Filesharing

Filesharing: AG Frankfurt zum fliegenden Gerichtsstand

Allein auf weiter Flur…könnte man sagen. Denn, das Amtsgericht Frankfurt hat sich (wieder einmal) recht kritisch zur Frage des fliegenden Gerichtsstandes bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing geäußert (AG Frankfurt, Beschluss vom 12.12.2011, Az.: 31 C 2528/11).

Die Entscheidung, welche der Kollege Dury hier eingestellt hat, erteilt der schrankenlosen Anwendung des fliegenden Gerichtsstandes eine Absage. Nicht jedes Zivilgericht in Deutschland sei örtlich zuständig, auch wenn die Rechtsverletzung im Internet begangen worden sei. Vielmehr käme der Gerichtsstand des Klägers oder der des Beklagten in Betracht. Zur Begründung verweist das Gericht auf eine kurz zuvor ergangene Entscheidung eines anderen Spruchkörpers des AG Frankfurt (Urteil vom 01.12.2011, Az.: 30 C 1849/11-25).

Wenn ich mich recht entsinne, hatte das AG Frankfurt bereits vor ca. 2 Jahren sich auf den gleichen Standpunkt gestellt. Zudem führt die Kollegin Winkler hier auch zwei weitere Entscheidungen, die in die gleiche Richtung gehen, an (OLG Celle, Urteil vom 17.10.2010, Az.: 4 AR 81/02 und LG Krefeld, Urteil vom 14.09.2007, Az.: 1 S 32/02).

Trotzdem wird festzustellen bleiben, dass diese Entscheidungen recht allein in der Welt der Filesharing-Rechtsprechung stehen. Weiterhin sollte daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der wegen Filesharing-Aktivitäten Abgemahnte vor nahezu (sachlich zuständige) Zivilgericht in Deutschland zitiert werden könnte.

Ein Wort noch zum Urteil des AG Frankfurt vom 01.12.2011. Wie sich aus der vom Kollegen Dury bereitgestellten Textpassage ergibt, hatte das AG die früher ergangene, auch höchstrichterliche Rechtsprechung selbstverständlich beachtet, in diesem Zusammenhang jedoch darauf hingewiesen, dass diese Entscheidungen im Hinblick auf Printmedien ergangen seien und somit aus medientechnologischer Sicht als “prähistorisch” anzusehen sein. Recht haben’s, die Frankfurter Richter!

Ähnliches:

Die WLAN Sicherheit bröckelt! Auswirkungen für Filesharing-Streitigkeiten?

Aktuell gilt die WPA2 Verschlüsselung als sicherste Methode, ein WLAN abzusichern. Auch die Rechtsprechung geht bislang davon aus, dass ein mit WPA2 abgesichertes WLAN ausreichend gesichert im rechtlichen Sinn ist, so dass bei einem Einbruch in ein solches WLAN der Inhaber des Netzes für etwaige Rechtsverletzungen ggf. nicht als Störer haftet.

Nun mehren sich jedoch die Anzeichen, dass WPA2 doch die ein oder andere Lücke aufweist. Die beiden wichtigsten Fälle lassen sich jedoch rein praktisch recht einfach lösen.

Problem 1:
Wie Golem hier berichtet hatte, zeigten sich Sicherheitsprobleme bei diversen Routern, da die voreingestellte SSID recht einfach durch Hacker errechnet bzw. sonst herausgefunden werden konnte.

Lösung 1:
Die Lösung ist in diesem Fall extrem einfach. Wer einen Router kauft und installiert, sollte die voreingestellte SSID sowie das voreingestellte Passwort schlicht und ergreifend durch eine eigene Kreation ersetzen! Das meint im Übrigen auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (“Sommer unseres Lebens”).

Problem 2:
Neu sind jedoch die hier berichteten Probleme mit dem WPS System. Dieses war zur Vereinfachung der Einrichtung von WLANs eingeführt worden. Der Vorteil dieses Systems: Man brauch keine Software-Einstellungen in kryptischen Menüs vorzunehmen. Vielmehr wird am Router und am Empfänger einfach jeweils ein Knopf gedrückt und schon machen sich beide Geräte untereinander eine Verschlüsselung aus. Im verlinkten Bericht wird jedoch dargestellt, dass mit ein wenig Zeitaufwand ein mit WPA2 geschütztes WLAN geknackt werden kann, wenn eine bestimmte Variante der WPS Funktion verwendet wird. Von der Sicherheitslücke sei ein Großteil der modernen Router betroffen.

Lösung 2:
Auch hier ist die Lösung relativ einfach. Man schalte die WPS Funktion am Router per Konfigurationstool ab und konfiguriere das Netz per Hand.

Rechtliche Auswirkungen:
Spannend ist jedoch die Frage, wie sich das zweite Problem auf die Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen auswirkt. Das erstgenannte Problem hat die Rechtsprechung ja bereits berücksichtigt. Die WPS-Problematik spielte rechtlich bislang keine Rolle.

