Rechtsanwaltskanzlei Ratzka

Peter Ratzka – Rechtsanwalt und Strafverteidiger in der Lutherstadt Eisleben

Archiv für die 'Internetrecht' Kategorie

Verbraucherrecht im Internet: Keine Versandkosten bei Widerruf

Mittwoch 7. Juli 2010 von RA Ratzka

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden (Urteil vom 7. 7.2010, Az.: VIII ZR 268/07) , dass ein Unternehmen, welches Waren im Fernabsatz anbietet, für die Zusendung der Waren keine Versandkosten erheben darf, falls der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

Das beklagte Unternehmen hatte für die Versendung von Waren Versandkosten berechnet und wollte diese auch dann vom Kunden haben, wenn jener von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machte und die Kaufsache zurückschickte. Der klagende Verbraucherverband siegte in allen Instanzen.

Der BGH hatte das Revisionsverfahren zunächst ausgesetzt. Er legte den Streit dem EuGH vor und fragte damit dort an, ob die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-Richtlinie) einer nationalen Regelung entgegenstünde, die dem Verbraucher die Versandkosten auch für den Fall des wirksamen Widerrufs auferlege. Der EuGH hat dies bejaht, da das Auferlegen der Versandkosten in diesem Fall geeignet sein kann, den Verbraucher vom Gebrauch seines Widerrufsrechtes abzuhalten.

Dieser Auslegung müssen nationale Gerichte nunmehr Folge leisten, so dass auch der BGH die Revision des beklagten Unternehmens zurückwies.

Hier die Pressemitteilung des BGH

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Abo-Fallen und kein Ende

Montag 28. Juni 2010 von RA Ratzka

In den letzten Tagen häufen sich wieder einmal die Anfragen von Personen, die von einschlägigen Inkassofirmen und -kanzleien wegen angeblich abgeschlossener Abos im Internet in Anspruch genommen werden. Wie üblich wird behauptet, man hätte ein entsprechendes Abo im Internet abgeschlossen und damit Zahlungsverpflichtungen ausgelöst.

In der Regel können solche Schreiben ignoriert werden. Falls Sie sich diesbezüglich nicht sicher sind, kontaktieren Sie kurz den Anwalt Ihres Vertrauens. Sollte Ihnen jedoch, ausnahmsweise, ein gerichtlicher Mahnbescheid ins Haus flattern, so müssen Sie handeln und, wenn Sie das Abo nicht wissentlich abgeschlossen haben, widersprechen.

Im Übrigen gilt: Kostenlose Software gibt es bei den einschlägigen Download-Portalen von Computer-Zeitschriften zuhauf. Dort müssen Sie in der Regel auch keinerlei persönliche Daten eingeben. Dort laufen Sie nicht Gefahr, von einschlägig bekannten Inkassoanwälten belästigt zu werden.

Weitere Infos hier, hier und hier.

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Kein Girokonto für rechtswidrige Zwecke

Dienstag 22. Juni 2010 von RA Ratzka

Wie beck-aktuell heute hier mitteilt, hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Beschluss vom 15.06.2010 , Az.: 10 ME 77/10) der Sparkasse Osnabrück Recht gegeben, die sich geweigert hatte, einem Osnabrücker Rechtsanwalt, der sich vorwiegend mit dem Inkasso von Forderungen aus Abo-Fallen beschäftigt, ein Girokonto zu geben.

Der Anwalt hatte zunächst in der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück Erfolg gehabt. Das OVG Lüneburg stellte sich nun jedoch auf die Seite der Sparkasse.

Dies habe als Anstalt öffentlichen Rechts Recht und Gesetz zu beachten. Hat sie einen begründeten Verdacht, dass ein Kunde das beantragte Girokonto zu rechtswidrigen Handlungen nutzen wird, kann sie dies als sachlichen Grund gegen die Kontoeröffnung werten und  die Einrichtung des Kontos verweigern. Dem OVG reichte es dabei aus, dass rechtliche Bedenken gegen die vom Anwalt im Wege des Inkasso geltend gemachten Forderungen bestehen.

Die im Ergebnis sicherlich wünschenswerte Entscheidung erscheint mir jedoch, zumindest nach bisheriger Lektüre der o.g. Nachricht, etwas wackelig. Es ist zwar mittlerweile mehrfach festgestellt worden, dass es sich bei Forderungen der Abo-Fallen um rechtswidrige Forderungen handelt und teilweise Beteiligungshandlungen der eintreibenden Rechtsanwälte zum Betrug vorliegen. Ob dies jedoch letztlich ausreicht, einen Grund für die Verweigerung der Kontoeröffnung zu konstruieren, erscheint mir etwas zweifelhaft. Trotzdem ist jede Entscheidung, die den Betreibern von Abo-Fallen und deren Helfern das Leben schwer macht, eine gute Entscheidung.

