Rechtsanwaltskanzlei Ratzka

Peter Ratzka – Rechtsanwalt und Strafverteidiger in der Lutherstadt Eisleben

Archiv für die 'filesharing' Kategorie

Filesharing: Abmahnung Kanzlei Kornmeier für GSDR GmbH

Dienstag 27. Juli 2010 von RA Ratzka

Die Kanzlei Kornmeier & Partner aus Frankfurt mahnt derzeit für die GSDR GmbH Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Liedes “I Surrender” der Künstler The Disco Boys ab.

Gefordert wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung, deren unvorteilhafter Entwurf der Abmahnung beigefügt wurde, sowie die Zahlung eines Vergleichsbetrages von 450,00 €.

Die Anwendbarkeit von § 97a Abs. 1 UrhG wird wie üblich abgestritten (siehe dazu die Entscheidung des AG Frankfurt). Der Anschlussinhaber wird, wohl mit Rückenwind aus der aktuellen BGH Rechtsprechung, als Täter widerlegbar vermutet.

Weder sollte die Unterlassungserklärung so unterzeichnet noch der Vergleichsbetrag gezahlt werden. Beauftragen Sie einen spezialisierten Anwalt mit der Prüfung und der Fertigung einer modifizierten Unterlassungserklärung.

---
Sollten Sie in einer rechtlichen Angelegenheit meinen anwaltlichen Rat oder Vertretung wünschen, so finden Sie meine Kontaktdaten hier.
Bitte beachten Sie, dass der Artikel keine Rechtsberatung darstellt und keinerlei Haftungsansprüche auslöst.

Kategorie: filesharing | Keine Kommentare »

Die aktuelle Filesharing-Abmahnungsstatistik

Donnerstag 15. Juli 2010 von RA Ratzka

Zumindest für meinen Bereich kann ich, anhand aktueller Werte, einen kleinen Überblick über die Verteilung der Abmahnungen wegen Filesharing der letzten zwei Jahre im Bezug auf die abmahnenden Kanzleien geben:

1. Waldorf Rechtsanwälte (ca. 25%)
2. Nümann + Lang (ca. 16%)
2. Rasch (ca. 16%)
4. U+C Rechtsanwälte (ca. 8%)

Es folgen Kornmeier & Partner, Negele pp., Schulenberg & Schenk, Schutt Waetke, Bindhardt pp., Baek Law,  BaumgartenBrandt, Negele pp., Denecke pp., Sasse & Partner, SKW Schwarz und C.S.R. Rechtsanwälte mit jeweils unter 5%.

Das Bild ist sicherlich nur ein kleiner Ausschnitt. Sofern Kollegen ähnliche Statistiken haben, wäre ich erfreut zu erfahren, wie die Verteilung dort aussieht.

---
Sollten Sie in einer rechtlichen Angelegenheit meinen anwaltlichen Rat oder Vertretung wünschen, so finden Sie meine Kontaktdaten hier.
Bitte beachten Sie, dass der Artikel keine Rechtsberatung darstellt und keinerlei Haftungsansprüche auslöst.

Kategorie: filesharing | Keine Kommentare »

Doppelt rechtsmißbräuchlich?

Donnerstag 15. Juli 2010 von RA Ratzka

Der Mandant war in der Vergangenheit abgemahnt worden. Interessant war dabei, dass die betreffende Abmahnkanzlei für den gleichen Rechteinhaber und bezüglich des gleichen Liedes unter dem gleichen Datum zwei verschiedene Abmahnungen verschickte und natürlich in beiden Fällen den Ersatz der Abmahnkosten verlangte. Wäre die Rechtsverletzung durch meinen Mandanten erfolgt, so hätte die Gegenseite wohl nur Anspruch auf Anwaltskosten in einem Fall gehabt, da die zweite Abmahnung unnötig war.

Nur kommt der Mandant mit einer neuen Abmahnung zu mir, die mir seltsam bekannt vorkommt. Nicht das Lied, jedoch der Rechteinhaber ist der selbe, wie aus der bereits bekannten Doppelabmahnung. In Absprache mit meinem Mandanten hatte ich jedoch zuvor die Unterlassungserklärung so abgegeben, dass weitere Werke des Unterlassungsgläubigers erfaßt wurden. Diese Erklärung war auch explizit angenommen worden.