Es wird m.E. jedoch nicht keinen Vorteil für einen Abgemahnten bringen, wenn er behauptet, über die aktivierte WPS Funktion sei ein Einbruch ins WLAN erfolgt, der letztlich die Rechtsverletzung bedingt hat. Vielmehr wird die Rechtsprechung, so prophezeie ich das jetzt mal, sich früher oder später auf den Standpunkt stellen, dass die WPS Funktion, sofern technisch möglich, spätestens nach Einrichtung des Netzwerkes zu deaktivieren sei. Einzig in den Fällen, in denen die WPS Funktion technisch bedingt nicht deaktiviert werden kann, könnte eine Argumentation im Hinblick auf diese Sicherheitslücke Erfolg versprechend sein.

Ähnliches:

Aktuelle Abmahnung wegen Filesharing durch Zooland Music GmbH / Kanzlei WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Die Kanzlei WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt aktuell für die zooland Music GmbH Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Werkes “Turn This Club Around” (“R.I.O. Feat. U-Jean”) als Bestandteil eines German Top 100 Single Charts Dateiarchives ab.

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von 450 €. Ein Überweisungsträger ist sogar schon beigefügt.

Die immerhin zehnseitige Abmahnung enthält, wie üblich, umfangreiche Ausführungen zur angeblichen Haftung des Abgemahnten, zum gewerblichen Ausmaß, zur Zuverlässigkeit der IP-Adressen-Ermittlung etc. und kann den ein oder anderen schon aufgrund des Umfangs der Ausführungen wohl beeindrucken. Aber, man sollte sich nicht zu sehr beeindrucken lassen.

Denn die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung enthält unmodifiziert das Eingeständnis der Täterschaft sowie eine Verpflichtung zur Zahlung des geltend gemachten pauschalen Vergleichsbetrages. Sie ist laut Überschrift ein “Formulierungsvorschlag und Vergleichsangebot”.

Da man gewisse Vorschläge und Angebote nicht ohne ausreichende Prüfung annehmen sollte, sollten sie dies auch in diesem Falle nicht einfach so tun. Suchen sie lieber schnellstmöglich einen spezialisierten Rechtsanwalt auf. Dieser wird, sofern notwendig, eine modifizierte Unterlassungserklärung fertigen und die gegen sie gerichteten Zahlungsansprüche prüfen. Lassen sie die ihnen gesetzt Frist nicht verstreichen!

 

Ähnliches:

Aktuelle Abmahnung wegen Filesharing durch BELIREX Berliner Lizenzrechte GmbH / Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller

Die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Bellermahnt aktuell für die BELIREX Berliner Lizenzrechte GmbH Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Filmwerkes “Bizarr – Tattoo Girls hart gefickt” ab.

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von 850 €.

Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung enthält neben einem Eingeständnis der Täterschaft auch eine pauschale Anerkennung von Schadensersatz- und Rechtsanwaltskosten des Rechteinhabers und sollte daher auf keinen Fall unterzeichnet werden.

Unser Rat: Wenn sie eine derartige Abmahnung erhalten, suchen sie bitte schnellstmöglich einen spezialisierten Rechtsanwalt auf. Dieser wird, sofern notwendig, eine modifizierte Unterlassungserklärung fertigen und die gegen sie gerichteten Zahlungsansprüche prüfen. Lassen sie die ihnen gesetzte Frist nicht verstreichen!

 

Ähnliches:

Aktuelle Abmahnung wegen Filesharing durch DigiRights Administration GmbH / Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner

Die Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner mahnt aktuell für die DigiRights Administration GmbH Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Werkes Lorenzo & Don Omar – Danza Kuduro (The Dome Vol. 59) ab.

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von 390 €.

Spannend ist, dass dargelegt wird, der Rechteinhaber, also die DigiRights Administration GmbH, sei Inhaber des ausschließlichen Rechtes, das bezeichnete Werk in Filesharing-Netzwerken öffentlich zugänglich zu machen. Wie der Kollege Stadler hier und hier darlegt (jetzt zitiere ich ihn schon zum zweiten Mal am heutigen Tag – siehe hier), ist eine derartige Rechteeinräumung aber zumindest nicht völlig frei von Zweifeln.

Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte jedenfalls nicht unterzeichnet werden. Die Erklärung ist zwar so formuliert, dass sie “ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich” abgegeben wird. Wird diese Erklärung jedoch gemeinsam mit einer kommentarlosen Zahlung abgegeben, kann hieraus evtl. trotdem die Anerkennung einer Haftung gefolgert werden. Insbesondere dann, wenn Gegenstand des Vorwurfs ein Titel aus einer Top 100 oder ähnlichen Compilation ist, kann die unnötige Abgabe eines Schuldanerkenntnisses dazu führen, dass die Verteidigung gegen weitere Abmahnungen, resultierend aus der gleichen Compilation, nahezu unmöglich wird.

Unser Rat: Wenn sie eine derartige Abmahnung erhalten, suchen sie bitte schnellstmöglich einen spezialisierten Rechtsanwalt auf. Dieser wird, sofern notwendig, eine modifizierte Unterlassungserklärung fertigen und die gegen sie gerichteten Zahlungsansprüche prüfen. Lassen sie die ihnen gesetzt Frist nicht verstreichen!

Ähnliches:

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