaltskanzlei zuletzt geltend gemacht hat (1.286,80 €).
Wir wissen selbstverständlich nicht, zu welchem Preis die Forderungen über den Tisch gingen. Von daher wissen wir auch nicht, welche Zahlungsquote für die Debcon notwendig ist, damit der Deal sich lohnt. Ich habe aber die Vermutung, dass unsere Mandanten wenig zum wirtschaftlichen Erfolg dieser Investition beizutragen haben. Es wird sich zeigen, wie bissig die Debcon ist und ob sie die geltend gemachten Forderungen tatsächlich gerichtlich durchsetzen will.
Vorsicht! Die Debcon macht die Forderungen gegenüber den Abgemahnten selbst geltend. Dies geschieht auch dann, wenn zuvor der Abgemahnte durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde. Dies ist (leider) legal. Wenn sie ein Schreiben der Debcon erhalten, gehen sie bitte nicht davon aus, dass ihr Anwalt ein solches Schreiben auch erhalten hat. Kontaktieren sie vielmehr unverzüglich ihren Rechtsanwalt!
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Aktuelle Abmahnung wegen Filesharing durch DigiRights Administration GmbH / Kanzlei Rechtsanwalt Daniel Sebastian
Rechtsanwalt Daniel Sebastian mahnt aktuell für die DigiRights Administration GmbH Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Werkes “One Night In Ibiza” der Künstler Mike Candys & Evelyn Ft. Patrick Miller ab.
Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von 680 €.
Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte tunlichst nicht unterzeichnet werden. Sie zum einen ein Schuldeingeständnis, ein Anerkenntnis des Schadensersatzanspruches und ist demnach grundsätzlich als ungünstig zu bewerten.
Der Kollege Daniel ist nach den Angaben auf seiner Homepage in der Vergangenheit offensichtlich auch für die Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner tätig gewesen. Nun scheint er einige Urheberrechtsinhaber in eigener Kanzlei zu vertreten.
Daher: Erhalten sie eine derartige Abmahnung, suchen sie bitte schnellstmöglich einen spezialisierten Rechtsanwalt auf. Dieser wird, sofern notwendig, eine modifizierte Unterlassungserklärung fertigen und die gegen sie gerichteten Zahlungsansprüche prüfen. Lassen sie die ihnen gesetzt Frist nicht verstreichen!
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Widerrufsbelehrung – Angabe einer Postfachadresse war ausreichend
Im Rahmen einer Widerrufsbelehrung hat der Online-Händler grundsätzlich anzugeben, wohin der Widerruf zu richten ist. Fraglich war, ob bei der Angabe der Adresse eine Postfachadresse ausreichend ist. Der Bundesgerichtshof hatte dies bereits einmal positiv entschieden (BGH, Urteil vom 11.04.2002, Az.: I ZR 306/99). In der Folge war jedoch die BGB-InfoV erlassen worden, so dass zunächst ungeklärt blieb, ob die Rechtsauffassung des BGH auch vor dem Hintergrund der sich dadurch neu ergebenden Gesetzeslage Bestand haben würde.
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nunmehr entschieden (BGH, Urteil vom 25.01.2012, Az.: VIII ZR 95/11). Auch unter Berücksichtigung der BGB-InfoV reiche daher die Angabe einer Postfachadresse aus. Diese Angabe versetze den Verbraucher in ausreichender Art und Weise in die Lage, seinen Widerruf auf den Postweg zu bringen. Dies allein sei Aufgabe der entsprechend gesetzlich geforderten Angabe der Adresse, an die der Widerruf zu richten ist.
Dass der Unternehmer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF zudem grundsätzlich verpflichtet war, seine ladungsfähige Anschrift anzugeben, bedeutet letztlich nicht, dass diese auch in der Widerrufsbelehrung verwendet werden muss. Vielmehr genügt die Angabe beispielsweise im Impressum oder den AGB. Diese Vorschrift findet sich aktuell in Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB.