Ein Unterlassunganspruch besteht daher nicht mehr. Die Abmahnung ist rechtsmißbräuchlich. Ich habe daher folgerichtig die Gegenseite zum Ersatz der Anwaltkosten aufgefordert, die meinem Mandanten für meine Beauftragung entstanden sind, selbstverständlich unter Androhung gerichtlicher Schritte. Mal sehen, wie es weitergeht.

---
Sollten Sie in einer rechtlichen Angelegenheit meinen anwaltlichen Rat oder Vertretung wünschen, so finden Sie meine Kontaktdaten hier.
Bitte beachten Sie, dass der Artikel keine Rechtsberatung darstellt und keinerlei Haftungsansprüche auslöst.

Kategorie: filesharing | Keine Kommentare »

Konsequenzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Störerhaftung des WLAN Betreibers

Donnerstag 15. Juli 2010 von RA Ratzka

Am 12.05.2010 fällte der Bundesgerichtshof ein lang erwartetes Urteil zur Frage der Störerhaftung des WLAN Betreibers (Urteil vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08). Darüber hatte ich u.a. bereits an dieser Stelle berichtet.

Der Kollege Stadler berichtet in seinem Blog hier nun, dass er eine signifikante Vermehrung der Mahnbescheide und Klagen als Konsquenz aus dem Urteil feststellen kann. Grund sei die Auffassung des BGH, dass eine widerlegbare Vermutung dahingehend besteht, dass der Anschlussinhaber auch der Rechtsverletzer sei.

Vorauszuschicken ist: Eine Vermehrung von Mahnbescheiden oder Klagen kann ich für meinen Bereich (bislang) nicht feststellen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dies nur eine Frage der Zeit ist.

Rechtlich gesehen vertritt der BGH nämlich mit o.g. Feststellung die Auffassung, dass nicht der Rechteinhaber zu beweisen habe, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat. Vielmehr muss der Anschlussinhaber die Vermutung für seine Täterschaft entkräften. Dies stellt  eine vom BGH angenommene strikte Verschärfung der sekundären Darlegungslast dar.

Der Anschlussinhaber, der für sich definitiv ausschließen kann, dass er die Rechtsverletzung begangen hat, jedoch keinerlei “Alibi” vorweisen kann, ist letztlich erheblich schlechter gestellt. Denn er müßte darlegen, warum er selbst nicht Rechtsverletzer sein kann. Gelingt dies nicht, so bleibt nicht nur die Störerhaftung sondern die direkte Haftung an ihm “kleben”. Dies führt zur Begründetheit nicht nur des Anspruches auf Ersatz von Anwaltskosten sondern auch zur Begründetheit des Schadensersatzanspruches.

Gelingt jedoch die Darlegung, dass der Anschlussinhaber nicht selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, so muss er im zweiten Schritt darlegen (und notfalls beweisen), wer für die Rechtsverletzung in Betracht kommt, und dass diesem möglichen Täter gegenüber keine Prüf- und Überwachungspflicht besteht, die eine Störerhaftung auslöst.

Es muss daher, vor dem Hintergrund dieser, für Abgemahnte nachteiligen Entscheidung immer geprüft werden, ob, auch wenn eine Rechtsverletzung nicht begangen wurde, nicht ein erhebliches Risiko für eine Verurteilung zu Anwaltskosten und Schadensersatz aus direkter Haftung besteht. Das Abschätzen dieses Risikos, auch unter Beachtung der übrigen Rechtsprechung, ist Sache eines spezialisierten Anwalts. Lassen Sie sich daher immer anwaltlich beraten, falls Sie eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten.

---
Sollten Sie in einer rechtlichen Angelegenheit meinen anwaltlichen Rat oder Vertretung wünschen, so finden Sie meine Kontaktdaten hier.
Bitte beachten Sie, dass der Artikel keine Rechtsberatung darstellt und keinerlei Haftungsansprüche auslöst.