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Keine sofortige Löschung von IP-Adressen durch Telekom

Montag 21. Juni 2010 von RA Ratzka

Wie beck-aktuell heute hier berichtet, hat das OLG Frankfurt am Main entschieden (Urteil vom 16.06.2010 , Az.:13 U 105/07), dass ein Telekom-Kunde keinen Anspruch darauf hat, dass die Telekom nach Beendigung der Verbindung die vom Kunden genutzten IP-Adressen sofort löscht.

Der Kläger war Nutzer einer Flatrate. Er hatte im Jahre 2007 zunächst erreicht, dass das Landgericht die Telekom dazu verurteilte, IP-Adressen nur noch sieben Tage statt wie bis damals üblich 80 Tage zu speichern. Mit der Berufung verfolgte er das Ziel der sofortigen Löschung offenbar weiter.

Das OLG argumentierte nun einerseits dahin, dass die IP-Adressen zur Abrechnung benötigt werden würden. Zudem seien sie notwendig zur Analyse von Fehlern und zur Aufrechterhaltung der Systemsicherheit.

Mag letzteres Argument grundsätzlich noch ziehen, wobei ich durchaus meine Zweifel an der diesbezüglichen Notwendigkeit habe, so ist das Argument im Hinblick auf die Abrechnung m.E. Unsinn.

Der Kläger hatte eine Flatrate. In einem solchen Vertrag ist es irrelevant, wann und wie lange der Nutzer online ist, da er einen monatlichen Festpreis zahlt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich aus dem Nutzungsverhalten sonstige Auswirkungen auf die zu zahlenden Entgelte ergibt.

Das Gericht hat offenbar zudem festgestellt, dass die Entscheidung wohl in absehbarer Zeit, nämlich nach Inkrafttreten der Neuregelung der Pflicht der Telekommunikationsdienste zur Speicherung und Bereithaltung von Verkehrsdaten für die Verfolgung von Straftaten und zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, obsolet werden würde.

Ich teile diese “optimistische” Einschätzung erstmal nicht. Denn bereits der erte Versuch der Vorratsdatenspeicherung ging ja nun nach hinten los.

Trotzdem ist festzuhalten: Die Speicherung der IP-Adressen für sieben Tage wurde bestätigt. Den Abmahnern stehen daher weiterhin verwertbare Daten zur Verfügung, um Filesharern entgegenzutreten.

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Achtung Online-Händler: Neue Musterwiderrufsbelehrung ab 11.06.2010

Dienstag 8. Juni 2010 von RA Ratzka

Ab 11.06.2010 gilt die erneuerte Musterwiderrufsbelehrung (Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB). Die Belehrung, die aus der BGB-InfoV in das EGBGB “gewandert” ist, hat insbesondere in den Gestaltungshinweisen aufgrund geänderter gesetzlicher Vorschriften Änderungen erfahren.

Die wohl wichtigste Änderung ist die Möglichkeit der nachträglichen Übersendung der Widerrufsbelehrung, ohne dass sich die Widerrufsfrist von 14 Tagen auf einen Monat verlängert:

Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte
Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB unterrichtet hat.

Art. 246 EGBGB regelt dabei die umfangreichen Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB fordert dabei die Zurverfügungstellung von Informationen über

das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,

Die aktualisierte Musterwiderrufsbelehrung sollte, um Abmahnungen zu vermeiden, ab 11.06.2010 verwendet werden. Darüber hinaus sind die Informationspflichten zwingend zu beachten. Es wird davon auszugehen sein, dass ab dem 11.06.2010 vermehrt Abmahnungen an diejenigen Händler rausgehen, die die neuen Informationspflichten nicht erfüllen.

Wie bereits mehrfach mitgeteilt, wird wohl nur die vollständige und unveränderte Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung Abmahnungen vermeiden. Dies gilt insbesondere, als dass das Muster nunmehr aus einer Verordnung in ein Gesetz gewandert ist. Es wird zu vermuten sein, dass kleinste Änderungen in der Musterwiderrufsbelehrung durch den Händler dazu führen können, dass dieser nunmehr wieder für die gesamten Formulierungen das Risiko trägt, dass einzelne Formulierungen abmahnfähig sind.

Zwar ist die Verwendung einer selbst formulierten Widerrufsbelehrung nicht verboten, jedoch kann diese zu erheblichen Rechtsstreitigkeiten führen.

Es kann daher nur geraten werden, schnellstmöglich die Widerrufsbelehrung zu überprüfen bzw. anwaltlich überprüfen zu lassen. Auch die Einhaltung sämtlicher Informationspflichten sollte anwaltlich überprüft werden.

Sofern diesbezüglich Beratungsbedarf besteht, stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.