Allerdings stellt sich die Rechtslage aktuell im Hinblick auf § 360 Abs. 1 Nr. 3 BGB anders dar. Denn dort wird aktuell eine ladungsfähige Anschrift in der Widerrufsbelehrung gefordert. Das Urteil des BGH ist insoweit überholt.
Daraus folgt: Wenn der Unternehmer, der seine Produkte im Fernabsatzhandel vertreibt – beispielsweise über das Internet – nur eine Postfachadresse in der Widerrufsbelehrung angibt, war dies bis zur Schaffung von § 360 Abs. 1 Nr. 3 BGB zulässig. Er war jedoch verpflichtet, an anderer Stelle, beispielsweise im Impressum, den Verbraucher auch über seine ladungsfähige Anschrift zu informieren. Nach aktueller Rechtslage ist die Angabe der ladungsfähigen Adresse in der Widerrufsbelehrung zwingend.
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Aktuelle Abmahnung wegen Filesharing durch EMI Music Germany GmbH & Co. KG / Kanzlei Kornmeier & Partner
Die Kanzlei Kornmeier & Partner mahnt derzeit für die EMI Music Germany GmbH & Co. KG Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Werkes “Titanium (feat. Sia)” von David Guetta, enthalten in einem German Top 100 Single Charts Dateicontainer ab.
Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von 450€. Interessant ist, dass in einem Fall die Rechtsverletzung angeblich am 04.11.2011 begangen wurde, die betreffende Datei jedoch “German_Top_100_Single_Charts_07.11.2011″ heißt.
Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte jedenfalls zunächst nicht unterzeichnet werden, da sie zum einen ein Schuldeingeständnis, zum anderen auch das Versprechen der verlangten Zahlung enthält. Die Abgabe eines unnötigen Schuldeingeständnisses führt dann, wenn Gegenstand des Vorwurfs ein Titel aus einer Top 100 oder ähnlichen Compilation ist, dazu, dass die Verteidigung gegen weitere Abmahnungen, resultierend aus der gleichen Compilation, nahezu unmöglich wird.
Unser Rat: Wenn sie eine derartige Abmahnung erhalten, suchen sie bitte schnellstmöglich einen spezialisierten Rechtsanwalt auf. Dieser wird, sofern notwendig, eine modifizierte Unterlassungserklärung fertigen und die gegen sie gerichteten Zahlungsansprüche prüfen. Lassen sie die ihnen gesetzt Frist nicht verstreichen!
Ähnliches:
Aktuelle Abmahnung wegen Filesharing durch Anis Mohamed Ferchichi (Bushido) / Kanzlei Bindhardt Fiedler Zerbe
Die Kanzlei Bindhardt Fiedler Zerbe mahnt aktuell für Anis Mohamed Ferchichi alias Bushido Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Werkes “So mach ich es” (Bushido & Sido, vom Album “23″), enthalten in einem German Top 100 Single Charts Dateicontainer ab.
Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von 400 €.
Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte nicht unterzeichnet werden, da sie zum einen ein Schuldeingeständnis, zum anderen auch das Versprechen der verlangten Zahlung enthält. Einmal unterschrieben, wird man sich gegen den Zahlungsanspruch nicht mehr verteidigen können. Zudem führt dann, wenn Gegenstand des Vorwurfs ein Titel aus einer Top 100 oder ähnlichen Compilation ist, die unnötige Abgabe eines Schuldanerkenntnisses dazu, dass die Verteidigung gegen weitere Abmahnungen, resultierend aus der gleichen Compilation, nahezu unmöglich wird.
Aus diesem Grund: Wenn sie eine derartige Abmahnung erhalten, suchen sie bitte schnellstmöglich einen spezialisierten Rechtsanwalt auf. Dieser wird, sofern notwendig, eine modifizierte Unterlassungserklärung fertigen und die gegen sie gerichteten Zahlungsansprüche prüfen. Lassen sie die ihnen gesetzt Frist nicht verstreichen!