Kategorie: filesharing | Keine Kommentare »

Filesharing: Abmahnung Kanzlei Baek-Law für Hitmix Music – “So ein schöner Tag (Fliegerlied)”

Donnerstag 15. Juli 2010 von RA Ratzka

Die Kanzlei Baek-Law aus Hamburg mahnt derzeit für die Hitmix Music Agentur, Inhaber Erich Öxler, Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing am Musikwerk “So ein schöner Tag (Fliegerlied)” von “Tim Toupet” ab.

Gefordert wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung, deren nicht zu unterzeichnender Entwurf der Abmahnung beigefügt ist, sowie die Zahlung eines Vergleichsbetrages von 500,00 €.

Wie üblich sollte die Unterlassungserklärung nicht unterschrieben werden. Vielmehr sollte ein spezialisierter Anwalt eine modifizierte Unterlassungserklärung fertigen und prüfen, ob Zahlungsansprüche bestehen oder abgewendet werden können.

---
Sollten Sie in einer rechtlichen Angelegenheit meinen anwaltlichen Rat oder Vertretung wünschen, so finden Sie meine Kontaktdaten hier.
Bitte beachten Sie, dass der Artikel keine Rechtsberatung darstellt und keinerlei Haftungsansprüche auslöst.

Kategorie: filesharing | Keine Kommentare »

Filesharing: Abmahnung Kanzlei Sasse & Partner für Senator Film

Mittwoch 7. Juli 2010 von RA Ratzka

Die Kanzlei Sasse & Partner aus Hamburg mahnt derzeit für die Senator Film Verleih GmbH Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing abzgl. des Filmwerkes “Zack and Miri make a porno” ab.

Gefordert wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung, deren beigefügter Entwurf wie in vielen anderen Fällen mehr als dürftig ist, sowie die Zahlung eines Vergleichsbetrages von 800,00 €.

Die Fristsetzung ist äußerst knapp, soll doch die Unterlassungserklärung schon eine Woche nach Erstellung der Abmahnung bei der abmahnenden Kanzlei eingegangen sein.

Was Sie alles nicht tun sollten, habe ich in dieser Serie dargelegt. Was Sie tun sollten: einen spezialisierten Anwalt aufsuchen!

---
Sollten Sie in einer rechtlichen Angelegenheit meinen anwaltlichen Rat oder Vertretung wünschen, so finden Sie meine Kontaktdaten hier.
Bitte beachten Sie, dass der Artikel keine Rechtsberatung darstellt und keinerlei Haftungsansprüche auslöst.

Kategorie: filesharing | Keine Kommentare »

Filesharing: Abmahnung Kanzlei Kornmeier für Ministry Of Sound – Laurent Wolf “Walk The Line”

Mittwoch 7. Juli 2010 von RA Ratzka

Die Kanzlei Kornmeier & Partner mahnt aktuell für die Ministy Of Sound Recordings (Germany) GmbH Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing am Musikstück “Walk The Line” von Laurent Wolf ab.

Gefordert wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung, zweifelhafter Entwurf ist der Abmahnung beigefügt, und die Zahlung des üblichen Vergleichsbetrages von 450,00 €.

Mein Rat: Nicht unterzeichnen, nicht zahlen (warum, steht hier), nicht beim Abmahner anrufen (warum, steht hier) nicht ignorieren (warum, steht hier) sondern ab zum spezialisierten Anwalt.

---
Sollten Sie in einer rechtlichen Angelegenheit meinen anwaltlichen Rat oder Vertretung wünschen, so finden Sie meine Kontaktdaten hier.
Bitte beachten Sie, dass der Artikel keine Rechtsberatung darstellt und keinerlei Haftungsansprüche auslöst.

Kategorie: filesharing | Keine Kommentare »

Die häufigsten Fehlreaktionen auf Filesharing-Abmahnungen (III)

Mittwoch 7. Juli 2010 von RA Ratzka

Auf zum dritten Teil der Serie. Als bisherige “Handlungsalternativen” hatten wir die völlige Ignoranz und das Telefonat in die Höhle des Löwen. Es bleibt:

III. Am besten, ich unterschreibe und zahle und habe dann meine Ruhe

Für viele Betroffene ist klar, dass sie die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Manch einer war es nicht selbst, sondern “versehentlich” der Neffe, der zu Besuch war oder vielleicht auch die Ehefrau. Etliche Betroffene denken dann darüber nach, mit einer Unterschrift und einer Zahlung sehr schnell Ruhe zu bekommen. Der Schuss kann gehörig nach hinten losgehen!