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DL-InfoV – Gefahr neuer Abmahnungen durch neue Informationspflichten für Dienstleister

Dienstag 18. Mai 2010 von RA Ratzka

Sie gilt seit heute, die neue Verordnung über die Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung – DL-InfoV) und bringt Dienstleistern neue Gefahren durch Abmahnungen von Konkurrenten.

Die Verordnung gilt für alle, die Dienstleistungen erbringen, egal wem gegenüber und egal in welcher Weise. Sie gilt also im Internet für die Betreiber von Online-Shops ebenso wie für die Betreiber von Webseiten, über die Dienstleistungen beworben werden. Auch soweit eine Website selbst eine Dienstleistung darstellt, gilt die DL-InfoV.

So ganz neu sind die Vorschriften jedoch nicht. Teilweise sind Informationspflichten für Online-Angebote bereits in §§ 5 und 6  Telemediengesetz (TMG), in der BGB-Informationspflichtenverordnung sowie in der Preisangabenverordnung geregelt.

Bei den ständig bereitszuhaltenden Informationen ist insbesondere die neue Pflicht zu Angaben bezüglich eventuell bestehender Berufshaftpflichtverordnungen hervorzuheben (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV).

Darüber hinaus muss unter anderem über vorhandene Allgemeine Geschäftsbedingungen informiert werden. Dies ist jedoch bereits zur wirksamen Einbeziehung der AGB gegenüber Verbrauchern zwingend notwendig, so dass auch dies insoweit nicht wirklich neu ist.

Hinzu kommen neue Regelungen zu auf Anfrage zur Verfügung zu stellender Informationen (berufsrechtliche Regelungen, multidisziplinäre Tätigkeiten, berufliche Gemeinschaften) sowie Reglungen im Bezug auf die Art und Weise, wie diese Informationen vorgehalten werden mussen und Regelungen bezüglich der Darstellung von Preisangaben.

Sie sollten daher Ihre Online-Shops, Webseiten sowie Ihre Produkt-/Dienstleistungsinformationen oder sonstige Informationsblätter auf die Einhaltung der neuen Informationspflichten prüfen lassen. Bei dieser Gelegenheit kann auch gleich geprüft werden, ob die bisher bestehenden Regelungen eingehalten werden.

Lassen Sie sich diesbezüglich anwaltlich beraten. Eine entsprechende Prüfung ist in meiner Kanzlei in der Regeln in sehr kurzer Zeit zu realisieren und kann auf Wunsch auch die Prüfung bestehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) beinhalten. Hier finden Sie alle notwendigen Kontaktinformationen.

Zum Text der DL-InfoV

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Rapidshare haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen

Montag 10. Mai 2010 von RA Ratzka

Der Filehoster Rapidshare hat einen kleinen Sieg vor dem OLG Düsseldorf (Az.: I-20 U 166/09) errungen.

Die vom DVD-Verleiher Capelight Pictures zuvor erwirkte einstweilige Verfügung wurde durch das OLG aufgehoben. Rapidshare haftet nach Auffassung des Gerichtes nicht für Urheberrechtsverletzungen, die durch Dritte über den Filehoster erfolgen.

Auffassungen der Oberlandersgerichte Köln und Hamburg, die Rapidshare zumindest eine Mithaftung und gesteigerte Prüfungspflichten auferlegt hatten, wies das OLG insoweit zurück, als es dem Filehoster keine gesteigerten Prüfungspflichten auferlegte. Er müsse lediglich wie bisher schon Prüfungen der Rechtmäßigkeit der hinterlegten Inhalte vornehmen.

Der Dritte, der die Daten auf den zur Verfügung gestellten Speicherplatz herauflade, sei letztlich derjenige, der die Daten veröffentlicht, nicht Rapidshare. Daher hafte Rapidshare nicht.

Eine ausführliche Darstellung auch der ausgetauschten technischen Argumente findet sich bei hier heise-online.

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Internethandel: Mehrzahl der Händler hält Verbraucherschutzvorgaben nicht ein

Montag 10. Mai 2010 von RA Ratzka

Die Redaktion von heise online teilt mit, dass von 50 getesteten großen Online-Händlern 39 irreführende oder unrichtige Angaben zu Verbraucherschutzrechten machen. Dabei sind es wohl kaum bewußte Verstöße, die den Kunden von der Wahrnehmung seiner Rechte abhalten sollen.

Vielmehr wird in den meisten Fällen Rechtsunkenntnis vorliegen. Die Folgen können dabei erheblich sein. Mangelhafte AGB oder Widerrufsbelehrungen können zu Ausdehnungen der Widerrufsrechte für den Verbraucher führen. Nicht wirksam einbezogene AGB können weitere Nachteile bringen. Schließlich werden unzulässige Klauseln auch sehr gern von Mitbewerbern am Markt abgemahnt.

