Anwaltsalltag

In eigener Sache: Bella & Ratzka Rechtsnews fürs Smartphone!

Nachdem einige Kanzleien schon Informations-Apps für Smartphones entwickelt haben, können auch wir nunmehr gleiches vermelden.

Seit heute können sie uns App für Nokia Smartphones im Nokia Ovi Store herunterladen. Die App funktioniert mit mehreren Symbian-Varianten und ist selbstverständlich gratis!

Sie finden die App hier bzw. hier. Sie kann bei Symbian-Handys auch direkt auf einem Startbildschirm unsere News anzeigen. Wenn ihnen die App gefällt, würden wir uns über ein kurzes Feedback freuen. Wenn sich die Zeit findet, wird sich vielleicht eine Android- oder iPhone-App auch noch realisieren lassen.

Ähnliches:

Anwaltsalltag: Touché!

Dass in einem Strafverfahren der Verteidiger mehr als gut daran tut, keine Verteidigungsvollmacht an Behörden oder Gerichte zu übersenden, war bereits mehrfach und hinlänglich erörtert worden.

Ein nicht weit entferntes Amtsgericht hatte in einem Strafverfahren mehrfach nach der Vollmacht gefragt und war immer wieder enttäuscht, diese nicht von uns zu erhalten. Schließlich gab man sich geschlagen (1:0 für uns). Das Strafverfahren lief und führte für den Mandanten zu einem versöhnlichen Ausgang.

Aufgrund der Kostengrundentscheidung ergab sich ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse, welcher im Kostenfestsetzungsverfahren festgestellt werden sollte. Hier hat sich die Rechtspflegerin dann wieder an die fehlende Vollmacht erinnert und dargetan, dass der Antrag nicht entschieden werden könne, sofern nicht der Nachweis der Abtretung des Gebührenanspruchs an den Verteidiger oder eben eine besondere Vertretungsvollmacht nachgewiesen werden würde.

Was soll ich sagen…es ist in der Tat so! Für das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO braucht es laut Meyer-Goßner tatsächlich eine besondere Vertretungsvollmacht (Meyer-Goßner, StPO, § 464b, Rn. 2). Da hat sich die Rechtspflegerin offenbar richtig Mühe gemacht und ein Haar in der Suppe gefunden (macht dann 1:1).

Bei anderen Gerichten sind derartige Beanstandungen bislang nicht erfolgt. Und der Nutzen für die Rechtspflegerin dürfte auch gering sein. Nach Vorlage einer entsprechenden Vollmacht wird sie die Gebühren trotzdem festsetzen und auszahlen müssen. Hat halt sie und mich jeweils ein weiteres Schreiben gekostet.

Ähnliches:

Anwaltsalltag: Der wichtigste Hinweis!

Eine mir vorliegende Abmahnung hat die angenehm geringe Anzahl von nur 7 Blatt zzgl. Anlagen.

Blatt 6 glänzt mit dem wichtigsten Hinweis der ganzen Abmahnung. Kurz unterhalb der Kopfzeile, in der u.a. “6/7″ notiert ist, läßt sich lesen:

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“Leere Seite”

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Ich weiß nun nicht, ob der Kollege einfach nur zuviel Papier übrig hat. Aber jedenfalls ist der Hinweis ebenso unsinnig wie letztlich falsch. Abgesehen von der Kopfzeile macht der Hinweis selbst die Seite gerade zu einer nicht mehr leeren Seite.

Ähnliches:

  • Nichts ähnliches gefunden

Anwaltsalltag: “Lassen Sie sicher gar nicht erst häuslich nieder…”

Mit diesen Worten empfing mich und meinen Mandanten der Strafrichter eines Amtsgerichtes. Nein, er wollte uns nicht des Saales verweisen. Vielmehr fehlte der Hauptzeuge.

Schon zum ersten Verhandlungstag fehlten insgesamt zwei Zeugen. Deren Vorführung zum zweiten Verhandlungstag war angeordnet worden. Während einer der Zeugen nunmehr anwesend war, fehlte der Hauptzeuge wiederum, da ihn die Polizei nicht angetroffen hatte und sein Aufenthalt zudem unklar ist. Letzteres führte dazu, dass die Zeitspanne bis zum nächsten Termin nicht absehbar ist und die Verhandlung somit nicht nur unterbrochen sondern ausgesetzt wurde.

Nun warten wir, also mein Mandant und ich, darauf, dass der Zeuge gefunden wird oder, wie es der Staatsanwalt so schön formulierte, die Angelegenheit verjährt ist.

Wir haben Zeit…

Ähnliches:

Bußgeldrecht: BGH zu den Voraussetzung der Erledigungsgebühr in Bußgeldverfahren

Immer wieder streiten sich die Anwälte mit Rechtschutzversicherern um das Entstehen der Erledigungsgebühr, wenn der Betroffene anwaltlich beraten im Verfahren schweigt und dieses sodann eingestellt wird.

Für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens kann es genügen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies der Verwaltungsbehörde mitteilt. Dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann.
BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 – IX ZR 123/10

Diese Erkenntnis ist weder für Gerichte noch Anwälte neu. Eigentlich auch nicht für die Rechtschutzversicherer. Diesen muss man das aber leider immer wieder erklären.

Ähnliches:

Bella & Ratzka
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