Man stelle sich vor, es wird vorgeworfen, einen Titel aus einer Top100 CD Compilation angeboten zu haben. Der dargestellte Dateiname gibt nur die Top100 Zusammenstellung wieder, nicht den Liedtitel selbst. Wer hier vorbehaltslos die Unterlassungserklärung unterzeichnet und zahlt, der gesteht unter Umständen die Rechtsverletzung ein. Vertritt die abmahnende Kanzlei mehrere Rechteinhaber, die in der betreffenden Top100 Kollektion enthalten sind, wird eine Verteidigung gegen weitere Abmahnungen erheblich erschwert.

Ob einzelne Rechteinhaber (oder deren Prozessvertreter) untereinander eingestandene Rechtsverletzungen austauschen, ist nicht bekannt. Manchmal hat es freilich den Anschein.

Schließlich muss auch beachtet werden, dass Abmahnkanzleien evtl. bei späteren möglichen Abmahnungen zunächst prüfen, ob es vom zuvor bereits einmal Abgemahnten vernünftigen Gegenwind gab. Es erscheint denkbar, Daten hierzu gibt es freilich nicht, dass derjenige, der sich mit anwaltlicher Hilfe gegen eine Abmahnung wehrt, von der gleichen Abmahnkanzlei zukünftig tendenziell eher nicht mehr in Anspruch genommen wird. Aber, das ist sicherlich Spekulation.

Schließlich spricht ein weiterer Punkt erheblich gegen die Unterzeichnung der vorgefertigten Unterlassungserklärungen. Abgesehen vom Schuldeingeständnis enthalten derartige Unterlassungserklärungen meist weitreichende Verpflichtungen zu Schadensersatz, ungerechtfertigten Vertragsstrafen etc.. Wie bereits hier erörtert sind teils abenteuerliche Schuldeingeständnisse nebst Abgeltungsklauseln enthalten.

Gegen die sofortige Zahlung spricht die Tatsache, dass Sie selbst es in der Regel kaum beurteilen können, ob eine Zahlungsverpflichtung überhaupt vorliegt. Es gab schon Mandanten, die trotz fehlender Störerhaftung Zahlungen vorgenommen haben, obwohl im Rahmen der sekundären Darlegungslast die Entlastung aller Voraussicht nach locker geglückt wäre. Das muss nicht sein.

Aus diesem Grund: Bei Abmahnungen ab zum spezialisierten Anwalt. Der weiß was zu tun ist.

Die Serie:
Teil I – Ignorieren
Teil II – Telefonieren
Teil III – Unterschreiben & Zahlen

---
Sollten Sie in einer rechtlichen Angelegenheit meinen anwaltlichen Rat oder Vertretung wünschen, so finden Sie meine Kontaktdaten hier.
Bitte beachten Sie, dass der Artikel keine Rechtsberatung darstellt und keinerlei Haftungsansprüche auslöst.

Kategorie: filesharing | Keine Kommentare »

Die häufigsten Fehlreaktionen auf Filesharing-Abmahnungen (II)

Freitag 2. Juli 2010 von RA Ratzka

Heute ein eher kurzer Beitrag in dieser Serie:

II. Ich ruf da eben mal schnell an und kläre das

Erstaunlich oft höre ich von Mandanten, dass sie mit dem Gedanken gespielt haben, die Abmahnkanzlei anzurufen und die Sache “zu klären”. Einige Mandanten taten dies sogar. Und sei es nur, um den Abmahnern mitzuteilen, dass bei ihnen nix zu holen sei.

Von einer solchen Vorgehensweise kann ich nur dringendst abraten.