All dies sollte umgangen werden, indem insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen inkl. Widerrufsbelehrungen wie auch das Procedere des Bestell- und Verkaufsprozesses rechtlich überprüft werden. Sollte eine von einem Anwalt überprüfte oder gar gefertigte Klausel unzulässig sein, so können daraus entstehende Schäden ggf. im Wege der Anwaltshaftung ersetzt werden. Fertigt man die Geschäftsbedingungen allein, so trägt man diesbezüglich das volle Haftungsrisiko.

Als Betreiber eines Online-Shops sollten Sie daher die Möglichkeit nutzen, Ihre AGB, die Widerrufsklausel sowie ggf. Ihren Bestell- und Verkaufsprozess anwaltlich überprüfen zu lassen. Selbstverständlich können Sie mich mit einer solchen Prüfung jederzeit beauftragen. Dies ist unproblematisch auch bundesweit möglich, da notwendige Besprechungen im Zeitalter moderner Kommunikation jederzeit auch über weite Distanzen machbar sind. Kontaktieren Sie mich einfach, dann läßt sich alles weitere klären.

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Antassia und Premium Content GmbH rechnen wieder ab

Dienstag 20. April 2010 von RA Ratzka

Anscheinend hat sich diese Entscheidung des AG Marburg noch nicht in den richtigen Kreisen rumgesprochen. Jedenfalls ist die Firma Antassia aus Mainz wie auch die Premium Content GmbH wieder fleißig dabei, mit unsinnigen Rechnungen ahnungslosen Internetnutzern das Geld aus der Tasche zu ziehen.

Während Antassia einen angeblichen Vertragsschluss auf top-of-software.de behauptet, mein die Premium Content, der User habe bei my-downloads.de einen Vertrag geschlossen.

Gefordert werden jeweils 96,00 EUR. Wer zahlt, erkennt meist den Anspruch an und wird, wenn ein Abo angebliche “Anspruchsgrundlage” war, seine Chancen auf Bekämpfung des Beitrags für das zweite Jahr erheblich mindern.

Derartige Schreiben gehören in den großen runden Ordner, der unter dem Schreibtisch steht.

Wenn jedoch eine dieser Firmen dazu übergeht, ein gerichtliches Mahnverfahren zu betreiben, ist Vorsicht geboten! Ein gerichtlicher Mahnbescheid darf nicht ignoriert werden. Suchen Sie sicherheitshalber einen Anwalt auf, der Sie dann berät.

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Abofallen: AG Marburg spricht “Kunden” Schadensersatz zu

Freitag 12. März 2010 von RA Ratzka

Das AG Marbug hat mit Urteil vom 08.02.2010 (Az.: 91 C 981/09 (81)) den Betreiber eines Internetportals (www.opendownload.de) verurteilt, dem angeblichen Kunden Schadensersatz in Form der Anwaltskosten, die dieser zur Abwehr der Forderung des Portalbetreibers aufwenden mußte, zu zahlen. Das Urteil ist derzeit auf www.njw.de als Entscheidung der Woche veröffentlicht.

Bei dem Portal opendownload.de handelt es sich um ein Downloadportal welches durch fragwürdige Geschäftsmethoden in der Vergangenheit erheblich Schlagzeilen gemacht hatte. Wer von dort Software, die eigentlich im Netz kostenlos verfügbar ist, geladen hatte und dabei seine persönlichen Daten angab, wurde im Nachhinein mit einer Forderung überzogen, da angeblich ein kostenpflichtiges Abo abgeschlossen worden sein soll. Der Hinweis darauf fand sich im Angebot zwar, konnte aber aufgrund der Gestaltung oft nicht wahrgenommen werden.

Bereits vor einiger Zeit hatte das LG Mannheim festgestellt (siehe hier), dass aufgrund eines Dissens kein Vertrag zwischen Nutzer und opendownload.de zustandegekommen sei, dass dies dem Portalbetreiber hätte bewußt sein müssen und dass somit die Forderung der angeblich geschuldeten Vergütung dazu führe, dass seitens des Nutzers ein Anspruch auf Ersatz der notwendigen Anwaltskosten entstünde.

Das AG Marburg schlägt nun in dieselbe Kerbe. Es verurteilte offensichtlich auch den für den Portalbetreiber im Forderungseinzug tätig gewordenen Rechtsanwalt gleich mit, da auch er Kenntnis von der fehlenden Leistungspflicht des Nutzers hatte. Dies sei zudem Beihilfe zum versuchten Betrug.

Es scheint also, als würde die Abofallen-Front langsam aber sicher bröckeln.

Mein Rat: Wenn Sie in der Vergangenheit Anwaltskosten hatten, die im Zusammenhang mit einer Abo-Falle entstanden sind, kontaktieren Sie Ihren Rechtsanwalt, der sie damals betreut hat, und bitten Sie um Prüfung, ob auch in Ihrem Fall die Kosten zurückgefordert werden können.

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