Zum einen ersetzt die mündliche Äußerung nicht eine schriftliche Unterlassungserklärung. Selbst wenn Sie in einem solchen Gespräch den Eindruck hätten, die Sache sei geklärt, besteht unter Umständen der Unterlassungsanspruch weiter. Das kann teure Folgen haben (siehe Beitrag I aus dieser Serie).

Darüber hinaus müssen Sie damit rechnen, dass Sie am Telefon eventuell etwas falsches sagen oder falsch verstanden werden. Sie sind in der Regel nicht geübt im Umgang mit Anwaltskanzleien. Die Abmahnkanzleien brauchen von Ihnen nur zu hören, dass Sie die Rechtsverletzung begangen haben, und schon wird jegliche Verteidigung gegen die Abmahnung nahezu unmöglich. Im Zweifel wird der Mitarbeiter oder Anwalt, mit dem Sie gesprochen haben, als Zeuge für ein Eingeständnis zur Verfügung stehen.

Auch bringen etwaige Einwendungen nach dem Motto: “Bei mir ist eh nix zu holen, ich habe Hartz IV” in diesem Stadium wenig. Am Telefon wird Ihnen kaum eine Abmahnkanzlei zusichern, dass der zu zahlende Betrag gemindert wird. Zudem würde man dann ebenfalls erst wieder versuchen, Ihnen ein Eingeständnis “aus dem Kreuz zu leiern”.

Ein solches Eingeständnis kann im Übrigen auch dazu führen, dass spätere Abmahnung erst möglich bzw. wahrscheinlich werden. Mehr dazu in einem späteren Teil.

Kurz und knapp: Der Einzige, mit dem Sie in einer solchen Angelegenheit telefonieren sollten, ist Ihr eigener Anwalt!

Die Serie:
Teil I – Ignorieren
Teil II – Telefonieren
Teil III – Unterschreiben & Zahlen

---
Sollten Sie in einer rechtlichen Angelegenheit meinen anwaltlichen Rat oder Vertretung wünschen, so finden Sie meine Kontaktdaten hier.
Bitte beachten Sie, dass der Artikel keine Rechtsberatung darstellt und keinerlei Haftungsansprüche auslöst.

Kategorie: filesharing | Keine Kommentare »

Filesharing: Abmahnung Kanzlei Negele, Zimmel pp. für Tino Media – “Partysex 3″

Donnerstag 1. Juli 2010 von RA Ratzka

Die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller aus Augsburg mahnt derzeit für die Firma Tino Media, Inhaber Erich Mayr aus Berlin Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Filmes “Partysex 3″ ab.

Neben der üblichen Forderung nach einer Unterlassungserklärung, deren beigefügter Entwurf nicht unterzeichnet werden sollte, und nach einem Vergleichsbetrag von 705,00 € fällt eines auf:

Der angegebene Dateiname läßt nicht ansatzweise auf den abgemahnten Film sondern vielmehr auf ein völlig anderes Werk schließen. Geht man nun davon aus, dass in einer Vielzahl der Fälle das abgemahnte Anbieten bzw. Verbreiten des Werkes nur aufgrund des zeitlich gleichliegenden Downloads erfolgt, so dürften sich zwei Fragen stellen:

1. Hat der Rechtsverletzer (wer auch immer es war) hier überhaupt bewußt den abgemahnten Film angeboten, wenn sich hinter der Datei etwas vollkommen anderes verbirgt, als der Dateiname vermuten läßt? – Wohl kaum!

2. Könnte der Rechtsverletzer wegen der Urheberrechtsverletzung am vermeintlich von ihm geladenen Werk, das dem Dateinamen entspräche abgemahnt werden? – Ebenfalls wohl nicht, da diese Werk gerade nicht angeboten wurde.

Ich bin auf den Fortgang gespannt!

---
Sollten Sie in einer rechtlichen Angelegenheit meinen anwaltlichen Rat oder Vertretung wünschen, so finden Sie meine Kontaktdaten hier.
Bitte beachten Sie, dass der Artikel keine Rechtsberatung darstellt und keinerlei Haftungsansprüche auslöst.

Kategorie: filesharing | Keine Kommentare »

SEO Powered by Platinum SEO from Techblissonline